Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.05.2019 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 1980/15.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0521.5K1980.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Kläger, eigenen Angaben zu Folge ein am 16. April 1994 in Amuda geborener syrischer Staatsbürger, ficht den Bescheid des Bundesamtes an, mit dem sein Asylantrag wegen Flüchtlingszuerkennung in Bulgarien als unzulässig abgelehnt wurde.
Eigenen Angaben zu Folge reiste der Kläger am 11. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der offiziell am 29. Juni 2015 registriert wurde. Im persönlichen Gespräch am 29. Juni 2015 gab der Kläger vor dem Bundesamt an, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu haben. Nach Deutschland sei er über keinen anderen Mitgliedsstaat sondern unmittelbar aus der Türkei eingereist. In keinem anderen Mitgliedsstaat habe er internationalen Schutz beantragt oder bekommen. Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I für Bulgarien richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen auf der Grundlage der VO(EU) Nr. 604/2013 an die bulgarischen Behörden. Unter Hinweis darauf, dass dem Kläger der Flüchtlingsstatus in Bulgarien am 9. März 2015 zuerkannt wurde, lehnten die bulgarischen Behörden seine Übernahme auf der Grundlage der VO(EU) Nr. 604/2013 ab und verwiesen auf das Rückübernahmeabkommen, für dessen Umsetzung die Grenzpolizeidirektion beim Innenministerium zuständig ist. Mit einem auf Arabisch verfassten und am 27. August 2015 beim Bundesamt eingegangenen Brief erklärte der Kläger nunmehr, doch in Bulgarien gewesen, dort jedoch schlecht behandelt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen, widrigenfalls er nach Bulgarien abgeschoben wird. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot bestimmte es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf Blatt 75 – 78 der Beiakte I Bezug genommen.
Mit seiner am 14. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt er sein Begehren weiter.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Verhältnisse im Asylbewerberlager schlecht gewesen seien. Nach der Flüchtlingsanerkennung im März 2015 sei er aus dem Lager mit der Aufforderung weggeschickt worden, sich selbstständig eine Arbeit und eine Wohnung zu suchen. Seitdem habe er weder Lebensmittel noch eine Gesundheitsversorgung noch eine finanzielle Unterstützung erhalten. Ferner rügt der Kläger, dass der Bescheid unzulässig tenoriert worden sei. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a AsylG nicht vor. Schließlich litten die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien an gravierenden Mängeln, das ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung zu besorgen wäre. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um 30 Monate stelle sich wegen der Deutschkenntnisse des Klägers und seiner Bemühungen um die Integration als unverhältnismäßig da. Das bulgarische Recht lässt es zu, die Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu widerrufen. Im Widerrufsfalle drohte ihm eine Abschiebung nach Syrien. Ferner macht der Kläger geltend, dass die Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien oder der herauf berufende Aufenthaltstitel zeitlich unbefristet seien. Nach einer Weiterreise erfolge dort häufig ein Widerruf. Nach Weiterreise habe ein anerkannter Flüchtling in Bulgarien keinen Anspruch mehr auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels. Der Bescheid entbehre Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten, weshalb er schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Auch die Abschiebungsandrohung mit einer 30tägigen Ausreisefrist sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2015 insoweit aufzuheben, als er über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Syrien hinausgeht,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 hinsichtlich Syriens vorliegen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Die Ausländerbehörde hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass ihr ein Schreiben bulgarischer Behörden zugegangen ist, woraus sie die Aufnahmebereitschaft bulgarischer Behörden ableite.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes VG 1 L 850/15.A hat das Gericht festgestellt, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Die Verpflichtungsklage auf Flüchtlingszuerkennung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist unstatthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, BVerwGE 161, 1-17, Rn. 15) jene auf Verpflichtung zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408ff Rn. 42ff.), die Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung (1) und die Abschiebungsandrohung (2) sowie die Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens (3) unbegründet.
(1)Das Unzulässigkeitsverdikt findet seine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil der Kläger bereits in Bulgarien Flüchtlingsschutz genießt. Etwaige Willensmängel bei der Stellung des Asylantrages sind vor den bulgarischen Behörden geltend zu machen und berühren nicht die Wirksamkeit der Flüchtlingszuerkennung. Es fehlt im Übrigen jeder Anhalt dafür, dass der Schutzstatus des Klägers erloschen ist. Das Gegenteil belegen die Stellungnahme des bulgarischen Innenministeriums vom 5. April 2017 und der ungelöschte Eintrag in der Eurodac-Datei, den die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 vorgelegt hat und der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Aus diesem Eintrag folgt, dass der Schutzstatus des Klägers auch weiterhin besteht. Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (im Folgenden Eurodac-VO) markiert der Mitgliedsstaat, der einer Person internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten. Diese Markierung wird im Zentralsystem gespeichert. Im Falle der Aberkennung oder Beendigung des Schutzstatus ist der Mitgliedsstaat gemäß Art. 18 Abs. 3 Eurodac-VO verpflichtet, die Markierung von Daten zu entfernen. Vor diesem Hintergrund kann aus der bestehenden Eintragung geschlossen werden, dass ihm der Schutzstatus in Bulgarien nicht aberkannt worden ist, da andernfalls die Markierung in der Eurodac-Datenbank entfernt worden wäre.
Die Aufhebung dieses Unzulässigkeitsverdikts kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta droht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 - u.a., Juris Rn. 88).
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Die individuellen Erlebnisse eines Betroffenen stellen in diesem Zusammenhang keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2). Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass seine Angaben verfahrensangepassten Charakter haben. So hat er gegenüber dem Bundesamt wider besseres Wissen geleugnet, über Bulgarien eingereist und dort Flüchtlingsschutz erhalten zu haben. Auch seine Angaben über die Bedingungen im Aufnahmelager zeichnen sich durch Widersprüche aus. Anwaltlich ließ er vortragen, im Lager miterlebt zu haben, dass ein Kind infolge medizinischer Unterversorgung verstorben sei. Vor Gericht spricht er in diesem Zusammenhang von einem ca. 40jährigen Mann. Schließlich sind dem vor Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Videofilm keine Anzeichen für extreme materielle Not zu entnehmen. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.
Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre.
Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils nach Juris). Ob der Betroffene eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere ihn dort Integrationsprogramme erwarten, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 92; vgl. zur Abschiebung auf Grund der VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 – Juris Rn. 3).
Im Falle des Klägers ist nicht zu besorgen, dass er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.
Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich.
Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für die in Bulgarien lebenden Schutzberechtigten vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (VG Hamburg aaO unter Verweis auf UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln; ferner aida, Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2016, S. 68ff.).
Der Bericht von Frau D... zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 7. April 2017 bestätigt diese Erkenntnislage („Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria“, Antworten an OVG Niedersachsen im Verfahren 2 LB 212/16, im Folgenden: Bericht Dr. Ilareva) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 13, juris).
Der Kläger wird von diesen Unterkünften allerdings nicht profitieren können. Für aus dem Ausland zurückkehrende international Schutzberechtigte werden nämlich nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stehen regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung (vgl. Bericht D..., S. 9).
Der Kläger kann jedoch zumutbarer Weise bei der Wohnungssuche auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auf die Unterkünfte in ländlichen Regionen, wo auch Arbeitskräfte gesucht werden, verwiesen werden.
In Bulgarien leisten mehrere Nichtregierungsorganisationen in Abhängigkeit von der Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit. Diese umfasst etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen durch das Bulgarische Rote Kreuz, unterstützt vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (Bericht D..., S. 3 f., 8ff.; zu diesem Fond und seiner finanziellen Ausstattung vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/financing/fun-dings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund_en, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Weitere Integrationsarbeit leistet der UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz. So wird seit April 2016 in einem Pilotprojekt 40 anerkannten Schutzberechtigten Unterstützung gewährt, wenn auch nur in Form grundlegender Hilfen. Zudem werden Beratungen angeboten (Bericht D..., S. 4 f.). Daneben erbringt das Bulgarische Rote Kreuz auch nach dem Auslaufen der befristeten Vereinbarung mit dem bulgarischen Staat vom 21. Juli 2015 zur Suche und Finanzierung von Unterkünften für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin Dienstleistungen, finanzielle Unterstützung und sonstige Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte. Diese Organisation beschreibt sich auf ihrer Webseite als die größte Nichtregierungsorganisation, die soziale Dienste anbietet und die Integration von Flüchtlingen in Bulgarien erleichtert (siehe http://en.redcross.bg/activi-ties/activities8/rms1.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017; zur ausgelaufenen Vereinbarung vgl. D..., Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, dort zu Frage 4). Vor allem wird ihr im bulgarischen Asylrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen. Denn das Bulgarische Rote Kreuz nimmt im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees) zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahr. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-) Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unter http://www.aref.govern-ment.bg/index.php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Andererseits sehen die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet.
Außerdem betreibt die Caritas Bulgarien in Sofia ein „Zentrum für Integration von Flüchtlingen und Migranten“, das „Haus St. Anna“. Dort werden psychosoziale und medizinische Beratungen angeboten, ebenso Hilfe bei Übersetzungen oder der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ferner bietet das Zentrum Sprachkurse, Rechtshilfe sowie Unterstützung bei der Einschreibung für Schul- und Kindergartenplätze an und ist bei der Adressregistrierung sowie der Ausstellung von Dokumenten behilflich (Bericht D..., S. 5; vgl. auch die Beschreibung der Arbeit des Hauses unter https://www.caritas.at/auslandshilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt/news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/ sowie unter https://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/48322.html, jeweils zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017).
Es mag zwar zutreffen, dass durch ein einzelnes dieser Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staates nicht ersetzt wird (vgl. Interview mit dem Leiter der Einrichtung „Haus S...“, abrufbar unter https://www.caritas.at/auslands-hilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt/news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Entscheidend ist aber, ob den Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK tatsächlich droht, unabhängig davon von welcher Seite sie abgewendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 52.18 u.a. – Juris Rn. 8f.). Jedenfalls kompensieren diese Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in hinreichender Weise und stellen sicher, dass jedenfalls die elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigt werden können (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 18, juris). Die Arbeit dieser Organisationen konzentriert sich nämlich auf eine vergleichsweise kleine Gruppe (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A –, Rn. 18, juris). Denn die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten verlässt Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung, wofür der Kläger ein augenfälliges Beispiel bietet. Es gibt keine verlässlichen Angaben dazu, wie viele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Bericht D..., S. 2). Bekannt ist aber, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern. Dies bestätigt auch der Bericht des Bulgarischen Helsinki Komitees vom 18. November 2016 („Detention Mapping Report Bulgaria“, S. 53: 99,6 % der Neuankömmlinge wollen weder auf dem Territorium bleiben noch dort einen Asylantrag stellen; vgl. auch Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Fördervereins Pro Asyl e.V. 2015/2016, S. 18 f., abrufbar unter https://www.proasyl.de/material/taetigkeitsbericht-20152016/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017).
Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist jedoch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen sein könnte, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen.
Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Ankunft in Bulgarien jedenfalls notdürftig mit Obdach, Essen usw. versorgt werden wird, ist es ihm zuzumuten, in der Folgezeit durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit für sich zu sorgen, zumal er keine Unterhaltslasten zu tragen hat und sich seine Chancen auf dem dortigen Arbeitsmarkt bereits jetzt durch seine Ausbildung zum Chemiker erst Recht im Falle erfolgreichen Abschlusses verbessert haben wird. Denn extreme Not begründet nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen anheimfällt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Gelegenheit, eine solche extreme Not abzuwenden, bietet sich in Bulgarien selbst für ungelernte Arbeitskräfte. In der Auskunft der Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018 zur bulgarischen Integrationsverordnung heißt es nämlich, dass auf dem Land häufig Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Gastronomie, auch ohne besondere Ausbildung und bulgarische Sprachkenntnisse, gesucht würden, auf der anderen Seite aber kaum Bereitschaft der Betroffenen bestehe, sich in der Provinz niederzulassen. Zudem zeigt der Bericht, dass jedenfalls in der Provinz Gemeinden bereit sind, die bulgarische Integrationsverordnung umzusetzen, der bulgarische Staat insoweit mithin den Nöten der als schutzberechtigt Anerkannten nicht etwa gänzlich teilnahmslos gegenübersteht.
Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft (bzw. einer Meldeadresse) ist es unmittelbar möglich, sich sowohl als arbeitssuchend registrieren zu lassen als auch Sozialhilfe zu beziehen. Schutzberechtigte haben ein Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 Law for social support, abrufbar unter http://bcnl.org/en/articles/ 699-law-for-social-support.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Sie wird auch tatsächlich ausgezahlt (Bericht D..., S. 7).
Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt (vgl. Bericht D..., S. 10 f.). Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, Rn. 41, juris).
Soweit der Kläger Übergriffe durch Kriminelle geltend macht, zielt dieser Vortrag nicht auf extreme materielle Not ab, weshalb er zur Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung von vorneherein ungeeignet ist. In Solchen Fällen ist es den betroffenen regelmäßig zuzumuten, sich ggf. an die Justiz des Mitgliedsstaates zu wenden. Ebenso wenig eignet sich zur Widerlegung der Vermutung der Vortrag, dass der Flüchtlingsstatus in Bulgarien – wie im Übrigen auch in Deutschland - widerrufbar ist. Gleiches gilt für die Frage nach der Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels, auf den unionsrechtlich ein Anspruch besteht (vgl. zu asylverfahrensrechtlichen Fragen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 - u.a., Juris Rn. 100).
(2)Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 35 AsylG, wobei der Kläger durch eine längere als die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist in seinen rechten nicht verletzt wird (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 – Juris).
Auch die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, ist rechtmäßig. Allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 20). Hierin kommt die Verpflichtung der Gerichte zum Ausdruck, zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht im Einklang steht und den Kläger in seinen (subjektiven) Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28). Ausgehend davon führt es nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9.16 – Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr 1 Rn. 10).
Solche Abschiebungsverbote liegen nicht vor, weshalb sich auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag als unbegründet erweist (3).
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot. Im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien droht keine konventionswidrige Behandlung.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird im Falle des Klägers nicht widerlegt.
Ebenso wenig liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Bulgarien als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186).
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris). Die Ausbildung, für deren Dauer der Kläger eine Duldung hat, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Von Belang sind nämlich nur diejenigen Interessen, die im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Wiedereinreise nach der Aufenthaltsbeendigung bedeutsam sind, also den Auslandsaufenthalt überdauern. Der Abbruch einer begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht entscheidungserheblich (BayVGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 -). Eine gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig- und so auch hier - in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr 5, Rn. 72).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.