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Beschwerde; Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; Remonstrationsverfahren gegen Visusmsversagung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 26.05.2014
Aktenzeichen OVG 2 L 11.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 68 Abs 1 S 2 Nr 1 VwGO, § 158 Abs 2 VwGO, § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 2 GAD

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig. § 158 Abs. 2 VwGO steht nicht entgegen, denn bei dem angegriffenen Beschluss nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 VwGO, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO nicht erfasst wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 L 26.09 –, juris Rn. 2). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil der Beschwerdewert zweihundert Euro übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Mit „Vorverfahren“ ist lediglich das nach § 68 VwGO vor der Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich vorgeschriebene Widerspruchsverfahren gemeint (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2010 – OVG 1 K 24.09 –, juris Rn. 4). Nur dieses Vorverfahren wird kostenmäßig dem nachfolgenden Klageverfahren zugerechnet. Ein solches Vorverfahren hat nicht stattgefunden. Die Auslandsvertretungen bilden mit dem Auswärtigen Amt eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen (§ 2 GAD). Dabei handelt es sich um eine oberste Bundesbehörde. Verpflichtungsklagen gegen eine von einer Auslandsvertretung ausgesprochene Visumsversagung bedürfen deshalb gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht der Nachprüfung in einem Vorverfahren (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2010, a.a.O.). Das hier durchgeführte Remonstrationsverfahren war daher kein von § 68 VwGO vorgeschriebenes Vorverfahren. Das kam auch in der dem Ablehnungsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wurde, dass statt der Remonstration auch direkt Klage erhoben werden könne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (Nr. 5502 KV GKG) nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).