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Entscheidung 4 T 13/18


Metadaten

Gericht LG Neuruppin Entscheidungsdatum 08.03.2018
Aktenzeichen 4 T 13/18 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss, Az: 4 T 13/18, vom 02.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat gemäß § 4a JVEG keinen Erfolg.

Die Entscheidung darüber, ob die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Höhe der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Fragen zugelassen wird, war ausschließlich dem Amtsgericht vorbehalten. Das Amtsgericht hat die Beschwerde indes nicht zugelassen. Dies setzt nämlich die eindeutige Erklärung voraus, dass die Beschwerde zugelassen wird. Hieran fehlt es. Schweigt der angegriffene Beschluss - wie hier - zu der Frage der Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, so liegt keine Zulassung vor (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 4 JVEG Rn. 27). Über die Zulassung ist in der angefochtenen Entscheidung zu entscheiden, die Zulassung kann nicht nachgeholt werden (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 4 Rn. 15; Schneider, 2. Aufl., JVEG, § 4 Rn. 42).

An die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts war das Beschwerdegericht gebunden. Es bestand keine Möglichkeit, die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Beschwerde abzuändern oder zu ergänzen. Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn das Amtsgericht keinen Grund gehabt hätte, über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden, weil es vom Erreichen der notwendigen Beschwer ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 -, juris zur parallelen Frage des § 511 Abs. 4 ZPO). In einem solchen Fall könnte das Beschwerdegericht unter Umständen die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 JVEG nachholen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Für das Amtsgericht war ohne Weiteres erkennbar, dass die notwendige Beschwer von 200,- € nicht überschritten war, wie auch der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 05.01.2018 deutlich macht.

Auch eine etwaige Versagung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht eröffnet nicht die Beschwerdeinstanz, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € nicht übersteigt (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn sich die mögliche Gehörsverletzung gerade auf die Frage der Zulassung der Beschwerde bezieht. Wie bereits dargelegt, war die Beschwerdekammer an die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit gebunden. Es bestand keine Möglichkeit der eigenständigen Prüfung dieser Rechtsfrage und der etwaigen Zulassung der Beschwerde. Im Übrigen können in einem Rechtsmittelverfahren nicht behobene, sondern aufrechterhaltene Verstöße der Vorinstanz nicht Gegenstand eines Rügeverfahrens gegen die Entscheidung der höheren Instanz sein (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 321 a, Rn. 7 zum parallelen Fall der Gehörsrüge nach § 321 a ZPO). Die hiermit verbundene sekundäre Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen der Vorinstanz ist vielmehr unzulässig. Erforderlich wäre vielmehr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das in der Beschwerdeinstanz mit der Sache befasste Gericht selbst. Soweit der Beschwerdeführer also der Meinung ist, dass sein Vortrag zur Notwendigkeit der Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht übergangen worden sei, hätte er dies allenfalls mit einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.12.2017 geltend machen können.

Nach allem hatte die Beschwerdekammer nicht die Möglichkeit, die Frage der Notwendigkeit der Zulassung der Beschwerde eigenständig zu prüfen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts sieht das Gesetz gerade nicht vor. Die Beschwerdekammer hatte folgerichtig auch keine Möglichkeit, die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht inhaltlich zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 Abs. 8, 4a Abs. 6 JVEG.