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Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; drohende Sperrung der Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsverzugs des Vermieters; kein eigenständiger Trinkwasserbelieferungsanspruch des Mieters gegenüber dem Zweckverband


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 21.04.2010
Aktenzeichen OVG 9 S 121.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 92 Abs 3 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 166 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 12 Abs 1 BbgKVerfG, § 8 Abs 1 GKG, § 242 BGB, § 273 BGB, § 320 BGB, § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 33 Abs 1 AVBWasserV, § 33 Abs 2 AVBWasserV

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Dezember 2009 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann; auf die Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren kommt es wegen des erstinstanzlichen Obsiegens des Antragstellers nicht an.

Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei Prüfung der Beschwerde in der Sache wäre der Antragsteller voraussichtlich unterlegen. Auf die Beschwerde hätte der Senat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Trinkwasserversorgung für das Wohnhaus F... einzustellen, voraussichtlich abgelehnt.

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn dem Antragsteller als Mieter einer Wohnung steht gegen den Antragsgegner kein eigenständiger Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser zu. Dies hat auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz so gesehen, indem es darauf hingewiesen hat, dass der Antragsgegner seine nach § 12 Abs. 1 BbgKVerfG i.V.m. § 8 Abs. 1 GKG bestehende Versorgungsaufgabe durch den Abschluss privatrechtlicher Wasserlieferungsverträge mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücken erfüllt und daneben grundsätzlich kein Raum für eigene Ansprüche der Mieter auf Wasserlieferung ist. Haben nach der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nur die Grundstückseigentümer, nicht aber deren Mieter einen Anspruch auf Wasserversorgung gegen den Wasserversorger, so können die Mieter für den Fall, dass die Vermieter ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Wasserversorger nicht erfüllen und dieser deshalb die Versorgung einstellen will, auch nicht mit Blick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vom Wasserversorger verlangen, dass er die Wasserversorgung nicht unterbricht. Der Wasserversorger darf die Wasserversorgung gegenüber seinen Kunden - in der Regel den Grundstückseigentümern - nur unter den besonderen Anforderungen des § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV einstellen. Die Vorschrift stellt abweichend von §§ 273, 320 BGB zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Leistungsverweigerungsrechte auf, um wegen der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung deren Unterbrechung nur zuzulassen, soweit eine Fortsetzung der Versorgung für den Wasserversorger unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar wäre. Angesichts dessen stellt § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV bereits eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit dar (siehe zu den vergleichbaren Vorschrift der AVBFernwärmeV BGH, Urteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88 -, juris) und schützt insoweit mittelbar auch die Mieter. Liegen – wie im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht angenommen – die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV vor, so treffen den Wasserversorger auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und § 242 BGB grundsätzlich keine Versorgungspflichten mehr.

Der Antragsteller wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Er kann seinen mietrechtlichen Anspruch auf Wasserlieferung gegen den Vermieter im Zivilrechtsweg geltend machen. Dass dem Antragsteller dies zeitnah möglich ist, zeigt die von ihm erwirkte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 6. Januar 2010, mit der dem Vermieter aufgegeben worden ist, die Wasserversorgung für die Wohnung des Antragstellers zu gewährleisten. Droht durch die Unterbrechung der Wasserversorgung infolge Zahlungsverzugs des Vermieters die Unbenutzbarkeit der Mietwohnung und damit die Obdachlosigkeit, kann darüber hinaus ein ordnungsrechtliches Einschreiten auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel gerechtfertigt sein. Die zuständige Ordnungsbehörde kann in einem solchen Fall eine entsprechende ordnungsrechtliche Verfügung an den Vermieter als Störer richten und diese unter Einschaltung des Wasserversorgers im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken, um eine Fortdauer der Wasserversorgung zu sichern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - 2 B 17.07 -, juris).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).