Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.11.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 787/13.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34a AsylVfG, Art 16 Abs 1e EGV 343/2003, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003, § 80 Abs 5 S 1 VwGO |
In den Fällen von auf § 34a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnungen ist bei Asylbewerbern, deren Asylantrag bereits in dem Zielstaat der Dublin II Abschiebung abgelehnt worden ist, nur unter ganz außergewöhnlichen Einzelfallumständen ein Anspruch auf Gebrauchmachen vom Selbsteintrittsrecht (Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) denkbar
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
I.
Der nach eigenen Angaben 1981 in Douala geborene, nicht ausgewiesene Antragsteller meldete sich am 10. September 2013 in der Brandenburger Erstaufnahmeeinrichtung mit der Angabe, im August 2012 aus Kamerun aus- und über Griechenland und Ungarn am Vortag ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Er brachte am 13. September 2013 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Eine Überprüfung der Eurodac-Datei ergab am 19. September 2013 sowohl einen Treffer hinsichtlich Griechenlands als auch einen solchen hinsichtlich Bulgariens, woraufhin das Bundesamt die bulgarischen Behörden wegen eines dort am 10. Januar 2013 gestellten Asylantrages um Aufnahme des Antragstellers ersuchte. Bei seiner Anhörung führte der Antragsteller am 8. Oktober 2013 u.a. aus, dass er im August 2012 auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei. Er habe in Griechenland und in Ungarn Asylanträge gestellt; in Griechenland sei er von der Polizei geschlagen worden, Ungarn, das er zu Fuß über Mazedonien und Serbien erreicht habe, habe er auf dem Weg nach Deutschland lediglich durchreist. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 erklärte die zuständige bulgarische Behörde gegenüber dem Bundesamt unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Wiederaufnahmebereitschaft hinsichtlich des Antragstellers. Daraufhin stellte das Bundesamt mit am 17. Oktober 2013 zugestelltem Bescheid vom 9. Oktober 2013 fest, dass der Asylantrag (des Antragstellers) unzulässig sei (Nr. 1), und ordnete es seine Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Zur Begründung wird im Bescheid auf §§ 27a, 34a AsylVfG Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24. Oktober 2013 erhobenen Klage (VG 6 K 3905/13.A) sowie dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag mit dem Vorbringen, dass er von der Türkei kommend nach Bulgarien gelangt, dort zunächst durch die Polizei fest- und anschließend in Gewahrsam genommen worden sei. Auf seinen dort gestellten Asylantrag hin sei er eine Woche in Ljubimec und später in Buzmantsi inhaftiert worden; nach drei Monaten sei er entlassen worden, da er eine Anmeldung für eine Mietwohnung in Sofia vorgelegt habe, die er nach insgesamt fünf Monaten habe verlassen müssen, zumal er kein Geld mehr gehabt habe. Da er keine Existenzgrundlage gehabt habe, sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Deutschland weitergereist. Der Antragsteller führt zu den Haftbedingungen in Bulgarien sowie seinen späteren Unterkunftsbedingungen weiter aus. Eine Rücküberstellung nach Bulgarien hält er für rechtswidrig, zumal er nicht den Vorgaben der Dublin III-VO gemäß angehört worden sei und das bulgarische Asylverfahren systemische Mängel aufweise. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den antragbegründenden Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 Bezug genommen.
II.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 3905/13.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 anzuordnen,
ist zwar gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Wochenfrist angebracht worden.
Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Denn die Feststellung, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1 des genannten Bundesamtsbescheides), sowie die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Nr. 2) erweisen sich im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig.
1.
Die angefochtene Feststellung beruht auf § 27a AsylVfG; die Abschiebungsanordnung findet in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Rechtsgrundlage.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll. Vorliegend geht es um die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Bulgariens aus § 27a AsylVfG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), denn Bulgarien hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 seine Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bezüglich des Antragstellers anerkannt.
2.
Dass der Antragsteller entgegen seinen insoweit zumindest offensichtlich unvollständigen Angaben beim Bundesamt tatsächlich einen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, steht nach seinen diesbezüglichen Angaben im vorliegenden Verfahren fest; auch der diesbezügliche Eurodac-Treffer und die Wiederaufnahmeerklärung der bulgarischen Behörde belegen dies eindeutig. Bulgarien ist nach Maßgabe aller hier ersichtlichen Umstände daher nach dem Dublin II-Regime als erster vom Antragsteller erreichter Mitgliedstaat der EU für die Prüfung seines Asylantrages zuständig (vgl. Art 10 Dublin II-VO).
3.
Gründe, die im Falle des Antragstellers ausnahmsweise für eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sprechen, sind nicht substanziiert dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.
a) Etwaige Anhörungsmängel, die freilich entgegen der lapidaren Behauptung im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 nicht vorliegen, begründen keine vom Dublin II-Regime abweichende Zuständigkeit. Der Antragsteller war zu seinem hier interessierenden Reiseweg am 8. Oktober 2013 hinreichend befragt worden; er ist auch nach etwaigen Gründen befragt worden, die gegen die Prüfung einer Überstellung in ein anderes europäisches Land und die dortige Prüfung des Asylantrages sprechen, worauf er (lediglich) in Bezug auf Griechenland und Ungarn – unbehelfliche – Angaben gemacht hat. Dass und weshalb ihm z.B. eine Rückführung nach Bulgarien nicht zumutbar sein könnte und das Bundesamt ihn hierzu näher hätte befragen sollen, bleibt das Geheimnis des immerhin anwaltlich vertretenen Antragstellers. Dieser hat im Verwaltungsverfahren jedenfalls nichts Relevantes ausgeführt. Soweit er dort die wahren Umstände seiner Weiterreise ins Bundesgebiet zu verschleiern gesucht hat, steht ihm kein Schutzbedürfnis zur Seite. Die vom Antragsteller bemühten Maßgaben der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180/31 vom 29. Juni 2013) sind ungeachtet der Frage nach ihrer subjektiv-rechtlichen Reichweite jedenfalls erst auf die ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).
b) Die beanspruchte Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich weder aus etwaigen systemischen Mängeln des bulgarischen Asylverfahrens noch aus individuellen Gründen, die im vorliegenden Verfahren eine von der europarechtlichen Zuständigkeitsstruktur abweichende Regelung rechtfertigen könnten.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Hiernach besteht ein behördliches Ermessen für den an sich unzuständigen Mitgliedstaat, den Asylantrag abweichend von den in der Dublin II-VO geregelten Zuständigkeiten an sich zu ziehen. Daher kann der Antragsteller grundsätzlich geltend machen, durch eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar richten sich die Vorschriften der Dublin II-VO als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - VG 6 L 679/10.A - m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR - zit nach juris m.w.N.). Insoweit kann Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht als uneingeschränkte Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche betrachtet werden. Allerdings spricht viel dafür, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dann subjektiv-rechtlichen Charakter haben und ausnahmsweise einen individuellen Anspruch begründen kann, wenn in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303 S. 1) genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist. Denn Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebietet es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris).
Solche Anhaltspunkte sind im Fall des Antragstellers in Bezug auf Bulgarien nicht ersichtlich. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nach Aktenlage und für die vorliegende Eilentscheidung maßgeblichen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2.Hs. AsylVfG) bekannten Einzelfallumstände lassen die vom Antragsteller in Übereinstimmung mit den von ihm selbst benannten Erkenntnisunterlagen beschriebenen Verhältnisse in Bulgarien nicht erkennen, dass der Antragsteller in Bulgarien unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre.
Dabei legt das Gericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet einerseits sowie dem öffentlichen Interesse, ihn nach Maßgabe des Dublin II-Regimes nach Bulgarien zurückzuführen, andererseits den sich aus der Gesetzessystematik herleitenden Maßstab an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur dann in Frage kommen kann, wenn ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Zielland der umstrittenen Abschiebungsanordnung streiten. Denn die Klage gegen eine Bundesamtsentscheidung der vorliegenden Art hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG), was bereits einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses intendiert. Hinzu tritt in der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass der Antragsteller ausweislich der Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO in Bezug nehmenden bulgarischen Wiederaufnahmeerklärung dort bereits ein Asylverfahren (wenngleich: erfolglos) durchgeführt hat, es sich bei ihm also nicht um einen Asylantragsteller handelt, dessen erstmalige Befassung mit seinem Schutzgesuch mit allen sich hieran anknüpfenden Verfahrensrechten in Frage steht. Bei Lichte besehen macht der Antragsteller mangels anderweitigen glaubhaften Vortrages vielmehr ein weiteres Mal dasselbe Schutzbegehren geltend bzw. einen Folgeantrag, und sucht er, sich den ausländerrechtlichen Folgen der bulgarischen Antragsablehnung durch illegale Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu entziehen. Dabei ist weder ersichtlich noch gar glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO); im Gegenteil bekundet der Antragsteller, seit seiner Asylantragstellung in Bulgarien insgesamt nur etwa zwei Wochen in Mazedonien bzw. in Serbien gewesen zu sein.
Infolgedessen kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht auf die behaupteten systemischen Mängel des bulgarischen Asylverfahrens im eigentlichen Sinne an – der Antragsteller hat dieses Verfahren bereits (erfolglos) durchlaufen, wobei ihm nach Maßgabe der von ihm selbst eingeführten Erkenntnisunterlagen (vgl. Savova [aida – asylum information database/ecre] vom 25. April 2013, S. 11/12, 15) in Bulgarien Rechtsschutz hinsichtlich der Antragsablehnung zusteht bzw. zugestanden hat. Vielmehr kommt es angesichts des aus dem angegriffenen Bundesamtsbescheid ersichtlichen Interesses der Antragsgegnerin, ihn im Rahmen des Dublin II-Regimes nach Bulgarien zurückzuführen, allein darauf an, ob der Antragsteller sich in seiner Situation als in Bulgarien abgelehnter Asylbewerber auf hinreichende Tatsachen stützen kann, die dort seine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahelegen. Solche Umstände sind indessen nicht glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich.
Ausweislich des genannten Berichts von Savova (S. 18) haben Asylantragsteller, die im Rahmen des Dublin II-Systems nach Bulgarien zurückgeführt werden, prinzipiell keine Probleme, nach der Rückkehr in das Asylverfahren aufgenommen zu werden; sie werden indes sogleich inhaftiert, wenn ihr Asylantrag inzwischen wegen ihrer Abwesenheit abgelehnt worden ist. Insoweit muss sich der Antragsteller indes entgegen halten lassen, dass er mit der – illegalen – Weiterreise nach Deutschland einen Verstoß i.S.v. Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Aufnahmerichtlinie – begangen hat. In einem solchen Fall ist der Mitgliedstaat berechtigt, die an sich nach Art. 7 Abs. 1 zu gewährende Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 4 der Aufnahmerichtlinie einzuschränken. Die Rücknahme des Asylbewerbers infolge Abschiebung nach Bulgarien kann daher auch einen schlechteren Unterbringungsstatus nach sich ziehen, der jedenfalls teilweise mit demjenigen vergleichbar ist, der untergetauchte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber in Deutschland trifft (Abschiebungsgewahrsam). Freilich haben sich solchermaßen weiterreisende Asylbewerber diesen schlechteren Status bei der Verfolgung ihres Asylbegehrens und bei der Unterbringung in Bulgarien selbst zuzuschreiben, denn es hat sie niemand gezwungen, nach Deutschland weiterzureisen. Es kann nicht erkannt werden, dass hierin ein systemischer Mangel oder eine erniedrigende Behandlung liegt (vgl. insoweit hins. der Rücküberstellung nach Polen VG Potsdam, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - VG 6 L 629/13.A -).
Die ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 zum angeblich nicht gewähreisteten Zugang zum bulgarischen Asylverfahren sind durch die Angaben des Antragstellers zu seinem eigenen Asylverfahren dort widerlegt. Dass Asylfolgeanträge – auch – in Bulgarien erfolgreich nur mit neuen Tatsachen begründet werden können, was gleichermaßen bei illegaler Ausreise während des laufenden Asylverfahrens gilt, entspricht der Rechtslage – auch – in Deutschland. Hinsichtlich des Zugangs zu Rechtsbeistand sowie der Unterbringung von Asylbewerbern in Bulgarien teilt das Gericht im Übrigen – ohne dass es hier entscheidungserheblich ist – die Auffassung des VG Regensburg in dessen Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - RN 5 S 13.30555 -, juris, auf die Bezug genommen wird.
bb) Der Antragsteller hat auch nicht etwa z.B. eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht, welche als vorübergehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG im Rahmen des § 34a AufenthG von der Antragsgegnerin zu beachten wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6/12 - Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 - Rn. 9 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - Rn. 8 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 L 145/13.A - Rn. 15; alle zit. nach juris; ständige Rechtsprechung der 6. Kammer des VG Potsdam). Der Antragsteller hat bis auf die vermeintlichen systemischen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien überhaupt keine persönlichen Belange vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Anknüpfungspunkt für die Annahme sein könnten, dass ihm in Bulgarien mit beachtlicher (vgl. „real risk“ i.S.v. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. EU L 337/9 vom 20. Dezember 2011) Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung widerfahren wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).