Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 VwGO nicht begründet worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Zwar ist die Monatsfrist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden, da die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig und irreführend ist, als darin nicht auf die Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 12 CE 02.1404 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 BS 332/02 -, NVwZ-RR 2003, 693; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 -, juris). Ebenso wenig ist die Jahresfrist, die § 58 Abs. 2 VwGO für den vorliegend gegebenen Fall einer im Sinne dieser Vorschrift unrichtig erteilten Belehrung vorsieht, abgelaufen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, diese Frist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszuschöpfen, da die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung – wie ihm bekannt – nach zwischenzeitlichem Ablauf der Ausreisefrist vollstreckbar ist und ihm durch das Beschwerdegericht unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, abschließend vorzutragen. Hinzu kommt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat, sodass er mit den hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen vertraut ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2008 – OVG 12 S 87.08 –).
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 4. November 2009 das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Ablehnung seines Antrags auf weitere Verlängerung der ihm zu Studienzwecken erteilten und mehrfach verlängerten Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG) erweist sich nach summarischer Prüfung aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).