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Prozesskostenhilfe; Abmeldung; fehlende Glaubhaftmachung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 04.12.2013
Aktenzeichen OVG 11 M 20.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, bei juris). Das ist hier der Fall. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Eine den in Rede stehenden Gebührenzeitraum erfassende Abmeldung der Klägerin i.S.v. § 4 Abs. 2 RGebStV ist weder aktenkundig noch in sonstiger Weise glaubhaft gemacht oder auch nur wahrscheinlich. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren (Schriftsatz vom 21. November 2012) ausdrücklich behauptet, ihre Rundfunkgeräte im Oktober 2010 abgemeldet zu haben, diese Behauptung aber nicht substantiiert. Auf die schriftsätzlich vorgetragene Vermutung der Klägerin, dass sich die von ihr behauptete Abmeldung aus dem Monat Oktober 2010 in der Teilnehmerakte ihres früheren Ehemannes befinden könne, hat der Beklagte erwidert, dass diese Abmeldung nicht existiere, ihm jedenfalls nicht zugegangen sei. Die Klägerin hat auch keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der eine solche falsche Zuordnung wahrscheinlich machen würde. Die Begründungen ihrer Widerspruchsschreiben vom 13. März und 24. April 2012 legen vielmehr nahe, dass die Klägerin der Auffassung war, an der Rundfunkgebührenbefreiung ihres neuen Lebensgefährten teilzuhaben.

Da die Klägerin auch keine Kopie oder Zweitschrift der behaupteten Abmeldung vorgelegt hat, kann zudem noch nicht einmal angenommen werden, dass die behauptete Abmeldung inhaltlich die Anforderungen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 9, 4 Abs. 2 RGebStV erfüllt hätte.

Kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Rundfunkgeräte rechtzeitig wirksam abgemeldet hat, so kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, er habe unzulässiger Weise für ein und dieselben Rundfunkgeräte doppelt Gebühren erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).