Gericht | LG Potsdam 4. Strafkammer | Entscheidungsdatum | 08.04.2013 | |
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Aktenzeichen | 24 Qs 35/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 96 Abs 1 Nr 2 OWiG, § 96 Abs 3 S 2 OWiG |
1. Zahlungsunfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn der Betroffene nur über das Existenzminimum verfügt und sonstige Möglichkeiten der Geldbeschaffung im Hinblick auf das Alter, den Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage ersichtlich nicht gegeben sind. Sie ergibt sich aber nicht schon allein daraus, dass ein Vollstreckungsversuch gescheitert ist, der Betroffene Arbeitslosengeld bzw. Altersrente bezieht oder verschuldet ist. Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs nicht nur die mit der Zulassung verbundenen Kosten für Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung zu bestreiten in der Lage ist, sondern daneben auch noch regelmäßig Geldmittel zum Bezahlen der Tankrechnungen zur Verfügung hat, kann sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Dem Halter eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich zuzumuten, das erforderliche Geld für die Zahlung einer Geldbuße wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit aufzubringen.
2. Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer einer Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße. Sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den die Erzwingungshaft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Mit Urteil vom 4. November 2011 setzte das Amtsgericht Zossen gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 mg/g, begangen am 20. Mai 2011 gegen 18:30 Uhr auf der Rosa-Luxemburg-Straße in L´de., eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG an.
Die vom Betroffenen gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 19. Januar 2012 wegen nicht eingehaltener Formvorschriften als unzulässig verworfen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. April 2012 als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts Zossen ist seit dem 1. Mai 2012 rechtskräftig.
Weil der Betroffene die Aufforderung der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Abgabe seines Führerscheins missachtete, wurde der Führerschein am 1. Oktober 2012 durch die Polizei beschlagnahmt.
Nachdem der Betroffene, der erstmals im Juli 2012 zur Zahlung der Geldbuße sowie der Gebühren und Auslagen (Gesamtbetrag: 718,78 Euro) aufgefordert worden war, auch auf die ihm im September 2012 zugegangene, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit eines Ratenzahlungsgesuchs verbundene Mahnung der Staatsanwaltschaft Potsdam nicht reagiert hatte und der anschließende Versuch, die Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, erfolglos geblieben war, beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam Anfang Januar 2013 beim Amtsgericht Zossen die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Betroffenen.
Der vom Amtsgericht zu diesem Antrag angehörte Betroffene teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mit, er stelle sich der angeordneten Erzwingungshaft, allerdings solle die Inhaftierung nicht in der Osterwoche erfolgen. Darüber hinaus machte er Ausführungen zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es seines Erachtens zu einem Fehlurteil gekommen sei, und stellte hierzu diverse Anträge.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Zossen gegen den Betroffenen wegen der Nichtzahlung der Geldbuße von 500,00 Euro Erzwingungshaft von 15 Tagen an. Gegen diesen am 26. Januar 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 30. Januar 2013, die am 31. Januar 2013 bei Gericht einging. Zur Begründung führt der Betroffene aus, er sei zahlungsunfähig, da er lediglich eine monatliche Altersrente von 768,13 Euro (netto) beziehe und über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Er sei auch nicht zur Zahlung bereit, weil die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten falsch ausgesagt hätten und daher ein unrichtiges Urteil gefällt worden sei. Daher bitte er erneut um sachliche Überprüfung des Vorgangs. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens Bezug genommen.
Die Kammer hat den Betroffenen mit Schreiben vom 14. März 2013 aufgefordert, sich vollständig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erklären, diese nachzuweisen und insbesondere darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, die Geldbuße zumindest in monatlichen Raten zu begleichen.
Hierzu hat der Betroffene unter dem 25. März 2013 nochmals auf seine angespannte finanzielle Lage hingewiesen und erklärt, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Grad der Behinderung: 70) nicht arbeiten zu können. Auf den weiteren Inhalt des Beschwerdeschreibens wird Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Erzwingungshaft anordnenden Beschluss ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Nr. 1, 46 Abs. 1 OWiG, § 311 StPO zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Anordnung von Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Zossen ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 OWiG erfüllt sind.
a) Der Betroffene hat die gegen ihn verhängte Geldbuße nicht gezahlt und auch eine von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.
Zur Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kommt es – wie sich aus der Bezugnahme auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) OWiG ergibt – darauf an, ob dem Betroffenen die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Da das Gesetz auf die Zumutbarkeit der Zahlung abstellt, ist der Betroffene nicht schon dann zahlungsunfähig, wenn er nicht über genügend Zahlungsmittel verfügt, um die Geldbuße fristgerecht zu begleichen; vielmehr kann eine Zahlungsunfähigkeit erst dann bejaht werden, wenn der Betroffene den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 96, Rdn. 13; Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 96, Rdn. 12). Er muss also ihm zumutbare Möglichkeiten, erreichbare finanzielle Mittel heranzuziehen, ausschöpfen, beispielsweise durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Einsatz seiner Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. LG Berlin, NZV 2007, 373; OLG Koblenz NStZ 1992, 194). Zahlungsunfähigkeit wird demnach anzunehmen sein, wenn der Betroffene nur über das Existenzminimum verfügt und sonstige Möglichkeiten der Geldbeschaffung im Hinblick auf das Alter, den Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage ersichtlich nicht gegeben sind. Sie ergibt sich aber nicht schon allein daraus, dass ein Vollstreckungsversuch gescheitert ist, der Betroffene Arbeitslosengeld bzw. Altersrente bezieht oder verschuldet ist (Göhler, aaO, § 96, Rdn. 13).
Der Betroffene hat zwar nachgewiesen, dass ihm seit dem 1. Juli 2012 eine monatliche Altersrente in Höhe von 768,13 Euro ausgezahlt wird und seine Gesundheit infolge diverser Funktionsminderungen erheblich beeinträchtigt ist (Grad der Behinderung: 70). Darauf sowie auf das Nichtvorhandensein pfändbarer Gegenstände und die angespannte finanzielle Situation, die vom Betroffenen allerdings nur vage angedeutet wurde, kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.
Denn der Betroffene ist nach Aktenlage Halter, möglicherweise auch Eigentümer des auf ihn zugelassenen Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen …. . Dass das Fahrzeug für eine Nutzung durch den Betroffenen angeschafft wurde, lässt sich anhand des aus einer Kombination von Initialen und Teilen seines Geburtsdatums bestehenden Kennzeichens unschwer erkennen. Tatsächlich nutzt der Betroffene, was er selbst einräumt und zudem gerichtsbekannt ist, den Pkw auch seit längerer Zeit regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort L´de. nach Potsdam, um dort als „Prozessbeobachter“ ihn interessierende Gerichtsverfahren zu besuchen.
Wer – wie der Betroffene – als Halter eines Kraftfahrzeugs nicht nur die mit der Zulassung verbundenen Kosten für Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung zu bestreiten in der Lage ist, sondern daneben auch noch regelmäßig Geldmittel zum Bezahlen der Tankrechnungen zur Verfügung hat, kann sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Dem Halter eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich zuzumuten, das erforderliche Geld für die Zahlung einer Geldbuße wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit aufzubringen (Göhler, aaO, § 96, Rdn. 13 m.w.N.; ständige Rechtssprechung der Kammer, vgl. nur die Beschlüsse vom 28. März 2012, 24 Qs 41/12, und vom 3. September 2012, 24 Qs 137/12). Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der sich finanziell den Luxus eines Kraftfahrzeugs leistet, wegen seiner wirtschaftlichen Lage nicht von denjenigen Kosten befreit werden kann, die er durch mit eben jenem Fahrzeug begangene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verursacht hat.
Der Betroffene wohnt in der Stadt L´de. und kann zum Zwecke der Fortbewegung den öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Um die zur Begleichung der Geldbuße erforderlichen finanziellen Mittel zu erlangen, ist ihm daher äußerstenfalls auch zuzumuten, das von ihm genutzte Fahrzeug zu verkaufen bzw. abzumelden. Zur Überzeugung der Kammer ließen sich dadurch in einem Jahr Aufwendungen in Höhe der Geldbuße einsparen.
Dass er wegen seiner körperlichen Einschränkungen dringend auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen und ihm eine Nutzung von Bussen und Bahnen nicht möglich wäre, hat der Betroffene weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür nach Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum dem Betroffenen, der regelmäßig mit dem Kraftfahrzeug nach Potsdam fährt und hierfür (teuren) Kraftstoff benötigt, nicht wenigstens kleinere Geldbeträge zur Aufnahme einer Ratenzahlung zur Verfügung stehen sollten. Die Möglichkeit eines Ratenzahlungsgesuchs, auf die er sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 14. März 2013 ausdrücklich hingewiesen worden ist, hat der Betroffene bisher allerdings ignoriert, was nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutet, sondern vielmehr zeigt, dass der Betroffene generell zur Zahlung nicht bereit ist.
b) Bei der Entscheidung, gegen den Betroffenen Erzwingungshaft anzuordnen, hat das Amtsgericht Zossen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, wonach zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße möglichst ausgeschöpft werden sollten, da sie im Verhältnis zur Erzwingungshaft weniger einschneidend sind (Göhler, aaO, § 96, Rdn. 9a). Im hier zu entscheidenden Fall wurden mildere Mittel ausgeschöpft; Mahnungen, Ratenzahlungsangebote und Beitreibungsversuche blieben jedoch erfolglos.
c) Schließlich begegnet auch die Anordnung einer Erzwingungshaft von 15 Tagen im Ergebnis keinen Bedenken. Die Dauer der Erzwingungshaft hat das Amtsgericht in einer dem Einzelfall angemessenen Weise bestimmt.
aa) Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer einer Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße. Sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab. Vielmehr können auch das vorangegangene Verhalten des Betroffenen (z.B. die planmäßige Vereitelung der Vollstreckung) und der Grad der Haftempfindlichkeit (z.B. bei schwerwiegenden persönlichen oder beruflichen Auswirkungen) bedeutsam sein (vgl. Mitsch, aaO, § 96, Rdn. 32).
Zur Frage der Angemessenheit der Haftdauer, die gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 OWiG sechs Wochen (= 42 Tage) nicht übersteigen darf, findet sich – soweit ersichtlich – nur vereinzelt veröffentlichte Rechtsprechung. So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30,00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255,65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.
Da die Vorschrift des § 96 Abs. 1 OWiG auch bei Geldbußen Anwendung findet, die – etwa bei Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder gegen die Brandenburgische Bauordnung – 100.000 Euro (§ 69 KrWG) oder gar 500.000 Euro (§ 79 BbgBO) betragen können, ist bei niedrigeren Geldbußen, wie sie typischerweise in Verfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden, hinsichtlich der Dauer der deshalb anzuordnenden Erzwingungshaft Zurückhaltung geboten. Das gesetzliche Höchstmaß von sechs Wochen darf daher nach Auffassung der Kammer bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit Geldbuße von maximal 2.000 Euro (§ 24 Abs. 2 StVG) bzw. 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG) bedroht sind, nur bei Vorliegen ganz besonders erschwerender Umstände ausgeschöpft werden.
bb) Mit Blick darauf, dass die Erzwingungshaft vom Gesetzgeber nicht als ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit ausgestaltet wurde, sondern als Pflichtenmahnung gegenüber dem zahlungsunwilligen oder seine Mitwirkungspflicht verletzenden Betroffenen, und sie deshalb auch nicht mit der Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB vergleichbar ist (vgl. Mitsch, aaO, § 96, Rdn. 2), orientiert sich die Kammer – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin – im Regelfall an der nachfolgenden Tabelle, wobei es sich dabei nur um eine grobe Richtschnur handelt, von der je nach Gestaltung des Einzelfalls abgewichen werden kann:
Geldbuße in € | Hafttage | Geldbuße in € | Hafttage |
bis 25 | 1 | 301 – 350 | 11 |
26 – 50 | 2 | 351 – 400 | 12 |
51 – 75 | 3 | 401 – 500 | 13 |
76 – 100 | 4 | 501 – 600 | 14 |
101 – 125 | 5 | 601 – 700 | 15 |
126 – 150 | 6 | 701 – 800 | 16 |
151 – 175 | 7 | 801 – 900 | 17 |
176 – 200 | 8 | 901 – 1000 | 18 |
201 – 250 | 9 | 1001 – 1200 | 19 |
251 – 300 | 10 | 1201 – 1400 | 20 |
cc) Ausgehend von diesem Maßstab ist vorliegend die bei einer Geldbuße von 500,00 Euro in der Regel für angemessen erachtete Erzwingungshaft von 13 Tagen Dauer zwar geringfügig überschritten. Allerdings weist der hier zu entscheidende Fall die Besonderheit auf, dass der auch jede (Teil-)Zahlung ablehnende Betroffene das gegen ihn ergangene rechtskräftige Urteil nicht zu akzeptieren bereit ist und ihm daher der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zwangsweise abgenommen werden musste. Dieser Fall unterscheidet sich wegen der Verweigerungshaltung des Betroffenen so deutlich von anderen vergleichbaren Fällen, dass die Anordnung einer Erzwingungshaft von 15 Tagen angemessen und jedenfalls vom Ermessen des Amtsgerichts gedeckt war.
dd) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Betroffene die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit durch Zahlung der Geldbuße abwenden kann (§ 97 Abs. 2 OWiG). Der Beschluss über die Anordnung von Erzwingungshaft wäre dann aufzuheben. Leistet der Betroffene wenigstens eine Teilzahlung bzw. sind Umstände ersichtlich, wonach er ernsthaft bereit ist, die Geldbuße in regelmäßigen monatlichen Raten, die seinen finanziellen Verhältnissen entsprechen, zu entrichten, wird das Amtsgericht Zossen eine Abkürzung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG) oder die Aussetzung ihrer Vollziehung (§ 97 Abs. 3 Satz 2 OWiG) zu prüfen haben.
3. Den nach Aktenlage berechtigten Einwand des Betroffenen, die beiden vom Amtsgericht Zossen als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hätten ihn nicht beim Fahren mit seinem Pkw beobachtet, durfte die Kammer im Beschwerdeverfahren ebenso wenig berücksichtigen wie den Umstand, dass das amtliche Kennzeichen des vom Betroffenen genutzten Fahrzeugs im Bußgeldbescheid mit „…“ nicht korrekt wiedergegeben worden ist. Die Amtsrichterin ist auf die (aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutige) Beweislage jedoch in den Gründen des Urteils vom 4. November 2011 näher eingegangen bzw. hat die offenkundig – und auch für den Betroffenen erkennbar – auf einem Schreibfehler beruhende Verkürzung des amtlichen Kennzeichens zulässigerweise nachträglich korrigiert.
Soweit der Betroffene gleichwohl erneut den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt und sich als Opfer der Justiz sieht, steht es ihm frei, sein Anliegen – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – im Wege der Strafanzeige weiter zu verfolgen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist mit einer weiteren Beschwerde nicht anfechtbar.