Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 18.12.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 58.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 WaffG, §§ 123 Abs. 1 Satz 2 und 146 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Erteilung eines Jagdscheines mit einer Dauer von maximal drei Jahren zu verpflichten.
Erstmalig wurde dem Antragsteller Anfang Februar 2006 ein bis zum 31. März 2007 befristeter Jagdschein erteilt, der in der Folgezeit jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert wurde, zuletzt am 8. Februar 2011 bis zum 31. März 2012. Dem am 15. März 2012 gestellten Antrag auf Verlängerung in Form eines „3-Jahres-Jagdscheines für die Jagdjahre 2012 bis 2015“ lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26. April 2012 ab und setzte eine Sperrfrist bis zum 7. April 2013 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versagung habe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG erfolgen müssen, da er, was bei den letzten Verlängerungen fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, durch zwei rechtskräftige Strafurteile des Amtsgerichts Prenzlau vom 25. Mai 2004 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen und vom 21. Januar 2008 zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei und seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre vergangen seien. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 9. Mai 2012 Widerspruch ein und machte dabei u.a. geltend, der genannte Versagungsgrund setze eine vorsätzlich begangene Straftat voraus, die Verurteilung im Jahre 2008 sei jedoch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz erfolgt. Dem Strafurteil aus dem Jahre 2004 liege zwar eine vorsätzlich begangene Straftat zugrunde, dieses sei jedoch 2005 rechtskräftig geworden, so dass die Fünf-Jahres-Frist überschritten sei.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitgeteilt, ihm seien Tatsachen bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigten, dass aufgrund in seiner Person liegender Umstände die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung bestehen könne, die gemäß § 6 Abs. 1 WaffG seine persönliche Eignung in Frage stelle. Deshalb werde ihm gemäß § 6 Abs. 2 WaffG aufgegeben, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorzulegen, wobei in der (beigefügten) Anlage einige im Landkreis praktizierende, diesbezüglich qualifizierte Mediziner vorgeschlagen würden. Zur Begründung wurde auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 2004 wegen Körperverletzung, seine Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) und weitere bekannt gewordene Tatsachen verwiesen, die die Annahme eines in seiner Person liegenden Gefahrenpotentials gegenüber Dritten belegten. Bekräftigt werde diese Annahme neben der genannten Verurteilung wegen Körperverletzung durch „in der Vergangenheit gegen Sie wegen Körperverletzung und aggressivem Verhalten vorliegende Strafverfahren“.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung eines 3-Jahres-Jagdscheins ab dem 1. April 2012 zu verpflichten, durch Beschluss vom 8. August 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die begehrte, nur ausnahmsweise zulässige und gebotene zumindest partielle Vorwegnahme der Hauptsache für einen bestimmten Zeitraum bestehe bei der Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins regelmäßig keine Veranlassung. Wesentliche, zur Unzumutbarkeit des Abwartens führende Nachteile seien nicht erkennbar. Insbesondere stehe seine Existenzgrundlage als Tierheimbetreiber ohne Jagdschein nicht auf dem Spiel. Drohenden Wildschäden könne durch Ausübung der Jagd seitens weiterer Jagdpächter begegnet werden. Auch sei der Antragsteller nach eigenem Vorbringen nicht Inhaber einer Jagderlaubnis. Im Übrigen sei bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung aber auch kein Anordnungsanspruch auf die Jagdscheinerteilung glaubhaft gemacht worden. Dabei könne dahinstehen, ob der Antragsgegner bei Erlass des Ablehnungsbescheids zu Recht von fehlender Zuverlässigkeit oder körperlicher Eignung ausgegangen sei. Denn jedenfalls derzeit seien Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Eintragungen im BZR und weiterer, dem Antragsgegner bekannt gewordener Tatsachen, insbesondere eingeleiteter Strafverfahren wegen Körperverletzung und aggressiven Verhaltens, gehe dieser zu Recht von einem in der Person des Antragstellers liegenden Gefahrenpotential gegenüber Dritten aus. Aus diesen Gründen habe sich der Antragsgegner veranlasst gesehen gehabt, ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2012 zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG aufzufordern. Dies habe er bisher nicht beigebracht, so dass auch für das Gericht die Zweifel an seiner persönlichen Eignung für einen Waffenbesitz nicht ausgeräumt seien. Diese Nichtvorlage sei als Verweigerung zu werten und deshalb davon auszugehen, dass er eignungsrelevante Mängel verbergen wolle. Das führe zur Annahme mangelnder Eignung.
Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar rüge dieser zu Recht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht vorlägen, weil der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2008 keine vorsätzliche Straftat zugrunde gelegen habe. Jedoch fehle ihm die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG erforderliche persönliche Eignung. Denn aufgrund seiner Eintragungen im BZR und weiterer aktenkundiger Tatsachen, bekräftigt durch in der Vergangenheit erfolgte Beschwerden wegen Körperverletzung und aggressiven Verhaltens, sei von einem in seiner Person liegenden Gefahrenpotential gegenüber Dritten auszugehen. Der mit der Aufforderung vom 12. Juni 2012 zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige Eignung gegebenen Gelegenheit, die hieraus folgenden Bedenken gegen seine persönliche Eignung auszuräumen, sei er trotz nochmaliger Hinweise in Schreiben vom 15. August und 5. Oktober 2012 mit Terminsetzung und Nachreichungsfrist nicht nachgekommen und habe sie in einem weiteren Schreiben vom 19. November 2012 sogar verweigert. Damit habe der Antragsteller die bestehenden Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht ausgeräumt und sei von seiner Nichteignung für die Erteilung eines Jagdscheins auszugehen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2012 ist gemäß §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 VwGO zulässig.
Insbesondere ist sie durch den am 10. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tage fristgerecht erhoben - und gleichzeitig auch begründet - worden. Dem steht nicht entgegen, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss dem Antragsteller bereits am 9. August 2012 zugestellt worden war und dessen - zudem ohne die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO erhobene - Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. August 2012 erst am 24. August 2012 und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Denn die Rechtsmittelbelehrung des genannten Beschlusses war unrichtig, so dass diese Frist nicht zu laufen begonnen hatte (§ 58 Abs. 1 VwGO). Diese begann vielmehr nicht vor Zustellung des (Rechtsmittelbelehrungs-)Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2012 an den Antragsteller am 26. September 2012 zu laufen.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung geltend macht, der Beschwerde fehle die zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung eines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), es sei „vorliegend nicht erkennbar, ob und in welcher Form die angefochtene Entscheidung abgeändert oder aufgehoben werden soll“, ist dem nicht zu folgen. Denn der Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers vom 10. Oktober 2012 benennt auf seiner Seite 2 ausdrücklich in Form eines Antrags den vom Oberverwaltungsgericht auszusprechenden Verpflichtungstenor. Mag hierbei auch nicht explizit beantragt worden sein, dass die Änderung des Ablehnungstenors des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, d.h. dessen Aufhebung, begehrt wird, macht die Begründung des Beschwerdeschriftsatzes doch hinreichend deutlich, dass dies vorliegend begehrt wird.
Die Beschwerde des Antragstellers hat jedoch auf der Grundlage der zu ihrer Begründung vorgebrachten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe, zuletzt nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, keinen Erfolg.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2012 auf die zuvor bereits vom Antragsteller persönlich übersandte Begründung der Beschwerde Bezug nimmt und diese „zum Gegenstand des eigenen Vortrags“ macht, fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Begründung. Denn eine solche Bezugnahme wird dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht gerecht, der verlangt, dass der Bevollmächtigte den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und durchgearbeitet hat. Dass der Bevollmächtigte bei der Begründung der Beschwerde auf Ausführungen des Mandanten Bezug nimmt, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn 74 m.N.).
Die von dem Prozessbevollmächtigten selbst vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.
Dies gilt zunächst für die - allein bereits entscheidungstragende und auf einschlägige Rechtsprechung gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für eine im Verfahren gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise zulässige und gebotene Durchbrechung des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache bei Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheines regelmäßig wie auch im konkreten Fall keine Veranlassung bestehe, weil wesentliche Nachteile, die für den Antragsteller ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen könnten, nicht erkennbar seien, da es sich bei der Jagd um eine bloße Freizeitbeschäftigung und Liebhaberei handele und auch eine Existenzgefährdung des Antragstellers nicht erkennbar sei. Die demgegenüber behauptete Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens wird indes weder substantiiert dargelegt noch gar glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er Jagdpächter sei - bzw. in der Vergangenheit gewesen sei -, trifft dies jedenfalls für den Zeitpunkt ab März/April 2012 schon tatsächlich nicht (mehr) zu. Denn ausweislich des von ihm selbst erstinstanzlich vorgelegten Vertragsentwurfs vom 14. März 2012 wollte der Antragsteller keinen Jagdbezirk pachten, sondern hatte lediglich ein Angebot zum Abschluss eines - weder nach dem vorgelegten Vertragstext noch nach § 6 BbgJagdG eigene Hegepflichten des „Jagdgastes“ begründenden - Jagderlaubnisvertrages (§ 16 JagdG Bbg) für das vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 dauernde Jagdjahr erhalten, das er dem Anbietenden gegenüber im Übrigen bereits mit Schreiben vom 28. März 2012 unter Hinweis auf eine Unmöglichkeit, „ab dem 01.04.2012 ein Jagdrevier bei Ihnen zu pachten“, zurückgesandt hat. Wieso sich der Antragsteller einem „außerordentlichen Kündigungsrecht“ eines Verpächters ausgesetzt sehen könnte, ist danach nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache im konkreten Fall geeignet sein könnte, Nachteile für die Hege des Wildes abzuwehren, und inwiefern die angesprochene Wildschadensvermeidung von einer Jagdausübung gerade des Antragstellers abhängig sein könnte. Die weitere Behauptung, dass sich die jagdliche Tätigkeit - in seinem Fall? - nicht auf Hobby und Liebhaberei reduziere, sondern dass erhebliche wirtschaftliche Interessen damit verbunden seien, ist ebenfalls weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der danach allein verbleibende Hinweis auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens vermag eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu begründen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch keinen die zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch auf Verlängerung seines Jagdscheins glaubhaft gemacht. Das würde eine vorliegend nicht festzustellende hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen seinerseits in der Hauptsache voraussetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, wie ihn der Antragsteller begehrt, Personen nicht erteilt werden, wenn ihnen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlt. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG u.a. dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung besteht. Begründen Tatsachen lediglich Bedenken insoweit, hat die zuständige Behörde zur Klärung insoweit dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, das entsprechende Gutachten beizubringen, oder bringt er dieses aus zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf aus der Nichtausräumung der Bedenken auf seine Nichteignung geschlossen werden (§ 4 Abs. 6 AWaffV, Bayer. VGH, Beschluss vom 24. November 2008 - 19 ZB 08.857, 19 ZB 08.859 -, juris Rz. 6; Heller/Sochinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rz. 813; A. Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, § 17 Rz. 19).
Das Verwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung sei die persönliche Eignung des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund seiner Eintragungen im BZR und der weiteren bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere eingeleiteter Strafverfahren wegen Körperverletzung und aggressiven Verhaltens, lägen Tatsachen vor, dass von seiner Person ein Gefahrenpotential gegenüber Dritten ausgehe. Deshalb sei er im Widerspruchsverfahren zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses gemäß § 6 Abs. 2 WaffG über seine geistige Eignung aufgefordert worden. Angesichts dessen Nichtbeibringung, die als Weigerung zu werten sei, seien auch für das Gericht die Zweifel an seiner Eignung für einen Waffenbesitz nicht ausgeräumt.
Soweit der Antragsteller demgegenüber mit seiner Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2012 zunächst geltend macht, ein Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG liege hier nicht vor, verkennt er die dargelegte tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hierin wird nicht die nach diesen Normen erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint, sondern aus dem Umstand, dass er bestehende Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses gemäß § 6 Abs. 2 WaffG über seine geistige Eignung ausgeräumt habe, auf eine nicht vorhandene persönliche Eignung geschlossen.
Der Antragsteller hat mit der genannten Beschwerdebegründung und vertiefend mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 darüber hinaus ausgeführt, der Antragsgegner habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keinen weiteren Grund nachgeschoben. Insbesondere fehle es an Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 6 i.V.m Abs. 4 Nr. 4 BJagdG begründeten. Ein Gefahrenpotential gegenüber Dritten gehe von ihm nicht aus. Verfahren wegen Körperverletzung oder sonstiger Angelegenheiten seien vor dem Hintergrund unberechtigter Vorwürfe einer einzelnen Person, nämlich des Herrn S…, die sich als falsch erwiesen hätten, eingestellt worden.
Dieses Vorbringen geht, soweit es auf fehlende Zuverlässigkeit nach den genannten Vorschriften gestützt ist, schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, wie oben dargelegt, nicht hiermit begründet hat. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Annahme eines von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials gegenüber Dritten bestreitet und ferner rügt, er sei mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mangels Benennung von Tatsachen zu Unrecht aufgefordert worden, „ein MPU-Gutachten beizubringen“, angesichts der „unklaren Zielvorgaben“, seien, wie ein Schreiben der Frau Dr. B… vom 19. September 2012 belege, aufgesuchte Ärzte nicht in der Lage gewesen, ein Gutachten zu erstellen, ist sein Vorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu rechtfertigen.
Dass die Aufforderung an den Antragsteller zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige Eignung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG mangels diesbezüglicher Bedenken zu Unrecht erfolgt ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar ist der Antragsteller - abgesehen von der hierfür eher weniger relevanten Verurteilung vom 18. März 2008 wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch fahrlässigen Gebrauch eines unversicherten Anhängers - zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts vom 25. Mai 2004 rechtskräftig strafgerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt worden. Jedoch rechtfertigt die Gesamtbetrachtung der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners gesammelten Erkenntnisse über gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren und Anzeigen insbesondere im Zusammenhang mit Nachbarstreitigkeiten sowie im Vorgang enthaltene sonstige Erkenntnisse jedenfalls die Annahme des Vorliegens aufklärungsbedürftiger Bedenken hinsichtlich dessen charakterlicher Eignung gerade auch im Umgang mit Waffen und Munition und damit auch des Bestehens einer konkreten Gefahr der Fremdgefährdung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Hierauf - und auf die Nichtausräumung dieser Bedenken durch Verweigerung der Vorlage des Zeugnisses nach § 6 Abs. 2 WaffG - stützt nunmehr auch der Antragsgegner ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2012 seine Annahme mangelnder persönlicher Eignung des Antragstellers. Dass auch Mängel im psychischen Bereich eine fehlende persönliche Eignung im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinne begründen können, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. nur A. Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, § 17 Rz. 17 m.w.N.).
Die Berechtigung der Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers zu belegen geeignet ist zunächst das Strafurteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 3. August 2010 zum Geschäftszeichen 22 Cs 384 Js 42455/09 (196/10) wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 EUR, aus dessen Gründen ein erhebliches Aggressionspotential bzw. eine Unbeherrschtheit des Antragstellers ersichtlich ist. Zwar ist dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden, vielmehr wurde das Strafverfahren in der Berufung gegen eine Geldauflage in Höhe von 150 EUR nach § 153a StPO eingestellt. Abgesehen davon, dass hiernach eine Einstellung nur zulässig ist, wenn eine solche Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, schließt dies die ordnungsrechtliche Berücksichtigung auch derartiger Verfahren bei der waffenrechtlichen Prüfung, ob eine Person wegen des mit jedem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsrisikos das notwendige Vertrauen eines stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Umgangs mit einer Waffe verdient, nicht aus (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, juris Rz. 25).
Anlass zu Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers gibt auch ein durch eine Rechtsanwältin beim Polizeipräsidium Frankfurt/Oder angezeigter Vorfall vom 19. November 2011, als dieser nach Angaben der (hierdurch verängstigten) Nachbarin Frau S… in ihre Richtung mit einer Waffe herumgefuchtelt und diese anschließend beleidigt sowie bedroht haben soll (Verwaltungsvorgang Bl. 175). Für eine außergewöhnliche hohe Aggressivität des Antragstellers sprechen zudem auch die von dieser Nachbarin in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 20. Mai 2012 geschilderten Beschimpfungen und Drohungen gegenüber ihrem Ehemann, dessen Eltern und anderen Anwohnern am 18. und 19. Mai 2012 (Verwaltungsvorgang Bl. 186). Ferner belegen das aber auch die Vorfälle, die im Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung nach dem Gewaltschutzgesetz durch die Eheleute S… aufgeführt werden und zum Erlass eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Prenzlau vom 17. November 2010 sowie dessen Aufrechterhaltung durch Beschluss vom 4. Januar 2011 geführt haben.
Zwar ist es wegen all dieser Vorfälle - zumindest bisher - nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, auch bestreitet der Antragsteller sämtliche Vorwürfe, bezeichnet diese als substanzlos und behauptet, die verbalen und körperlichen Angriffe seien jeweils von Herrn S… ausgegangen. Dass die im Detail geschilderten Vorgänge aus der Luft gegriffen und als substanzlos zu bezeichnen sind, ist zumindest mit der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die notwendige zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen Gewissheit nicht feststellbar. Vielmehr wird das übermäßig aggressive und teilweise unbeherrschte Verhalten des Antragstellers auch durch andere Nachbarn bestätigt (Mitteilung des Herrn M. vom 12. Mai 2012 an die Kreisverwaltung Uckermark - Verwaltungsvorgang Bl. 160)), ferner durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Boitzenburger Land und der Stadt Angermünde (Befragungsprotokoll des Antragsgegners vom 10. Mai 2012 - Verwaltungsvorgang Bl. 157 f.) und tendenziell auch seitens des Polizeipräsidiums in Prenzlau (Verwaltungsvorgang Bl. 194). Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfängliche Liste strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller insbesondere auch im Zusammenhang mit Gewaltdelikten hinzuweisen, von denen zumindest zwei trotz bestehenden Anfangsverdachts maßgeblich wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt wurden (Verwaltungsvorgang Bl. 65 und 83 f.).
Auf die Frage, ob die Ursachen der vielfältigen verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen mit Nachbarn eventuell überwiegend von diesen ausgehen, kommt es nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr die vorliegend offensichtlich nicht von der Hand zu weisende, vom Amtsleiter des Ordnungsamts der Gemeinde Boitzenburg geäußerte Befürchtung, die Situation vor Ort könne eskalieren, wobei der Waffenbesitz des Antragstellers ein zusätzliches Gefährdungspotential begründe (Stellungnahme vom 3. November 2010 - Verwaltungsvorgang Bl. 180). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund von Vorgängen in der Vergangenheit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken an der persönlichen Eignung eines Antragstellers zum Waffenbesitz bestehen und deshalb das notwendige Vertrauen eines stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Umgangs mit einer Waffe fehlt.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, im Schreiben vom 12. Juni 2012 seien die weiteren dem Antragsgegner bekannt gewordenen Tatsachen nicht benannt worden, angesichts der „unklaren Zielvorgaben“ bzw. der fehlenden Konkretisierung der Aufgabenstellung sei es nicht möglich gewesen, „ein MPU-Gutachten beizubringen“ bzw. aufgesuchte Ärzte nicht in der Lage gewesen, ein Gutachten zu erstellen, wie ein Schreiben der Frau Dr. B… vom 19. September 2012 belege, vermag das eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Unrichtig ist schon die Annahme, ihm sei die Beibringung eines MPU-Gutachtens, d.h. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, aufgegeben worden (vgl. dazu A. Tausch in Schuck, a.a.O., § 17 Rz. 106 ff.). Vielmehr hat der Antragsgegner von ihm lediglich die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG verlangt und dies auf ihm bekannt gewordene Tatsachen gestützt, die die Annahme rechtfertigten, aufgrund in seiner Person liegenden Umständen bestehe die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung, die seine persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG in Frage stelle. Dass dies ungeachtet des hiernach hinreichend deutlich gemachten Untersuchungsgegenstandes wegen „unklarer Zielvorgaben“ nicht möglich gewesen sei, ist hiernach nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf das ärztliche Attest der Frau Dr. B… vom 19. September 2012 beruft, lässt das einen anderweitigen Schluss schon deshalb nicht zu, weil Frau Dr. B… nach dem Briefkopf des Attests „praktische Ärztin“ und nach ihrer eigenen, aus dem Attest ersichtlichen Einschätzung zur Erstellung des erforderlichen Gutachtens nicht qualifiziert ist. Dass auch für derartige Gutachten qualifizierte Ärzte - von denen der Antragsgegner in der Aufforderung bereits verschiedene benannt hatte - sich nicht in der Lage gesehen hätten, das vom Antragsgegner geforderte Eignungsgutachten zu erstellen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die in dem allein vorgelegten „Attest“ abgegebene Erklärung der insoweit gerade nicht qualifizierten Frau Dr. B…, dass der Versuch, ihn an „Fachärzte zu überweisen“, an den „unklaren Zielvorgaben“ scheitere, genügt hierfür offensichtlich nicht. Demzufolge ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller unmöglich gewesen wäre, ein solches „Gutachten“ beizubringen. Hierzu ist er im Übrigen auch mit Schreiben des Antragsgegners vom 15. August 2012 nochmals unter Benennung der notwendigen Qualifikationen der Gutachter und unter Setzung einer Frist bis zum 30. September 2012 aufgefordert worden. Gleiches erfolgte ein weiteres Mal durch Schriftsatz vom 5. Oktober 2012. Dass der Antragsteller dies verweigert und damit darauf verzichtet, die zumindest bestehenden Bedenken hinsichtlich seiner geistigen Eignung auszuräumen, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 zu Recht auch aus dem Schreiben des Antragstellers vom 19. November 2012 geschlossen.
Soweit der Antragsteller das Vorliegen von Verfahrensfehlern dahingehend rügt, er sei vor Erlass des Ablehnungsbescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht im behördlichen Ermessen steht und deshalb eine andere Sachentscheidung nicht in Betracht kam und etwaige Anhörungsmängel darüber hinaus durch den das umfangreiche Widerspruchsvorbringen würdigenden Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2012 geheilt worden wären (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. §§ 46 bzw. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die den erstinstanzlichen Beschluss insoweit ändernde Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 3 GKG. Dabei hat sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) orientiert, der unter Tz 20.3 für die Erteilung eines Jagdscheins im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 8.000 Euro vorsieht, der hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens ungeachtet der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).