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Entscheidung 37/11


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 13.04.2012
Aktenzeichen 37/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 33 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 59/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlass.