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Abtretung - Insolvenzanfechtung - Insolvenzgeld


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 15.08.2012
Aktenzeichen L 18 AL 25/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 183 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 189 SGB 3, § 324 Abs 3 SGB 3, § 151 BGB, § 398 BGB, § 400 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 7. November 2005 bis 6. Februar 2006.

Die 1968 geborene Klägerin war bis 6. Februar 2006 in dem von H S (S) geführten Betrieb „S Blumenladen“ in F als Floristin im Umfang von 40 Stunden/Woche beschäftigt. Nachdem sie seit November 2005 ihr Arbeitsentgelt von monatlich 850,- € brutto nicht mehr erhalten hatte, erhob sie am 6. Juni 2006 eine Lohnklage beim Arbeitsgericht Senftenberg (ArbG SFB) und erwirkte am19. Juni 2006 einen Vergleich. Danach verpflichtete sich S zu einer Zahlung von rückständiger Arbeitsvergütung sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von (iHv) insgesamt 1.605,52 € in Raten zu je 300,- €. Zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus diesem Vergleich leistete S Raten am 2. Oktober 2006 iHv 600,- € und am 16. Oktober 2005 iHv 566,72 €. Nachdem S am 13. November 2006 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Cottbus am 8. Februar 2007 eröffnet. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007, auf das Bezug genommen wird, teilte der zum Insolvenzverwalter bestellte RA Dr. B (B) der Klägerin mit, die Zahlungen der S vom 2. und 16. Oktober 2006 unterlägen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) als inkongruente Leistungen der Insolvenzanfechtung. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung bis zum 2. November 2007 zur Zahlung eines Betrages iHv 1.166,72 € aufgefordert. Nachdem B mit Schreiben vom 23. November 2007 erneut die Zahlung dieses Betrages gefordert hatte, antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2007, sie wisse nicht, wieso sie diesen Betrag überweisen solle. Sie hätte keine Kenntnis von einem gerichtlichen Beschluss, welcher den Vergleich rückgängig gemacht habe. Am 29. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Insg. Mit Schreiben vom 3. März 2008 übersandte die Klägerin B eine von B vorformulierte Erklärung, mit der sie ihre Ansprüche auf Insg an B abtrat. Unter Hinweis auf diese Erklärung beantragte B unter dem 28. März 2008 bei der Beklagten Insg. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der für die Stellung von Insg-Anträgen maßgeblichen zweimonatigen Nachfrist die Anträge mit an die Klägerin sowie B gerichteten Bescheiden vom 26. Juni 2008 ab. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei im Urlaub gewesen als sie das Schreiben des B erhalten habe. Danach habe sie sich zuerst beim Arbeitsgericht und dann bei der Agentur für Arbeit erkundigt. Anschließend habe sie einen Anwalt hinzugezogen. Ein Termin beim Anwalt sei nicht vor dem 21. Januar 2008 zu bekommen gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Bis 3. Oktober 2007 sei sie im Urlaub gewesen. Etwa 14 Tage nach Erhalt des „Anfechtungsschreibens“ vom 1. Oktober 2007 habe sie bei der Agentur für Arbeit Herzberg angerufen. Eine ihr namentlich nicht bekannte Mitarbeiterin habe ihr erklärt, dass die Arbeitsagentur nicht weiterhelfen könne. Nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 23. November 2007 habe sie sich dann an das ArbG SFB gewandt. Nachdem sie dort auf anwaltliche Hilfe verwiesen worden sei, habe sie zunächst bei ihrer Rechtschutzversicherung um eine Deckungszusage nachgesucht. Nach Gewährung der Deckungszusage habe sie das Büro des Prozessbevollmächtigten kontaktiert. Wegen der bevorstehenden Weihnachtszeit und urlaubsbedingter Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten und ihrerseits sei erst am 21. Januar 2008 ein Besprechungstermin zustande gekommen. Es sei im Übrigen nicht allgemeines Gedankengut, dass Zahlungen im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung wegen verschiedener Lohnansprüche zur Anfechtung berechtigten und die Anfechtung dazu führen könne, dass nachträglich Insg beantragt werden könne. Ihr Fall sei überdies insofern atypisch, als sie ihren Lohn erfolgreich eingetrieben habe. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Insg für die Zeit vom 7. November 2005 bis 6. Februar 2006 zu. Zwar möge ausgehend von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S am 8. Februar 2007 ein Insolvenzereignis iSv § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) vorliegen, woraus für die davor liegenden drei Monate ein Insg-Anspruch resultieren könnte. Die Klägerin habe aber sowohl die zweimonatige Ausschlussfrist zur Stellung des Insg-Antrags des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III wie auch die ihr ab 3. Oktober 2007 einzuräumende Nachfrist des § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III versäumt. Die Nachfrist habe mit Zugang des Schreibens des B vom 1. Oktober 2007 begonnen, wodurch die Klägerin vom Insolvenzereignis und der Insolvenzanfechtung erfahren habe, in deren Folge sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zum Teil wieder als offen ansehen haben müsse. Die Nachfrist habe mit Ablauf des 3. Dezember 2007 und damit vor der Antragstellung am 22. Januar 2008 geendet. Selbst wenn entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und nach den Vorgaben der RL 80/987/EWG idF der RL 2002/74/EG nicht jede Fahrlässigkeit schädlich sein sollte, so sei doch ein effektiver Schutz durch die Garantieeinrichtung gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einem Zweitraum von zwei Monaten trotz des Urlaubs und der Weihnachtsvorbereitungen der Klägerin hinreichend bemessen, um anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie die Nachfrist gewahrt hätte. Denn sie sei für das Vorliegen einer Falschberatung beweisfällig geblieben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. B hat am 21. Februar 2011 beim ArbG SFB Klage (4 Ca 1086/10) auf Zahlung von 1.166,72 € nebst Zinsen gegen die Klägerin erhoben und dargelegt, dass S spätestens seit 13. August 2006 – drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags – zahlungsunfähig gewesen sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten iHv 15.871,45 € gehabt habe, die sodann zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Am 19. April 2011 schloss die Klägerin mit S im Rahmen der Güteverhandlung vor dem ArbG SFB einen Vergleich, wonach sie sich zur Zahlung von 600,- € zum Ausgleich der eingeklagten Forderung verpflichtete. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 hat B der Klägerin auf deren Anfrage mitgeteilt: Auf die an ihn unter dem 3. März 2008 übersandte Abtretungserklärung sei seinerseits keine ausdrückliche Annahme der Abtretung erfolgt. Die Abtretung habe ohnehin nur erfüllungshalber wirken sollen. Antragsberechtigt für die Stellung des entsprechenden Insg(-Antrags) habe die Klägerin sein sollen. Sollte die Abtretung Wirkung entfaltet haben, würden etwaige Ansprüche an die Klägerin zurück abgetreten.

Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor: Mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2007 habe sie zunächst nichts anfangen können. An die Stellung eines Antrags auf Insg habe sie nicht im Entferntesten gedacht. Es obliege ihr zwar die objektive Beweislast für das Gespräch mit der Arbeitagentur Herzberg. Das „Faktum“ dieses Gesprächs sei aber sehr wohl bei der Frage des Verschuldens zu berücksichtigen. Für das Verschulden nach § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III könne der Maßstabe des § 276 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gelten. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), sei zu entnehmen, dass die zuständigen Stellen die Anforderungen an die Sorgfalt eines Arbeitnehmer nicht übermäßig streng beurteilen dürften, so dass diesem die Ausübung seiner Rechte unmöglich gemacht würde (EuGH, Urteil vom18. September 2003 – C 125/01 -, ZIP 2003, 2173). Dementsprechend schade leichte Fahrlässigkeit nicht. Abgesehen von der Nichtannahme der Abtretungserklärung sowie deren Wirkung erfüllungshalber, d.h. reines Innenverhältnis, wäre die Abtretung nach § 189 SGB III iVm § 400 BGB unwirksam gewesen. Die Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO könne nicht durch eine formlose Anfechtungserklärung, sondern nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie sei weder eine Gestaltungserklärung noch ein Gestaltungsverfahren, sondern erfolge allein durch Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr zur Masse gemäß § 143 InsO. Nachdem lediglich als Klageandrohung zu wertenden Schreiben vom 1. Oktober 2007 habe sie noch nicht tätig werden müssen, weil derartige außergerichtlich erklärten „Anfechtungen“ erfahrungsgemäß in den meisten Fällen nicht gerichtlich weiter betrieben würden. Im Übrigen hätte ihr mangels Vollzugs der Anfechtung zum damaligen Zeitpunkt noch gar kein Anspruch auf Insg zugestanden, so dass angesichts dieser Ungewissheiten auch kein sofortiges Handeln habe verlangt werden können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2009 und des Bescheides vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 7. November 2005 bis 6. Februar 2006 Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klägerin habe die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu vertreten, weil sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht habe. Die Nachfrist nach Satz 2 dieser Vorschrift sei am 4. Dezember 2007 abgelaufen, da die Klägerin nach Urlaubsrückkehr am 4. Oktober 2007 Kenntnis vom Schreiben des B vom 1. Oktober 2007 erlangt haben dürfte. Bereits mit der ersten Mitteilung des B vom 1. Oktober 2007 habe ihr klar werden müssen, dass ihr Anspruch gefährdet gewesen sei. Sie hätte deshalb ungeachtet der anstehenden Weihnachtsvorbereitungen rechtzeitig Rechtsrat einholen oder vorsorglich einen Antrag auf Insg stellen müssen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch den Berichterstatter am 25. Januar 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift zu dieser Sitzung wird verwiesen.

Die die Klägerin betreffende Insolvenzgeldakte sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Insg.

Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis ist hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG am 8. Februar 2007 anzunehmen. Abweichend von der Regelung in § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Insg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III wird Insg auch geleistet, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat und der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Ob die Klägerin ihren Insolvenzantrag verspätet gestellt hat, kann dahinstehen, denn sie war 1. infolge der wirksamen Abtretung ihres Insg-Anspruchs an B nicht mehr materiell berechtigt (aktiv legitimiert) einen solchen Anspruch geltend zu machen und hat 2. einen Insg-Anspruch auch nicht im Wege der „Rückabtretung“ erworben.

1. Der der Klägerin eventuell zustehende Anspruch auf Insg ist infolge der von ihr mit Schreiben vom 3. März 2008 übersandten Abtretungserklärung wirksam auf B übergegangen. Dem Abschluss des gemäß § 398 BGB erforderlichen Abtretungsvertrags steht der Umstand, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Klägerin und des B eine ausdrückliche Annahme der Abtretung nicht erfolgt ist, nicht entgegen. Denn die (ausdrückliche) Annahme der Abtretungserklärung ist gemäß § 151 BGB nicht erforderlich, wenn – wie hier - eine Forderung an einen Gläubiger (hier: B als Inhaber des Rückgewähranspruchs) des Zedenten (hier: die Klägerin) erfüllungshalber abgetreten wird (vgl. RG, Urteil vom 29. September 1917 – V 145/17 -, juris = RGZ 90, 430, 434; Knerr, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 398 BGB Rn. 33). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abtretung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 189 SGB III iVm § 400 BGB unwirksam. Die Klägerin konnte ihren (angeblichen) Insg-Anspruch an B gemäß § 189 SGB III ohne Zustimmung der Beklagten übertragen, nachdem sie am 29. Januar 2008 den Insg-Antrag gestellt und ihre Arbeitsentgeltansprüche nach Maßgabe des § 187 SGB III zur Sicherheit auf die Beklagte übergegangen waren. Zwar kann nach § 189 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Insg grundsätzlich nur “wie Arbeitseinkommen“ übertragen werden und ist insoweit der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. Zivilprozessordnung auch im Zusammenhang mit einer Abtretung zu beachten (vgl. § 400 BGB). Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. das Urteil vom 1. Juli 2010 – B 11 AL 6/09 -, juris) hindert dies die Wirksamkeit einer Abtretung aber dann nicht, wenn der Zedent eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat. Das BSG hat in der angeführten Entscheidung zur Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten mit Hilfe von Forderungskäufen hierzu festgestellt: Der Gedanke, dass das Insg wirtschaftlich den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch ersetze (BT-Drucks 7/1750 S 14), aus dem der Arbeitnehmer in der Regel seinen Lebensunterhalt bestreite, greife dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer schon im Wege der vorangegangenen Vorfinanzierung eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten habe (vgl. zur teleologischen Reduktion des § 400 BGB auch Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 400 Rn. 3) und der den Abtretungsausschluss rechtfertigende Einkommensschutz deshalb bei der anschließenden Zession des Insg keine Wirkungen mehr entfalten könne. Diese bei Vorfinanzierungen, die mit Hilfe von Forderungskäufen abgewickelt werden (vgl. zur Abtretbarkeit pfändungsfreier Arbeitsentgeltanteile BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 2; Estelmann: in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: September 2005, § 188 Rn. 32; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: Juni 2007, § 188 Rn 29 ff; zur Anwendung des § 400 BGB beim Kreditsicherungsverfahren dagegen BSGE 70, 265 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 1),gegebene Konstellation liegt auch dann vor, wenn - wie hier durch die S zur Abwendung der Zwangsvollstreckung – das Arbeitsentgelt (vorläufig) gezahlt worden ist und mithin dem Zedenten wirtschaftlich zur Verfügung steht. Mit der durch die Klägerin vorgenommenen Abtretung waren – ebenso wie dies bei der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten durch Forderungskauf der Fall ist – für die von dem geltend gemachten Rückgewähranspruch des B betroffene Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile verbunden. Mit der Abtretung verlor die Klägerin zwar einen etwaigen – ohnehin nur zur Kompensation der Rückforderung erhobenen - Anspruch gegenüber der Beklagten auf Insg. Da B jedoch aus dem einer derartigen Abtretung regelmäßig zugrunde liegenden auftragsähnlichem Verhältnis verpflichtet war, die ihm durch die Abtretung eröffnete zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit unter Stundung der von ihm geltend gemachten Rückgewährsforderung mit verkehrserforderlicher Sorgfalt zu nutzen (vgl. zur Leistung erfüllungshalber Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 364 Rn . 7), erlangte die Klägerin mit der Abtretung die Chance, von der von B erhobenen Rückforderung befreit zu werden. Sie ersparte sich darüber hinaus auch die Mühe, sich um die Durchsetzung des von ihr vorsorglich erhobenen Anspruchs gegen die Beklagte kümmern zu müssen. Für den – hier später eingetretenen - Fall des Scheiterns des B bei der Verfolgung des Insg-Anspruchs versprach die Abtretung zwar keinen Vorteil. Die Klägerin musste jedoch auch in diesem Fall keine wirtschaftliche Verschlechterung ihrer Position im Vergleich zur Situation vor der Abtretung gewärtigen. Denn bei diesem Verlauf war lediglich - wie schon vor der Abtretung - damit zu rechnen, dass B den der Klägerin gegenüber erhobenen Rückgewähranspruch weiter verfolgen würde.

2. Die Klägerin hat auch nicht infolge der Erklärung des B vom 6. Februar 2012 über die Rückübertragung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Insg erlangt. Insoweit fehlt es zum einen an der für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderlichen Annahme durch die Klägerin, denn es ist weder im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. Februar 2012, mit dem die Erklärung vom 6. Februar 2012 dem Gericht übersandt worden ist, vorgetragen worden noch ist es sonst ersichtlich, dass diese Rückabtretung von der Klägerin angenommen worden ist. Im Unterschied zu der mit Schreiben vom 3. März 2008 übersandten Abtretungserklärung der Klägerin bestehen hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückabtretungserklärung des B konkludent angenommen worden sein bzw. ein Fall des § 151 BGB vorliegen könnte. Zum anderen hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Gewährung von Insg durch Rückabtretung erwerben können, weil schon B kein solcher Anspruch (mehr) zustehen konnte. Denn der Antrag des B auf Gewährung von Insg war mit Bescheid vom 26. Juni 2008 von der Beklagten abgelehnt worden. Aufgrund dieses bestandskräftig gewordenen Bescheides stand und steht fest, dass B keinen Anspruch auf Gewährung von Insg hatte. Da B bei Abgabe der Erklärung vom 6. Februar 2012 nicht Inhaber einer Forderung gegen die Beklagte war, ging diese Abtretungserklärung mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Forderungen (vgl. Knerr, aaO, Rn. 27) von vorneherein „ins Leere“.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Nr. 2 und 3 SGG liegen nicht vor.