Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 U 32/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 12.05.2016
Aktenzeichen 5 U 32/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. März 2012, Az. 3 O 319/08, wird dieses klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks in L…, Flur 3, Flurstück 228 eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung des jederzeitigen Zugangs und der Zufahrt durch den Eigentümer, seine Kunden, Lieferanten und Entsorger sowie die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser- und Stromleitung ) auf dem über die Flurstücke 184/1 und 184/2 der Flur 2 (eingetragen im Grundbuch von L… Blatt 1912) verlaufenden Weg von der öffentlichen Straße L… Weg zu bewilligen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung aber nur insoweit, als sie durch dieses Urteil aufrecht erhalten bleibt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf 86.600,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach § 116 SachenRBerG die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen) lastend auf den Flurstücken 184/1 und 184/2 der Flur 2 zum Erreichen seines Grundstücks Flur 3, Flurstück 228, auf dem er einen Bootsverleih betreibt. Für den Fall, dass das Gericht den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit hinsichtlich des Befahrens mit und Parkens von Kraftfahrzeugen für begründet erachtet, begehrt die Beklagte widerklagend, dass die Ausübung nur im Rahmen der in Bezug genommenen Ausübungsregelung (Anlage B 11) erlaubt sein soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 7. März 2012 der Klage unter Zurückweisung der Widerklage weitgehend stattgegeben und lediglich insoweit abgewiesen, als vom Inhalt der Dienstbarkeit auch das Abstellen von Fahrzeugen erfasst sein sollte. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2013 die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des SachenRBerG nicht daran scheitere, dass die betroffenen Grundstücke restituiert worden seien und habe weiter zutreffend festgestellt, dass Ansprüche nach § 116 SachenRBerG weder verjährt noch verwirkt seien. Trotz der tatrichterlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Art und Umfang der Nutzung des Weges durch den Kläger und seine Kunden zum maßgeblichen Stichtag 3. Oktober 1990 bestehe ein Anspruch auf Bestellung der Grunddienstbarkeit deswegen nicht, weil der Kläger das Grundstück nur auf vertraglicher Grundlage genutzt habe und auch nach den DDR-typischen Gegebenheiten die Absicherung einer solchen Nutzung nicht vorgesehen gewesen sei.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2014 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht verlangt werden könne, wenn das herrschende Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (BGH NJW-RR 2006, 1160; NJW-RR 2010, 445). Die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte entspreche dem Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Eine der in § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a) und b) SachenRBerG bezeichneten Ausnahmen habe das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Ein sog. Nachzeichnungsfall liege nicht vor, weil die vertragliche Nutzung des Grundstücks in der DDR nicht durch die Verleihung von Nutzungsrechten und die Begründung von selbständigem Gebäudeeigentum hätte abgesichert werden können. Der Anspruch des Klägers auf Bestellung der Grunddienstbarkeit ergebe sich aber aus dem von ihm erworbenen Eigentum an dem Grundstück. Nach dem mit § 2 Abs. 1 S. 1 SachenRBerG verfolgten Zweck wäre es nicht zu rechtfertigen, die Eigentümer, deren Grundstücke vor dem 3. Oktober 1990 auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden, von den Ansprüchen auf sachenrechtliche Bereinigung der notwendigen Mitbenutzungen nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG auszuschließen. Der Anwendbarkeit des§ 116 Abs. 1 SachenRBerG stehe nicht entgegen, dass die damalige (West-) Eigentümerin bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 das Grundstück weder selbst noch durch Verpachtung an den Beklagten nutzte. Wer am 3. Oktober 1990 Eigentümer des herrschenden Grundstücks war, sei für die Anspruchsberechtigung nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unerheblich.

Die Sache sei nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif. Zwar könne der Senat die erstinstanzlichen Feststellungen zu Art und Umfang der Nutzung des Weges zugrunde legen, weil das Berufungsgericht diese nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben. Es fehlten jedoch Feststellungen, dass die dingliche Absicherung der Mitbenutzung durch eine Grunddienstbarkeit auch in dem von dem Kläger begehrten Umfang nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, so dass die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 2 ZGB-DDR hätte verlangt werden können. Für die Entscheidung des Wegerechts (Geh- und Fahrtrecht) sei davon auszugehen, dass nach der maßgeblichen Auslegung des § 321 Abs. 2 ZGB durch die Gerichte der DDR der Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Übergangs- und Überfahrtrecht zu gewähren hatte, wenn das andere Grundstück nur über dessen Grundstück von einem öffentlichen Weg zu erreichen war und dass Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf den Umfang der Nutzung des Weges – wie sie die Beklagte mit der Widerklage verfolgt – nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu treffen waren. Maßgeblich für den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit sei grundsätzlich die bei Ablauf des 2. Oktober 1990 ausgeübte Nutzung. Ein Anspruch auf Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit setze nicht nur voraus, dass eine entsprechende Nutzung schon vor Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden habe, was das Landgericht nicht habe feststellen können. Nach dem Nachzeichnungsgedanken komme es vielmehr darauf an, ob der Kläger dann, wenn die Beteiligten damals die tatsächlichen Verhältnisse erkannt hätten, nach § 321 Abs. 2 S. 1 ZGB die Einräumung eines Rechts auf eine Mitbenutzung des Nachbargrundstücks als Stellplatz für Kunden seines Betriebs im Interesse einer ordnungsgemäßen Nutzung hätte fordern können. Dies sei weder festgestellt noch vorgetragen.

Der Kläger trägt ergänzend vor, seit der Eröffnung des Kanuverleihs im Jahr 1988 habe es keine wesentliche Änderung in der Nutzung des Bootsverleihbetriebs gegeben. Der erlaubte Imbissbetrieb für Kunden halte sich in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Nutzung. Die Mitbenutzung des dem Klägergrundstück unmittelbar gegenüber liegenden Wegerandstreifens zum Abstellen von Kundenfahrzeugen sei von Beginn des Bootsverleihbetriebs an erfolgt, es handle sich also nicht um ein Provisorium für die Zeit bis zur Fertigstellung der Brückenarbeiten. Die dauernde Mitbenutzung der bezeichneten Stellplatzfläche sei konkludent vereinbart worden. Eine vertragliche Regelung sei überflüssig gewesen, weil die Beteiligten den Fahrweg als öffentliche Straße eingeordnet hätten. Die Mitbenutzung der Stellfläche vor dem Klägergrundstück sei weiterhin erforderlich, weil auf dem Grundstück, wie sich aus der Anlage K 32 ergebe, nur sechs Stellplätze für Kundenfahrzeuge vorhanden seien. Die Wasserleitung sei jedenfalls teilweise von ihm verlegt worden und zwar bis zu dem in der Anlage B 2 markierten Punkt auf dem Flurstück 184/1.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7. März 2012, Az. 3 O 319/08, die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks in L…, Flur 3, Flurstück 228 eine Grunddienstbarkeit für die Sicherung des jederzeitigen Zugangs und der Zufahrt durch den Eigentümer, seine Kunden, Lieferanten und Entsorger sowie die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem über die Flurstücke 184/1 und 184/2 der Flur 2 verlaufenden Weg sowie das Parken von Kundenfahrzeugen auf den dem Flurstück 228 gegenüber liegenden Parkflächen an dem auf dem Flurstück 184/1 verlaufenden Weg zu bewilligen und

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7. März 2012, Az. 3 O 319/08, die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise den Kläger zu verurteilen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) die Ausübung der auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Cottbus im Rechtsstreit zum Az. 3 O 319/09 einzutragenden Dienstbarkeit, lastend auf den Flurstücken 184/1 und 184/2 der Flur 2, Gemarkung L…, Blatt 1912 des Grundbuchs von L…, zu unterlassen, soweit ihre Ausübung der als Anlage B 11 in Bezug genommenen Ausübungsregelung widerspricht und

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Soweit der Kläger behaupte, die Wasserleitung selbst verlegt zu haben, betreffe dies allein den Bereich auf seinem eigenen Grundstück.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, die zulässige Berufung der Beklagten war insgesamt zurückzuweisen. Der Kläger kann gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit in dem vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung tenorierten Umfang (Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht) verlangen, und zwar – hinsichtlich des geltend gemachten Leitungsrechts als Teil der Grunddienstbarkeit – entgegen der Auffassung des Landgerichts auch hinsichtlich der das Grundstück des Klägers versorgenden Wasserleitung. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit er eine Dienstbarkeit auch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplatzdienstbarkeit) auf dem seinem Grundstück gegenüberliegenden Bereich des Flurstücks 184/1 verlangt.

1. Geh- und Fahrtrecht

a)

Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2014, Az. V ZR 74/13, ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Bestellung einer Wegedienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG hat. Der Bundesgerichtshof hat – wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 2013 – die erstinstanzlichen Feststellungen zu Art und Umfang der Nutzung des Weges vor Ablauf des 2. Oktober 1990 zugrunde gelegt. Anlass, hiervon nunmehr abzuweichen, besteht nicht. Er hat weiter ausgeführt, für das Geh- und Fahrtrecht sei davon auszugehen, dass nach der maßgeblichen Auslegung des § 321 Abs. 2 ZGB durch die Gerichte der DDR der Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Übergangs- und Überfahrtrecht zu gewähren hatte, wenn das andere Grundstück nur über dessen Grundstück von einem öffentlichen Weg zu erreichen war. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlen nur noch Feststellungen dazu, ob es sich bei dem von dem Kläger betriebene Gastronomiebetrieb um eine Nutzung handelt, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Nutzung hält und nicht auf eine bei der Begründung der Mitbenutzung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist. Der vom Kläger betriebene Imbissbetrieb bestand, wenn auch gemäß der Aussage des Zeugen K… in eingeschränkterem Umfang, seit Beginn des Bootsverleihbetriebs. Die Erweiterung des Imbissbetriebs, bedingt durch den aufkommenden Tourismus¸ die sich ändernde Erwartungshaltung potentieller Kunden und der dadurch bedingte stärkere Wettbewerb unter den Anbietern ist jedenfalls keine bei Begründung der Mitbenutzung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass es Kunden gibt, die das Grundstück des Klägers nur wegen des gastronomischen Angebots aufsuchen, so dass sich ohnehin nicht zwischen verschiedenen Kundengruppen, die das Grundstück des Klägers anfahren, differenzieren lässt.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz ausdrücklich geltend macht, dass das Geh- und Fahrtrecht neben dem Eigentümer selbst auch von Kunden, Lieferanten und Entsorgern ausgeübt werden kann, handelt es sich nicht um eine inhaltliche Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs, sondern lediglich um eine Klarstellung, weil es auch ohne eine solche Konkretisierung von dem geltend gemachten Wegerecht erfasst gewesen wäre (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1018 Rn. 16).

b) Einschränkung der Nutzung (Hilfswiderklage)

Die Einschränkung der Nutzung des Weges, wie sie die Beklagte mit ihrer Hilfswiderklage geltend macht, kann zwar grundsätzlich als schuldrechtliche Vereinbarung die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergänzend regeln, allerdings besteht ein Anspruch der Beklagten darauf, dass das Wegerecht nur in den Grenzen der Nutzungsausübungsregelung (Bl. 319, Anlage B 11) ausgeübt wird, nicht. Insbesondere kann eine Beschränkung auf maximal zehn Fahrzeuge/Kalendertag (§ 1), ein Überqueren ohne Kraftfahrzeuge nur in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und ein Überqueren mit Fahrzeugen nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und eine sich an Verstöße knüpfende Vertragsstrafe von pauschal jeweils 500,00 € nicht verlangt werden, zumal – wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat – Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf den Umfang der Nutzung des Weges, wie sie die Beklagte mit der Widerklage verfolgt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verlangt werden können. Die Beklagte ist darauf beschränkt, mögliche Verstöße gegen § 1020 BGB gesondert geltend zu machen. Insoweit kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB das Unterlassen eines Verhaltens verlangt werden, das mit der Pflicht zur schonenden Ausübung nicht vereinbar ist.

2. Stellplatzdienstbarkeit

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit auf dem Flurstück 184/1 gegenüber dem Grundstück des Klägers verlangt wird.

Zur Nutzung dieser Fläche als Parkplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen durch Kunden des Klägers vor dem 3. Oktober 1990 hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung insbesondere auf die Aussagen der Zeugen M…, H… und S… berufen.

Der Zeuge M… hat bestätigt, dass vor dem 3. Oktober 1990 Besucher des Betriebes des Klägers ihre Fahrzeuge an der Straße vor dem Grundstück des Klägers abgestellt haben. Die Aussage des Zeugen H… ist in dieser Hinsicht allerdings nur vage. Konkrete Angaben zu einer Nutzung des Wegrandes als Stellplatzfläche durch Kunden des Klägers hat der Zeuge S… soweit ersichtlich nicht gemacht. Allerdings hat sich der Zeuge K… in diesem Sinne geäußert, der aber auch nicht ausschließen konnte, dass auch noch andere Personengruppen dort geparkt haben.

Selbst dann, wenn man auf der Grundlage dieser Aussagen zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass schon vor dem 3. Oktober 1990 Kunden seines Betriebes ihre Fahrzeugen am Rand des Weges abgestellt haben, besteht ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit insoweit nicht.

Ein entsprechendes Mitbenutzungsrecht nach § 321 Abs. 1 ZGB ist nicht begründet worden. Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts konnte, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht zustande kann, nach § 321 Abs. 2 ZGB nur verlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war, der Kläger also die Einräumung eines solchen Rechts hätte fordern können. Dies – so der Bundesgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung – sei schon nicht vorgetragen.

Auch der ergänzende Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2015 zeigt keine Tatsachen auf, die einen solchen Anspruch bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 hätten begründen können. Es reicht hierfür nicht aus, dass eine solche Nutzung von Anfang an tatsächlich erfolgt ist und zum Inhalt eines Mitbenutzungsrechts hätte gemacht werden können. Für die Nutzung des klägerischen Grundstücks mag es zwar erforderlich sein, dass es mit Kraftfahrzeugen angefahren und erreicht werden kann, es ist aber nicht erforderlich, dass auf einem fremden Grundstück unmittelbar angrenzend auch geparkt werden kann. Für eine ordnungsgemäße Nutzung im Sinne des § 321 Abs. 2 ZGB bzw. für eine Erschließung im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ist die Stellplatznutzung auf dem Grundstück der Beklagten nicht erforderlich. Es genügt, wenn Kunden des Klägers die Möglichkeit haben das Grundstück des Klägers mit dem Kraftfahrzeug anzufahren, dort ihr Gepäck zu entladen und ggf. zu parken und – wenn dies nicht möglich sein sollte – mit dem Fahrzeug nach dem Entladen einen der fußläufig zu erreichenden öffentlichen Parkplätze aufzusuchen und dort ihr Fahrzeug abzustellen. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen seien, es handle sich bei dem über das Grundstück der Beklagten verlaufenden Weg um einen öffentlichen, ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2014 ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang unerheblich.

3. Leitungsrecht

Das durch die Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu sichernde Leitungsrecht umfasst, wie vom Kläger geltend gemacht, neben der sein Grundstück versorgenden Elektroleitung auch die Wasserleitung.

Das Landgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, den Antrag auf Bestellung der Grunddienstbarkeit insoweit abgewiesen, weil er nicht dargelegt habe, dass es sich insoweit um eine von ihm verlegte Leitung handle. Hierauf kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch nicht an. Unstreitig haben die Strom- und die Wasserleitung über die Grundstücke der Beklagten bereits bei Ablauf des 2. Oktober 1990 das Grundstück des Klägers mit Strom und Wasser versorgt. Der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt nicht voraus, dass der Dienstbarkeitsberechtigte diese mit eigenen Mitteln selbst verlegt hat. Entscheidend ist allein, dass vor dem Beitritt eine für die Erschließung des eigenen Grundstücks erforderliche Nutzung begründet wurde (BGHZ 144, 25 ff.; BGH MDR 2003, 981 f.). Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Elektroleitung als auch hinsichtlich der Wasserleitung gegeben.

4.

Der Kläger kann schließlich von der Beklagten, wie vom Landgericht entschieden, Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Für das Maß des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens kommt es nicht auf die Festsetzung des Gebührenstreitwertes an, sondern auf das Verhältnis des Interesses des Klägers an der Bestellung einer Grunddienstbarkeit, die auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen berechtigt zu einer Grunddienstbarkeit, die nur das Geh- und Fahrrecht sowie das Leitungsrecht zum Gegenstand hat. Danach wird das Interesse des Klägers zwar weit überwiegend davon bestimmt, sein Grundstück zu erschließen, das Interesse an der Möglichkeit des Parkens ist aber nicht so gering, dass der Beklagten nach § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden können.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.