Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.01.2014 | |
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Aktenzeichen | 5 U 4/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 10 O 92/12 - wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 72.675,- €
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung eines im Grundbuch von G… Blatt 2222, Flur 6, Flurstück 175 in Abteilung 2 unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2 a EGBGB. Die Eintragung verhält sich über das Recht zum Besitz eines Eigenheims auf einer Teilfläche von 425 qm für den Beklagten eingetragen unter Bezugnahme auf die Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerkes und Prüfbescheid Nr. 21/78 der staatlichen Bauaufsicht vom 22. Mai 1978.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob zu Gunsten des Beklagten jemals sachenrechtsbereinigungsrechtliche Ansprüche aufgrund der Bebauung des Grundstücks bestanden hätten, da die Klägerin nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung beanspruchen kann. Sie könne der Erfüllung etwaiger Ansprüche des Beklagten auf Sachenrechtsbereinigung gem. § 214 BGB die Verjährungseinrede entgegenhalten, die auch von der Klägerin erhoben worden ist. Soweit der Beklagte auf § 902 BGB verweise, sei dieser nicht anwendbar, da es nicht um die Verjährung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts gehe. Für grundstücksbezogene Rechte wie das Vorliegende gelte die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB; die zunächst vorliegende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren sei mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 durch die geltende Frist des § 196 BGB abgelöst worden. Da die geltende Verjährungsfrist des § 196 BGB kürzer sei, als die am 1. Oktober 1994 begonnene und am 30. September 2024 endende frühere regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist sei Verjährung mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. Der Verjährung stehe auch nicht die Folge eines Anerkenntnisses i.S.v. § 212 BGB oder eine Hemmung nach § 203 BGB entgegen. Eine solche Wirkung könne weder dem Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 23. Mai 2000 (GA Bl. 47) beigemessen werden, in dem die Einholung eines Verkehrswertgutachten angekündigt wurde, noch dem Schreiben der M… an die Gemeinde S… vom 28. März 2008 (GA Bl. 45), in dem die Absicht mitgeteilt wird, für den Beklagten eine Zusammenführung von Gebäude und Grundstück nach dem SachenRBerG durchzuführen. Auch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2008 (GA Bl. 68), mit dem Ansprüche des Beklagten nach vorangegangenem Schreiben vom 22. Oktober 2008 zurückgewiesen wurden, habe keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verjährung gehabt. Wegen des genauen Inhalts der zuvor zitierten Schreiben wird auf diese Bezug genommen. Schließlich stehe dem Beseitigungsanspruch der Klägerin auch kein Besitzrecht entgegen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Klageabweisung begehrt sowie widerklagend die Feststellung, dass in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks zwischen den Parteien ein Sachenrechtsbereinigungsverhältnis gemäß § 108 Abs. 1 i.V.m. § 15 SachRBerG besteht. Soweit das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. November 2012 (GA Bl. 156) darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte nicht habe darlegen können, dass ihm ein Anspruch auf Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zustehe, verstoße diese Auffassung gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 3 e) SachenRBerG in Verbindung mit Art. 14 GG. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass das von ihm errichtete Gebäude zu DDR-Zeiten zur Nutzung zu Wohnzwecken geeignet war, weswegen er noch im Berufungsverfahren befugt sei, das Bestehen dieses Anspruchs im Wege einer Feststellungsklage feststellen zu lassen, um eine möglicherweise drohende Verjährung seines Anspruchs zu verhindern.
Im Übrigen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme der Verjährung durch das Landgericht. Bei dem Recht des Nutzers nach §§ 15, 16 SachenRBerG handle es sich um einen sogenannten „verhaltenen“ Anspruch, dessen Verjährung nicht vor Ausübung des Wahlrechts beginnen könne. Gemäß § 15 SachenRBerG habe der Nutzer gegenüber dem Grundstückseigentümer sowohl das Recht auf Bestellung eines Erbbaurechts, als auch das Recht auf Ankauf des Grundstücks. Der Gesetzgeber habe diese Rechtsstellung als Unterfall der in § 263 BGB geregelten Wahlschuld ausgestaltet. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, hätten die seitens des Beklagten vorgetragenen und unter Beweis gestellten Anerkennungshandlungen vom 21. Oktober 1999 (GA Bl. 45 GA) sowie 7. April und 23. Mai 2000 (GA Bl. 46, 47) in Verbindung mit der Anerkennungshandlung der Klägerin vom 28. März 2007 (GA Bl 128 GA) die Verjährung unterbrochen, so dass gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die 10-jährige Verjährungsfrist an diesem Tage erneut zu laufen begonnen habe. Die Vorschrift des § 886 sei BGB nicht anwendbar, da es sich bei dem Recht zum Besitz nicht nur um ein solches handele, dem gem. Artikel 233 § 2c Abs. 2 S. 3 EGBGB die Wirkung einer Vormerkung zukomme, sondern darüber hinaus die Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs gem. § 899 BGB. Allein die Verjährung des sachenrechtsbereinigungsrechtlichen Anspruchs nach §§ 14, 16 SachenRBerG reiche für die Löschung des Besitzrechtsvermerks trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 886 BGB nicht aus, da der Besitzrechtsvermerk auch mittelbar die Existenz eines dinglichen Nutzungsrechts/Gebäudeeigentums zu Gunsten des Berechtigten begründe, so dass Anspruchsgrundlage nicht 886 BGB sei, sondern 894 BGB in analoger Anwendung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch ein verjährter schuldrechtlicher Nutzungsüberlassungsanspruch ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB begründe.
Der Beklagte beantragt,
1. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen
2. im Wege der Widerklage festzustellen, dass in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks zwischen den Parteien ein Sachenrechtsbereinigungsverhältnis gemäß § 108 Abs. 1 i.V.m. § 15 SachRBerG besteht.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Sie rügt die Zulässigkeit der Widerklage unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung im zweiten Rechtszug nicht erfüllt seien und zudem der Antrag nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspreche. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Widerklage ist unzulässig.
1.
Die Klägerin beansprucht zu Recht die Löschung des Besitzrechtsvermerks gemäß § 886 BGB. Der Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 BGB hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus dem SachenRBerG. Steht wie hier dem Grundstückseigentümer eine dauernde Einrede gegenüber diesen Ansprüchen zu, kann die Löschung verlangt werden. Soweit der Beklagte dem Besitzrechtsvermerk weitergehende Wirkung zukommen lassen will, insbesondere eine entsprechende Anwendung des § 894 BGB fordert, folgt der Senat dem nicht. Der Zweck der Vormerkung erschöpft sich darin, den Nutzer vor dem gutgläubigem Wegerwerb seines Rechts zu schützen. Kann dieses Recht, wie bei der hier zu Recht erhobenen Einrede der Verjährung, nicht mehr durchgesetzt werden, erlischt das allein zu diesem Zweck bestehende gesetzliche Recht (Czub/Schmidt-Räntsch, ZFIR 2007, Seite 523).
2.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Verjährung der Ansprüche des Beklagten bejaht, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der grundsätzlichen Fristenberechnung auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug nimmt.
a)
Die Ansprüche sind nicht unverjährbar nach § 902 BGB. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen von Czub/Schmidt–Räntsch (a.a.O., S. 518) an, wonach weder aus dem Umstand, dass das selbständige Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2 c Abs. 1 S. 1 EGBGB wie eine Belastung einzutragen ist, noch aus der Systematik des SachenRBerG die Unverjährbarkeit zu folgern ist. Das SachenRBerG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bereinigungsansprüche zum Inhalt des Rechts gehören. Auch ist die im SachenRBerG vorgesehene Möglichkeit des gutgläubigen Wegerwerbs nicht nur bei unverjährbaren Ansprüchen sinnvoll, wie auch das Fehlen einer Ausschlussfrist der Annahme der Verjährbarkeit nicht entgegensteht. Die Verjährung richtet sich vielmehr nach § 196 BGB und zwar sowohl für den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts als auch im Fall eines Ankaufsrecht (Czub/Schmidt/Räntsch, a.a.O. S. 519; Thomas in Kimme, Offene Vermögensfragen, §§ 104 Rn.10; Senat, Entscheidung vom 14. 2 2013, 5 U 32/12; a. A. Maletz, ZfIR 2007, 613).
b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht auch den Verjährungsbeginn zutreffend bejaht. Es handelt sich nicht um einen sogenannten „verhaltenen“ Anspruch, bei dem die Verjährung erst beginnt, wenn der Nutzer sein Wahlrecht ausgeübt hat. Verhaltene Ansprüche sind solche, die jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind und erst entstehen, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs verlangt. Um solch verhaltene Ansprüche handelt es sich etwa bei denen aus §§ 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB sowie § 604 Abs. 5 BGB, deren Regelungshintergrund war, dass nach Absenkung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre und Aufhebung der §§ 199, 201 BGB a.F. die bloße Möglichkeit des Erfüllungsverlangens zur Entstehung des Anspruchs nicht ausreichen sollte (Palandt/ Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 198, Rn. 8). Um solche verhaltene Ansprüche handelt es sich hier jedoch nicht. Wie in der landgerichtlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt, steht der Annahme eines verhaltenen Anspruches schon die Systematik der §§ 104 ff. SachenRBerG entgegen. Die bereinigungsrechtlichen Ansprüche auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts unterliegen - wie ausgeführt - der Verjährung nach § 196 BGB. Diese kann gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die rechtzeitige Erhebung einer positiven Feststellungsklage gem. § 108 SachenRBerG gehemmt werden (Thomas, a. a. O., § 108 SachenRBerG Rn. 2; Czub/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Seite 521 ff.). Gegenstand der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist das zu bereinigende Rechtsverhältnis als solches, das bedingt, dass ein Anspruch bereits entstanden ist. Auch hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Sinn und Zweck des SachenRBerG, die im Beitrittsgebiet anzutreffenden Nutzungstatbestände an das Sachenrecht des BGB anzupassen, der Annahme eines verhaltenen Anspruchs, bei dem es ins Belieben des Berechtigten gestellt ist, den Anspruch entstehen zu lassen, entgegensteht.
c)
Der Annahme der Verjährung steht auch nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses oder einer Hemmung entgegen. Ob dem Schreiben der Senatsverwaltung für … in B… vom 23. Mai 2000 (GA Bl. 45), in dem nach vorheriger Korrespondenz die Einholung eines Verkehrswertgutachtens angekündigt wird, die Wirkung eines Anerkenntnisses zukommt, kann im Ergebnis offen bleiben. Ein den Neubeginn der Verjährung begründendes Anerkenntnis nach §§ 208 a. F., 212 BGB - wegen der i.E. gleichlaufenden Regelungen in §§ 217 a.F., 212 BGB sind die Überleitungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB ohne Belang - ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich für den Gläubiger ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und der Gläubiger darauf vertrauen darf, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen. Bei der Auslegung sind die Begleitumstände, namentlich auch Korrespondenz zu berücksichtigen. Das abstrakte und bestätigende Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB enthalten zugleich ein solches nach § 212 BGB (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 212, Rn. 1, 2 m. w. N.; BGH NJW 1999, 1103). Selbst wenn man, dieses zu Grunde gelegt, dem Schreiben vom 23. Mai 2000 Anerkenntniswirkung beimessen wollte, stünde dies der Annahme der Verjährung nicht entgegen. Dieses hätte nämlich dazu geführt, dass die bis dahin geltende 30 jährige Verjährungsfrist mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag neu zu laufen begann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Frist mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes durch die nunmehr maßgebliche kürzere 10 jährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB abgelöst worden, die abgelaufen ist.
Das Schreiben vom 23. Mai 2000 hat auch nicht zu einer dem Verjährungseintritt entgegenstehenden Hemmung nach §§ 202 a.F. BGB geführt, der gemäß Art 229 § 6 Abs. 1, 2 EGBGB anwendbar war. Ein Stillhalteabkommen nach § 202 BGB a.F. ist eine Absprache der Parteien, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Eine solche Abrede kann auch stillschweigend zustande kommen. Ob dem Schreiben vom 23. Mai 2000 überhaupt eine solche hemmende Wirkung beigemessen werden kann, ist fraglich (verneinend bei der Abrede, ein Sachverständigengutachten einzuholen BGH NJW 1999, 1101; Palandt/ Heinrichs, 59. Aufl., § 202, Rn. 8), muss jedoch letztlich nicht entschieden werden, da auch dann keine relevante Hemmung eingetreten ist. Ein mögliches Stillhalteabkommen konnte offensichtlich nicht ohne zeitliche Begrenzung gelten, so dass es Sache des Beklagten war, nach einer angemessenen Zeit nachzufragen und auf die Vorlage des Gutachtens zu dringen, oder aber eine konkrete Abrede über einen temporären Verjährungsverzicht zu treffen, was nicht geschehen ist. Bemisst man den Zeitraum der Hemmung im Hinblick darauf, dass die Einholung eines solchen Gutachtens erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, großzügig auf 2 Jahre, wäre selbst dann Verjährung eingetreten, da die Wirkung der Hemmung nach §§ 205 a.F., 209 BGB zwar zu einem entsprechend späteren Beginn der ab 2002 geltenden 10 jährigen Verjährungsfrist geführt, ihren zwischenzeitlichen Ablauf indes nicht gehindert hätte.
Auch die Korrespondenz aus dem Jahre 2008 hat nicht zu einer maßgeblichen Hemmung geführt. Die Hemmung nach § 203 BGB setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff weit zu verstehen ist, es genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Beendet wird die Hemmung durch Weigerung der Fortsetzung der Verhandlungen, was durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei, i.d.R. durch ein doppeltes Nein: kein Anspruch, keine weiteren Verhandlungen, zum Ausdruck kommen muss (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 203, Rn 4; BGH NJW 1998, 2819; BeckOK/Spindler, BGB, Stand 2013, a. a. O.; § 203 Rn. 7 m. w. N). Hier hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2008 bezugnehmend auf ihr früheres Schreiben vom 22. Oktober 2008 Ansprüche des Beklagten abgelehnt und ihn auf den Klageweg verwiesen, was eine mögliche Hemmung beendet hat. Längere Verhandlungen als in diesem kurzen Zeitraum 2008 sind dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht zu entnehmen. Dass keine andauernden Verhandlungen von 2000 bis 2007 anzunehmen sind, hat bereits das Landgericht mit überzeugenden Erwägungen (UG S. 8), denen der Senat sich anschließt, ausgeführt.
Im Schreiben der M… an die Gemeinde S… vom 28. März 2007 (GA Bl. 128), in dem der Gemeinde die Absicht mitgeteilt wird, eine Zusammenführung von Gebäude und Grundstück nach dem SachenRBerG durchzuführen, ist schon deshalb kein den Beklagten begünstigendes Anerkenntnis zu sehen, weil ein solches eine Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger oder zumindest gegenüber einem Dritten erfordert, wenn dieser es an den Berechtigten weiterleiten soll (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 212, Rn. 7; BGH NJW 2008, 2776), was bei der Gemeinde offensichtlich nicht der Fall ist.
3.
Dem Anspruch der Klägerin steht auch kein Besitzrecht des Beklagten entgegen. Wird die Einrede der Verjährung gegenüber den Bereinigungsansprüchen erhoben, kann die Bereinigung nicht mehr durchgesetzt werden, so dass das allein zu diesem Zweck bestehende Besitzrecht erlischt (Czub/Schmidt-Räntsch, a.a.O.; S. 523).
4.
Die Widerklage ist unzulässig. Der gestellte Antrag genügt zwar dem Bestimmtheitsgebot, da nach § 108 SachenRBerG auch die Feststellung des Rechtsverhältnisses begehrt werden kann (Thomas, a. a. O., § 108 SachenRBerG, Rn 5), für eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO fehlt es jedoch an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt das Feststellungsinteresse. Weil bei einer Leistungsklage gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur der Ausspruch über den Klageanspruch in materielle Rechtskraft erwächst, nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung über die vorgreiflichen Rechtsverhältnisse in einem nachfolgenden Prozess abweichend beurteilt werden kann, soll es § 256 Abs. 2 ZPO den Parteien eines Rechtsstreits ermöglichen, durch neben oder nach der Hauptklage erhobene Zwischenfeststellungsklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn 21 m. w. N.). Prozessvoraussetzung für eine solche Klage ist, dass ein Urteilsverfahren in einer Tatsacheninstanz zwischen den gleichen Parteien noch hinsichtlich des Anspruchsgrundes rechtshängig ist. Zwischen den Parteien muss im Rahmen des Hauptanspruches ein Rechtsverhältnis streitig sein und das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich sein. Diese Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage genügt die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen (Zöller/Greger, a. a. O., § 256, Rn. 24 ff. m. w. Nachw.). Die vom Beklagten gemäß § 256 Abs. 2 ZPO begehrte Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses kann auch erstmals in der Berufungsinstanz gestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen sind (BGH NJW 1970,425) wie auch die Voraussetzungen des § 533 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Vorgreiflichkeit stets gegeben sein dürften. An der Vorgreiflichkeit fehlt es jedoch, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das Rechtsverhältnis besteht (BGH NJW-RR 2010,640). Das Gericht kann mit der Zwischenfeststellungsklage also nicht gezwungen werden, einen bestimmten Begründungsweg zu beschreiten (BeckOK/ Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 2014, § 256, Rn. 43; Zöller/Greger, a. a. O., § 256, Rn. 25). Vorliegend bedurfte es angesichts der Verjährung der möglichen Ansprüche des Beklagten der Entscheidung der Frage, ob ein dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterfallendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, nicht. Zwar kann die Feststellungsklage mangels Vorgreiflichkeit dann auf § 256 Abs. 1 ZPO gestützt werden, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, daran fehlt es jedoch vorliegend. Eine Hemmung der Verjährung kann der Beklagte nicht mehr erreichen, auch im Übrigen sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die ein Feststellungsinteresse des Beklagten begründen könnten.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 72.675,- € (40.375,- € für die Klage und 32.300,- € für die Widerklage) festgesetzt.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, in welcher Frist die Bereinigungsansprüche nach §§ 32, 61 SachenRBerG verjähren, ist höchstrichterlich nicht geklärt und kann angesichts der Frage der Unverjährbarkeit ungeachtet der Tatsache, dass es sich um auslaufendes Recht handelt, in einer Vielzahl unbestimmter Fälle eine Rolle spielen.