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Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig erlangte Spende; anonyme Spende; Feststellbarkeit des Spenders; Wissenszurechnung; Rechenschaftsbericht; Veröffentlichungsgebot; Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes; Transparenzgebot; Publizitätsgebot; nachträgliche Kenntniserlangung; Selbstanzeige; Sanktionsbefreiung; umfassende Offenlegung; Korrektur; öffentliche Bekanntheit; konkrete Anhaltspunkte; Unverzüglichkeit; Abführen rechtswidrig erlangter Spenden; analoge Anwendung; Zurückverweisung; rechtliche Bindung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 17.12.2014
Aktenzeichen OVG 3 B 16.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, § 113 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO, § 48 Abs 1 VwVfG BE, § 23a Abs 1 S 1 PartG 1994, § 25 Abs 1 S 2 Nr 5 PartG 1994, § 25 Abs 2 PartG 1994, § 25 Abs 3 PartG 1994, § 23 Abs 3 PartG 2002, § 23b PartG 2002, § 25 Abs 2 Nr 6 PartG 2002, § 25 Abs 4 PartG 2002, § 31c Abs 1 PartG 2002

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199.403,83 Euro (390.000,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils Andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verfügten teilweisen Rücknahme der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Parteienfinanzierung.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin als politischer Partei auf Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte jeweils eine staatliche Teilfinanzierung. Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 nahm sie nach Anhörung der Klägerin die die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 betreffenden Bewilligungsbescheide teilweise zurück und setzte gegen die Klägerin Rückerstattungs- und Abführungspflichten in Höhe von insgesamt 3.463.148,79 Euro fest. Zur Begründung verwies sie auf rechtswidrig vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Klägerin erlangte bzw. nicht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes veröffentlichte Bar- und Sachspenden des damaligen Vorsitzenden des Landesverbandes .... Dieser hatte – im Zusammenwirken mit dem damaligen Schatzmeister und späterem Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... – in den Jahren 1996 bis 2000 Bargeld in erheblicher Höhe aufgeteilt in Kleinbeträge unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen oder von „Strohmännern“ auf Konten des Landesverbandes eingezahlt. Zudem hatte er im Rahmen des Bundestagswahlkampfes 1998 und des Landtagswahlkampfes 2000 Rechnungen für Wahlwerbekosten beglichen. Im Vorfeld der Bundestagswahl vom 22. September 2002 hatte er schließlich wiederum unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen den Druck und die Verteilung eines von ihm initiierten Wahlkampf-Flyers finanziert.

Die von der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid vom 2. Juli 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht B... mit Urteil vom 8. Dezember 2009 im Wesentlichenabgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zwar teilweise aufzuheben, soweit die Beklagte die betroffenen Bewilligungsbescheide in Höhe von mehr als dem Zweifachen der rechtswidrig erlangten Spendenbeträge zurückgenommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin zur Abführung der rechtswidrig erlangten Spenden verpflichtet. Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994. Handelten bei der Spendenannahme – wie hier - der Spender und die zur Entgegennahme befugte Person (Wissensvertreter) kollusiv zum Nachteil des Transparenz- und Publizitätsgebotes, indem sie verabreden, dass der Wissensvertreter sein Wissen über die Person des Spenders nicht weitergibt, gelte der Spender als nicht feststellbar i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002.

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 – zurückgewiesen.

Auf die von der Klägerin eingelegte, auf die rechtliche Bewertung der Barspenden beschränkte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5.12 – das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen, soweit es die Berufung hinsichtlich der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden und an die diesbezüglichen Barspenden anknüpfenden Teilrücknahmen und der entsprechenden Rückzahlungspflichten gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 PartG 1994 zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das Berufungsurteil beruhe nur insofern auf der Verletzung revisiblen Rechtes, als das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Teilrücknahmen der die Jahre 2000, 2001 und 2003 betreffenden Bewilligungsbescheide nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige i. S. d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geprüft habe.

Auch hinsichtlich dieser Jahre lägen zwar die Voraussetzungen eines Anspruchsverlustes nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 vor, insbesondere habe die Klägerin die Barspenden unter Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 (für die Jahre 2000 und 2001) bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 (für das Jahr 2003) und damit rechtswidrig erlangt. Bei Ablauf der bereits nach früherer Rechtslage und nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 PartG 2002 vorauszusetzenden Überprüfungsfrist sei in allen drei Fällen die Person des Spenders für die Klägerin nicht feststellbar i. S d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu den bereits von den Vorinstanzen aufgestellten Rechtssatz bestätigt, dass es insoweit nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person ankomme, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verberge. Hier habe außer Herrn K..., der sein diesbezügliches Wissen gegenüber der Partei und der Öffentlichkeit in Absprache mit Herrn M... als Spender gezielt und aktiv verborgen gehalten habe, im maßgeblichen Zeitpunkt der Spendenannahme keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders gehabt.

Der Teilrücknahme der diese Jahre betreffenden Bewilligungsbescheide könne jedoch eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne die Anwendbarkeit dieser Norm nicht deshalb verneint werden, weil sie erst am 1. Juli 2002 – also nach Abschluss der in Rede stehenden Spendenfälle - in Kraft getreten sei. Denn die eine Partei ausschließlich begünstigende und also nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Regelung sei jedenfalls in dem für die Beurteilung der Begründetheit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft gewesen.

Der Wortlaut der Norm, die ausschließlich auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen §§ 31b und 31c PartG 2002 Bezug nimmt, spreche zwar gegen eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf Sachverhalte, die dem Sanktionssystem des Parteiengesetzes 1994 unterlägen. Da das Gesetz insoweit aber ein planwidrige Regelungslücke enthalte, bestehe das Erfordernis einer analogen Anwendung auch für auf Grundlage der früheren Rechtslage durch Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionierende Spendensachverhalte. § 23b Abs. 1 PartG 2002 begründe eine Anzeigepflicht, der die in Abs. 2 der Norm geregelte Sanktionsbefreiung funktional untergeordnet sei, und zwar dergestalt, dass die Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige einen Anreiz für die Befolgung der in Absatz 1 geregelten Anzeigepflicht schaffen solle. Für eine Beschränkung der Anzeigepflicht auf Rechenschaftsberichte, die nach Inkrafttreten der Regelung eingereicht worden seien, finde sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch widerspräche dies dem Regelungsziel größtmöglicher Transparenz der Parteifinanzen. Dementsprechend könne aber schon im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die mit der Anzeigepflicht unmittelbar verbundene begünstigende Regelung einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige in § 23b Abs. 2 PartG 2002 bewusst auf die in der Zeit nach Inkrafttreten der Regelung eingereichten Rechenschaftsberichte beschränkt.

Trotz der Umgestaltung des Sanktionssystems füge sich die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 getroffene Regelung problemlos in das alte Regelungsgefüge ein. Den bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossenen Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c PartG 2002 entspreche nach früherer Rechtslage die auf § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützte Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Demnach scheide eine solche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 aus. Aus der in der Regelung enthaltenen Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 ergebe sich darüber hinaus, dass die Sanktionsbefreiung nicht nur bei einer rechtzeitigen Anzeige von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, sondern auch in denjenigen Fällen gewährt werde, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 erlangt habe und dies rechtzeitig i. S. d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 umfassend offen lege.

Die Klägerin habe Anhaltspunkte dargelegt, dass sie die Unrichtigkeiten in ihren Rechenschaftsberichten für die Jahre 2000 und 2001 (gemeint ist: für die Jahre 1999 und 2000) sowie den im Jahr 2002 begangenen Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, beim Präsidenten des Deutschen Bundestages jeweils zu einem Zeitpunkt angezeigt habe, zu dem weder diesem noch der Öffentlichkeit konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben bzw. Rechtsverstöße bekannt gewesen seien. Ob die behaupteten Aufklärungsbemühungen der Klägerin die Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 erfüllen, sei eine Frage der dem Tatsachengericht obliegenden Sachverhaltswürdigung.

Der im Hinblick auf das insoweit fortzusetzende Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar:

Nachdem der Wahlkampf-Flyer ... in der Woche vor der Bundestagswahl am 22. September 2002 in großer Auflage per Post an Haushalte in Nordrhein-Westfalen verteilt worden war, traten intern und öffentlich Fragen zur Finanzierung dieser Aktion auf. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 forderte der Präsident des Deutschen Bundestages die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Pressebericht der Süddeutschen Zeitung vom selben Tage zur Aufklärung des Sachverhaltes und Übersendung einer von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Stellungnahme auf. Dem Bezugsartikel zufolge erscheine es nicht ausgeschlossen, dass eine Flugblatt-Aktion des Herrn M... im Zusammenhang mit der Bundestagswahl durch eine Parteispende in Höhe von rund 250.000 Euro finanziert worden sein könnte. Träfe dies zu, bestünde eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, wobei ein nachvollziehbarer Klärungsbedarf hinsichtlich des Zuwendungsempfängers bei der Frage der Unverzüglichkeit einer Anzeige Berücksichtigung finden könnte. In dem genannten Artikel berichtete die Süddeutsche Zeitung über kurz vor und nach der Bundestagswahl erfolgte interne Anfragen des Bundesschatzmeisters der Klägerin R... an den nordrhein-westfälischen Landesverband zur Aufklärung der Finanzierung des Flyers. Auch die FAZ, die Frankfurter Rundschau und die Berliner Zeitung berichteten am 2. Oktober 2002 über entsprechende innerparteiliche Aufklärungsbemühungen der Klägerin sowie darüber, dass ... das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Großspende in Abrede stelle. Weitere Presseartikel vom 11., 12. und 15. Oktober 2002 berichteten über das nunmehr entdeckte Wahlkampf-Sonderkonto ..., über das die Finanzierung des Flyers erfolgt sei. So hieß es in einem Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 unter der Überschrift „Rätsel um das Spendenkonto“ und unter Bezugnahme auf einen Brief des damaligen Schatzmeisters des Landesverbandes R... an die Mitglieder des Parteivorstandes, dass ... „seine umstrittene Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert“ habe. Auf diesem Konto, für das nur Herr ... verfügungsberechtigt sei,seien Gelder verbucht worden, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle.

Mit – durch Boten am selben Tag übermitteltem - Schreiben vom 18. Oktober 2002 zeigte der Bundesschatzmeister der Klägerin dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Sachverhalt um den Wahlkampf-Flyer als einen Spenden-Vorgang an, der nach bisherigem Kenntnisstand wesentliche Bestimmungen des Parteiengesetzes verletze. Hierfür nahm er Bezug auf einen internen Zwischenbericht vom 17. Oktober 2002, wonach auf dem von Herrn M... eingerichteten Sonderkonto 145 Einzeleinzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 840.000 Euro eingegangen seien, die bis auf eine den Betrag von 1.000 Euro überschritten hätten. Die Anschriften der Spender seien ganz überwiegend nicht ermittelbar; im Rahmen einer Stichprobe identifizierte Personen hätten auf Nachfrage erklärt, persönlich keine Bareinzahlung auf dieses Konto vorgenommen zu haben. Nach diesem Erkenntnisstand seien die Zuwendungen rechtswidrig erlangt. Der oder die Spender würden noch ermittelt werden, um die Spenden zurückweisen zu können.

Auf Bitte der Klägerin fand sodann am 23. Oktober 2002 ein Erörterungstermin mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages statt. Ausweislich des hierüber seitens der Bundestagsverwaltung gefertigten „Ergebnisvermerks“ vom 24. Oktober 2002 übergab R... hierbei eine Kopie des internen Zwischenberichts vom 17. Oktober 2002 und erläuterte nochmals den bisherigen Erkenntnisstand zum Vorgang Wahlkampf-Flyer. Herr M... sei aufgefordert worden, bis zum 24. Oktober 2002 die Namen der Spender zu nennen.

Laut eines Berichtes der Süddeutschen Zeitung vom 29. Oktober 2002 habe der Bundesschatzmeister der Klägerin auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass nunmehr das gesamte Finanzgebaren des nordrhein-westfälischen Landesverbandes und alle finanziellen Transaktionen der vergangenen Jahre überprüft würden. Die Berliner Zeitung berichtete am 30. Oktober 2002 unter der Überschrift „Neue Spendenaffäre der FDP“ und unter Bezugnahme auf „hochrangige Mitglieder der NRW-FDP“, dass es in der nordrhein-westfälischen FDP bereits im Landtagswahlkampf des Jahres 2000 zu erheblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Dabei seien aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht und so der offizielle Finanzeinsatz des Landesverbandes um einen Betrag von bis zu einer Million Euro aufgestockt worden. Allerdings seien die Beteiligten dabei erheblich sorgfältiger vorgegangen als bei der aktuellen Wahlkampf-Flyer-Affäre. Nach weiteren Zeitungsberichten informierte die Klägerin die Presse noch am 30. Oktober 2002 „über weitere Neuigkeiten im Fall Möllemann“. Hierzu berichtete der Kölner-Stadt-Anzeiger am 31. Oktober 2002, dass der Bericht der Berliner Zeitung vom Vortag der Parteiführung in Berlin Sorgen mache, wobei W... erklärt habe, dass ihm von einer Stückelung von Spendengeldern bereits im Landtagswahlkampf 2000 nichts bekannt sei. Auch dieser Vorgang würde aber genau geprüft, so sollten der Rechenschaftsbericht und einzelne Belege kontrolliert werden. Laut eines Berichtes des Neuen Deutschlands ebenfalls vom 31. Oktober 2002 habe die damalige Schatzmeisterin des nordrhein-westfälischen Landesverbandes die Pressemitteilungen über erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten im Landtagswahlkampf 2000 als „üble Nachrede“ zurückgewiesen.

Am 5. November 2002 informierte der Bundesschatzmeister der Klägerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom selben Tage darüber, dass er im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Landesverband NRW am 30. Oktober 2002 auch eine Untersuchung des Jahres 2000 angeordnet habe. Die ersten Ergebnisse dieser Untersuchungen wiesen darauf hin, dass Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der FDP für das Jahr 2000 nicht ausgeschlossen werden könnten. Deshalb zeige er unter Bezug auf § 23b PartG 2002 höchstvorsorglich an, dass möglicherweise Korrekturbedarf bei diesem Rechenschaftsbericht bestehe. Es hätten sich Anzeichen dafür gefunden, dass in diesem Jahr Spenden durch seinerzeit noch zulässige Barüberweisungen getätigt worden seien. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen könne ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 insoweit nicht ausgeschlossen werden, als in einer Reihe von Fällen ausgewiesene Spendernamen nicht konkreten Personen zugeordnet werden könnten. Unter Bezugnahme hierauf übergab R... dem Bundestagspräsidenten am 6. November 2002 einen vorläufigen und unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfung stehenden Bericht der internen Revisionsgruppe der Klägerin vom 5. November 2002.

Mit Schreiben vom 12. November 2002 bat der Referatsleiter des Referates PD 2 (Parteienfinanzierung/Landesparlamente) des Deutschen Bundestages den Bundesschatzmeister der Klägerin unter Bezugnahme auf die Presseberichterstattung vom 29. und 30. Oktober 2002 um Vorlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfer über die umfassende Prüfung der Spendenvorgänge im Landtagswahlkampf 2000, sobald dieser vorliege.

Am 14. November 2002 berichtete die Süddeutsche Zeitung unter Bezugnahme auf Äußerungen des Bundesschatzmeisters der Klägerin, dass diese prüfe, ob es auch in den Jahren 1999 und 2001 beim Landesverband NRW zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Auffällig seien 1999 beispielsweise angebliche Einzelspendeneinnahmen der nachgeordneten Gebietsverbände in Höhe von etwa 3,6 Millionen DM. Dass insoweit der Verdacht einer Manipulation im Raume stehe, hatte zuvor bereits der Tagesspiegel vom 1. November 2002 berichtet.

Am 21. November 2002 informierte R... den Präsidenten des Deutschen Bundestages darüber, dass er im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Landesverband NRW inzwischen auch eine Untersuchung des Jahres 1999 angeordnet habe. Die ersten Ergebnisse dieser Untersuchungen wiesen darauf hin, dass Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der FDP für das Jahr 1999 nicht ausgeschlossen werden könnten. Deshalb zeige er unter Bezug auf § 23b PartG 2002 höchstvorsorglich an, dass möglicherweise Korrekturbedarf bei diesem Rechenschaftsbericht bestehe. Es hätten sich Anzeichen dafür gefunden, dass in diesem Jahr Spenden durch seinerzeit noch zulässige Barüberweisungen getätigt worden seien. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen könne ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 insoweit nicht ausgeschlossen werden, als in einer Reihe von Fällen ausgewiesene Spendernamen nicht konkreten Personen zugeordnet werden könnten

Am 26. November 2002 übergab R... dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schließlich den Gesamtbericht der internen Revision der Klägerin zur Rechnungslegung und Spendenpraxis des Landesverbandes NRW der Jahre 1996 bis 2002 vom 25. November 2002. Am 29. November 2002 legte er zusätzlich den Bericht der externen Wirtschaftsprüfer „RölfsPartner“ über die Sonderprüfung für die Rechenschaftsjahre 1996 bis 2001 des Landesverbandes NRW vom 20. November 2002 vor. Beide Berichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Rechnungsjahren 1999, 2000 und 2002 durch die Annahme von – der Höhe nach bezifferten - Spenden, deren Spender nicht feststellbar sind, massiv gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes verstoßen hat.

Am 20. Dezember 2002 reichte die Klägerin korrigierte Rechenschaftsberichte für die Rechnungsjahre 1999 und 2000 ein, die am 20. März 2003 bekannt gemacht wurden (BT-Drs. 15/700, Seiten 137 ff.). Den Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 reichte die Klägerin am 29. Dezember 2003 ein und wies darin einen Betrag in Höhe von 980.000 Euro als Spende ... an den nordrhein-westfälischen Landesverband aus (BT-Drs. 15/2800, Seite 135 f.). Bereits am 15. November 2002 hatte die Klägerin insoweit einen Teilbetrag in Höhe von 873.500 Euro gemäß § 25 Abs. 4 PartG 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, nachdem dieser ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 eine entsprechende Frist gesetzt hatte.

Zur Begründung im vorliegenden Verfahren trägt die Klägerin nunmehr folgendermaßen vor:

Sie ist der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 weit gefasst und auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot schon vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes offengelegt werde. Ebenso werde aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils deutlich, dass auch das kollusive Zusammenwirken von ... und ... die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige nicht ausschließe. Andernfalls hätte die in Ansehung dieser Umstände erfolgte Zurückverweisung zur Sachverhaltsfeststellung keinen Sinn.

Die Klägerin nimmt Bezug auf den von ihr im Ausgangs-Berufungsverfahren eingeführten Vermerk des Bevollmächtigten des Bundesschatzmeisters, Herrn E... vom 20. September 2011 zum zeitlichen Ablauf ihrer Aufklärungsbemühungen. Die darin enthaltenen Angaben seien zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Bundesvorstand der Klägerin habe unmittelbar nach dem ersten Erscheinen des Wahlkampf-Flyers zur Bundestagswahl 2002 damit begonnen, dessen Finanzierung aufzuklären. Konkrete Feststellungen seien stets vorab dem Präsidenten des Deutschen Bundestages angezeigt worden, mit dem jederzeit eng kooperiert worden sei. Da die Angelegenheit auch eine hohe politische Relevanz gehabt habe, sei durch möglichst frühzeitige Unterrichtung der Medien auch eine vollständige öffentliche Transparenz hergestellt worden. Presseberichte hätten sich daher ganz überwiegend auf Pressekonferenzen, einzelne Presseerklärungen und Interviews der Parteiführung zum grundsätzlichen Vorgehen bei der Aufklärung bezogen, während konkrete Aufklärungsergebnisse der Öffentlichkeit stets erst nach entsprechender Mitteilung an den Bundestagspräsidenten bekannt gegeben worden seien. Allerdings sei es insoweit in den Medien zu intensiven Mutmaßungen und Spekulationen gekommen.

Die Überprüfung der Rechenschaftsberichte des nordrhein-westfälischen Landesverbandes für die Jahre 1996 bis 2001 sowohl durch externe Wirtschaftsprüfer als auch durch die interne Revision sei vom Bundesschatzmeister R... 2002 vorsorglich und ohne konkrete Anhaltspunkte veranlasst worden. Hierüber habe dieser den Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits in dem Erörterungstermin am 23. Oktober 2002 in Kenntnis gesetzt. Die konkreten Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 – Anzahl der Einzelspenden nicht feststellbarer Spender, Höhe des Spendenbetrages, Art und Weise der Manipulationen - seien diesem sodann im Zeitraum vom 21. bis 29. November 2002 angezeigt worden. Öffentlich bekannt seien diese Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht gewesen. Ähnliches gelte für den Rechenschaftsbericht des Jahres 2000. Hier sei die Anzeige an den Bundestagspräsidenten bereits durch Vorlage des vorläufigen internen Berichts am 5. und 6. November 2002 erfolgt. Auch hier seien konkrete Anhaltspunkte zuvor weder dem Bundestagspräsidenten noch öffentlich bekannt gewesen. Die Presseberichte von Ende Oktober 2002 hätten nur allgemeine Verdachtsmomente und Spekulationen hinsichtlich einer Parallele zu dem tatsächlich aber anders gelagerten Spendenvorfall des Jahres 2002 mitgeteilt und seien demgemäß von der Beklagten nicht als öffentlich bekannt gewordene konkrete Anhaltspunkte verstanden worden. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang die Behauptung, sie, die Klägerin, habe ihre internen Untersuchungen erst nach dem am 30. Oktober 2002 erschienenen Bericht der Berliner Zeitung eingeleitet. Träfe dies zu, wäre sie nicht in der Lage gewesen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schon am 6. November 2002 das Ergebnis der Prüfung zu übermitteln.

Die Aufklärungsbemühungen hinsichtlich des Spendenvorfalles des Jahres 2002 hätten noch deutlich früher eingesetzt. Der Bevollmächtigte des Bundesschatzmeisters habe angesichts des mutmaßlich hohen Kostenaufwandes für Druck und Verteilung des Wahlkampf-Flyers bereits am 17. September 2002 beim Landesverband zur Klärung einer ad-hoc-Veröffentlichungspflicht angefragt. Zu dieser Zeit habe Herr M... das betreffende Sonderkonto noch gar nicht eröffnet, auf das erst danach die manipulierten Einzahlungen getätigt worden seien. Das Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe lediglich dieses Sonderkonto und die Frage eines – nicht mit einer gesetzlichen Sanktion belegten - Verstoßes gegen die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG 2002 thematisiert, nicht aber den hier maßgeblichen Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 PartG 2002. Der in diesem Schreiben in Bezug genommene Bericht der Süddeutschen Zeitung gehe zudem seinerseits auf eine entsprechende Unterrichtung durch den Bundesschatzmeister zurück. Dieser habe den Sachverhalt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits am 18. Oktober 2002 angezeigt. In dem hierzu vom Bevollmächtigten des Bundesschatzmeisters gefertigten Zwischenbericht vom 17. Oktober 2002, der auch Gegenstand der Besprechung vom 23. Oktober 2002 gewesen sei, seien auch schon die nicht über das Sonderkonto abgewickelten Druckkosten benannt worden. Wie der Entwurf eines Schreibens der Bundestagsverwaltung vom 7. November 2002 belege, sei bereits dieser Zwischenbericht als Anzeige unzulässiger Spenden verstanden worden. Weitere konkrete Angaben enthalte das die Weiterleitung eines Teilbetrages der unzulässigen Spenden begleitende Schreiben vom 15. November 2002.

Eine Anzeige i. S. d. § 23b Abs. 2 PartG 2002 liege nach Auffassung der Klägerin vor, wenn beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung über Fehler im Rechenschaftsbericht eingegangen sei. Durch die Einfügung des Wortes „diese“ vor „unrichtige Angaben“ im Satz 1 der Regelung sei sichergestellt worden, dass all diejenigen Fehler noch sanktionsbefreiend nachgemeldet werden könnten, die außerhalb der Partei noch nicht konkret bekannt gewesen seien. Insoweit komme es auf den einzelnen konkreten Fehler an. Rechtspolitisches Vorbild sei die an den Begriff der konkreten Tat anknüpfende Regelung des § 371 AO gewesen. Die Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des Bundestagspräsidenten müsse sich also auf exakt die Unrichtigkeit beziehen, die Gegenstand der später eingereichten Anzeige sei. Andernfalls wäre eine prüfungsbegleitende Unterrichtung des Bundestagspräsidenten im Sinne einer kooperativen und transparenten Vorgehensweise nicht möglich. § 23b Abs. 2 PartG 2002 solle lediglich sicherstellen, dass die Selbstanzeige aus eigenem Antrieb, also freiwillig erfolge. Daher müsse die unvermeidliche, den Prüfungsprozess spekulativ begleitende Presseberichterstattung unerheblich sein. Von der Anzeigepflicht zu unterscheiden sei die Pflicht zur umfassenden Offenlegung und Korrektur, die nicht schon mit der Anzeige vorzunehmen seien. Eine umfassende Offenlegung sei hier durch Vorlage der Berichte der internen Revision und der externen Wirtschaftsprüfer Ende November 2002 erfolgt. Korrigiert worden seien die Vorfälle durch Einreichen verbesserter Rechenschaftsberichte für die Jahre 1999 und 2000 sowie durch den fristgerecht eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 insoweit zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin

1.der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und 10. Februar 2004 in Höhe von 199.403,83 Euro (390.000,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festgesetzt worden ist,
2.der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2004 in Höhe von 1.003.921,61 Euro (1.963.500,00 DM) zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.003.921,61 Euro festgesetzt worden ist,
3.der Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 in Höhe von 213.000,00 Euro zurückgenommen und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 213.000,00 Euro festgesetzt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass § 23b PartG 2002 voraussetze, dass eine Partei erst nach Einreichung eines Rechenschaftsberichtes Kenntnis von dessen Unrichtigkeit erlangt habe. Notwendigerweise scheide eine Berufung auf die sanktionsbefreiende Selbstanzeige damit aus, wenn die für das Erlangen der Spende satzungsmäßig zuständige Person bereits bei deren Entgegennahme darüber informiert gewesen sei, dass es sich um eine rechtswidrige oder unzulässige Spende handele, diese aber gleichwohl nicht unverzüglich weitergeleitet habe. Da diese Person zugleich Wissensvertreter ihrer Partei sei, müsse sich die Partei deren Kenntnis über die die Unzulässigkeit der Spende begründenden Tatsachen zurechnen lassen und könne sich folglich nach Einreichen des Rechenschaftsberichtes nicht mehr darauf berufen, erst im Nachhinein Kenntnis von der Unzulässigkeit der Spende erlangt zu haben. Mit dieser Problematik habe sich das Bundesverwaltungsgericht im hiesigen Revisionsurteil nicht (ausdrücklich) befasst, weshalb das Oberverwaltungsgericht nicht gehindert sei, im Hinblick auf diese Erwägungen von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abzusehen und zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO könne sich nur auf die rechtliche Beurteilung beziehen, die das Revisionsgericht tatsächlich vorgenommen habe. Da hier die Klägerin in Gestalt ihres damaligen NRW-Landesvorsitzenden und des damaligen Schatzmeisters bzw. Hauptgeschäftsführers des Landesverbandes bereits im Zeitpunkt der Annahme der hier noch in Rede stehenden Spenden deren Unzulässigkeit gekannt habe, sei der Anwendungsbereich des § 23b PartG 2002 von vornherein nicht eröffnet.

Hinsichtlich des das Jahr 2002 betreffenden Spendenvorfalls um den Wahlkampf-Flyer ... bedürfe die Aussage des Revisionsurteils der Klarstellung bzw. der einschränkenden Interpretation, weil sie ansonsten in einen unauflöslichen Widerspruch zum Wortlaut des § 23b PartG 2002 und der Regelung des § 25 Abs. 4 PartG 2002 geriete. Da die beiden Absätze des § 23b PartG 2002 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufeinander aufbauten, müsse der in beiden Absätzen verwendete Begriff der Anzeige identisch sein. Das bedeute jedoch, dass § 23b PartG 2002 nur anwendbar sei, wenn bereits ein Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht worden sei. Dementsprechend meine die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 enthaltene Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 nur die Sanktionierung von solchen Unrichtigkeiten eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes, die entweder rechtswidrig erlangte, aber als rechtmäßig ausgewiesene oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend veröffentlichte Spenden beträfen. Nicht beansprucht könne eine Sanktionsbefreiung dagegen werden, wenn eine Partei vor Einreichen des Rechenschaftsberichtes Kenntnis von einer rechtswidrig erlangten Spende erhalte und dies unverzüglich anzeige. Dieser Fall sei vielmehr dem Regelungsbereich des § 25 Abs. 4 PartG 2002 vorbehalten, so dass eine Partei nur dann der Sanktionierung entgehe, wenn sie die rechtswidrig erlangte Spende unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleite. Dementsprechend habe dieser hier den an ihn am 15. November 2002 weitergeleiteten Teilbetrag in Höhe von 873.500,00 Euro der von der Klägerin 2002 unzulässig erlangten Spende als unverzüglich anerkannt und nicht sanktioniert. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juli 2009 sanktioniere nur den nicht weitergeleiteten Teilbetrag. Diesbezüglich könne sich die Klägerin nicht auf § 23b PartG 2002 berufen, da sie insoweit noch gar keinen Rechenschaftsbericht eingereicht gehabt habe.

Unabhängig hiervon dürfte die Frage, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für bestimmte Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichtes oder nur allgemeine Verdachtsmomente bzw. irgendwelche Unrichtigkeiten bekannt gewesen sind, im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Maßgeblich dürfte es hierfür auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, die Tragweite der Anzeige und der sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes sowie darauf ankommen, ob und in welcher Weise dies seine Entsprechung in der Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des Bundestagspräsidenten vor der Anzeige habe. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte insofern, dass die Klägerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits am 23. Oktober 2002 über ihre Absichten informiert habe, gleich nach Klärung der Vorgänge des Jahres 2002 auch eine Revision früherer Jahre zu veranlassen. Dem hierzu seitens der Bundestagsverwaltung gefertigten Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2002 lasse sich eine solche Absichtserklärung nicht entnehmen. Ohnehin sei eine solche Ankündigung nicht als Anzeige i. S. d. § 23b PartG 2002 zu werten.

Tatsächlich aber sei vor der Offenbarung der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1999 durch Vorlage der Prüfberichte in der Zeit vom 21. bis 29. November 2002 hierzu weder in der Öffentlichkeit noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages etwas bekannt gewesen. Anders verhalte es sich dagegen mit dem das Jahr 2000 betreffenden Rechenschaftsbericht. Dessen Unrichtigkeiten seien bereits vor der am 5. und 6. November 2002 erfolgten Anzeige bekannt gewesen, wofür die Beklagte auf die Presseberichte vom 30. und 31. Oktober 2002 verweist. Hiernach sei ganz konkret bekannt gewesen, dass die Wahlkampfmittel der Klägerin im Landtagswahlkampf des Jahres 2000 durch „aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten (…) um einen Betrag von bis zu einer Million Euro aufgestockt worden“ seien, und zwar unter Angabe fiktiver Adressen angeblicher Spender. Damit sei der Sachverhalt, der Anlass für die Sanktionierung dieser Spenden gewesen sei, in einer Art und Weise konkret umschrieben und der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, dass eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige anschließend nicht mehr in Frage gekommen sei. Zudem legten die Pressemeldungen vom 31. Oktober 2002 nahe, dass der Bundesschatzmeister der Klägerin tatsächlich erst wegen des Berichtes der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 dazu übergegangen sei, auch eine Prüfung der die Vorjahre betreffenden Rechenschaftsberichte einzuleiten.

Hinsichtlich der das Jahr 2002 betreffenden Spende sei die Klägerin seitens der Bundestagsverwaltung bereits am 2. Oktober 2002 aufgefordert worden, zu einer möglichen Veröffentlichungspflicht Stellung zu nehmen. Der dabei in Bezug genommene Bericht der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage und weitere Presseberichte hätten jeweils die Frage thematisiert, wer für die Kosten des Wahlkampf-Flyers aufgekommen sei und ob die Klägerin eine entsprechende Großspende ordnungsgemäß angezeigt habe. Auch wenn sich die Kosten im Nachhinein als wesentlich höher herausgestellt hätten und nicht nur gegen die Veröffentlichungspflicht, sondern gegen das Spendenannahmeverbot verstoßen worden sei, sei doch genau der Vorgang, der später zur Teilabführung und Teilsanktionierung der Spende geführt habe, der Öffentlichkeit bereits in seinen Grundzügen bekannt gewesen, bevor die Klägerin hierzu am 17. und 18. Oktober 2002 gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Stellung genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Bescheid vom 2. Juli 2009 den Bescheid über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2002 und vom 10. Februar 2004 teilweise zurücknimmt und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 199.403,83 Euro festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Rechtsgrundlage der hier noch verfahrensgegenständlichen Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2003 ist § 48 Abs. 1 VwVfG i. v. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150). Die Neufassung des § 23a PartG ebenso wie die inzwischen einschlägige spezielle Sanktionsnorm des § 31c Abs. 1 PartG 2002 sind erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und daher auf die hier relevanten Spendenvorgänge nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 52).

Die Bewilligungsbescheide der Beklagten über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 2000, 2001 und 2003 sind teilweise rechtswidrig. Der Klägerin ist eine staatliche Teilfinanzierung gewährt worden, obwohl sie einen Anspruch hierauf gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 in Höhe des hier jeweils noch streitgegenständlichen Betrages kraft Gesetzes verloren hatte. Denn die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195.000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981.750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980.000 Euro, wobei ihr von letzterer nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873.500 Euro an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106.500 Euro verblieb (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 5 ff.).

Hinsichtlich dieser Barspenden liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Spendenannahmeverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 vor. Die hiernach geltenden Bagatellgrenzen waren jeweils überschritten und die Spender nicht feststellbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass es für die Frage der Feststellbarkeit des Spenders dann nicht auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende ankommt, wenn diese Person – wie hier der damalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes ... – in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 21 ff.). Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 – OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat.

Die Spenden der Jahre 1999 und 2000 hat die Klägerin zudem auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 PartG 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders ... in den jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht.

2. Der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides für das Jahr 2000 steht jedoch analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 die sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin entgegen. Das Parteiengesetz enthält, indem § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ausschließlich auf die Rechtsfolgen der §§ 31b und 31c Bezug nimmt, hinsichtlich Spendensachverhalten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf Grundlage der früheren Rechtslage zu sanktionieren sind, eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des – ausschließlich begünstigenden und deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot unterliegenden - § 23b PartG 2002 zu schließen ist (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 59 ff.).

Gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 in entsprechender Anwendung ist die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides ausgeschlossen, wenn bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert.

So liegt der Fall hier.

a) Die Klägerin hat die Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht des Jahres 1999 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, angezeigt, § 23b Abs. 1 PartG 2002 analog.

Eine Anzeige in diesem Sinne liegt in dem Schreiben ihres Bundesschatzmeisters vom 21. November 2002. Dieses genügt den Anforderungen, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung an eine Anzeige zu stellen sind.

§ 23b Abs. 1 PartG 2002 begründet eine Pflicht zur Selbstanzeige. Bereits das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verpflichtet die Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen und Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden, um insbesondere dem Wähler die Möglichkeit zu geben, Einflussnahmen auf das politische Programm zu prüfen, um undemokratische Einflüsse zu bannen und die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb zu wahren. In Konkretisierung des verfassungsrechtlich verankerten Transparenz- und Publizitätsgebots verpflichtet das Parteiengesetz die Parteien dementsprechend zur Vorlage eines - materiell richtigen - Rechenschaftsberichtes. Nur hierdurch wird die Transparenz der tatsächlichen Parteienfinanzierung sichergestellt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 -, juris Rn. 174 ff.).

Nach Einreichen des Rechenschaftsberichtes prüft der Präsident des Deutschen Bundestages, ob dieser den gesetzlichen Vorschriften entspricht, § 23 Abs. 3 Satz 1 PartG. Allerdings kommt ihm insoweit ein Aufklärungs- und Verfahrensermessen zu, in dessen Rahmen er nicht von Amts wegen verpflichtet ist, jeden Rechenschaftsbericht en détail auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, ohne dass für ein Fehlverhalten konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 -, juris Rn. 203). Insoweit flankiert die Regelung des § 23b Abs. 1 PartG 2002 die Prüfungsobliegenheiten des Bundestagspräsidenten und dient ihrerseits dem Transparenzgebot, als sie die Parteien verpflichtet, auch nach Einreichen des Rechenschaftsberichtes von ihnen erkannten Unrichtigkeiten anzuzeigen und zu berichtigen.

Mit der Anzeige leitet die Partei ein Verfahren ein, in dessen Rahmen die fehlerhafte Schein-Transparenz des eingereichten Rechenschaftsberichtes durch eine fehlerfreie Transparenz (so: Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 26) ersetzt wird. Dabei bildet die Anzeige den ersten Schritt und dient dazu, eine erkannte Unrichtigkeit publik zu machen und weitere Prüfungspflichten auszulösen. Sinn und Zweck des § 23b Abs. 1 PartG 2002 ist es zudem, möglichst schnell eine korrigierte Transparenz herzustellen, weshalb Unrichtigkeiten unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen sind. Für eine Sanktionsbefreiung fordert der Gesetzgeber von einer Partei darüber hinaus auch eine umfassende Offenlegung und Korrektur des Sachverhaltes, § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002, wobei es sich nach Wortlaut und Systematik des § 23b PartG 2002 um von der Anzeigepflicht getrennte Anforderungen handelt.

Im Hinblick hierauf ist davon auszugehen, dass eine Anzeige selbst nicht bereits eine umfassende Offenlegung bewirken muss (vgl. ebenso: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2000 bis 2007 sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 16/14140, Seite 16 „im weiteren Verlauf“; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 25 ff.). Eine lückenlose Darlegung aller die erkannte Unrichtigkeit konstituierenden oder mit ihr zusammenhängenden Umstände muss sie demnach nicht bereits enthalten, auch die Angabe exakter Beträge wird im Hinblick darauf, dass die Partei ohnehin zeitnah einen korrigierten Rechenschaftsbericht vorlegen muss, im Rahmen der Anzeige regelmäßig nicht erforderlich sein. Vielmehr genügt es grundsätzlich, dass die Anzeige die erkannten Unrichtigkeiten vollständig benennt (vgl. hierzu Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 15), um die sich daran anschließende umfassende Fehlerprüfung und -korrektur einzuleiten.

Insofern genügt das Schreiben vom 21. November 2002 den Anforderungen einer unverzüglichen Anzeige i. S. d. § 23b Abs. 1 PartG 2002. Darin teilt der Bundesschatzmeister R... dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen voraussichtlichen Korrekturbedarf hinsichtlich des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1999 mit und legt dar, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 nicht ausgeschlossen werden könne, weil ausgewiesene Spendernamen nicht zuzuordnen seien. Damit hat die Klägerin den Schritt in die Öffentlichkeit vorgenommen und die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in einer Form angezeigt, die geeignet ist, weitere Prüfungspflichten des Bundestagspräsidenten auszulösen bzw. sie, die Klägerin selbst, zu veranlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr offenzulegen und zu korrigieren. Dass das Schreiben gleichsam vorläufig formuliert ist, ist erkennbar dem Umstand geschuldet, dass die interne Prüfung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen war.

Die Anzeige erfolgte auch unverzüglich nach Kenntniserlangung.

Unverzüglich bedeutet auch insoweit ohne schuldhaftes Zögern. Wie im Rahmen des § 25 PartG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 55) ist der Partei allerdings auch hier eine gewisse Überprüfungsfrist einzuräumen (vgl. ebenso Lenski, PartG, § 23b Rn. 6; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 14). Das Vorliegen eines den gesamten Sachverhalt aufarbeitenden Prüfberichtes wird dagegen regelmäßig nicht erst abgewartet werden können. Insofern verlagern die bereits beschriebenen geringeren inhaltlichen Anforderungen an die Anzeige den Zeitpunkt, in dem nicht mehr von einer Unverzüglichkeit auszugehen ist, nach vorn.

Hier ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinreichende Kenntnis davon, dass auch das Rechnungsjahr 1999 von Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot betroffen ist, erst im Laufe des November 2002 erlangt hat. Ausweislich des – insoweit auch unbestritten gebliebenen - Vermerkes des Herrn E... vom 20. September 2011 und der Angaben im Bericht der internen Prüfgruppe vom 26. November 2002 (Seite 12 f.) hat die Klägerin gegen Ende Oktober 2002 ihre Prüfung der Spendenpraxis des nordrhein-westfälischen Landesverbandes im Ergebnis der das Jahr 2002 betreffenden Erkenntnisse auf die davor liegenden Rechnungsjahre ausgedehnt. Die externen Wirtschaftsprüfer wurden am 4. November 2002 mit einer Sonderprüfung für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt, in deren Rahmen sie am 12. November 2002 eine sog. Spendenbestätigungsaktion starteten und diejenigen Spender des Jahres 1999 anschrieben, die zuvor nicht mittels öffentlich zugänglicher Telephonverzeichnisse zweifelsfrei identifiziert werden konnten.

Die noch im gleichen Monat erstattete Anzeige genügt dem Unverzüglichkeitserfordernis.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass der vormalige Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des nordrhein-westfälischen Landesverbandes K... bereits vor Einreichen des Rechenschaftsberichtes vom 20. Oktober 2000, nämlich bei Entgegennahme der im Jahr 1999 von M... gespendeten Gelder, darüber informiert gewesen ist, dass es sich um rechtswidrige Spenden handelt.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 23b PartG 2002 nur Sachverhalte erfasst, in denen eine Partei erst nachträglich, also nach Einreichen eines Rechenschaftsberichtes, Kenntnis von Unrichtigkeiten in diesem erlangt. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm. Die Anzeigepflicht in § 23b Abs. 1 PartG 2002 ist ausdrücklich für den Fall normiert, dass eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes erlangt, was denknotwendig voraussetzt, dass sie diese Kenntnis bis zu dessen Einreichen noch nicht hatte (vgl. ebenso: Lenski, PartG, § 23b Rn. 3; Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 5; Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2010 und 2011 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 18/100, Seite 24). Nach dem systematischen Zusammenhang der beiden Absätze des § 23b PartG 2002 dergestalt, dass die Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige nach Abs. 2 einen Anreiz für die Befolgung der in Abs. 1 geregelten Anzeigepflicht schaffen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 62), bezieht sich auch die in Abs. 2 geregelte sanktionsbefreiende Wirkung einer rechtzeitigen Anzeige auf Sachverhalte nachträglicher Kenntniserlangung (vgl. ebenso: Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 6; a. A. Lenski, PartG, § 23b Rn. 8). Auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Norm Sachverhalte der Korrektur nachträglich entdeckter Fehler erfassen wollte. So heißt es bereits im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfes eines Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes, den Parteien werde die Pflicht aufgegeben, auch Fehler in bereits beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsberichten nach ihrer Aufdeckung unverzüglich zu korrigieren (vgl. BT-Drs. 14/8778, Seite 13). In der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 5 (§23b PartG) wird darauf verwiesen, dass bei der Erstellung eines Rechenschaftsberichtes nach menschlichem Ermessen Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Es liege aber im Interesse einer größtmöglichen Transparenz der Parteienfinanzen, dass eine Partei Unrichtigkeiten, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichtes erkannt hat, korrigieren könne, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen (vgl. BT-Drs. 14/8778, Seite 16).

Wie die zitierte Begründung nahelegt, mag der Gesetzgeber dabei primär „klassische Unrichtigkeiten“ von Rechenschaftsberichten vor Augen gehabt haben, die etwa auf in den Untergliederungen übersehenen Sparbüchern oder falschen Klassifizierungen von Einnahmen oder Ausgaben etc. beruhen (vgl. so: Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Rechenschaftsberichte 2010 und 2011 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Abs. 4 PartG, BT-Drs. 18/100, Seite 24; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 8). Die Bezugnahme von § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 auch auf § 31c zeigt jedoch, dass ebenso die Fälle erfasst sind, in denen die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes auf einem Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von sog. Großspenden (§ 31c Abs. 1 Satz 2 PartG 2002) oder auf einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002) beruht, wenn nämlich dieser Verstoß im Rechenschaftsbericht dadurch verschleiert wird, dass rechtswidrige Spenden nicht oder als rechtmäßige dargestellt werden (vgl. ebenso: Lenski, PartG, § 23b Rn. 2).

Grundsätzlich kommt es für die Kenntnis im Rahmen des § 23 Abs. 1 PartG 2002 auf die positive Kenntnis des gemäß § 23 Abs. 1 PartG für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei verantwortlichen (Bundes-)Vorstands an.

Soweit die Beklagte meint, im Ergebnis des Revisionsurteils müsse es in den Fällen, in denen die Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichtes auf einem Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 beruht, auf das Wissen des gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 für die Erlangung einer Parteispende satzungsmäßig zuständigen Vorstandsmitglieds oder des betreffenden hauptamtlichen Mitarbeiters ankommen mit der Folge, dass sich die Partei nach Einreichung des Rechenschaftsberichtes nicht mehr darauf berufen könne, sie habe erst im Nachhinein Kenntnis von der Unzulässigkeit einer Spende erlangt, wenn die für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende zuständige Person schon bei ihrer Entgegennahme darüber informiert war, dass die Spende rechtswidrig bzw. unzulässig ist und sie dennoch nicht unverzüglich weitergeleitet hat, vermag dies nicht zu überzeugen.

Die Zurückverweisung des vorliegenden Rechtsstreites zur Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht konnte nur dann erfolgen, wenn die Kenntnis des Herrn K... auch insoweit nicht zu einer Wissenszurechnung führt. Andernfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht, wenn diese Kenntnis der Anwendbarkeit des § 23b PartG 2002 von vornherein entgegen stünde, die Revision der Klägerin insgesamt zurückweisen können und müssen, § 144 Abs. 2 VwGO. Zutreffend weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht nur bekannt war, sondern dass es sich hiermit im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Spender feststellbar ist, auch dezidiert auseinandergesetzt hat.

An die demgemäß zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.

Ohnehin ließe sich nicht begründen, dass einer Partei ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 gerade wegen des Ausschlusses einer Wissenszurechnung zum Vorwurf gemacht wird, ihr aber die sanktionsbefreiende Aufdeckung der daraus folgenden Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes unter nunmehriger Annahme einer solchen Wissenszurechnung verwehrt würde. Die Zurechnung von Wissen knüpft an die grundsätzliche Annahme, dass der betreffende Funktionsträger die im Rahmen seines Aufgabenbereiches erlangten Kenntnisse innerparteilich pflichtgemäß vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 21). Auch die Rechnungslegung einer Partei mit dem Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit fußt auf den Grundsätzen der innerparteilichen Transparenz und Demokratie. Würde es einer Partei aber erschwert, aufgedeckte Fehler, die ihr selbst gezielt verborgen wurden, öffentlich zu machen und zu korrigieren, weil sie sich mit daraus folgenden Sanktionen konfrontiert sähe, würde dies dem Interesse an einer größtmöglichen Transparenz der Parteienfinanzen und damit dem Sinn und Zweck des § 23b PartG 2002 entgegen wirken. Dieser will die Parteien gerade dazu anhalten, die Richtigkeit der Angaben im Rechenschaftsbericht fortlaufend zu überwachen und hieraus ohne Zögern die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Entdeckt die Partei dabei einen Fehler, soll sie diesen bei rechtzeitiger Offenlegung sanktionslos berichtigen können. Dass diese „goldene Brücke“ zu Transparenz und Rechtmäßigkeit einer Partei vorenthalten sein soll, die gleichsam Opfer einer internen Täuschung geworden ist, sich ihrer Verantwortung aber stellt, indem sie diese nach Aufdeckung korrigiert, überzeugt nicht.

b) Im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige waren konkrete Anhaltspunkte für die benannten Unrichtigkeiten weder öffentlich bekannt noch haben sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen oder waren in einem amtlichen Verfahren entdeckt, § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 analog.

Dies hat auch die Beklagte ausdrücklich eingeräumt. Weder der Bericht des Tagesspiegels vom 1. November 2002, nach dem angesichts eines ungewöhnlich starken Anstiegs von Kleinspenden ein Manipulationsverdacht im Raum stehe, noch der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 14. November 2002, wonach die Klägerin prüfe, ob es auch in den Jahren 1999 und 2000 beim Landesverband NRW zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, lassen greifbare Anhaltspunkte dafür erkennen, dass und inwiefern der Rechenschaftsbericht unrichtig ist. Vielmehr werden bloße Vermutungen geäußert, die über Verdachtsmomente nicht hinaus gehen. Auch soweit sich der Tagesspiegel in diesem Zusammenhang auf Recherchen der „Landes-Grünen“ beruft, spricht nichts dafür, dass öffentlich mehr als der bloße, im Rechenschaftsbericht 1999 veröffentlichte Fakt der zahlreichen Kleinspenden bekannt war. Dass dem Bundestagspräsidenten Kenntnisse von den Unrichtigkeiten bereits vorgelegen hätten, als die Klägerin dies anzeigte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen.

Die am 26. und 29. November 2002 übergebenen Berichte der internen Prüfgruppe vom 25. November 2002 und der externen Wirtschaftsprüfer vom 20. November 2002 enthalten schließlich eine umfassende Offenlegung des Sachverhaltes, indem das Prüfungsverfahren, Art und Weise der erfolgten Manipulationen, die konkreten Spendenfälle und die rechtswidrigen Spendenbeträge dargelegt werden. Eine Korrektur der angezeigten Unrichtigkeiten erfolgte ebenfalls zeitnah durch Einreichen eines neuen Rechenschaftsberichtes am 20. Dezember 2002.

3. Der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2001 vom 10. Februar 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2004 steht eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 dagegen nicht entgegen. Der Bescheid vom 2. Juli 2009 ist insoweit vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

a) Zwar ist auch hier die Anzeige i. S. d. § 23b Abs. 1 PartG 2002 unverzüglich erfolgt. Nachdem die Klägerin gegen Ende Oktober 2002 die Prüfung des Jahres 2000 angeordnet hatte, lag ihr am 5. November 2002 ein erster interner Bericht zum vorläufigen Sachstand vor. Am gleichen Tag teilte R... dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen voraussichtlichen Korrekturbedarf hinsichtlich des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2000 mit und legte dar, dass ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 PartG 1994 nicht ausgeschlossen werden könne, weil ausgewiesene Spendernamen nicht zuzuordnen seien. Am 6. November 2002 legte er diesem zudem den vorläufigen Sachstandsbericht vom 5. November 2002 vor.

b) Die Anzeige ist jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von ihr bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen sind.

Eine öffentliche Bekanntheit i. S. von § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 ist jedenfalls gegeben, wenn entsprechende konkrete Anhaltspunkte medial vermittelt durch Presse- und sonstige Medienberichte der Allgemeinheit, also einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden sind. Dabei kommt es maßgeblich auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die in Rede stehenden („diese“) Unrichtigkeiten in der Öffentlichkeit oder bei dem Bundestagspräsidenten an (vgl. so Lenski, PartG, § 23b Rn. 10; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 21, Jochum in: Ipsen, PartG, § 23b Rn. 9). Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt demnach ebenso wenig wie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendwelche Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht oder in anderen Zusammenhängen. Andererseits dürfen, um einem Leerlaufen der an die Sanktionsbefreiung geknüpften Bedingungen zu begegnen, die Anforderungen an die öffentliche Bekanntheit auch nicht überzogen werden. Insbesondere dürfen keine höheren Maßstäbe angelegt werden, als sie für die Anzeige selbst gelten.

Hier lassen sich jedenfalls dem Bericht der Berliner Zeitung vom 30. Oktober 2002 hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die von der Klägerin für das Rechnungsjahr 2000 angezeigten Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichtes entnehmen. So heißt es schon in der Überschrift: „Neue Spendenaffäre der FDP. NRW-Landtagswahlkampf 2000 mit anonymen Spenden finanziert.“ Im Bericht selbst wird sodann geschildert, dass „aus nicht näher benannten Quellen stammende höhere Geldbeträge gestückelt und per Bareinzahlung bei Geldinstituten zur Finanzierung zusätzlicher Wahlkampf-Aktivitäten verfügbar gemacht worden sein“ sollen. Der Bericht gibt damit zutreffend eben die Manipulationen wieder, die den für das Jahr 2000 nachfolgend festgestellten Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot ausgemacht und zur Unrichtigkeit des sie verschleiernden Rechenschaftsberichtes geführt haben. Die Angaben sind auch hinreichend konkret, nämlich geeignet, zwingenden Anlass für eine Überprüfung der benannten Vorgänge zu geben. Sie enthalten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich Spekulationen, sondern benennen – unter Berufung auf „hochrangige Mitglieder der NRW-FDP“ – einen konkreten Sachverhalt.

Dementsprechend hat sich auch der Referatsleiter des Referates PD 2 des Deutschen Bundestages in seinem Schreiben vom 12. November 2002 auf die in dem Artikel der Berliner Zeitung berichteten Informationen bezogen, aufgrund derer die Bundestagsverwaltung Anlass für weitere Nachprüfung gesehen hat. Das Schreiben erging zwar erst nach Eingang der Anzeige der Klägerin am 5. November 2002, stammte aber ausweislich des Verwaltungsvorganges ursprünglich bereits vom 30. Oktober 2002, weshalb auch das Schreiben der Klägerin vom 5. November 2002 nicht erwähnt wird.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Soweit sie darauf abstellt, die Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des Bundestagspräsidenten müsse sich auf exakt die Unrichtigkeiten beziehen, die Gegenstand der später eingereichten Anzeige einer Partei sind, und daraus schlussfolgert, dass ein Pressebericht eben diese Unrichtigkeiten wiedergeben müsse, dürfte dies die Anforderungen des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 überspannen und insbesondere vernachlässigen, dass es hiernach gerade nicht erforderlich ist, dass die Unrichtigkeiten eines Rechenschaftsberichtes öffentlich bekannt sind. Die Norm stellt insoweit vielmehr auf die Bekanntheit konkreter Anhaltspunkte für die unrichtigen Angaben ab, was eben gerade nicht bedeutet, dass die Unrichtigkeit selbst bereits vollumfänglich und detailliert bekannt geworden sein muss. Es ist also nicht erforderlich, dass „exakt“ der genaue Sachverhalt beschrieben wird, ausreichend ist vielmehr die Angabe von konkreten Tatsachen („Anhaltspunkte“), die wesentliche Elemente der Unrichtigkeit bilden. Dem genügt der zitierte Pressebericht. Die darin beschriebenen Spendenmanipulationen stellen den Sachverhalt, der der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes zu Grunde liegt, konkret dar.

Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „diese“ vor „unrichtige Angaben“ im Wortlaut des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002. Hierdurch hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die konkreten Anhaltspunkte gerade die Unrichtigkeit betreffen müssen, die die Partei anzeigt. Gemeint ist also eine Identität der Sachverhalte; einer Sanktionsbefreiung steht demnach nicht entgegen, wenn zwar bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes bekannt sind, diese aber einen anderen Fehler betreffen als den von der Partei angezeigten.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Pressebericht vom 30. Oktober 2002 beschreibt mit den wiedergegebenen Manipulationen vielmehr gerade den Spendenannahmeverstoß, den die Klägerin nachfolgend auch angezeigt hat.

Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Aufklärungsbemühungen schon deutlich vor dem 30. Oktober 2002 aufgenommen, vermag ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die sanktionsbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn eine Partei intern zwar schon Untersuchungen freiwillig eingeleitet hat, ihrer Anzeige i. S. d. § 23b Abs. 1 PartG 2002 aber ein öffentliches Bekanntwerden der Unrichtigkeiten gleichsam zuvor kommt. Es ist auch Sinn und Zweck des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002, eine Partei zu veranlassen, Unrichtigkeiten zügig bekannt zu machen und damit schnell eine zutreffende Transparenz herzustellen (vgl. Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 18). Wartet sie mit ihrer Anzeige zu lange, bis die Unrichtigkeiten anderweitig entdeckt werden, greift der Sanktionsausschluss nicht mehr. Auf den Zeitpunkt der Einleitung von internen Untersuchungen kommt es weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 an. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin den Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits in dem Erörterungstermin am 23. Oktober 2002 von der (beabsichtigten) Ausweitung ihrer Untersuchungen auf den Zeitraum 1996 bis 2001 in Kenntnis gesetzt und ob sie ihre internen Prüfung bereits vor dem von R... in seinem Schreiben vom 5. November 2002 mitgeteilten Termin begonnen hat.

Ebenso wenig ist schließlich erkennbar, dass der Artikel der Berliner Zeitung auf eine entsprechende Pressemitteilung oder –erklärung der Klägerin selbst zurück geht, das Bekanntwerden der benannten Tatsachen also von dieser selbst im Interesse einer größtmöglichen öffentlichen Transparenz des Aufklärungsprozesses veranlasst worden wäre. Vielmehr basiert der Bericht ersichtlich auf eigenen Recherchen der Zeitung im Bereich des nordrhein-westfälischen Landesverbandes, deren Quelle interne Informanten waren. Demgegenüber bestritt die vormalige nordrhein-westfälische Landesschatzmeisterin ... ausweislich desselben Berichtes jede Kenntnis von eventuellen Unregelmäßigkeiten und wies nach einem Artikel des Neuen Deutschlands vom 31. Oktober 2002 die Presseberichte über erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten bereits im Landtagswahlkampf 2000 als üble Nachrede zurück. Ebenso zitiert etwa der Kölner Stadt-Anzeiger vom 31. Oktober 2002 den damaligen Bundesvorsitzenden der Klägerin Dr. W..., der, in der Pressekonferenz am Nachmittag des 30. Oktober 2002 auf den Artikel der Berliner Zeitung angesprochen, hierzu geäußert habe, dass ihm von der Stückelung von Spendengeldern bereits im Landtagswahlkampf 2000 „nichts bekannt“ sei, und dass die Berliner Zeitung die Bitte, entsprechende Unterlagen vorzulegen, abgeschlagen habe. Auch dieser Vorgang werde aber genau geprüft werden. Der Bundesschatzmeister habe zudem angekündigt, den Rechenschaftsbericht des nordrhein-westfälischen Landesverbandes neu überprüfen zu lassen. Dafür, dass hier, wie die Klägerin meint, „Ursache und Wirkung vertauscht“ werde, ist angesichts dessen nichts ersichtlich.

4. Auch der Teilrücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 vom 10. Februar 2004 steht eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige der Klägerin analog § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 nicht entgegen. Der Bescheid vom 2. Juli 2009 ist insoweit vielmehr ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

§ 23b PartG 2002 ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Das Revisionsurteil führt hierzu aus:

„Aus der in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 enthaltenen Bezugnahme auf § 31c PartG 2002 ergibt sich darüber hinaus, dass die Sanktionsbefreiung nicht nur bei einer rechtzeitigen Anzeige von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht, sondern auch in denjenigen Fällen gewährt wird, in denen eine Partei Spenden unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot nach § 25 Abs. 2 PartG 2002 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 erlangt hat und dies zu einem Zeitpunkt umfassend offen legt, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Rechtsverstoß weder der Öffentlichkeit noch dem Präsidenten des Deutschen Bundestages oder einer anderen Behörde bekannt waren.“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 -, juris Rn. 64),

An diese Rechtsauffassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden, weshalb für die von der Beklagten geforderte einschränkende Interpretation kein Raum bleibt.

a) Ebenso ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung des Wahlkampf-Flyers M... dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich i. S. d. § 23b Abs. 1 PartG 2002 angezeigt hat. Nachdem ihr am 17. Oktober 2002 ein Bericht zu ersten Feststellungen der internen Sonderprüfung im Landesverband NRW vorlag, aus dem hervor ging, dass die auf das Wahlkampf-Sonderkonto M... diesbezüglich eingegangenen Spenden in Höhe von 839.500 Euro von nicht identifizierbaren Spendern stammten, hat sie dies mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 dem Bundestagspräsidenten gegenüber mitgeteilt. Zwar enthält das Schreiben - ebenso wenig wie der Zwischenbericht vom 17. Oktober 2002 - keine Angaben zu den hier ausschließlich verfahrensgegenständlichen Einzahlungen auf das Geschäftskonto des nordrhein-westfälischen Landesverbandes. Jedoch ist im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an eine Anzeige i. S. d. § 23b PartG 2002 nicht überzogen werden dürfen, mit der Klägerin davon auszugehen, dass das Schreiben vom 18. Oktober 2002 ihren seinerzeitigen Kenntnisstand umfassend wiedergibt und dabei jedenfalls den zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalt und den daraus resultierenden Spendenannahmeverstoß hinreichend benennt.

b) Auch die so verstandene Anzeige ist jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem konkrete Anhaltspunkte für die von ihr bezeichneten Unrichtigkeiten bereits öffentlich bekannt gewesen sind.

Hierfür spricht zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon das Schreiben der Bundestagsverwaltung vom 2. Oktober 2002, in dem die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Finanzierung des Wahlkampf-Flyers aufgefordert wird. Denn dies betraf ausschließlich das Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht bei Großspenden in Höhe von mehr als 50.000 Euro gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG 2002, nicht dagegen den hier in Rede stehenden und gemäß § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 sanktionierten Spendenannahmeverstoß i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002. Auch der in Bezug genommene Presseartikel enthält keine diesbezüglichen Informationen. Demgegenüber berichteten jedoch bereits im Zeitraum vom 11. bis 15. Oktober 2002 mehrere Zeitungen über das inzwischen entdeckte Wahlkampf-SonderkontoM.... So heißt es insbesondere in dem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2002 unter der Überschrift „Rätsel um das Spendenkonto. Die FDP hat keinen Zugriff auf M...-Konto, auf das Spenden für Wahlkampf-Aktion eingingen“, unter Berufung auf ein internes Schreiben, dass M... seine umstrittene Flugblatt-Aktion über ein zu diesem Zweck eigens eingerichtetes Wahlkampfsonderkonto finanziert habe, auf dem Gelder verbucht worden seien, die dieser von bislang nicht genannten Spendern bekommen haben wolle. Diese Pressemeldung ist der Bundestagsverwaltung noch am selben Tag per Fax zugeleitet worden. Sie benennt hinreichend konkret Anhaltspunkte für die von M... initiierten Manipulationen, insbesondere die verschleierte Herkunft der Spendengelder im Zusammenhang mit der Finanzierung des sog. Wahlkampf-Flyers, und damit für den von der Klägerin am 18. Oktober 2002 angezeigten Spendenannahmeverstoß. Dass auch hier noch nicht das gesamte Ausmaß der Affäre, insbesondere die Einzahlungen auch auf das Geschäftskonto des Landesverbandes, umrissen wurde, steht dem – ebenso wie bei der Anzeige der Klägerin – nicht entgegen, da, wie bereits dargelegt, an die öffentliche Bekanntheit keine höheren Maßstäbe angelegt werden dürfen, als sie für die Anzeige selbst gelten. Auch hier genügt demgemäß, dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits in einer Weise bekannt geworden ist, die geeignet war, weitere Nachprüfungen und eine umfassende Aufklärung der Spendenaffäre zu veranlassen.

Auch in diesem Fall geht die Pressemeldung nicht auf eine etwa von der Klägerin veranlasste Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand ihrer Aufklärungsbemühungen zurück.

c) Hinzu kommt, dass es hier an einer zeitnahen Korrektur des Spendenannahmeverstoßes i. S. d. § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fehlt. Gemäß § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 greift eine Sanktionsbefreiung nur dann, wenn die Partei den angezeigten Sachverhalt nachfolgend umfassend offen legt und korrigiert. Nach Sinn und Zweck der Regelung, eine möglichst zügige Sachverhaltsaufklärung zu gewährleisten, muss auch dies unverzüglich erfolgen (vgl. ebenso: Lenski, PartG, § 23b Rn. 13; Rixen, in: Kersten/Rixen, PartG, § 23b Rn. 27).

Zwar hat die Klägerin in ihrem fristgemäß am 29. Dezember 2003 eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 (BT-Drs. 15/2800, Seite 130, 135) die Spende in Höhe von 980.000 Euro korrekt ausgewiesen, infolgedessen der Betrag am 28. Januar 2004 als Großspende M... veröffentlicht worden ist (BT-Drs. 15/2404). Hierdurch hat die Klägerin ihren Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 PartG 2002 genügt. Den hier in Rede stehenden Verstoß gegen das Verbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, anonyme Spenden anzunehmen, hat sie damit aber nicht korrigiert. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Partei den entsprechenden Betrag zeitnah nach Kenntniserlangung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleitet. Denn nur hierdurch, also durch das Nichtbehalten der Gelder, erfolgt eine Berichtigung des ursprünglich begangenen Fehlers, verbotswidrig Spenden angenommen zu haben. Je länger das Geld demgegenüber bei der Partei verbleibt, desto größer ist die Gefahr, dass der Spender verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausübt, ohne dass dies für den Wähler transparent ist (vgl. so zu § 25 Abs. 4 PartG 2002: VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2007 – VG 2 A 106.05 -, juris Rn. 28; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 119).

Die Regelung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 fügt sich so auch in das Sanktionsgefüge der §§ 25 Abs. 4, 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002. Durch die Anwendbarkeit der Norm wird einer Partei eine zweite Chance gewährt, einen Spendenannahmeverstoß sanktionsbefreiend zu korrigieren, indem ihr nach Verstreichen der Unverzüglichkeitsfrist des § 25 Abs. 4 PartG 2002 mit dem Rechtzeitigkeitserfordernis des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 eine zusätzliche Frist dafür eingeräumt wird, Fehler zu berichtigen und ordnungsgemäße Verhältnisse zu schaffen. Weder mit dem Sinn und Zweck der Sanktionsbefreiung noch mit dem systematischen Verhältnis der §§ 23b Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 4 und § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 ist es zu vereinbaren, wenn eine Partei die Sanktionen, die an eine unterlassene unverzügliche Weiterleitung nach Erlangen einer anonymen Spende gesetzlich geknüpft sind, letztlich abwenden könnte, ohne die Gelder zumindest nach Offenlegung des Verstoßes zeitnah abzuführen.

Der Präsident des Deutschen Bundestages hatte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 unter Fristsetzung bis zum 15. November 2002 aufgefordert, die anonymen Spenden an ihn weiterzuleiten. Eine unverzügliche Weiterleitung in diesem Sinne hat die Klägerin jedoch nur hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 873.500 Euro vorgenommen, während sie den hier streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 106.500 Euro zunächst einbehalten und verwendet hat. Dass sie nach Bekanntwerden der Tatsache, dass die Spenden von M... selbst stammen, davon ausging und auch im vorliegenden Rechtsstreit ursprünglich vertreten hat, es handele sich hier nicht um anonyme Spenden und also auch nicht um einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, vermag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Rechtslage; auch die Sanktionsbefreiung des § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 greift, ohne dass es insoweit auf ein subjektives Moment ankäme, nur, wenn der maßgebliche Sachverhalt tatsächlich offen gelegt und korrigiert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.