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Entscheidung 13 UF 170/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 01.02.2016
Aktenzeichen 13 UF 170/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen kann, muss aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten.

Wer die Nachteile ausgeglichen wissen möchte, die aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung entstehen, muss danach jedenfalls diese Unterhaltsleistung so verwenden, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibt.

Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet. Ein Freistellungsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zu.

Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des endgültig feststehenden Mehrbetrages kommt nur in Betracht gezogen, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.713,30 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, ob der Nachteilsausgleich nach dem Realsplitting mit der Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten verbunden ist, an ihn gezahlten Altersvorsorgeunterhalt steuerbegünstigt zu verwenden.

I.

1. Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben getrennt. Der Antragsgegner zahlte seit dem Jahr 2011 an die Antragstellerin Elementar-, Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt. Die Beteiligten waren darüber einig, dass der Antragsgegner diese Zahlungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen und die Antragstellerin sie als Einkommen versteuern solle. Die Antragstellerin verwendete den Altersvorsorgeunterhalt auf eine Art und Weise, die sie nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung angeben konnte.

2. Die Antragstellerin hat den Ersatz der vollständigen Mehrbeträge verlangt, die sie wegen der Versteuerung des Unterhaltsbetrages habe zahlen müssen. Sie meint, der Antragsgegner schulde ihr zudem die Freistellung von den festgesetzten Vorauszahlungsbeträgen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Sie habe den Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet. Eine weitergehende Pflicht, die Belastung des Antragsgegners so gering wie möglich zu halten, treffe sie nicht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten,

an sie 2.216,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 06.11.2013 zu zahlen,

sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß Steuerbescheid des Finanzamtes … vom 08.04.2014 (betreffend das Kalenderjahr 2012) in Höhe von 264,60 zuzüglich 2,50 Euro Säumniszuschläge für das 1. Quartal 2014, in Höhe von jeweils 160,00 Euro zum 10.06., 10.09. und 10.12.2014 und jeweils quartalsweise in Höhe von 185,00 Euro ab 10.03.2015 freizustellen,

an sie 815,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat gemeint, die Antragstellerin habe gegen die Zweckbindung des Altersvorsorge- und des Krankenvorsorgeunterhalts verstoßen.

3. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss teilweise stattgegeben. Der Antragstellerin stehe ein Erstattungs-, nicht aber ein Freistellungsanspruch zu. Erstattung ihrer Mehrbelastung durch die Versteuerung des vereinnahmten Unterhalts könne die Antragstellerin nur in einer Höhe verlangen, die sich bei einer Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ergeben hätte. Die Anlage des Vorsorgeunterhalts auf einem Sparkonto entspreche der Zweckbestimmung dieses Unterhalts nicht. Die Erstattung auch der Vorauszahlungsbeträge könne die Antragstellerin nicht beanspruchen, weil diese Beträge im Verhältnis zum Unterhalt nicht erheblich seien.

4. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den abgewiesenen Teil ihres Antrages weiter. Sie habe selbst entscheiden dürfen, welche Form der Altersvorsorge sie wähle. Ihr Erstattungsanspruch dürfe von dieser Entscheidung nicht abhängen. Welche Altersvorsorgeaufwendungen steuerbegünstigt seien, habe sie als juristischer Laie nicht wissen können. Der Antragsgegner dürfe sich dem vollständigen Nachteilsausgleich nicht verweigern, weil er erhebliche, die Nachteile übersteigende Vorteile aus dem Realsplitting gezogen habe. Auch die Steuervorauszahlungen müsse der Antragsgegner erstatten, weil sie kein weiteres Einkommen als die Unterhaltszahlungen beziehe und die Vorauszahlungen deshalb aus ihrem Lebensunterhalt zu leisten habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.06.2014, Az. 53 F 111/13, abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten,

an sie 2.216,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 06.01.2013 zu zahlen,

an sie 161,50 Euro zu zahlen und sie im Übrigen freizustellen von den Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und auf den Solidaritätszuschlag gemäß Steuerbescheid des Finanzamtes … vom 01.02.2013 in Höhe von jeweils 161,50 Euro zum 10.09. und 10.12.2014 und in Höhe von 185,00 Euro jeweils quartalsweise beginnend mit 10.03.2015 und

an sie 815,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, die Antragstellerin sei auch deshalb zu einer steuerbegünstigten Anlage des Altersvorsorgeunterhalts verpflichtet, weil sie von seiner Steuerersparnis profitieren wolle, ihn nämlich auf eine Erhöhung des Unterhalts wegen der Steuerrückerstattung in Anspruch nehme. Steuervorauszahlungen müsse er nicht erstatten, weil die Antragstellerin diese aus einer Rentennachzahlung bestreiten könne.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

5. Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Beschl. v. 15. Oktober 2015, Bl. 278) - ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten haben ihre Standpunkte in Schriftsätzen ausführlich dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, ihr den Mehrbetrag zu erstatten, den sie wegen der Versteuerung des vereinnahmten Unterhalts hat zahlen müssen. Dass die Verpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss dem Mehrbetrag entspricht, der entstanden wäre, wenn die Antragstellerin den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt steuerbegünstigt verwendet hätte, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ein weitergehender Anspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

a) Ob den Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit trifft, Altersvorsorgeunterhalt steuerbegünstigt zu verwenden, wird bei der Darstellung der Durchführung des begrenzten Realsplittings zumeist überhaupt nicht besprochen. Eine vereinzelt gebliebene Erörterung beschränkt sich auf die Darstellung möglicher Antworten, ohne dass ein Standpunkt überzeugt vertreten würde: Überwiegendes spreche dafür, dem Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit zuzuweisen, eine steuerbegünstigte Anlage zu wählen, damit er zum einen seine gegenwärtige Bedürftigkeit und zum anderen den steuerlichen Nachteil verringere (Wendl/Dose-Gutdeutsch, UnterhR, 9. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 872 f.).

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Dem Unterhaltsberechtigten ist aus demselben Rechtsverhältnis eine Obliegenheit zuzuweisen, aus dem er von dem Unterhaltsverpflichteten den Ausgleich der Nachteile aus der Durchführung des Realsplittings verlangt. Wer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Ausgleich selbst übernommener Nachteile verlangen kann, muss aus demselben Rechtsgrund das Ausmaß dieser Nachteile so gering wie möglich halten. Im § 254 II BGB findet sich eine Ausprägung dieses Grundsatzes für den Schadensersatz (Erman-Ebert, BGB, 14. Aufl. 2014, § 254 Rdnr. 4). Eine Beschränkung auf den Schadensersatz ist dem nicht zu entnehmen.

Wer die Nachteile ausgeglichen wissen möchte, die aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung entstehen, muss danach jedenfalls diese Unterhaltsleistung so verwenden, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibt. Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass zu entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte sich auch im Übrigen, bei der Verwendung seiner aus anderen Quellen als dem Unterhaltsanspruch stammenden Mitteln, bemühen muss, steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten so wahrzunehmen, dass das zu versteuernde Einkommen möglich gering ausfällt, damit ein geringerer durchschnittlicher Steuersatz erreicht wird.

b) Die dagegen von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente überzeugen nicht:

Sie weist umfangreich nach, dass der Unterhaltsberechtigte einhellig für berechtigt gehalten wird, den Altersvorsorgeunterhalt für jede Art der Altersvorsorge zu verwenden, auch für eine steuerrechtlich irrelevante Spareinlage. Daran trifft zu, dass der Unterhaltsanspruch in seinem Entstehen und in seinem Bestand nicht von der Art der Altersvorsorge abhängt. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn der Berechtigte eine wirtschaftlich ungünstige Art der Anlage wählt. Der Verpflichtete muss ihm den Betrag auch für diese Anlage überlassen. Nur für den allgemeinen Lebensbedarf oder für andere Zwecke als die Altersvorsorge darf der betreffende Teilbetrag des Unterhalts nicht verwendet werden.

Damit ist aber nichts für die Frage des Nachteilsausgleichs gewonnen. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass aus dem einen Rechtsgrund eine bestimmte Obliegenheit folgt, die sich aus dem anderen nicht ergibt. Selbst wenn man die im Bereich der Altersvorsorgevarianten freie Dispositionsbefugnis über den Altersvorsorgeunterhalt für ein Recht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten halten wollte, so wird eine solche Freiheit durch die Obliegenheit steuervergünstigter Verwendung nicht beschnitten. Der Unterhaltsverpflichtete kann eine bestimmte Verwendung nicht beanspruchen, auch nicht eine steuervergünstigte. Auch in Fällen des Realsplittings darf der Unterhaltsberechtigte eine nach seinem Belieben gewählte Art der Altersvorsorge betreiben. Er kann aber nur den Nachteilsausgleich verlangen, der bei einer steuervergünstigten Verwendung entsteht. So unterscheidet sich die Verwendungsobliegenheit von einer Verwendungspflicht, die - soweit ersichtlich - nicht vertreten wird.

Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltspflichtige von dem Realsplitting profitiert, ist für den Nachteilsausgleich ohne Bedeutung. Der Anspruch dient nicht dazu, den Unterhaltsberechtigten an den Vorteilen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern er bezweckt allein, die Nachteile auszugleichen, die beim Unterhaltsberechtigten entstehen, weil er sich darauf eingelassen hat, eine Besteuerung des an ihn gezahlten Betrages zu übernehmen, obwohl er ihn unversteuert vereinnahmen könnte. Ob mit der Behandlung des Unterhaltsbetrages als Sonderausgaben die Vorteile verbunden sind, die der Unterhaltspflichtige sich von diesem Vorgehen verspricht oder ob sie sogar höher als erwartet ausfallen, betrifft allein die Sphäre des Verpflichteten. Auswirkungen auf den Unterhaltsberechtigten betreffen nicht den Nachteilsausgleich, sondern allein eine etwaige Veränderung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Verpflichteten.

c) Die Antragstellerin hat die Obliegenheit, den ihr gezahlten Altersvorsorgeunterhalt steuerbegünstigt zu verwenden, nicht beachtet. Dass sie dazu aus Unkenntnis oder sonstigem Unvermögen nicht in der Lage gewesen wäre, hat sie nicht überzeugend vortragen können. Dass bei der Bildung von Altersvorsorgevermögen steuerrechtliche Fragen eine Rolle spielen, zählt inzwischen zum Allgemeinwissen. Sowohl als Gegenstand journalistischer Berichterstattung als auch als Gesichtspunkt der Werbung für Geldanlageprodukte begegnet jedem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Menschen gelegentlich die Frage, ob und unter welchen Umständen von der Versteuerung von Einkommensbestandteilen, die zur Altersvorsorge verwendet werden, gegenwärtig abgesehen wird, um sodann die zukünftig aus diesem Vorsorgevermögen bezogenen Altersversorgungsleistungen als Einkommen zu versteuern, wenn sie die Freibeträge zur Sicherung des Existenzminimums übersteigen sollten. Die Antragstellerin hätte sich, als sie begann, regelmäßig Altersvorsorgeunterhalt von dem Antragsgegner zu beziehen, nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch um ihren Ersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Realsplitting zu gering wie möglich zu halten, darum kümmern müssen, ob ihr bestimmte Anlageformen die Verringerung ihrer Steuerlast erlaubten, die sie dem Antragsgegner zur Erstattung überbürden kann. Dazu standen ihr mehrere, leicht erreichbare Möglichkeiten zur Verfügung. Sie hätte sich bei den Anbietern von Anlageprodukten, am einfachsten bei ihrer Hausbank, über Varianten zur Anlage des ihr gezahlten Altersvorsorgeunterhalts und die damit verbundenen steuerrechtlichen Auswirkungen beraten lassen können. Eine etwaige Sorge, dabei könnten weniger ihre Interessen als diejenigen der Bank oder eines mit dieser verbundenen Versicherungsunternehmens im Vordergrund stehen, hätte sie beheben können, indem sie das Angebot auch eines oder mehrerer Konkurrenzunternehmen einholt. Die Beratung durch einen Steuerberater, einen im Steuerrecht kundigen Rechtsanwalt oder einen Lohnsteuerhilfeverein stand der Antragstellerin ebenfalls offen, erscheint aber wegen der Schlichtheit der Problemstellung schon eher überzogen.

2. Ein Freistellungsanspruch, also ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, steht der Antragstellerin nicht zu. Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet (BGH, NJW 1983, 1545, 1547). Dass der Antragsgegner zur Erstattung der Nachteile bereit ist, die der Antragstellerin aus der Versteuerung des obliegenheitsgemäß verwendetem Unterhaltsbetrages entstehen, hat auch die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Eines Befreiungsanspruches, der den Antragsgegner verpflichtete, bei Entstehen der Steuerschuld der Antragstellerin an den Gläubiger, das Finanzamt, zu zahlen, bedarf es daneben nicht. Es reicht aus, den Antragsgegner sogleich aus der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Erstattung in Anspruch zu nehmen, sobald feststeht, wieviel die Antragstellerin mehr an Steuern zahlen muss, als sie hätte zahlen müssen, wenn sie die Unterhaltsleistungen in ihrer Steuererklärung nicht als Einkommen angegeben hätte.

3. Auch eine Erstattung schon der Steuervorauszahlungen kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Die Erstattung des Steuermehrbetrages soll bewirken, dass der mit dem Unterhalt bezweckte Bedürftigkeitsausgleich nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige Teile der Unterhaltsleistung nicht für die mit der Leistung verfolgten Ziele - Deckung des Lebensbedarfs, Alters- und Krankenvorsorge - einsetzt, sondern zum Begleichen der Steuerschuld, die nur wegen der Vereinnahmung und Versteuerung der Unterhaltsleistung entstanden ist. Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des nach der Veranlagung endgültig feststehenden Mehrbetrages müsste deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 219, 220; diese Voraussetzung wird auch mit grundsätzlich großzügigeren Auffassungen verbunden: HansOLG, FamRZ 2005, 519, 520; MüKo-BGB-Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1569 Rdnr. 18; ohne diese Differenzierung a.A.: OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047).

Dass die Antragstellerin eine solche Einschränkung ihres Lebensbedarfs hinzunehmen hätte, weil sie Vorauszahlungen auf die Steuerschuld zu entrichten hat, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr könnte sie die Vorauszahlungsbeträge sowohl etwaigem Vermögen entnehmen, um sodann den Erstattungsbetrag wieder zuzuführen. Sie könnte zur Steuervorauszahlung auch den Altersvorsorgeanteil der Unterhaltsleistung verwenden, um die Altersvorsorge sodann aus dem Erstattungsbetrag zu bestreiten. Die Steuervorauszahlung führt jedenfalls dazu, dass nach der endgültigen Steuerveranlagung eine Steuerzahlungspflicht nicht mehr oder nur in geringem Ausmaß besteht, weil die Steuerschuld bereits durch die Vorauszahlung ganz oder überwiegend beglichen ist. Den Erstattungsbetrag, den der Antragsgegner nach der endgültigen Steuerveranlagung an die Antragstellerin zu zahlen hat, braucht die Antragstellerin deshalb nicht zur Zahlung auf die Steuerschuld zu verwenden. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin Steuervorauszahlungen nur im ersten Jahr der Festsetzung überhaupt aus anderen Teilen ihres Einkommens oder aus ihrem Vermögen aufbringen muss. Danach kann sie den Erstattungsbetrag, den sie auf die Veranlagung für das Vorjahr erhält, für die Vorauszahlung im laufenden Jahr verwenden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I FamFG, 97 I ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 35, 40 I, II FamGKG. Der Wert der Freistellung von laufenden Vorauszahlungsforderungen wird in entsprechender Anwendung des § 51 I FamGKG auf den Jahreswert begrenzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob der Erstattungsanspruch nach einem Realsplitting mit der Obliegenheit verbunden ist, den Altersvorsorgeunterhalt steuerbegünstigt zu verwenden, bislang überwiegend gar nicht und vereinzelt ohne deutliche Standpunkte erörtert worden ist und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch nicht ergangen ist (§ 70 II 1 Nr. 2 FamFG). Ebenso unbestimmt erörtert und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungeklärt ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen schon die Steuervorauszahlungen eine Erstattungspflicht des Unterhaltspflichtigen auslösen.

Insoweit steht der Antragstellerin gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

3. Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).

Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).