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Entscheidung (2) 53 Ss 118/14 (63/14)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 16.12.2014
Aktenzeichen (2) 53 Ss 118/14 (63/14) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2014:1216.2.53SS118.14.63.1.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K… wird das Verfahren gegen ihn eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K… fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten K… am 28. Februar 2014 wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Nach den getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte K… zusammen mit einem Mittäter am … Februar 2012 gegen 15.00 Uhr über die Heckklappe in den in … Straße … in W… verschlossen abgestellten Pkw … des Zeugen T… ein. Dort bauten beide das Autoradio aus, welches einen Wert von ca. 20,- bis 30,- Euro hatte, um dieses für sich zu verwenden. Als der Zeuge T… erschien, ließen sie von ihrem Vorhaben ab und entfernten sich. Das Autoradio blieb auf dem Beifahrersitz liegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten K… ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Verfahren gegen ihn ist gemäß § 206a StPO wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen, da weder der für die Verfolgung der Tat erforderliche Strafantrag vorliegt noch die Staatsanwaltschaft (oder Generalstaatsanwaltschaft) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat, § 248a StGB.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hatte das Autoradio, welches Gegenstand der Tat war, lediglich einen Wert von 20,- bis 30,- Euro. Es handelte sich somit um eine geringwertige Sache im Sinne des § 248a StGB (zur Wertgrenze vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 311; KG StraFo 2011, 65).

Ein Strafantrag liegt nicht vor. Der Zeuge T… hat seinen bei Anzeigeerstattung am 20. Februar 2012 gestellten Strafantrag mit Schreiben vom 13. Juli 2012 zurückgenommen. In diesem Schreiben führt er aus, dass er das Verfahren gegen den Angeklagten „möchte einstellen lassen“. Zwar hat er den Strafantrag damit nicht ausdrücklich zurück genommen, er hat jedoch mit diesem Schreiben zweifelsfrei seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er eine Strafverfolgung nicht mehr will. Dies ist ausreichend (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 77d Rn. 6).

Das öffentliche Interesse an der Verfolgung wurde weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch die Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren ausdrücklich bejaht. Auch eine konkludente Bejahung liegt nicht vor. Eine solche kann insbesondere nicht in der Anklageerhebung gesehen werden, da die Tat dort ausdrücklich als Diebstahl im besonders schweren Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet wurde. Auf den Hinweis des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung, dass auch eine Strafbarkeit wegen einfachen Diebstahls in Betracht kommen könne und die Kammer von der Geringwertigkeit der Sache ausgehe, hat sich die Staatsanwaltschaft nicht erklärt. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann aus dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten K… zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu verurteilen, nicht zweifelsfrei auf die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses geschlossen werden. Wie sich der Revisionsbegründung in Sachen des Mitangeklagten Ku… entnehmen lässt, geht die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren von einer Verletzung der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB aus. Dagegen spricht im Übrigen nicht die beantragte Anzahl der Tagessätze, da durch die nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gegebene Milderungsmöglichkeit sich auch im Falle des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB die untere Strafrahmengrenze auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigt. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft § 243 Abs. 2 StGB und/oder § 248a StGB übersehen hat. Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft positiv vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch schon dann aus, wenn – wie vorliegend – Zweifel daran bestehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2013, 349).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Eine Auferlegung der Kosten auf den Zeugen T… nach § 470 StPO kam nicht in Betracht, da dieser seinen Strafantrag noch vor Erhebung der Anklage zurückgenommen hat und die Anklageerhebung wegen eines Offizialdeliktes erfolgte.