| Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 13.10.2015 | |
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| Aktenzeichen | 13 UF 89/15 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung.
Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann.
Ist der Ausgleichswert durch Halbteilung eines Kapitalbetrages zu ermitteln, so handelt sich um eine schlichte mathematische Berechnung, nämlich um eine Teilung mit dem Divisor zwei. Die Rundung des Wertes des Quotienten auf die Hundertstelstelle, also auf volle Cent, ist nach mathematischen Regeln durchzuführen, also durch symmetrische, nicht durch kaufmännische Rundung.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 31. März 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, 3.568,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent für das Jahr vom 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses für die bei ihr bestehende Rentenversicherung des Antragsgegners (Versicherungsnr. 980/...) zu verwenden.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.530 Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, streitet um den Widerruf ihres Einverständnisses, ein Anrecht aus einer externen Teilung aufzunehmen.
I.
Im Versorgungsausgleichsverfahren, das im Scheidungsverbund geführt worden ist, erteilte die Beschwerdeführerin, eine Lebensversicherungsgesellschaft, Auskunft über eine bei ihr bestehende Rentenversicherung der Antragstellerin (Versicherungsnr. 900/...) mit einem auf den Rückkaufswert einschließlich des Überschussguthabens bezogenen Ehezeitanteil von 7.136,45 Euro und einem Ausgleichswert von 3.568,22 Euro. Sie verlangte die Durchführung der externen Teilung. Auf die Auskunft vom 18. November 2014 (Bl. 5 ff. VA Ast.) wird verwiesen.
Nach der Aufforderung, einen aufnehmenden Versorgungsträger zu benennen (Bl. 4R VA Ast.), schloss der Antragsgegner mit der Beschwerdeführerin einen Rentenversicherungsvertrag. In einem Formular, das die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner zum Abschluss dieses Vertrages verwendeten, wurde in einem Feld unter der vorgedruckten Überschrift „Bei Antragstellung wurden folgende besondere Vereinbarungen getroffen“ handschriftlich eingetragen: „Übertragung von 900/... aus Versorgungsausgleich (Kopie vom Amtsgericht) + 50 € ab 1.12.2014“ (Bl. 11 VA Ag.). Die Beschwerdeführerin erklärte dem Antragsgegner sodann, der Rentenversicherungsvertrag (Nr. 980/...) sei zustande gekommen. Dabei setzte sie hinzu: „Wenn der Versorgungsausgleich erledigt ist, bitten wir um Mitteilung, ab wann, welche Zahlungsweise gelten soll“ (Bl. 22 VA Ag.). Diese Schreiben hat der Antragsgegner dem Amtsgericht vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - neben der Scheidung der Ehe und weiteren Anordnungen zum Versorgungsausgleich - die externe Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin angeordnet und jene verpflichtet, einen Betrag von 3.568,23 Euro nebst Zinsen „an die Rentenversicherung“ bei sich selbst zu zahlen (Bl. 24).
Ihre Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zunächst auf die Angabe gestützt, sie habe ihre Zustimmung als Zielversorgungsträger nicht erteilt. Sie könne ihre Zustimmung nicht erteilen, weil es nicht möglich sei, die auf einzelne Vertragsjahre aufzuteilenden Beiträge, Zulagen, Steuervorteile, Kosten und Erträge korrekt von einem Vertrag zum anderen zu überführen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einverständnis mit der Benennung als Zielversorgungsträger widerrufen (Bl. 50) und wegen Irrtums angefochten (Bl. 64). Sie meint, bei dem Einverständnis handele es sich um eine widerrufliche Erwirkungshandlung im Verfahren. Sollte es sich doch um eine Willenserklärung handeln, so habe sie bei deren Abgabe nicht beachtet, dass sie den Ausgleichsbetrag nicht annehmen könne und dürfe.
Die Beschwerdeführerin meint zudem, durch externe Teilung könne ein Anrecht nur bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet werden, bei dem das zu teilende Anrecht bestehe.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Ansichten in Schriftsätzen vorzutragen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Angriffe auf den angefochtenen Beschluss ausführlich schriftlich begründet. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin ist extern zu teilen, weil die Beschwerdeführerin dies verlangt hat und der Ausgleichswert von 3.568,22 Euro den für das Jahr 2014 maßgeblichen Wert von 6.636 Euro nicht übersteigt (§ 14 II Nr. 2 VersAusglG).
Das Teilungsverlangen hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Der Senat braucht sich nicht damit zu befassen, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Bedingungen ein Versorgungsträger sich von dem Verlangen lösen könnte, um doch eine interne Teilung (§ 10 VersAusglG) des bei ihm bestehenden Anrechts zu erreichen (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, 2. Aufl. 2015, § 14 Rdnr. 50; Johannsen/Henrich-Holzwarth, FamR, 6. Aufl. 2015, § 14 VersAusglG Rdnr. 14). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren stets eingewandt, sie könne den Geldbetrag nicht annehmen, um damit ein neues Anrecht des Antragsgegners zu begründen oder auszubauen. Dass die von ihr geschilderten Schwierigkeiten sie auch hindern könnten, den Betrag abzugeben, hat sie nicht vorgetragen. Ihre Erklärungen müssen deshalb so verstanden werden, dass sie daran festhalten möchte, das Anrecht der Antragstellerin nicht intern zu teilen, sondern dass sie den Ausgleichswert als Geldbetrag an einen anderen Versorgungsträger auszahlen möchte.
2. Das Anrecht ist extern zu teilen, obwohl das Anrecht der ausgleichspflichtigen Antragstellerin und das durch die Teilung zu begründende oder auszubauende Anrecht des ausgleichsberechtigten Antragsgegners beim selben Versorgungsträger, der Beschwerdeführerin, bestehen.
Der maßgebliche Unterschied der externen Teilung (§§ 14, 15 VersAusglG) als Abweichung vom Regelfall der internen Teilung (§§ 10, 11 VersAusglG) wird durch die Verschiedenheit der Rechtsträger des abgebenden und des aufnehmenden Versorgungsträgers nicht zutreffend beschrieben. Der Wortlaut des die externe Teilung betreffenden § 14 I VersAusglG - „bei einem anderen Versorgungsträger“ - ist zu eng, nachdem zuvor die interne Teilung zweier Anrechte durch Verrechnung zutreffend für möglich gehalten wird, selbst wenn beide Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen (§ 10 II 2 VersAusglG). So, wie das Gesetz eine interne Teilung bei verschiedenen Trägern für möglich hält, ermöglicht es - der Sache nach, entgegen dem unbedacht engen Wortlaut - auch die externe Teilung bei ein und demselben Versorgungsträger. Die Eigenart der internen Teilung liegt im Entstehen nicht eines identischen Anrechts des Ausgleichsberechtigten, sondern eines Anrechts, das in seinen wesentlichen Eigenarten dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen gleicht (§ 11 VersAusglG). Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 I VersAusglG) wird konsequent durchgesetzt, indem für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung und dem gleichen Risikoschutz entsteht und Umrechnungen vermieden werden, die zu Wertverzerrungen und Transferverlusten führen können (MüKo-BGB-Gräper, 6. Aufl. 2013, § 10 VersAusglG Rdnr. 1; Johannsen/Henrich-Holzwarth, § 10 VersAusglG Rdnr. 2, § 11 VersAusglG Rdnr. 2, 6 f.; Erman-Norpoth, BGB, 14. Aufl. 2014, § 11 VersAusglG Rdnr. 3 f.). Die externe Teilung erlaubt eine größere Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung. Das Anrecht des Ausgleichsberechtigten braucht demjenigen des Ausgleichspflichtigen in keiner Hinsicht zu gleichen. Es muss lediglich eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleisten (§ 15 II VersAusglG). Ob die Angemessenheit anhand eines Vergleichs mit dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu beurteilen ist, wird bezweifelt (MüKo-BGB-Gräper, § 15 VersAusglG Rdnr. 7; Johannsen/Henrich-Holzwarth, § 15 VersAusglG Rdnr. 8), braucht hier aber nicht näher erörtert zu werden, da jedenfalls unbestritten ist, dass der Ausgleichsberechtigte weitgehende Wahlfreiheit hat, die nicht durch die Eigenart des zu teilenden Anrechts beschränkt ist, sondern durch das Interesse an einer angemessenen Versorgung des Ausgleichsberechtigten (Götsche/Rehbein/Breuers, § 15 Rdnr. 9, 16; Erman-Norpoth, § 15 VersAusglG Rdnr. 4).
Der maßgebliche Unterschied der externen im Vergleich zur internen Teilung liegt danach nicht darin, dass bei der externen ein Anrecht bei jedem Versorgungsträger entstehen kann, nur nicht bei dem des Ausgleichspflichtigen (so MüKo-BGB-Gräper, § 14 VersAusglG Rdnr. 7). Vielmehr wird durch interne Teilung innerhalb desselben Systems ausgeglichen, durch externe hingegen außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts (MüKo-BGB-Gräper, § 10 VersAusglG Rdnr. 1, 5, § 14 VersAusglG Rdnr. 1; Johannsen/ Henrich-Holzwarth, § 14 VersAusglG Rdnr. 1; Erman-Norpoth, § 14 VersAusglG Rdnr. 2). Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung.
Kommt - wie im hier zu entscheidenden Fall - ein neuer Versicherungsvertrag mit dem Ausgleichsberechtigten zustande, dessen Bedingungen frei ausgehandelt sind, ohne dass die Bedingungen des mit dem Ausgleichspflichtigen bestehenden Vertrages übernommen werden sollen, so handelt es sich demnach um eine externe Teilung. Der Versorgungsträger - die Beschwerdeführerin - ist durch diese Auslegung in keiner Weise in der unternehmerischen Freiheit eingeschränkt, die die §§ 14 und 15 VersAusglG ihm gewähren. Sind die Voraussetzungen für eine externe Teilung gegeben, darf er das Entstehen eines gleichartigen Anrechts des Ausgleichsberechtigten, die interne Teilung, ablehnen. Ob er auf das Angebot des Ausgleichsberechtigten eingeht, für ihn eine andersartige Versorgung zu begründen, also das Einverständnis als Zielversorgungsträger zu erklären, steht ihm völlig frei. Verweigert er sich, muss sich der Ausgleichsberechtigte an einen anderen aufnehmenden Versorgungsträger wenden, oder er wird auf den Auffangversorgungsträger verwiesen (§ 15 V VersAusglG).
3. Die Beschwerdeführerin ist an ihr dem Antragsgegner erklärtes Einverständnis gebunden, den ihm aus der externen Teilung des Anrechts der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsbetrag als Zielversorgungsträger aufzunehmen. Diese Einverständniserklärung ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann und die die Beschwerdeführerin nicht wirksam angefochten hat.
a) Dass die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis erklärt hat, dem Antragsgegner als Zielversorgungsträger zur Verfügung zu stehen, hat sie nicht mehr bestritten, nachdem sie auf ihre von dem Antragsgegner im Verfahren erster Instanz nachgewiesenen Erklärungen hingewiesen worden ist. Dass ihr diese Nachweise des Antragsgegners nicht zur Kenntnis gegeben worden sind (vgl. die Verfügungen des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2014, 9. und 13. Januar 2015, Bl. 12, 23R, 26R VA Ag.), wirkt sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Eine Verfahrensbeteiligung (§ 219 Nr. 3 FamFG) brauchte das Amtsgericht nicht zu veranlassen, weil die Beschwerdeführerin bereits am Verfahren beteiligt war. Eventuell ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aber diese Rechtsverletzung hätte der Senat geheilt, indem er der Beschwerdeführerin die Schriftstücke übersandt hat, die der Antragsgegner eingereicht hatte (Verfügung vom 2. Juni 2015, Bl. 47, 48).
b) Der Widerruf der Zustimmung (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015, Bl. 50), ist unwirksam. Die Zustimmung ist eine Willenserklärung, die nur spätestens gleichzeitig mit ihrem Zugang hätte widerrufen werden können (§ 130 I 2 BGB).
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist. Der Erklärende äußert sich in dem Bewusstsein, rechtserheblich zu handeln, um eine rechtlich anerkannte Wirkung herbeizuführen (statt aller: Erman-Arnold, vor § 116 Rdnr. 1 ff.). Abzugrenzen ist zu den Rechtshandlungen (geschäftsähnliche und Tathandlungen), die Rechtsfolgen auch dann bewirken, wenn diese vom Handelnden nicht bedacht oder sogar nicht gewollt sind (Erman-Müller, Einl. § 104 Rdnr. 6 ff.).
Dass die angestrebte Rechtsfolge nicht allein von den Erklärungen der am Geschäft Beteiligten abhängt, sondern der Mitwirkung eines Dritten oder einer hoheitlichen Mitwirkung bedarf, steht der Einordnung einer Erklärung als Willenserklärung nicht entgegen. Selbst ein durch wechselseitige, übereinstimmende Erklärungen abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann an solchen Wirksamkeitserfordernissen scheitern (Erman-Müller, Einl. § 104 Rdnr. 4), und erst recht kann eine einzelne Willenserklärung gemessen an den mit ihr verfolgten Absichten wirkungslos bleiben, wie etwa der Antrag, auf den der Adressat schweigt (§ 146 Var. 2 BGB). Irgendeine Art von Erfolgseignung oder eine Erfolgsabhängigkeit allein vom Verhalten des Erklärungsadressaten gehört nicht zu den Eigenarten einer Willenserklärung.
Von den Einwänden der Beschwerdeführerin wiegt deshalb das Argument am geringsten, ihre Zustimmung habe nicht unmittelbar zur Begründung eines neuen Anrechts geführt oder zum Ausbau um den Ausgleichsbetrag, weil diese Rechtsfolge erst durch die gerichtliche Entscheidung bewirkt werde. Dieses Risiko, die Zustimmung könne im Ergebnis wirkungslos bleiben, wenn nämlich die externe Teilung nicht oder unter Beteiligung eines anderen Zielversorgungsträgers angeordnet wird, widerspricht ihrer Einordnung als Willenserklärung nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner als Adressat der Erklärung diese nur so verstehen konnte, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsfolge eines bei ihr zu begründenden oder auszubauenden Anrechts erreichen wollte und dass sie sich an diese Erfolgsabsicht binden wollte und nicht nur eine unverbindliches Wünschen oder Hoffen ohne Rechtserheblichkeit mitteilte. Diesen Geschäftsbindungs- oder Rechtsfolgewillen durfte der Antragsgegner der Erklärung entnehmen. Er war darauf angewiesen, dem Gericht eine Erklärung des Versorgungsträgers nachzuweisen, die zur Begründung des neuen Anrechts führen kann. Anders als durch eine solche verbindliche Erklärung konnte er, wie die Beschwerdeführerin als Lebensversicherungsgesellschaft wissen musste, seine Verfahrensobliegenheit nicht erfüllen, um einen Verweis auf den Auffangversorgungsträger abzuwenden (§§ 222 I, II FamFG, 15 V VersAusglG).
c) Die Zustimmung der Beschwerdeführerin ist nicht als reine Verfahrenshandlung einzuordnen, sondern sie hat zumindest zugleich den Charakter einer außerhalb des Verfahrens abgegebenen, die materiell-rechtlichen Verhältnisse betreffenden Erklärung.
Wäre die Zustimmung des Zielversorgungsträgers eine reine Erwirkungshandlung im Verfahren, so könnte er sie widerrufen, solange die durch sie angestrebte gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen und eine geschützte Rechtsposition eines anderen Beteiligten noch nicht entstanden ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 128 Rdnr. 14, 18, 23; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, Einl. Rdnr. 61, 63).
Gegen eine Einordnung als Verfahrenshandlung spricht zunächst, dass die Zustimmung in aller Regel nicht im Verfahren abgegeben wird. Der in Aussicht genommene Zielversorgungsträger erklärt die Zustimmung vielmehr außerhalb des Verfahrens, an dem er noch nicht beteiligt ist, gegenüber dem Ausgleichsberechtigten. Es kann aber dahinstehen, ob dieser eventuell die Verfahrenserklärung des sodann zu beteiligenden Zielversorgungsträgers (§ 219 Nr. 3 FamFG) als dessen Bote in das Verfahren hineinträgt (§ 222 II FamFG) oder ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Versorgungsträger auf die Anfrage des Ausgleichsberechtigten nicht diesem antwortet, sondern sich mit seiner Zustimmung sogleich an das Gericht wendet.
Die Erklärung des aufnehmenden Versorgungsträgers, er sei einverstanden, mit dem Ausgleichsbetrag ein bestehendes Anrecht des Ausgleichsberechtigten auszubauen oder ein neues Anrecht zu begründen (§§ 14 I, IV, 15 I VersAusglG, 222 II FamFG), reicht in ihrer Wirkung jedenfalls über eine reine Verfahrenshandlung hinaus. Mit der Erklärung verpflichtet sich der Versorgungsträger dem Ausgleichsberechtigten auch im materiell-rechtlichen Verhältnis. Die Zustimmung des Versorgungsträgers ist gleichsam die Ergänzung oder Antwort auf die ihm erklärte Auswahlentscheidung des Ausgleichsberechtigten, das Anrecht bei diesem Versorgungsträger ausbauen bzw. begründen zu wollen. Die beiden Erklärungen sind nicht nur Bedingung für die gestaltende Anordnung des Gerichts, die externe Teilung durchzuführen, sondern mit ihnen binden sich die künftigen Vertragspartner in dem Sinne aneinander, dass sie diese Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zulassen und für und gegen sich gelten lassen wollen.
Für die Auswahlentscheidung des Ausgleichsberechtigten, mit der er sich - vorbehaltlich dessen Zustimmung - an den aufnehmenden Versorgungsträger bindet, wird deshalb einhellig vertreten, die Erklärung sei Willenserklärung und mithin nicht widerruflich (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 222 Rdnr. 4; Götsche/Rehbein/Breuers, § 15 Rdnr. 7; Kemper, VersAusgl, 2011, Rdnr. VIII 389, 391). Gleiches gilt für die Zustimmung des aufnehmenden Versorgungsträgers. Es ist kein Grund zu erkennen, der den Versorgungsträger berechtigen könnte, sich von seiner erklärten Zustimmung wieder zu lösen, die er in völliger unternehmerischer Entscheidungsfreiheit nach Prüfung der Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten und der ihm zu gewährenden Versorgungsbedingungen abgegeben hat.
d) Die Willenserklärung der Beschwerdeführerin ist nicht nach § 183 BGB widerruflich.
Bei der Erklärung des aufnehmenden Versorgungsträgers handelt es sich (entgegen Götsche/Rehbein/Breuers, § 15 Rdnr. 22) nicht um eine Zustimmung nach § 182 I BGB. Der Versorgungsträger ist nicht Dritter, der vor den Wirkungen eines Rechtsgeschäfts zu schützen wäre, das ohne seine Beteiligung ausgehandelt oder abgeschlossen worden wäre (vgl. Erman-Maier-Reimer, vor § 182 Rdnr. 1 f.). Er ist vielmehr der - künftige - Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten. Das Rechtsgeschäft entsteht zwischen diesen beiden Beteiligten. Es wird durch den Antrag des Ausgleichspflichtigen und die Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers für beide bindend und verbindlich angebahnt, und es kommt durch die gestaltende Entscheidung des Gerichts zustande. Der Versorgungsträger bedarf gerade nicht des Schutzes des Außenstehenden, der sich bis zur Vornahme des von anderen ausgehandelten Rechtsgeschäfts von dessen künftigen Wirkungen bewahren können soll (§ 183 BGB). Vielmehr kann er die Bedingungen des künftigen Rechtsverhältnisses selbst uneingeschränkt prüfen, indem er den aufzunehmenden Betrag und die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt und selbst ungebunden erwägt, ob und mit welchem Inhalt er eine Versorgungsanwartschaft vereinbaren möchte. Wenn er eine solche Verpflichtung mit der Gegenleistung des aufzunehmenden Betrages nicht eingehen möchte, kann er schlicht - wie jeder Adressat eines Vertragsangebots - ablehnen. Wenn er sich aber durch die Zustimmung bindet, bindet er sich als Beteiligter in Kenntnis oder fahrlässig übernommener Unkenntnis der maßgeblichen Geschäftsbedingungen. Des Schutzes eines außenstehenden Dritten, den die §§ 182, 183 BGB gewährleisten, bedarf er nicht.
e) Die Beschwerdeführerin hat ihre Erklärung nicht wirksam angefochten.
Sie benennt einen „Irrtum“ als Anfechtungsgrund (Schriftsatz vom 16. Juli 2015, S. 1 = Bl. 64), aber ihre weiteren Darlegungen erfüllen keinen der Tatbestände des § 119 BGB. Sie habe bei der Erklärung „versehentlich nicht beachtet“, dass sie den Ausgleichsbetrag nicht zum Vollzug einer externen Teilung verwenden könne und deshalb nach ihren „internen Annahmeregeln“ nicht annehmen dürfe (a.a.O.). Damit hat die Beschwerdeführerin einen unbeachtlichen Irrtum über die Rechtsfolge ihrer Erklärung geschildert, nicht einen beachtlichen Inhaltsirrtum (§ 119 I Fall 1 BGB) über die Bedeutung oder die Tragweite oder den inhaltlichen Sinn ihrer Erklärung (vgl. Erman-Arnold, § 119 Rdnr. 23, 28, 29). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, den Ausgleichsbetrag „aus Versorgungsausgleich“ (Bl. 11 VA Ag.) in den mit dem Antragsgegner neu zu schließenden Vertrag übernehmen zu wollen. Dass sie dieses erklärte Ziel auch erreichen wollte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es eventuell schon damals nicht erreicht werden konnte oder dass sich diese Unmöglichkeit später herausstellt. Die Annahme der Unmöglichkeit beruht auf unberechtigten Bedenken, wie sogleich (4) ausgeführt werden wird. Im Zusammenhang einer Anfechtung wegen Irrtums ist allein festzuhalten, dass eine Fehlvorstellung über die Erreichbarkeit des Gewollten nicht zur Anfechtung berechtigt.
Zweifel an der Unverzüglichkeit ihrer Anfechtungserklärung (§ 121 BGB), die sie erst mehrere Wochen nach dem Hinweis auf die möglichen Wirkungen ihrer Erklärung abgegeben hat, brauchen nicht weiter erörtert zu werden. Mit der Beschwerdeschrift wird sie die Anfechtung nicht, auch nicht konkludent erklärt haben können, weil sie zu jener Zeit noch meinte, gar nichts erklärt zu haben. Die Entgegnung, nichts erklärt zu haben, hat aber einen anderen Gehalt als die Einwendung, etwas anderes oder jedenfalls nicht das vom Adressaten Verstandene erklärt zu haben.
4. Die Bedenken, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung der Durchführbarkeit der externen Teilung in einen anderen, aber ebenfalls bei ihr bestehenden Vertrag entgegengehalten hat, sind unberechtigt. Es wird nicht darauf ankommen, die „anteilig enthaltenen und auf die einzelnen Vertragsjahre aufzuteilenden Beträge, Zulagen, Steuervorteile, Kosten und Erträge … korrekt in den Vertrag des Antragsgegners … zu überführen“ (Beschwerdeschrift, Bl. 37). Vielmehr wird sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Antragstellerin so zu verhalten haben, als sei sie nur der abgebende Versorgungsträger und ein anderer Versicherer sei der aufnehmende, und gegenüber dem Antragsgegner so, als sei sie nur der aufnehmende Versorgungsträger und nehme den Kapitalbetrag von einem anderen Versicherer entgegen. In den mit dem Antragsgegner neu geschlossenen Versicherungsvertrag sind mithin nicht die Bedingungen zu „überführen“, die in dem Versicherungsverhältnis mit der Antragstellerin gelten, sondern der Ausgleichsbetrag ist als Leistung auf den im Dezember 2014 mit dem Antragsgegner geschlossenen Vertrag zu den mit ihm vereinbarten Bedingungen zu verwenden.
5. Ohne Auswirkung auf den Erfolg des Rechtsmittels berichtigt der Senat die Entscheidungsformel in zweierlei Hinsicht mit klarstellendem Charakter:
a) Es bedarf nicht der Titulierung einer Zahlungspflicht. Den Sonderfall einer externen Teilung beim selben Versorgungsträger erfasst § 222 III FamFG nicht. Die Beschwerdeführerin braucht den zu verzinsenden Betrag nicht zu zahlen, sondern sie hat ihn zu Gunsten des Antragsgegners zu den mit ihm vereinbarten Bedingungen zu verwenden.
b) Die Beschwerdeführerin hat den Ehezeitanteil unbeanstandet als einen Kapitalbetrag von 7.136,45 Euro berechnet. Der Ausgleichswert beträgt, wie sie angegeben hat (Bl. 5 VA Ast.), 3.568,22 Euro, nicht, wie das Amtsgericht meint, 3.568,23 Euro.
Der Ausgleichswert ist in Konstellationen wie der hier zu entscheidenden durch Halbteilung eines Kapitalbetrages zu ermitteln. Es handelt sich um eine schlichte mathematische Berechnung, nämlich um eine Teilung mit dem Divisor zwei. Die Rundung des Wertes des Quotienten von 7.136,45 : 2 = 3.568,225 auf die Hundertstelstelle, also auf volle Cent, ist nach mathematischen Regeln durchzuführen, also durch symmetrische Rundung. Ist eine Fünf die für die Rundung maßgebliche Ziffer und folgen auf sie keine weiteren Ziffern, ist so zu runden, dass die letzte Ziffer des Rundungsergebnisses gerade ist. Eine gerade Ziffer vor der Fünf bleibt mithin unverändert; eine ungerade wird auf die nachfolgende gerade erhöht. Der Zweck des symmetrischen Rundens kann sich in Fällen der Ausgleichswertberechnung vieler Anrechte eines Versorgungsträgers verwirklichen: Bei einer großen Anzahl von zu rundenden Zahlen wird auf diese Weise in der Hälfte der Fälle ab- und in der anderen Hälfte aufgerundet.
Das Amtsgericht hat offenbar kaufmännisch runden wollen. Beim kaufmännischen Runden führt eine Fünf als maßgebliche Ziffer immer zur Aufrundung der voranstehenden Ziffer. Da es sich aber bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner nicht um Kaufleute handelt und das hier fragliche Rechtsverhältnis zudem nicht dem kaufmännischen Rechtsverkehr zuzuordnen ist, besteht kein Grund, zwischen den Beteiligten Kaufmannsbrauch anzuwenden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 IV 1, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 50 I 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil sowohl die externe Teilung beim selben Versorgungsträger als auch die Rechtsnatur der Zustimmung zur externen Teilung grundsätzliche, über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben und bislang nur sehr vereinzelt erörtert worden sind (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG).
Insoweit steht der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).