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Entscheidung 31 O 16/15


Metadaten

Gericht LG Frankfurt (Oder) Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 20.08.2015
Aktenzeichen 31 O 16/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin hatte eine öffentliche Ausschreibung nach VOB/A getätigt, die Beklagte hatte hierauf das günstigste Gebot abgegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Anspruch auf Vorschuss für Mehraufwendungen, die ihr für die Beauftragung eines Drittunternehmens entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Klägerin ist ein kommunales Wohnungsbauunternehmen. Sie schrieb am 08.01.2014 die Vergabe diverser Bauleistungen zur Modernisierung und Instandsetzung von mehreren Wohnhäusern in der xxx-straße in xxx aus. Die Baumaßnahme betraf ausweislich der Ausschreibung 8 vollunterkellerte, 3-4 geschossige Wohngebäude mit insgesamt 147 Wohnungen und 8.800 m² Wohnfläche unter bewohnten Verhältnissen. Die erforderlichen Arbeiten teilte die Klägerin in 19 Fachlose auf. Los 12 (Fliesenarbeiten) umfasste ca. 4.000 m² Abdichtungsarbeiten an Wänden und Böden, das Fliesen von Wänden und Böden in ca. 150 Bädern, sowie das Fliesen von Wänden in ca. 150 Küchen.

In Zif. IV.3.4 der Ausschreibung bestimmte die Klägerin den Schlusstermin für den Eingang von Angeboten auf den 27.02.2014. Die Termine für die Angebotseröffnungen waren in Zif. VI.3 der Ausschreibung bestimmt auf den 27.02.2014 und auf den 28.02.2014, für den 28.02.2014 war auch die Eröffnung der Angebote für das Los 12 (Fliesenarbeiten) vorgesehen. Die Bindefrist der Angebote war in Zif. IV.3.7 bestimmt bis zum 23.05.2014. Wegen der Einzelheiten der Ausschreibung wird auf Anlage K 1, Bl. 10 – 33 d.A. Bezug genommen.

Hinsichtlich der vorgesehenen Bauzeit fand sich in der Auftragsbekanntmachung unter Zif. II.3 ein Hinweis auf Arbeitsbeginn am 13.06.2014 und Arbeitsende am 30.10.2015. Auch in der Zif. 2 der Angebotsaufforderung war eine voraussichtliche Ausführungsfrist genannt vom 13.06.2014 bis zum 31.10.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angebotsaufforderung wird auf Anlage K 2, Bl. 34 – 35 R Bezug genommen.

Im Angebotsleistungsverzeichnis für das Fachlos 12 war der Zeitpunkt der Bauarbeiten unterteilt in 2 Bauabschnitte. Der erste Bauabschnitt sollte danach Anfang Mai 2014 bis Ende Oktober 2014 erbracht werden, der zweite Bauabschnitt Anfang März 2015 bis Ende Oktober 2015. Auf Anlage B 1, Bl. 114 d.A. wird Bezug genommen. Ein von der Klägerin erstellter vorläufiger Bauzeitenplan, der ebenfalls Teil der Ausschreibungsunterlagen war, sah für die im ersten Bauabschnitt zu erbringenden Leistungen den Zeitraum Mitte Juni 2014 bis Ende November 2014 vor. Der Bauzeitenplan enthielt keine Untergliederung nach Gewerken oder Losen, sondern sah eine strangweise Sanierung der Gebäude vor. Auf Anlage B 2, Bl. 115 d.A. wird Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1., deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2. ist, bot am 25.02.2014 die Leistungen für Los 12 an für eine Vergütung von 237.447,53 €. Wegen des Inhalts des Angebots wird auf Anlage K 3, Bl. 36 – 50 d.A. Bezug genommen. Das Angebot der Beklagten war das wirtschaftlich günstigste. Eine Firma xxx war mit einer geforderten Vergütung von 317.004,096 € der drittgünstigste Anbieter, der zweitgünstigste Anbieter war ca. 30.000,00 € preiswerter als Fa. xxx.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 erklärte die Beklagte zu 1., sie könnten ihr Angebot „insbesondere für den angegebenen Leistungszeitraum Mai 2014 – Oktober 2014 …nicht mehr aufrechterhalten“, da sie für diesen Leistungszeitraum zwischenzeitlich anderweitig beauftragt worden sei. Die Klägerin erwiderte am 10.04.2014, dass die Bindefrist bis zum 23.05.2014 laufe, und sie eine Rücknahme des Angebots der Beklagten nicht akzeptiere. Unter dem 16.04.2014 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, sie beabsichtige nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag an die Beklagte zu erteilen. Hierauf erwiderte die Beklagte am 29.04.2014, bei einem anderen öffentlichen Bauvorhaben, bei dem sie bereits vertraglich gebunden war, sei nunmehr der Leistungszeitraum auf Juli-Dezember 2014 und April – Juli 2015 konkretisiert. Die Klägerin habe mit einer Bindefrist von 87 Kalendertagen die Dispositionsfreiheit der Anbieter über Gebühr beschränkt.

Unter dem 21.05.2014 erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1. den Zuschlag und übersandte ihr einen Bauvertrag, in dem der Leistungszeitraum 13.06.2014 – 31.10.2015 vorgesehen war. Auf Anlage K 6 (Bl. 59 – 62 R d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. antwortete am 28.05.2014, sie hielte sich zur Rücknahme ihres Angebots für berechtigt, sie sei seit 2013 an einer Reihe von öffentlichen Bauvorhaben beteiligten, bei denen teilweise nunmehr monatelange Ausführungsverzüge bis in das Jahr 2014 hinein eingetreten seien. Sie stehe jedoch für die Ausführung des Teilbauvorhabens 2015, also den zweiten Bauabschnitt, zur Verfügung.

Am 04.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, sich als leistungsbereit zu erklären, und kündigte Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten bei Beauftragung eines anderen Unternehmens an. Mit Schreiben vom 13.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, bis zum 18.06.2014 „dahingehend Abhilfe zu schaffen“, und drohte Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 VOB/B an. Mit weiterem Schreiben vom 19.06.2014 kündigte die Klägerin den Vertrag.

Die Klägerin beauftragte die Fa. xxx und begehrt nunmehr von den Beklagten Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Angebotspreisen der Beklagten zu 1. und der Fa. xxx.

Bei der Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin kam es zu Verzögerungen im Bauablauf. Aus Bauprotokollen des Sicherheitskoordinators ergibt sich, dass frühestens Mitte Oktober 2014 nennenswerte Ausbauarbeiten vorgenommen wurden, welche eine Verlegung von Fliesen zuließen.

Die Klägerin hält die von ihr gewählte Zuschlagsfrist für mit den Regeln des Vergabeverfahrens übereinstimmend. Die Überschreitung der Regelfrist von 30 Kalendertagen sei begründet gewesen angesichts der Größe des Bauvorhabens, deretwegen die Aufteilung in 19 Lose erforderlich war. Die Masse von insgesamt ca. 200 zu sichtenden Angeboten sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden, so dass auch ein städtisches Wohnungsbauunternehmen wie die Klägerin dies nicht in der Regelfrist durchführen könne. Auch sei die äußerst eng bemessene Baukostenobergrenze zu beachten gewesen, welche die Klägerin mit von ihr beauftragten Architekten vereinbarte. Weiter habe die Klägerin aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen prüfen müssen, dass über 80 % der Gesamtauftragswerte aller Bauaufträge die Leistungen über Ausschreibungen beauftragt wurden, die im Wettbewerb ermittelten Preise vorliegen und sichergestellt ist, dass diese den Rahmen der Bauplanungsunterlagen einhalten. Die Klägerin verweist wegen der von ihr zu beachtenden haushaltsrechtlichen Regelungen auf ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.05.2003.

Die Beklagte habe sich mit der Bindefrist, wie sie sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergab, einverstanden erklärt, und sei dementsprechend daran gebunden.

Selbst wenn ein Vergaberechtsverstoß anzunehmen sei, führe dieser nicht zur Unwirksamkeit des durch Zuschlag zustande gekommenen Bauvertrags. Nur in den gesondert gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen wirke das Vergaberecht auf den zivilrechtlich zu beurteilenden Vertrag ein.

Die Beklagte habe der Ausschreibung zufolge auch vorbereitende Maßnahmen beispielsweise zum Abriss von Fliesen erbringen müssen, infolgedessen sei wegen des tatsächlich stattgehabten Bauablaufs nicht nur auf die Zeiträume abzustellen, in denen der Bautenstand die Erbringung von Abdichtungs- und Fliesenverlegearbeiten zuließ. Die Klägerin sei mithin auf eine Leistungsbereitschaft ihres Vertragspartners schon zu einem früheren Zeitpunkt angewiesen gewesen.

Sie habe die Fa. xxx mit eben den Leistungen und Konditionen beauftragt wie die Beklagte zu 1. Sie habe einen anderweitigen Anbieter erst am 23.06.2014, also nach Ausspruch der Kündigung gegenüber der Beklagten, beauftragen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den zweitplatzierten Bieter nicht mehr beauftragen können, da dieser – unstreitig – nicht bereit war, den Auftrag kurzfristig zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 79.557,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ein Vertrag mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen.

Die von der Klägerin gesetzte Bindefrist sei überlang gewesen mit der Folge, dass das von der Beklagten zu 1. abgegebene Angebot infolge Zeitablaufs erloschen gewesen sei, als die Klägerin den Zuschlag erteilte. Demzufolge sei die Zuschlagserteilung als neues Angebot zu werten, welches von der Beklagten zu 1. nicht angenommen worden sei.

Von den in der Ausschreibung enthaltenen verschiedenen Bauzeitenangaben sei diejenige im Leistungsverzeichnis vorrangig gewesen als diejenige, die das konkrete Fachlos 12 (Fliesenarbeiten) betraf. Die Beklagte zu 1. habe deshalb von einer Bauleistung in zwei Bauabschnitten ausgehen dürfen, hierauf habe sich auch ihr Angebot bezogen. Mit der in den Bauvertrag, den ihr die Klägerin bei Zuschlagserteilung übersandte, aufgenommenen Maßgabe einer Bauzeit 13.06.2014 – 31.10.2015 sei die Klägerin von dem Angebot der Beklagten abgewichen. Auch auf dieser Grundlage sei die Annahmeerklärung der Klägerin als neues, geändertes Angebot zu bewerten, welches von der Beklagten zu 1. nicht angenommen worden sei.

Die Klägerin sei mit auf die erklärte Kündigung gestützten Ansprüchen nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Wie sich aus den entsprechenden Veröffentlichungen ergebe, habe die Klägerin die Fa. xxx bereits am 21.05.2014 beauftragt. Sodann habe die Klägerin mit der Fa. xxx andere Leistungstermine vereinbart als zuvor von der Klägerin vorgesehen, so dass nicht feststehe, dass die Beklagte zu 1. zu diesen Terminen nicht leistungsfähig gewesen wäre. Dementsprechend hätte sich die Klägerin auch auf bei einer Ausführung durch die Beklagte zu 1. auf andere Bauzeiten einlassen können und müssen. Hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts habe die Beklagte die Leistung jedenfalls ausführen können und dies so auch mitgeteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines anderen Anbieters entstanden, besteht nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, 4 VOB/B, weil zwischen den Parteien kein entsprechender Bauvertrag zustande kam. Insoweit bedürfen insbesondere die zwischen den Parteien aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer im Leistungsverzeichnis der Klägerin und deshalb auch im Angebot der Beklagten abweichend von dem Angebot des Bauvertrags, wie es die Klägerin später der Beklagten übersandte, geregelten Leistungszeit keiner Entscheidung. In dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin durch Zuschlagserteilung einen Vertragsschluss mit der Beklagten herbeiführen wollte, war das Angebot der Beklagten jedenfalls erloschen gem. §§ 146, 147 Abs. 2 BGB.

Ausgehend von dem Termin zur Eröffnung der Angebote am 28.02.2014 und dem in der Ausschreibung vorgesehenen Ablauf der Bindefrist am 23.05.2014 betrug die Zuschlagsfrist, innerhalb derer die Bieter an ihre Angebote gebunden sein sollten, 84 Tage.

Die gewählte Bindefrist verstieß gegen § 10 Abs. 6 VOB/A. Nach dieser Vorschrift soll die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich bemessen werden und nicht länger, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Wie diese Regelung zum Ausdruck bringt, ist nach allgemeinen Erfahrungen der Praxis für den Regelfall eine Zuschlagsfrist von 30 Tagen als ausreichend anzusehen (von Wietersheim, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Auflage, § 10 VOB/A Rn. 31).

Die Regelung in § 10 Abs. 6 VOB/A schließt jedoch eine länger bemessene Frist nicht aus, solange die gewählte Frist auf nachprüfbaren und anerkennenswerten Gründen beruht (BGH, Urteil vom 21.11.1991, VII ZR 203/90). Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.20015 für die gesetzte Bindefrist genannten Gründe rechtfertigen 84 Tage allerdings nicht.

Zunächst greift die Erwägung der Klägerin nicht durch, wegen der Größe des Bauvorhabens und der Einteilung in 19 Gewerke seien die Anforderungen an die Prüfung der Angebote und die Masse an zu bewältigenden Losen so hoch gewesen, dass auch die Klägerin als städtisches Wohnungsunternehmen wegen der erheblichen zeitlichen Aufwendungen das Ausschreibungsverfahren nicht in der Regelfrist von 30 Tagen habe durchführen können.

Insoweit ist zu bedenken, dass Vergabeverfahren regelmäßig bei Bauvorhaben ab einer bestimmten Größe durchgeführt werden, die 30-Tages-Frist ist mithin schon gewählt für Bauvorhaben, die einen nicht unerheblichen Umfang erreichen. Im Vergleich mit anderen Bauvorhaben, bei denen die Ausschreibung nach VOB/A erfolgt, erscheint auch eine umfassende Sanierung von acht Wohnhäusern jedenfalls nicht als so ungewöhnlich oder technisch schwierig, als dass bei der gebotenen Zügigkeit der Prüfung der zu erwartenden Angebote eine Frist wie von der Klägerin gewählt erforderlich wäre. Weiter ist es Aufgabe des Auftraggebers, das für die Prüfung und Wertung der Gebote erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen (von Wietersheim, aaO., Rn. 30), dementsprechend ließ sich die Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 02.07.2015 weiter geltend macht, auch durch beauftragte Architekten beraten. Überspitzt formuliert läuft die Erwägung der Klägerin darauf hinaus, die Klägerin habe trotz des nicht ungewöhnlichen Umfangs des von ihr durchgeführten Bauvorhabens über nicht genügend eigenes oder fremdbeauftragtes Personal verfügt, um die zu erwartenden Angebote zügig prüfen zu können, und dies durch entsprechend lange Zuschlagsfristen ausgleichen wollen. Ein solcher Zweck wäre von § 10 Abs. 6 VOB/A nicht gedeckt.

Die gesetzte Bindefrist von 84 Tagen rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Klägerin nur beschränkt finanzielle Mittel zur Verfügung standen, sie die Einhaltung der Baukostenobergrenze strikt beachten und auch wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben diverse, von ihr näher bezeichnete Prüfungsschritte einhalten musste. Bei der Einhaltung eines Baukostenbudgets handelt sich um einen Punkt, der wohl für fast alle Bauherren von besonderer Bedeutung ist, so dass er die Überschreitung der Regelfrist kaum zu rechtfertigen vermag. Haushaltsrechtliche Vorgaben und die Schritte, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die haushaltsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind, stellen ebenfalls einen Umstand dar, den alle Bauherren beachten müssen, welche an haushaltsrechtliche Vorgaben gebunden sind. Das Vergabeverfahren nach VOB/A wird aber gerade typischer Weise auch von Bauherren verwendet, welche an haushaltsrechtliche Vorgaben gebunden sind. Die Erfüllung von Anforderungen, die Auftraggeber häufig bei der Prüfung von Angeboten einhalten müssen, kann aber nicht gleichzeitig einen für die Überschreitung der regelmäßigen Bindefrist erforderlichen besonderen Grund darstellen.

Ist mithin von einem Verstoß der Klägerin gegen § 10 Abs. 6 VOB/A auszugehen, so ergeben sich daraus zwar, weil die VOB/A keine Rechtsnorm ist, keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Mittelbare Rechtswirkungen kann die VOB/A jedoch, wenn sie zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht wird, begründen, insbesondere in Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine längere als die nach § 10 Abs. 6 VOB/A vorgesehene Bindefrist fordert, setzt sich nämlich entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, sofern keine die längere Frist tragenden besonderen Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 21.11.1991, VII ZR 203/90). Macht er die VOB/A zur Grundlage seiner Ausschreibung, so erklärt er nämlich zugleich, sich auch selbst daran halten zu wollen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelung in § 10 Abs. 6 VOB/A ist es ihm deshalb verwehrt, sich auf die Position, die er aus dem Verstoß gegen Treu und Glauben erworben hat, zu berufen. Dementsprechend kann er, wenn er ohne rechtfertigenden Grund eine überlange Bindefrist bestimmt hat, ein im Ausschreibungsverfahren erhaltenes Angebot dann nicht mehr annehmen, wenn zum Zeitpunkt der Annahme von einem Erlöschen des Angebotes des Bieters nach § 147 Abs. 2 BGB auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1999; Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Auflage, § 10 Rn. 644 f.; Heiermann/Bauer, in: Heiermann/ Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, § 10 VOB/A Rn. 34; wohl auch BGH aaO, insbesondere Rn. 23, 29 bei juris; a.A. Dreher/Motzke, Beck´scher Vergaberechtskommentar, 2. Auflage, § 18 VOB/A Rn. 92 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2008, 10 U 97/08).

Die Beklagte zu 1. war an ihr Angebot auch nicht bis zur Zuschlagserteilung am 21.05.2014 gebunden, weil sie sich selbst mit einer solchen Bindefrist einverstanden erklärt hätte.

Gem. § 148 BGB kann derjenige, der ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags macht, dem anderen eine Frist zur Annahme des Angebots setzen mit der Folge, dass er sich auch selbst an diese Frist bindet. Eine solche von der Beklagten zu 1. gesetzte Bindefrist enthalten ihre Erklärungen jedoch nicht. Zwar findet sich z.B. der Firmenstempel der Beklagten zu 1., den sie in das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Angebotsformular setzte, unmittelbar neben dem zum Angebotstext gehörenden Hinweis „Zuschlagsfrist bis: 23.05.2014“ (S. 1 des Angebots). Diesen Hinweis hatte jedoch nicht die Beklagte zu 1. in das Formular eingetragen, sondern die Klägerin. Die Beklagte zu 1. hätte auch keine Möglichkeit gehabt, diesen Eintrag zu ändern: Im Vergabeverfahren musste sie, wollte sie überhaupt an der Ausschreibung teilnehmen, entsprechend der von der Klägerin vorgegebenen Kriterien anbieten. Dementsprechend enthalten auch Zif. 3.2 und 3.3 der Bewerbungsbedingungen der Klägerin die Vorgaben, dass die Bieter für das Angebot die von der Klägerin übersandten Vordrucke zu verwenden hatten, und Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig seien.

Vor diesem Hintergrund trägt auch der Verweis der Klägerin auf die Ausführungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2008, 10 U 97/08 nicht: Im dortigen Fall war bei einer Ausschreibung eine Frist für die Einreichung der Angebote bestimmt auf den 19.09.2003, und der Bieter reichte am 01.10.2003 ein Angebot ein, an das er sich nach dessen Zif. 3 für sechs Monate binden wollte. Da sich aufgrund eines von einem Mitbewerber veranlassten Vergabenachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung verzögerte, kam es zu Nachverhandlungen zwischen den Parteien. Dort hatte der Unternehmer also gerade nicht nur entsprechend der vom Auftraggeber gemachten Vorgaben angeboten, sondern eine eigene Erklärung, wie lange er sich gebunden halten wolle, abgegeben.

Zu welchem Zeitpunkt konkret das Angebot der Beklagten durch Zeitablauf erlosch, weil sie unter regelmäßigen Umständen den Eingang einer Antwort hätte erwarten dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB), mag hier dahin gestellt bleiben, denn ein Zeitraum von fast drei Monaten war jedenfalls zu lang; bei Zuschlagserteilung am 21.05.2014 war das Angebot vom 25.02.2014 mithin erloschen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass – worauf die Klägerin im Tatsächlichen zu Recht hinweist – die Beklagte zu 1. von ihrem Angebot bereits zu einem Zeitpunkt Abstand nehmen wollte, zu dem sie gem. § 147 Abs. 2 BGB noch daran gebunden war. Mit diesem Zeitablauf steht zwar fest, dass der Verstoß der Klägerin gegen § 10 Abs. 6 VOB/A vom zeitlichen Ablauf her nicht ursächlich gewesen sein kann für die bei der Beklagten zu 1. entstandene Problematik, dass sie im Falle eines Vertragsschlusses mit der Klägerin und wegen der Bauabläufe anderer, bereits von ihr übernommener Bauvorhaben nicht die Leistungsfähigkeit besaß, um allen dann entstandenen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Zu dieser Kollision mehrerer Verpflichtungen hätte es eben nur dann kommen können, wenn die Klägerin das Angebot der Beklagten in einer Weise angenommen hätte, wie es für einen Vertragsschluss erforderlich ist. Indem die Klägerin dies nicht tat, entging zwar die Beklagte zu 1. einem wirtschaftlich für sie ungünstigen Vertrag; ein solcher Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, sie so zu stellen, als ob die Klägerin durch rechtzeitige Annahme des Angebots der Beklagten zu 1. den Vertragsschluss herbeigeführt hätte. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 147, 148 BGB unterscheiden nicht danach, ob ein angetragener Vertragsschluss zu einem wirtschaftlich vorteilhaften oder nachteiligen Vertrag geführt hätte.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines anderen Anbieters entstanden, rechtfertigt sich auch nicht wegen eines Verschuldens der Beklagten zu 1. bei der Anbahnung des Vertrags und einer in diesem Zeitraum erklärten Erfüllungsverweigerung. Auch ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die Klägerin bereit gewesen wäre, das Angebot der Beklagten zu 1. in einem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Beklagte zu 1. noch daran gebunden war, und dies wollte die Klägerin ersichtlich nicht.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 79.557,65 €.