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Normenkontrolle; Bebauungsplan; Bekanntmachungsfehler; Anstoßfunktion; Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts; Überschrift der Bekanntmachung; falsche Buchstaben-Zahlenkombination; Abwägungsmangel; Bedeutung der betroffenen privaten Belange; Belange der Wirtschaft; Interesse an einer Betriebsausweitung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit; Vorwegnahme der Abwägung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 16.10.2014
Aktenzeichen OVG 10 A 6.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 6 Nr 8 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB

Tenor

Der durch Verordnung vom 14. Juli 2009 (verkündet am 30. Juli 2009, GVBl. S. 388) festgesetzte Bebauungsplans XV-58bba für eine Teilfläche des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Johannisthal/Adlershof“ zwischen Teltowkanal, Stubenrauchstraße, Eisenhutweg und Johannes-Sasse-Ring sowie für Abschnitte der Stubenrauchstraße, des Eisenhutweges und des Johannes-Sasse-Rings im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Johannisthal, ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den von dem Antragsgegner aufgestellten Bebauungsplan XV-58bba.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 25.190 qm großen Grundstücks E... in Berlin-Johannisthal. 21.800 qm des Grundstücks liegen im Geltungsbereich des am 8. Dezember 1999 festgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplans VEP XV-VE2, im Übrigen befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an den Teltowkanal und im Nordwesten an die Kleingartenanlage „Kolonie Wegegrün e. V.“, die an der Stubenrauchstraße liegt und nach Norden durch sechsgeschossige Wohngebäude an der Springbornstraße abgegrenzt wird. Im Nordosten wird das Plangebiet durch den im Geltungsbereich des Bebauungsplans VEP XV-VE2 errichteten B... am Eisenhutweg und das Einfamilienhausgebiet zwischen Eisenhutweg und Johannes-Sasse-Ring begrenzt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans XV-58bba wurde am 22. Dezember 2004 beschlossen, der Beschluss am 21. Januar 2005 im Amtsblatt Nr. 3, S. 102 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Datum vom 19. November 2007 erfolgte im Amtsblatt vom 9. November 2007 (S. 2907). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 gab die Antragstellerin eine Stellungnahme zu dem Entwurf ab. Am 2. April 2009 stimmte das Abgeordnetenhaus von Berlin dem Entwurf des Bebauungsplans zu. Mit Verordnung vom 14. Juli 2009 wurde der Bebauungsplan festgesetzt. Das Verfahren schloss mit der Verkündung der Verordnung am 30. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 388) ab.

Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des vom Senat mit Verordnung vom 7. Dezember 1994 beschlossenen Entwicklungsbereichs „Berlin-Johannisthal/ Adlershof“, der zunächst rund 420 ha umfasste. Als Entwicklungsmaßnahme war für die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Fläche des Grundstücks der Antragstellerin die Festsetzung von „Gewerbe mit erhöhtem Dienstleistungsanteil“ und die Realisierung einer (3-5 geschossigen) Straßenrandbebauung mit einer Bruttogrundfläche von mindestens 8.000 qm vorgesehen. Am 1. Juli 2003 nahm der Senat von Berlin den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegten „Bericht zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche“ zustimmend zur Kenntnis. Die ursprünglichen Entwicklungsziele wurden in der Folge modifiziert und die Verordnung vom 7. Dezember 1994 mit Verordnung vom 21. März 2006 (GVBl. S. 293) für 141 ha aufgehoben. Die Fläche des streitgegenständlichen Bebauungsplans blieb Teil des Entwicklungsbereichs.

Im Zuge der geschilderten Entwicklung des Entwicklungsbereichs waren verschiedene Verträge geschlossen worden, die die vorliegend überplante Fläche betreffen: Die vorherige Eigentümerin des Grundstücks der Antragstellerin, die I... hatte zunächst am 5. Mai 1999 mit der B..., der von dem Antragsgegner beauftragten Entwicklungsträgerin, einen (Vor-)Vertrag geschlossen, in dem die I... zusagte, sich in einer noch abzuschließenden Abwendungsvereinbarung zu verpflichten, ihr Grundstück entsprechend den in einem (noch festzusetzenden) Bebauungsplan konkretisierten Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zu bebauen und zu nutzen sowie einen Ausgleichsbetrag zu entrichten (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8 des Vertrages). Am 29. November 2006 schlossen die I... und das Land Berlin eine Vereinbarung über die Ablösung des Ausgleichsbetrages. Die Vertragsparteien gingen in dem Vertrag (Vorbemerkung) davon aus, dass das bisherige Entwicklungsziel aufgegeben wird, das Land Berlin vom Erwerb des Grundstücks absehen soll und der Abschluss der in dem Vertrag vom 5. Mai 1999 vorgesehenen Abwendungsvereinbarung entbehrlich geworden ist. Zum Ausgleich der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts wurde ein Ablösebetrag in Höhe von 897.000,-- Euro vereinbart (§ 4), zudem wurde der Vertrag vom 5. Mai 1999 im Wesentlichen aufgehoben (§ 6 Ziff. 1 Abs. 2).

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres am 6. August 2009 anhängig gewordenen Normenkontrollantrags geltend, der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Er entbehre einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Ferner sei die Bekanntmachung der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft gewesen, da der Bebauungsplan in der dortigen Überschrift im Amtsblatt mit XV-55bba falsch bezeichnet worden sei. Zudem sei er auch materiell rechtswidrig. Es lägen verschiedene Abwägungsmängel vor. Der Antragsgegner habe unter anderem die Bedeutung der von ihr im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit geltend gemachten wirtschaftlichen Belange verkannt, da er auf ihren Hinweis auf eine zukünftige bauliche Erweiterungsmöglichkeit des vorhandenen Bau- und Gartenmarkts als Voraussetzung für dessen weitere Wettbewerbsfähigkeit entgegnet habe, die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des jetzigen B... sei kein städtebauliches Kriterium.

Die Antragstellerin beantragt,

den durch Verordnung vom 14. Juli 2009 (verkündet am 30. Juli 2009, GVBl. S. 388) festgesetzten Bebauungsplans XV-58bba für eine Teilfläche des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Johannisthal/Adlershof“ zwischen Teltowkanal, Stubenrauchstraße, Eisenhutweg und Johannes-Sasse-Ring sowie für Abschnitte der Stubenrauchstraße, des Eisenhutweges und des Johannes-Sasse-Rings im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Johannisthal, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Er meint, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag. Im Übrigen hält er den Bebauungsplan für wirksam. Es sei für die Beurteilung, ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs die Anstoßfunktion erfülle, unerheblich, ob die Bezeichnung XV-55bba in der Überschrift der Bekanntmachung unzutreffend sei, da es dafür nur auf die textliche Beschreibung des Plangebiets ankomme. Ein Abwägungsfehler bestehe nicht. Die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin seien bereits nicht abwägungsbeachtlich gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die Antragstellerin hat zunächst das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, obwohl die Urschrift der streitgegenständlichen Planurkunde von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt werden konnte und in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auch nicht auffindbar war. Der Verlust des Bebauungsplandokuments führt nicht schon für sich gesehen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Er lässt den Rechtssetzungsakt als solchen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 -, BauR 1997, 597, juris Rn. 14 f. m.w.N.).

Der am 6. August 2009 anhängig gewordene Antrag wahrt auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die vorliegend gilt, weil die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 30. Juli 2009 und damit nach dem 1. Januar 2007 erfolgt ist (§ 195 Abs. 7 VwGO).

Die Antragstellerin ist darüber hinaus antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie ist Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks. Die planerischen Festsetzungen bestimmen unmittelbar den Inhalt ihres Grund-eigentums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352, juris Rn. 5 f.).

Der Einwand des Antragsgegners, die Antragsbefugnis fehle, weil die Antragstellerin es versäumt habe, geltend zu machen, dass und weshalb sie sich durch eine konkrete und möglicherweise rechtswidrige Festsetzung für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück in ihren Rechten verletzt sehe, trägt nicht. Die Antragsbefugnis des Eigentümers eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, hängt in der Regel schon nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für sein Grundstück trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005, a. a. O., Rn. 6). Aus dem von dem Antragsgegner im vorliegenden Zusammenhang in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2000 (BVerwG 4 BN 38.00, BauR 2000, 1834, juris) ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung verhält sich zu der Frage, ob der Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks unter bestimmten Umständen wie ein Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des Plangebiets antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein kann und stellt klar, dass die Antragsbefugnis nicht aus einer möglichen Verletzung des Grundeigentums folgen kann, wenn das Grundstück eines Antragstellers von den Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt bleibt. Im Übrigen hat die Antragstellerin unter anderem Abwägungsfehler gerügt und dargelegt, dass sie sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehe, dass auf der überplanten Fläche entlang der Stubenrauchstraße nur eine Nutzung durch Stellplätze möglich sei.

Die Antragstellerin ist zudem mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat jedenfalls einen Teil der im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen rechtzeitig bereits im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht hat. So hat sie im Beteiligungsverfahren gefordert, dass ihr eine Erweiterungsmöglichkeit für den B... eröffnet werden müsse. Diesen Einwand hat sie in dem Normenkontrollantrag aufgegriffen und einen Abwägungsmangel gerügt, weil ihr Bedürfnis nach einer Betriebserweiterung nicht berücksichtigt worden und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Alternative einer Nutzung des Randbereichs der Stubenrauchstraße für eine bauliche Erweiterung des B... nicht erfolgt sei. Ferner hat sie im Beteiligungsverfahren beklagt, dass die im Bebauungsplan vorgesehene ausschließliche Nutzung der überplanten Fläche entlang der Stubenrauchstraße für Stellplätze eine Minderung des bisher bestehenden Baurechts bedeute. Auch dies hat sie im Normenkontrollverfahren wiederholt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Reichweite ihrer Rechtsposition verkannt, soweit er davon ausgegangen sei, dass in der erfolgten Festsetzung keine Verkürzung des zuvor nach § 34 BauGB bestehenden Bau- und Eigentumsrechts liege.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist aus formellen (1.) und aus materiellen Gründen (2.) unwirksam.

1. Der Bebauungsplan ist formell fehlerhaft, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mangelhaft war.

a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs gemäß § 244 Abs. 1 BauGB in der geltenden Fassung, das heißt in der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplans gültigen Fassung maßgebend; das ist hier das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018). Das Verfahren ist sowohl nach dem in § 244 Abs. 1 BauGB genannten Stichtag für die Einleitung (20. Juli 2004) förmlich eingeleitet als auch nach dem weiteren Stichtag für den Abschluss (20. Juli 2006) abgeschlossen worden. Die Abweichung des § 244 Abs. 2 BauGB von den Regelungen des § 244 Abs. 1 BauGB ist nicht einschlägig.

b) Die im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB erfolgte ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans im Amtsblatt Nr. 49/2007 vom 9. November 2007 entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der mit der Bekanntmachung des Planentwurfs verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind unter anderem Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Aus Satz 1 und 2 dieser Vorschrift folgt, dass bekannt gemacht werden muss, welcher Bebauungsplanentwurf an welcher Stelle wie lange ausgelegt wird. Aus der Verwendung des bestimmten Artikels folgt, dass sich die Bekanntmachung erkennbar nur auf einen ganz bestimmten, eben „den“ jeweiligen Bebauungsplan beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9. 77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 21 zu § 2a Abs. 6 BBauG 1976). Die Bekanntmachung hat zudem in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 -, DVBl. 2008, 1511, juris Rn. 4; siehe auch Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rn. 14). Diese soll durch die Öffentlichkeitsbeteiligung frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhalten, sich an der Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die effektive Beteiligung bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Erwägungsgrund [3] der RICHTLINIE 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Juni 2003, L 156/17).Ein Plangebiet ist daher nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische Anstoßfunktion auslösen kann und so eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht. Wann dies im Einzelfall gegeben ist, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Bürger in der Bekanntmachung erkennen kann, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Wenn es eine das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung nicht gibt, genügt es, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Gegenstandes des städtebaulichen Vorhabens an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Entscheidend wird stets sein, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebiets die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344, juris Rn. 15 ff.).

Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 9. November 2007 nicht den gesetzlichen Anforderungen.

(aa) Zunächst weist die Inhaltsübersicht des Amtsblattes 49/2007 (S. 2897) nur auf die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe XV-51d, XV-51l, XV-55bba und XV-68a-1, 9-16 hin, nicht aber auf die Auslegung des Entwurfs des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit der Bezeichnung XV-58bba. Zwar ist dieses Kürzel als solches ohne Aussagekraft. Da der Antragsgegner den Bebauungsplan und das Plangebiet jedoch bereits mit dieser Buchstaben-Zahlenkombination in seiner Bekanntmachung vom 22. Dezember 2004 der Beschlüsse über die Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-58bb und über die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XV-58bba im Amtsblatt 3/2005 (S. 102) bekannt gemacht hatte, bestand die Gefahr, dass der so vorab informierte Bürger sich bereits nach Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses des Amtsblattes 49/2007, das den Eindruck der Vollständigkeit erweckt, desinteressiert abwenden würde, ohne die im Amtsblatt enthaltenen Angaben oder Informationen über den streitgegenständlichen Bebauungsplan überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist auch dann erheblich, wenn man berücksichtigt, dass der Anstoß im Hinblick auf zugezogene Bürger von der Bekanntmachung der Auslegung ausgehen muss (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. August 2002 - 5 S 818.00 -, NVwZ-RR 2003, 331, juris Rn. 37). Denn Letzteres bedeutet nicht, dass Veröffentlichungen im Vorfeld der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die auf die Information der zu dieser Zeit schon ansässigen Bürger zielen, unberücksichtigt bleiben müssen, da die Anstoßfunktion auch ihnen gegenüber gegeben sein muss.

(bb) Unabhängig von der Gefahr, dass den Bürger bereits aufgrund des fehlerhaften Inhaltsverzeichnisses die im Amtsblatt enthaltenen Informationen über den Bebauungsplan nicht erreichen, bestand dieses Risiko selbst dann, wenn der Bürger den Inhalt des Amtsblatts durchgesehen hat. Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt Nr. 49/2007 (S. 2907) enthielt in Fettdruck und im Vergleich zum anschließenden Text in vergrößerten Buchstaben die Überschrift „Öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe XV-51d, XV-51l, XV-55bba, XV 68a-1,9-16“. Der streitgegenständliche Bebauungsplan XV-58bba wurde damit in der Überschrift (erneut) nicht erwähnt bzw. mit „XV-55bba“ nicht korrekt bezeichnet.

Die Bekanntmachung konnte auf Grund dieses Fehlers die Anstoßfunktion nicht effektiv auslösen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Verwendung eines völlig unbekannten Kürzels als erste Beschreibung eines Plangebiets nicht geeignet ist, die Anstoßfunktion zu erfüllen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2009 -OVG 2 A 16.07 -, EA S. 11). Zwar enthält die von dem Antragsgegner verwendete Buchstaben-Zahlenkombination als solche keine erste Beschreibung. Da der Antragsgegner die Kennzeichnung XV-58bba jedoch in der schon erwähnten Bekanntmachung vom 22. Dezember 2004 bereits verwendet hatte, war sie für die so vorab informierten Bürger nach außen erkennbar Kennzeichen des streitgegenständlichen Plangebiets, so dass die Anstoßfunktion bei der vorliegenden Verwendung des falschen Kürzels XV-55bba nicht gegeben war. Dieses könnte bei der Vielzahl der von dem Antragsgegner verwendeten Buchstaben-Zahlenkombinationen ohne weiteres auf einen anderen Bebauungsplan aufmerksam machen. Dies gilt erst recht, da der Antragsgegner nach den Verwaltungsvorgängen in der Nähe des Plangebiets die ähnlich lautenden Buchstaben-Zahlenkombinationen XV-55a, XV-55ba und XV-55bb für die Bezeichnung von Bebauungsplänen verwendet hat. Es besteht kein Zweifel, dass die beabsichtigte Anstoßwirkung verfehlt wird, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Bereich beziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 8.10 -, Mitt NWStGB 2011, Nr. 1-2, 34-35, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2009, a. a. O., S. 11).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigen auch die in der Bekanntmachung vom November 2007 enthaltene Gliederungsüberschrift „III. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XV-58bba“ mit der anschließenden textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der beigefügte Kartenausschnitt (8 x 5,5 cm) mit dem Aufdruck „XV-58bba“ keine andere Beurteilung. Denn das als nicht gering einzuschätzende und zu vermeidende Risiko, dass der Bürger sich allein aufgrund der Kenntnisnahme der verwendeten Kurzbezeichnung im Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts und in der Überschrift der Bekanntmachung abwenden würde, konnte naturgemäß durch die Gliederungsüberschrift, die textliche Beschreibung und die Karte nicht gemindert werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2009, a. a. O., S. 11).

(cc) Schließlich bestand selbst für denjenigen, der die Gliederungsüberschrift unter III. und die textliche Beschreibung gelesen sowie den Kartenausschnitt zur Kenntnis genommen hat, keine Klarheit, auf welches Plangebiet sich die Bekanntmachung beziehen würde. Denn er konnte nicht erkennen, ob nur die fettgedruckte Überschrift mit dem Kürzel XV-55bba falsch war oder ob die Gliederungsüberschrift unter III. mit dem sich anschließenden Text und dem Kartenausschnitt irrtümlich abgedruckt worden waren, da diese sich nicht auf die öffentliche Auslegung des in der Überschrift der Bekanntmachung angekündigten Entwurfs zum Bebauungsplan XV-55bba beziehen. Dies gilt insbesondere, da die Buchstaben-Zahlenkombinationen der weiteren in der Überschrift der Bekanntmachung aufgeführten Entwürfe zu Bebauungsplänen mit den Bezeichnungen in den entsprechenden Beschreibungen unter I., II., IV., V. übereinstimmten. Hinreichende Klarheit verschaffte zudem das Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts 49/2007 (S. 2897) nicht, da dieses - wie ausgeführt - ebenfalls nicht die Bezeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans aufführt, sondern die in der Überschrift der Bekanntmachung genannte Buchstaben-Zahlenkombination XV-55bba. Genügende Bestimmtheit ergab schließlich auch nicht der Hinweis am Ende der Veröffentlichung, dass die Unterlagen zu den Bebauungsplanentwürfen XV-51d, XV-51l, XV-58bba, XV 68a-1, 9-16 eingesehen werden können (Amtsblatt Nr. 49/2007, S. 2908), da offen bleibt, ob insoweit ein möglicher Fehler der Bekanntmachung fortgesetzt wird.

Offenbare Unrichtigkeiten mögen unerheblich sein, weil sie in Wahrheit auf die Anstoßfunktion ohne Einfluss sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1984 -BVerwG 8 B 36.84 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 24). Um eine offenbare Unrichtigkeit handelt es sich hier mit Blick auf die geschilderten Umstände jedoch nicht. Die Bekanntmachung ist bei zusammenfassender Betrachtung nicht geeignet, ihren Adressaten hinreichend verlässlich bewusst zu machen, dass sie Betroffene dessen sind, was bekannt gemacht wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 24 und 26). Sie birgt das nicht zu vernachlässigende Risiko von Missverständnissen, weil der Bürger nach ihrer Durchsicht sogar zu der irrigen Auffassung kommen kann, von der Planung nicht betroffen zu sein (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 9. August 2002 - 5 S 818.00 -, NVwZ-RR 2003, 331, juris Rn. 35).

Auch vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Antragsgegners, es sei für die Beurteilung, ob die Bekanntmachung die Anstoßfunktion erfülle, unerheblich, ob die Bezeichnung XV-55bba in der Überschrift der Bekanntmachung unzutreffend ist, nicht zu überzeugen. Mit seiner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung, die Bekanntmachung sei lediglich widersprüchlich, was der Anstoßfunktion nicht schade, da auch eine widersprüchliche Bekanntmachung geeignet sei, das Interesse des Bürgers zu wecken, verkennt er, dass der Bürger hinreichend verlässlich beurteilen können muss, ob er Betroffener dessen ist, was bekannt gemacht worden ist. Soweit der Antragsgegner ferner geltend macht, die Bekanntmachung habe faktisch die Anstoßfunktion erfüllt, da innerhalb der Beteiligungsfrist neun Besucher die ausliegenden Planungsunterlagen eingesehen hätten und fünf Stellungnahmen eingegangen seien, verkennt er, dass diese Umstände nicht entscheidend dafür sind, ob die Voraussetzungen der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.

c) Die vorliegende Verletzung der Regelung über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich. Der Mangel ist zudem nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB ist auch gewahrt, sofern eine Rüge im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird und das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (Urteil des Senats vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 113). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 30. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden ist und die Begründung des Normenkontrollantrags vom Dezember 2009 dem Antragsgegner zumindest bis Februar 2010 vorgelegen hat.

2. Der Bebauungsplan leidet auch an einem materiellen Fehler.

Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsvorgang ist mit einem Mangel behaftet, der Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis gehabt hat.

Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29; Urteil des Senats vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 79). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 20 f.; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 44, vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 79 und vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 60). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht, weil er bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt hat. Zu den privaten Belangen, die ihrer Bedeutung entsprechend vorliegend in die Waagschale zu werfen sind, gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB die Belange der Wirtschaft. Zu den Belangen der Wirtschaft zählen unter anderem die spezifischen Belange eines Betriebs. Dazu gehören insbesondere das Interesse an der Erhaltung des betrieblichen Bestandes, das Interesse nach Betriebsausweitung sowie die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und auch zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90; OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1981 - 10 a NE 8.79 -, OVGE 35, 257; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: September 2013, § 1 Rn. 160 m.w.N.). Abwägungsbeachtlich sind dabei nicht nur konkret ins Auge gefasste Erweiterungsvorhaben, sondern alle bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Entwicklungsinteressen. Insgesamt sind die betrieblichen Interessen einschließlich der auf Erweiterung gerichteten im weitesteten Sinne abwägungsbeachtlich (Söfker, a. a. O.). Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen eine vom Betriebsinhaber selbst als noch unklar bezeichnete Absicht einer zukünftigen Erweiterung seines Betriebs (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99, juris Rn. 3 zur Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft).

a) Der Antragsgegner hatte entgegen seiner Auffassung zunächst Veranlassung, das Interesse der Antragstellerin an einer Betriebsausweitung bzw. an einer zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendigen Erweiterung des B... zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ablösungsvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung und der I... vom 29. November 2006 unter den Beteiligten (unter anderem Senatsverwaltung, F... Antragstellerin) abgestimmt worden sei, dass anstelle der aufgehobenen Bauverpflichtung aus dem Vertrag vom 5. September 1999 die Erweiterung des vorhandenen B... um 2.500 qm Verkaufsfläche, davon 1.200 qm innenstadttypische Sortimente, ermöglicht werden solle. Sie hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf den Vermerk des Antragsgegners vom 18. Mai 2006 verwiesen, in dem festgehalten ist, dass der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Antragstellerin, Herr O..., den Wunsch geäußert habe, den bestehenden G... über die im Vorhabenplan XV-VE 2 angegebene Fläche hinaus zu erweitern. Sie hat in diesem Zusammenhang auch reklamiert, dass nicht erkennbar sei, warum die städtebauliche Zielvorstellung aufgegeben worden sein sollte; dies gelte erst recht, weil der vorhandene B... auf ihrem Grundstück in seiner derzeitigen Größe nicht mehr den fortentwickelten Bedarfsanforderungen genüge und im Vergleich zu den zwischenzeitlich eröffneten weiteren drei B... mit Verkaufsflächen von deutlich über 10.000 qm nicht mehr konkurrenzfähig sei. Die Antragstellerin hat vor diesem Hintergrund eine Neuplanung angeregt, die den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-VE 2 einschließe und diese Fläche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit langfristiger Nutzungsperspektive zuführe, zu der aus den angeführten Gründen die Schaffung einer angemessenen Erweiterungsmöglichkeit gehöre.

Auf Grund dieses Vortrags der Antragstellerin waren ihre Erweiterungsinteressen in die Abwägung einzubeziehen. Sie waren dem Antragsgegner bekannt und hatten einen städtebaulich relevanten Bezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 21 f.).

Soweit der Antragsgegner (unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1983 - 1 C 2/81 -, ZfBR 1983, 281) geltend macht, die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin seien deshalb nicht abwägungsbeachtlich gewesen, weil diese eine Betriebserweiterung nicht konkret ins Auge gefasst habe bzw. ein konkretes Bauvorhaben nicht geplant habe, trägt dies mit Blick auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Im Übrigen sind - wie dargelegt - abwägungsbeachtlich nicht nur konkret ins Auge gefasste Erweiterungsvorhaben, sondern alle bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Entwicklungsinteressen (Söfker, a. a. O., Rn 160). Zumindest dazu gehörten die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand des Antragsgegners, der Antragstellerin sei es der Sache nach nicht um eine Erweiterung des B... gegangen, sondern um die Möglichkeit, ein neues Einkaufszentrum zu errichten, trägt nicht. Allein der Umstand, dass für eine Erweiterung des B... auf dem Plangebiet ein neuer Baukörper errichtet werden müsste, steht der Annahme, die Antragstellerin habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ihr Interesse an einer Ausweitung des B... geltend gemacht, nicht entgegen. Auch die geplante Aufteilung der Erweiterungsfläche bestätigt nicht die von dem Antragsgegner vorgetragene Annahme, da von der geplanten Erweiterung um 2.500 qm weniger als die Hälfte (1.200 qm) für innenstadttypische Sortimente genutzt werden sollen.

b) Das danach zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin an der Erweiterung des vorhandenen B... hat der Antragsgegner in seiner Bedeutung verkannt.

(aa) Zu dem Hinweis der Antragstellerin in ihrer obigen Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass unter anderem mit der Senatsverwaltung Einvernehmen darüber erzielt worden sei, eine Erweiterung des vorhandenen B... um 2.500 qm zu ermöglichen, hat der Antragsgegner in der Planbegründung (S. 42) ausgeführt, eine Vereinbarung zur Erweiterung des vorhandenen B... bestehe nicht. Erläuternd dazu hat er angemerkt, die mit der Stellungnahme eingereichten Unterlagen der Antragstellerin dokumentierten einen langen Abwägungs- und Abstimmungsprozess über mehr als 4 Jahre. Letztendlich hätten die zusätzlichen Flächen aber nicht gewährt werden können, weil der Standort „nicht im StEP 2020 enthalten ist und dem Einzelhandelskonzept des Bezirks Treptow-Köpenick (Zentren- und Einzelhandelskonzept - Handlungsrahmen für die bezirkliche Entwicklung - Oktober 2003) widerspricht“. Der Bezirk habe sich im Rahmen der Verhandlungen zum Abwendungsvertrag gegen ein Erweiterungspotential von 1.600 qm auf dem Plangebiet ausgesprochen. Darüber hinaus schildert der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XV-VE2, der Freiverkaufsflächen in einer Größe von 1.400 qm erlaube und nach dem eine Geschoßfläche von 8.800 qm zugelassen sei, die eine Verkaufsfläche von 7.500 qm ermöglichen solle. Im streitgegenständlichen Bebauungsplan werde eine weitere rund 870 qm große Außenverkaufsfläche ermöglicht.

Der Antragsgegner hat mit diesen Ausführungen entsprechend dem insoweit aufgegriffenen Einwand der Antragstellerin zunächst erläutert, dass dieser keine Ansprüche auf Gewährung einer Erweiterungsmöglichkeit des B... auf Grund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung bzw. auf Grund einer Zusage oder der Verhandlungsergebnisse zum Abwendungsvertrag zustehen. Dass das Erweiterungsinteresse auch unabhängig von möglichen Ansprüchen dieser Art in die Abwägung einbezogen worden ist, lassen die geschilderten Ausführungen nicht erkennen. Sie verhalten sich insbesondere nicht ansatzweise zu dem von der Antragstellerin zur Begründung ihres Erweiterungsinteresses vorgetragenen Problem, dass der vorhandene B... mit seiner derzeitigen Größe im Vergleich zu zwischenzeitlich eröffneten drei weiteren B... mit Verkaufsflächen von deutlich über 10.000 qm nicht mehr konkurrenzfähig sei.

Eine entsprechende Berücksichtigung des Erweiterungsinteresses ist auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil in der Planbegründung ausgeführt wird, dass die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen einen über mehr als 4 Jahre langen Abwägungs- und Abstimmungsprozess dokumentierten, die zusätzlichen Flächen letztendlich aber nicht gewährt werden konnten, weil der Standort nicht im Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 enthalten sei und dem Einzelhandelskonzept des Bezirks Treptow-Köpenick (Zentren- und Einzelhandelskonzept - Handlungsrahmen für die bezirkliche Entwicklung - Oktober 2003) widerspreche.

Der Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 und das Einzelhandelskonzept des Bezirks Treptow-Köpenick sind Entwicklungskonzepte bzw. sonstige Planungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Trotz ihrer hohen Bedeutung sind sie „nur“ abwägungsbeachtlich, machen also eine Abwägung nicht entbehrlich. Eine Abwägung zwischen ihnen und den Erweiterungsinteressen der Antragstellerin lässt - wie ausgeführt - die Planbegründung zunächst nicht erkennen.

Das Abwägungsdefizit ist auch nicht ausgeglichen worden. Der Hinweis in der Planbegründung, dass die eingereichten Unterlagen der Antragstellerin einen über mehr als 4 Jahre langen Abwägungs- und Abstimmungsprozess dokumentierten, trägt insoweit nicht. Ausnahmsweise sind Abwägungsdefizite, die „an sich schädlich“ wären, das heißt auf selbstbindende, offensichtlich eine bestimmte Planung in bestimmter Richtung beeinflussende Entscheidungen zurückgehen, unter drei Voraussetzungen mit dem Abwägungsgebot vereinbar: Erstens muss die Vorwegnahme der Entscheidung - auch unter dem Gesichtswinkel des dadurch belasteten Anregungsverfahrens - sachlich gerechtfertigt sein. Zweitens muss bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleiben, das heißt, es muss die Mitwirkung des Plangebers an den Vorentscheidungen in einer Weise gesichert sein, die es gestattet, die Vorentscheidungen ihm zuzurechnen. Drittens darf die vorgezogene Entscheidung nicht inhaltlich zu beanstanden sein. Das bedeutet, der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis müssen den Anforderungen genügen, denen sie genügen müssten, wenn sie Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, juris Rn. 49 und 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144, juris Rn. 23).

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass es sachlich gerechtfertigt war, die Entscheidung vorzuziehen, ob der Antragstellerin die geltend gemachten Erweiterungsflächen gewährt werden sollen. Insbesondere erforderte der Abschluss der Ablösungsvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung und der I... vom 29. November 2006 dies nicht. Für die Höhe des Ausgleichsbetrages mag zwar die voraussichtliche Nutzungsmöglichkeit des überplanten Grundstücks der Antragstellerin erheblich gewesen sein. Der insofern bestehenden möglichen Unsicherheit hätten die Vertragspartner jedoch durch eine entsprechende Anpassungsklausel Rechnung tragen können. Im Übrigen haben die Vertragsparteien die Ablösungsvereinbarung ausdrücklich in dem Bewusstsein abgeschlossen, dass die städtebauliche Planung noch offen ist. In § 6 der Vereinbarung heißt es, es sei den Vertragsparteien bewusst, dass die das Vertragsgebiet betreffende Planung, insbesondere der Entwurf des Bebauungsplans, noch nicht endgültig feststehe und dass gemäß § 1 Abs. 3 BauGB durch diesen Vertrag kein Anspruch auf eine bestimmte städtebauliche Planung begründet werde. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, eine vorgezogene Abwägung mit dem Abschuss der Vereinbarung vom 29. November 2006 zu rechtfertigen. Auch die Interessen des Bezirks Treptow-Kreuzberg, der sich nach der Planbegründung (S. 42) „im Rahmen der Verhandlungen zum Abwendungsvertrag“ gegen ein Erweiterungspotential von 1.600 qm auf der Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-58bba ausgesprochen habe, erforderten keine Vorwegnahme der Abwägung, da das Bezirksamt mögliche Einwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) hätte geltend machen können.

Zudem lässt die von dem Antragsgegner eingereichte Dokumentation zu dem jahrelangen Abstimmungsprozess nicht erkennen, dass die für einen abschließenden Abwägungsvorgang maßgeblichen Anforderungen erfüllt worden sind. Die dort abgehefteten Schreiben und Vermerke lassen überwiegend bereits keine inhaltliche Befassung mit den Erweiterungsinteressen der Antragstellerin erkennen. Die abgeheftete Mitteilung der Senatsverwaltung vom 30. November 2005, mit der diese auf verschiedene Schreiben der Antragstellerin zum Bebauungsplan XV-58bb reagiert hat, dokumentiert vielmehr, dass der Antragsgegner die notwendige Abwägung nicht vorgezogen hat und auch nicht vorziehen wollte. In diesem Schreiben wird vorab betont, dass „verlässliche Stellungnahmen, zum jeweiligen Stand und der Festsetzungen eines Bebauungsplans, erst nach Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB und der erforderlichen Gemeindebeschlüsse amtlicherseits erteilt werden können“. Daher sollten die von der Antragstellerin aufgenommenen Themen „etwas allgemeiner“ angesprochen werden.

Selbst wenn man ungeachtet dieser Erklärung berücksichtigen wollte, dass die Senatsverwaltung in dem Schreiben vom 12. September 2007 und vom 8. Mai 2008 zu dem Erweiterungsinteresse der Antragstellerin zumindest inhaltlich Stellung genommen hat, wäre dies vorliegend unzureichend, da dieses Interesse nicht mit Blick auf die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des B... berücksichtigt worden ist. Unabhängig davon bestand zum Zeitpunkt dieser Schreiben erst recht kein Raum mehr für eine Abwägung außerhalb des Planverfahrens, da die Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt vom 9. November 2007 kurz bevorstand bzw. schon erfolgt war.

Schließlich dürfte die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung nicht gewahrt geblieben sein. Das Abgeordnetenhaus, das dem Bebauungsplanentwurf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 AGBauGB zustimmen musste, dürfte nach den eingereichten Unterlagen keine Kenntnis von einer vorgezogenen Abwägung und ihrem Inhalt erhalten haben.

(bb) Auch soweit sich die Abwägung des Antragsgegners an anderer Stelle (Planbegründung S. 44) auf die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin bezieht, wird deren Bedeutung verkannt. Da die Antragstellerin in den von dem Antragsgegner insoweit aufgegriffenen Bedenken einräumt, dass sie aus den eingereichten Unterlagen keinen Anspruch auf Änderung des Bebauungsplans ableiten könne (Planbegründung S. 43), nimmt der Antragsgegner hier zwar unabhängig von dieser Frage zu ihrem Erweiterungsinteresse Stellung. Er führt jedoch zu dem Einwand, der vorhandene B... sei mit seiner derzeitigen Größe im Vergleich zu den zwischenzeitlich eröffneten drei weiteren B... mit Verkaufsflächen von deutlich über 10.000 qm nicht mehr konkurrenzfähig, lediglich aus, die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des jetzigen B..., die seitens der Antragstellerin mit dem Erfordernis zur Schaffung einer Erweiterungsmöglichkeit verbunden werde, sei kein städtebauliches Kriterium. Durch die Nichterweiterung entstehe kein städtebaulicher Missstand. Der Antragsgegner hat damit die Bedeutung der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Belange, zu denen auch die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten gehört (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90; Söfker, in: Ernst/ Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand: September 2013, § 1 Rn. 160 m.w.N.), nicht richtig erkannt.

Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht darauf, die von der Antragstellerin angeführte Textpassage aus der Planbegründung sei aus dem Zusammenhang gerissen, er habe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebs einen städtebaulich beachtlichen Belang darstellen könne. Er geht insoweit über seine von der Antragstellerin zitierte Stellungnahme (Planbegründung S. 44) hinweg und bezieht sich stattdessen auf einen anderen Abschnitt der Planbegründung. Dort (S. 41) hat er auf den Einwand der Antragstellerin, es sei kein nachvollziehbares städtebauliches Ziel dafür erkennbar, warum eine Bebauung zwischen der S... und dem existierenden B... ausgeschlossen werden solle, geäußert, in den Gesprächen zwischen ihm, dem Entwicklungsträger und der Antragstellerin habe stets der Wunsch nach Schaffung von mehr Außenverkaufsflächen, jedoch ohne eine zusätzliche städtebaulich ansprechende Bebauung bestanden, dies sei aber kein städtebauliches Ziel.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin auch nicht sachgerecht in seiner Abwägung erfasst hat, soweit er in der Planbegründung (S. 44) zu diesen vorsorglich angemerkt hat, dass der „Standort für einen B... in der gewünschten Größenordnung wie in den Hinweisen angegeben nicht geeignet“ sei, da unter Umständen die zulässige Verkaufsfläche beinahe verdoppelt werden würde. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass die Antragstellerin lediglich erklärt hat, im Vergleich zu den zwischenzeitlich eröffneten weiteren drei B... mit Verkaufsflächen von deutlich über 10.000 qm sei ihr B... nicht mehr konkurrenzfähig. Sie hat aber keine Erweiterung auf deutlich mehr als 10.000 qm Verkaufsfläche geltend gemacht, sondern bei gegebenen ca. 7.500 qm auf eine angemessene Erweiterungsmöglichkeit gedrängt und erwähnt, dass ihr die Erweiterung der Verkaufsfläche um 2.500 qm habe eingeräumt werden sollen.

c) Der vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch beachtlich. Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Offensichtlich ist alles, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind "offensichtlich" und daher, wenn sich für ihr Vorliegen Anhaltspunkte ergeben, vom Gericht - gegebenenfalls auch durch Beweiserhebung - aufzuklären. Was dagegen zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört zu den nicht offensichtlichen Mängeln (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, juris Rn. 24 f. zu § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979).

Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbar naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 22 m.w.N.).

Danach ist der vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang zunächst offensichtlich. Denn der Fehler ergibt sich ohne weiteres aus der Planbegründung (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. April 2010 - OVG 2 A 20.08 -, juris Rn. 40). Der Fehler war auch für das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hätte der Plangeber die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt, hätte er möglicherweise für den Bereich entlang der Stubenrauchstraße nicht nur eine Nutzung für Stellplätze vorgesehen. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Antragsgegner bei einem fehlerfreien Abwägungsvorgang zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt hätte kommen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 C 10824/13 -, juris Rn. 62). Der Senat stellt in diesem Zusammenhang allerdings klar, dass auch eine der Bedeutung des Erweiterungsinteresses der Antragstellerin genügende Abwägung nicht zwingend zu der reklamierten Einräumung der Erweiterungsmöglichkeiten des B... führen müsste.

Der Mangel ist entsprechend dem vorstehend unter 1. c) Gesagten auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht worden.

3. Da der festgestellte Bekanntmachungsmangel und auch der gegebene Abwägungsfehler den gesamten Bebauungsplan erfassen, ist dieser insgesamt für unwirksam zu erklären (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 135).

4. Auf die übrigen Rügen der Antragstellerin kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Keiner Entscheidung bedarf insbesondere, ob die Abwägung des Antragsgegners auch darunter leidet, dass er die Reichweite der Rechtsposition der Antragstellerin verkannt hat, soweit er davon ausgegangen ist, in der erfolgten Festsetzung liege keine Verkürzung des zuvor nach § 34 BauGB bestehenden Bau- und Eigentumsrechts. Ferner kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil er an einem Ausfertigungsmangel leidet. Eine Beweiserhebung entsprechend den bedingt gestellten Beweisanträgen des Antragsgegners war daher entbehrlich. Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen, obwohl das mit „B...“ bezeichnete Sondergebiet nach der Zeichenerklärung des Bebauungsplans als Sondergebiet nach § 10 BauNVO ausgewiesen ist. Eine Schriftsatzfrist war dem Antragsgegner zu dieser Frage daher nicht einzuräumen.

Der Senat musste ihm auch keinen Schriftsatznachlass zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, gewähren. Die Antragstellerin hatte bereits mit ihrer Antragsbegründung vom Dezember 2009 geltend gemacht, dass der Antragsgegner die Bedeutung der von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Belange verkannt habe, da er auf ihren Hinweis auf eine zukünftige bauliche Erweiterungsmöglichkeit des vorhandenen B... als Voraussetzung für dessen weitere Wettbewerbsfähigkeit entgegnet habe, die Wettbewerbsfähigkeit des B... sei kein städtebauliches Kriterium. Den Antragsgegner konnte daher nicht überraschen, dass der Senat diesen Punkt aufgreifen und sich eine erste Meinung zu diesem Problem bilden würde. Der Antragsgegner hatte hinreichend Gelegenheit, zu dieser Frage vorzutragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.