Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 06.09.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 624/12 B PKH | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 172 SGG, § 144 ZPO |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) dem Kläger für dessen auf Rentenauszahlung ohne Abzug gerichtete Klage zum Az. S 22 R 725/10 Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von monatlich 95,00 € bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Raten.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Vorliegend hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. In der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt und deshalb von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst ist (vgl. den Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS PKH, bei Juris, mit weiteren Nachweisen). Denn der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 27, zu Nr. 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).