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Asylrechts (sicherer Drittstaat Verfahren)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 12.03.2015
Aktenzeichen VG 6 K 2811/14.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 26a AsylVfG, § 34a AsylVfG

Leitsatz

Zur Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 26a AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1981 in Somalia geborene Kläger stellte am 20. Januar 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Bei seiner Befragung am 6. Februar 2014 gab er unter anderem an, er sei somalischer Staatsangehöriger aus ….; Somalia habe er 2011 verlassen. Am 6. November 2012 sei er nach Italien gelangt, wo er erfolgreich („zuerkannt“) einen Asylantrag gestellt, indes weder Arbeit noch Unterkunft gehabt habe.

Das Bundesamt ersuchte daraufhin Italien um Wiederaufnahme des Klägers, ohne dass die italienische Behörde reagierte. Sodann lehnte es den Asylantrag des Klägers mit auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestütztem Bescheid vom 9. Mai 2014 als unzulässig ab und ordnete es seine Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger Klage (VG 6 K 1172/14.A). Der zugleich angebrachte Eilrechtsschutzantrag blieb erfolglos (Beschluss des Einzelrichters vom 3. Juni 2014 - VG 6 L 429/14.A -). Nachdem das Bundesamt über eine Liaisonmitarbeiterin in Erfahrung brachte, dass dem Kläger am 11. November 2011 in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, hob es den Bescheid vom 9. Mai 2014 unter dem 30. Juli 2014 auf. Das Klageverfahren wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 eingestellt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014, zustellungshalber aufgegeben am 14. November 2014, stellte das Bundesamt nunmehr fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Nr. 1), und ordnete es (wiederum) seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Wegen seiner Einreise aus Italien, einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG, könne sich der Kläger nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten zu entscheiden.

Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2014 Klage mit der Begründung erhoben, dass seine Überstellung nach Italien eine „humanitäre Härte“ bedeute, er nicht wisse, ob er ausreisepflichtig sei, sowie dass er wegen der großen Anzahl afrikanischer Asylantragsteller dort obdachlos gewesen sei. Mit der Klage hat er zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 20. November 2014 als unbegründet abgelehnt (VG 6 L 1196/14.A).

Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (jeweils beide Klage- und Eilverfahren) sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte trotz Fernbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers und eines Sitzungsvertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft, da das Bundesamt lediglich über die Zulässigkeit des Asylantrags des Klägers in Deutschland entschieden und keine auf die inhaltliche Prüfung dieses Asylantrags bezogene Entscheidung getroffen hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 5 L 1190/14.TR -, juris). Die Klage ist auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylVfG erhoben worden.

Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bundesamtsbescheid vom 20. Oktober 2014 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1.

Dies betrifft zunächst die Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Das Bundesamt hat seinen Bescheid auf § 26a AsylVfG gestützt.

Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Bestimmungen sind auch auf den (vorliegenden) Fall anwendbar, in dem der Asylantragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt erhalten hat. Sollten Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG hingegen nicht anwendbar sein, weil sie die Fälle von Schutzberechtigten nicht regeln, wäre der Kläger durch den auf § 31 Abs. 4 AsylVfG gestützten Feststellungstenor gleichwohl nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat nämlich als in Italien subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland ohnehin keinen Asylverfahrensanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, Rn. 29), so dass in Bezug auf den in Deutschland (abermals) gestellten Asylantrag im Ergebnis die gleiche Entscheidung durch das Bundesamt ergehen müsste.

Die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor.

Der Kläger ist aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) sichergestellt ist. Wie für den Kläger bereits im Beschluss vom 20. November 2014 (VG 6 K 1196/14.A) ausgeführt, ist dies für Italien der Fall.

Zweifel daran, dass Italien ein sicherer Drittstaat in diesem Sinn ist, bestehen nicht.

Dabei kann offen bleiben, ob Zweifel bereits deshalb ausgeschlossen sind, weil dem Kläger nach dem unstreitigen Akteninhalt in Italien sog. subsidiärer Schutz tatsächlich gewährt worden ist. Auch ist unerheblich, dass der Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur das Asylrecht wegen politischer Verfolgung ausschließt. Denn mit der Stellung eines Asylantrages im Bundesgebiet wird gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU beantragt, der zugleich auch den subsidiären Schutz nach dieser Richtlinie erfasst, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

Zweifel folgen jedenfalls nicht daraus, dass entsprechend dem Klägervortrag in Italien kein menschenwürdiges Dasein für Flüchtlinge möglich sei. Insbesondere dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Annahme, Italien sei als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ein sicherer Drittstaat, in Frage zu stellen.

Dies folgt aus dem mit der Einführung des Asylrechtsausschlusses nach Art. 16a Abs. 2 GG verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 181 ausgeführt:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, dass dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne dass die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, dass eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen.“

Damit ist eine inhaltliche Überprüfung der Einschätzung Italiens als sicherer Drittstaat verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Die Eigenschaft Italiens als sicherer Drittstaat im Sinne der genannten Vorschriften ist hinsichtlich des Klägers auch nicht etwa wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalls vom sog. verfassungsgeberischen Selbstvergewisserungskonzept (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 189) in Frage gestellt. Insoweit kommt hier allenfalls die Frage danach in Betracht, ob dem Kläger in Italien eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) droht. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob es nicht hinnehmbare Mängel der Aufnahme subsidiär Schutzberechtigter in Italien gibt. Indes begründet die vom Kläger angeführte Nichtgewährung von Unterkünften noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Sinne. Denn aus Art. 3 EMRK ergibt sich kein Anspruch gegenüber den Mitgliedstaaten, also vorliegend gegen Italien, jedem in seinem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 3 der EMRK (EGMR, Entscheidung Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001, Rn. 99, ECHR 2001-1 „Chapman ./. U.K.“). Für Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gilt inhaltlich nichts anderes, da unbeschadet der unterschiedlichen Anwendungsbereiche jedenfalls der Wortlaut beider Vorschriften und damit der materielle Schutzanspruch identisch ist („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“).

Ähnlich liegt es hinsichtlich der übrigen Punkte. Sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 der EU-Grundrechtecharta schließen keine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (EGMR, Nr. 53566/99, Müslim ./. Türkei, zit. n. EGMR 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz, Rn. 95).

Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK).

Gemessen hieran sind Anhaltspunkte dafür, dass Italien diese Vorgaben nicht beachtet, weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein bloßer Bezug auf die im Vergleich günstigere oder als günstiger empfundene Situation in Deutschland langt jedenfalls nicht. Die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem Schutzberechtigten hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt vom 21. Januar 2013, sowie jüngst in Bezug auf den zu beanspruchenden Aufenthaltstitel: Auswärtiges Amt vom 26. Februar 2015). Jedenfalls hat der Kläger nichts dafür vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, was ihn von der Personengruppe („able young man with no dependents“) unterscheiden könnte, für die der EGMR (Entscheidung Nr. 51428/10 „A.M.E.“ vom 13. Januar 2015) keine Verletzung in den Rechten des Art. 3 EGMR (entspricht Art. 4 EU-Grundrechtecharta) erkannt hat.

Die demnach uneingeschränkte Anwendung des § 26a AsylVfG ist vorliegend nicht nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wieder entfallen.

Dies wäre der Fall, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

Es liegt erkennbar kein Ausnahmefall i.S.v. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vor, da der Kläger weder über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt, noch Deutschland nach Unions- oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist, noch eine in Bezug auf den Kläger anwendbare Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG vorliegt. Insbesondere geht der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG jedenfalls nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-VO“), vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier dem Kläger in Italien - internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 2923/14.A -, juris, m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34). Beim Kläger handelt es sich angesichts des in Deutschland gestellten Asylantrages wegen der in Italien erfolgten Schutzgewährung nicht mehr um einen Antragsteller i.S.v. Art. 2 lit. c Dublin III-VO (vgl. auch Art. 2 lit. f Dublin III-VO betr. „Begünstigter internationalen Schutzes“ i.V.m. Art. 9 a.a.O.). Daher ist es unerheblich, dass der ursprünglich ergangene „Dublin-Bescheid“ vom 21. Mai 2014 - während der Überstellungsfrist - am 30. Juli 2014 aufgehoben worden ist.

2.

Auch die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Dies richtet sich nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Hier steht es im Sinne der Vorschrift fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann. Die Abschiebung des Klägers kann durchgeführt werden, weil er entweder über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt oder diesen auf der Grundlage seines dort zuerkannten subsidiären Schutzstatus´ beanspruchen kann. Denn die Zuerkennung dieses Schutzstatus´ zieht nach italienischem Recht den Anspruch auf Erteilung eines (seit Februar 2014 für fünf, davor für drei Jahre gültigen) Aufenthaltstitels nach sich (vgl. Auswärtiges Amt vom 26. Februar 2015 zu 2.), der seinerseits unproblematisch zur (Wieder-) Einreise nach Italien berechtigt. Darauf, dass die (konkreten) Überstellungsmodalitäten zwischen Deutschland und dem sicheren Drittstaat - ggf. nach Maßgabe eines zwischenstaatlichen Rückübernahmeabkommens oder (wie im Falle Italiens) nach Maßgabe der zwischenstaatlichen Verwaltungsübung - geklärt sind, und ob zumindest eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des sicheren Drittstaates vorliegen muss, kommt es für die Frage nicht an, ob es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, zumal es dem Kläger unbenommen ist, freiwillig nach Italien zu reisen.

Da dem Kläger am 11. November 2013 in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, kann er in Italien einen Aufenthaltstitel beanspruchen, der ggf. bei der zuständigen Questura verlängert bzw. neu ausgestellt wird (Auswärtiges Amt a.a.O. zu 4.). Dies steht in Einklang mit Unionsrecht: Nach Art. 24 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dem Kläger darf angesonnen werden, seinen italienischen Aufenthaltstitel bei der für ihn zuständigen Questura zu beantragen, verlängern bzw. neu ausstellen zu lassen.

Der Kläger besitzt demnach entweder einen solchen Aufenthaltstitel für Italien oder er kann einen solchen erhalten. Das damit vermittelte Recht auf Einreise führt dazu, dass die Frage der Übernahmebereitschaft Italiens geklärt ist.

Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der subsidiäre Schutzstatus nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrens (Art. 19 Qualifikationsrichtlinie) aberkannt oder beendet worden ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne weiteres nach Italien zurückkehren kann, da Italien unionsrechtlich in Anknüpfung an den vom Kläger zu beanspruchenden italienischen Aufenthaltstitel zu seiner (Wie-der-) Aufnahme verpflichtet ist.

Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -,NVwZ 2012, 417) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gibt keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass Italien dieses Vertrauen in Bezug auf den Kläger nicht rechtfertigen wird.

Der Kläger hätte für sein letztlich angestrebtes Bleiberecht in Deutschland und gegen die Abschiebungsanordnung allenfalls nach Maßgabe des einschlägigen innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit, sich auf innerstaatliche (z.B. § 18 AufenthV) bzw. dem Unionsrecht zu entnehmende Anspruchsnormen (Art. 21 Schengener Durchführungs-Übereinkommen) zu berufen. Derlei Aufenthaltsrechte des Klägers sind indes nicht ersichtlich und von ihm auch nicht glaubhaft gemacht worden, abgesehen davon, dass sie nicht vom Bundesamt in asylrechtlicher Zuständigkeit zu prüfen wären.

Soweit im Nachgang zum Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung Umstände eintreten, die einer Abschiebung des Klägers nach Italien entgegen stehen, ist es geklärt, dass das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, also auch bezüglich etwaiger Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit der Anwendung zwischenstaatlicher Rückübernahmeabkommen bzw. der einschlägigen Verwaltungspraxis. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.).

Nach § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG ist es jedenfalls Sache der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden - der Bundespolizei - die Rückführung von Ausländern aus anderen und in andere Staaten zu organisieren, und das Bundesamt darf im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zudem darauf vertrauen, dass derjenige Mitgliedsstaat, der einem Schutzsuchenden einen entsprechenden Status und darauf aufbauenden einen Aufenthaltstitel zuerkannt und Reisedokumente ausgestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie) diese Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, zurücknehmen wird. Sollte sich dieses Vertrauen im Einzelfall wider Erwarten endgültig nicht bestätigen, weil der andere Mitgliedstaat die Übernahme des Drittstaatsangehörigen ablehnt, wird das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben haben.

3.

Schließlich verstößt die Abschiebungsanordnung nicht gegen die Menschenwürde des Klägers. Dieses unantastbare Menschenrecht zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 1 GG.

Soweit der Kläger hauptsächlich einwendet, bei einer Abschiebung nach Italien sei seine Menschenwürde verletzt, verfängt dies bereits aus den oben genannten Gründen nicht.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Umstände in Catania (Sizilien) geschildert und ausgeführt, erst in Deutschland fühle er sich wieder als Mensch. Gleichwohl ist seine Menschenwürde aus den oben genannten Gründen durch die Abschiebungsanordnung nicht verletzt. Denn durch den streitgegenständlichen Bescheid ist keine Abschiebung nach Catania sondern nach Italien allgemein angeordnet worden. Eine Abschiebungsanordnung nach Italien mit der Möglichkeit, sich dort frei zu bewegen und ansonsten bessere Möglichkeiten zu finden, kann nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; § 83b AsylVfG.