Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 05.03.2015 | |
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Aktenzeichen | 5 U 14/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 09.12.2011 – Az. 1 O 126/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass er zur Herausgabe des im angefochtenen Urteil bezeichneten Einfamilienhauses nebst Anbaus und Schuppens Zug um Zug gegen Zahlung von 2.140,77 € an die Klägerin verurteilt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 19.000 €.
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Herausgabe eines Einfamilienhauses nebst Schuppen und Anbau, soweit die Gebäude sich auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken befinden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 23 der Flur ... in S…, der Beklagte zu 1. Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 22 der Flur …. Die Wirtschaftsart des Flurstücks 22 ist im Grundbuch in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses als “Hofraum, im Dorfe” bezeichnet. Im Wesentlichen auf dem Flurstück 23 und nur zu untergeordneten Teilen auf dem Flurstück 22 steht ein Wohnhaus nebst Anbau und Schuppen, deren Herausgabe die Klägerin verlangt und die der Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 vermietet hat. Insbesondere der im hinteren Teil des Flurstücks 23 aus Backstein errichtete Schuppen ragt mit seiner südwestlichen Ecke etwa einen Meter weit in das Flurstück 22 hinein.
Der Beklagte zu 1. erwarb das Flurstück 22 mit Auflassung vom 22.11.2007 zum Preis von 5.000,00 € von den Zeugen A… und D… S…. Diese hatten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 26.07.1993 von Frau M… G… zum Preis von 12.000,00 DM erworben. In dem Kaufvertrag heißt es, das Flurstück 22 der Flur … in Größe von 200 qm sei bebaut “mit Wohnhaus und Stall”. Die Klägerin hat die Flurstücke 23, 24 und 25 der Flur … im Jahr 2007 zum Kaufpreis von insgesamt 5.000,00 € erworben.
Die Beklagten haben erstinstanzlich das Eigentum der Klägerin an den betreffenden Gebäuden bestritten, ein vom Voreigentümer des Flurstück 22 abgeleitetes Besitzrecht geltend gemacht und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, das streitgegenständliche Einfamilienhaus sei von ihren Rechtsvorgängern, den Zeugen S…, sowie deren Rechtsvorgängern jeweils selbst bewohnt worden. Sowohl die Eheleute S… als auch der Beklagte zu 1 hätten damit in gutem Glauben Besitz an dem Gebäude erworben. Bereits erstinstanzlich haben sie „vorsorglich“ die Vornahme erheblicher Investitionen behauptet, die bei Herausgabe zu entschädigen wären. Sie hätten das Dach neu hergerichtet, Regenrinnen und einen neuen Holz-Dachkasten eingebracht, im Haus die Fußböden ausgeglichen, gefliest bzw. Laminat verlegt, teilweise neue Fenster eingebracht, die Elektroverdrahtung erneuert, das Badezimmer komplett neu ausgestattet und eine Einbauküche installiert, das Dach gedämmt und eine verrottete Hoftür erneuert. Der Beklagte zu 1 habe für die Arbeiten Materialkosten in Höhe von 12.900,00 € aufgewandt und insgesamt 356 Arbeitsstunden (überwiegend selbst) erbracht, die er mit 12,00 €/Stunde berechnet hat. Die Klägerin hat diese Maßnahmen und deren Erforderlichkeit bestritten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses nebst Schuppen und Anbau verurteilt und die Klage hinsichtlich einer Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Eigentümerin des vom Stammgrundstück aus, Flurstück 23, teilweise über das Flurstück 22 errichteten Gebäudes. Die Beklagten hätten kein Recht zum Besitz. Der Beklagte zu 1 habe auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungsersatzansprüchen, weil die behaupteten Verwendungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt seien. Der Beklagte zu 1 habe nicht substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang Materialkosten und Aufwendungen für eigene Arbeitsleistungen angefallen sind; für eine Schätzung gem. § 287 ZPO fehlten Anhaltspunkte. In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB fehle Vortrag zur fortbestehenden Werterhöhung. Da der Beklagte zu 1 nicht besitzberechtigt sei, könne die Beklagte zu 2 von ihm kein Besitzrecht ableiten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie geltend machen, das angegriffene Urteil sei insoweit falsch, als ein Recht zum Besitz und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen verneint wurde. Die einzelnen Arbeiten und Kosten seien unter Beweisantritt vorgetragen worden. Belege seien nicht vorhanden, da der Beklagte zu 1 seinerzeit davon ausgegangen sei, eigenes Eigentum zu sanieren. Das Urteil sei zudem überraschend, da sie erstinstanzlich rechtzeitig mitgeteilt hätten, dass weiterer Vortrag über ihre Arbeiten am Haus im Einzelnen zwar schwierig, aber möglich sei. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sei dann aufgrund der Erörterung der Eindruck entstanden, dass ihre Arbeiten ohnehin sachverständig bewertet werden sollten. Das Haus sei bei Übergabe durch die Zeugen S… nicht bewohnbar gewesen, Wände seien teilweise eingestürzt, das Badezimmer nicht benutzbar gewesen und die Fußböden teilweise verrottet. Ausweislich der hergestellten Bewohnbarkeit müsse eine Werterhöhung eingetreten sein. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.03.2012 (Bl. 198 ff. GA) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15.11.2011 (Bl. 151 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagten bewohnen das betreffende Haus nunmehr gemeinsam.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 09.12.2011 - Az. 1 O 126/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, die Beklagten hätten das Gebäude nicht gutgläubig in Besitz genommen, da das Grundstück im Grundstückskaufvertrag vom 22.11.2007 als “Hofraum” bezeichnet worden sei, mithin nichts auf ein Wohnhaus hingedeutet habe. Der jetzige Zustand des Daches sowie der Treppe und des ausgebauten Dachstudios seien identisch mit demjenigen im Jahr 1998. Der Fußboden habe sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden, auch Küche und Badezimmer seien im Jahr 1998 vorhanden gewesen; Umbaumaßnahmen hätten nach den Wünschen der Beklagten stattgefunden. Die von den Beklagten behaupteten, einzelnen Baumaßnahmen bestreitet sie. Eine etwaige Erstattungspflicht dem Beklagten zu 1 bedeute für sie eine Härte, da sie die Umgestaltung ihrer Grundstücke ohne Gebäudeerhaltung beabsichtige. Auch handele es sich gegebenenfalls ausschließlich um nützliche Aufwendungen, so dass nur der zum Zeitpunkt der Herausgabe noch vorhandene Wert zu erstatten sei. Die Abnutzung durch die Beklagten sei zu berücksichtigen. Die Einbauküche unterliege dem Wegnahmerecht. Der Beklagten zu 2 stünden schon deshalb kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Verwendungen allein dem Beklagten zu 1 zuzurechnen seien.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.12.2014 gegen einen etwaigen Verwendungsersatzanspruch des Beklagten zu 1 hilfsweise die Aufrechnung mit durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.05.2014 - Az. 5 O 280/11 - titulierten Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen die Beklagten für die Zeit von Oktober 2010 bis April 2014 in Höhe von 7.491,01 € einschließlich Zinsen bis zum 01.12.2014 sowie mit weiteren Nutzungsentschädigungsansprüchen von monatlich 164,00 € für die Zeit von Mai bis November 2014 von insgesamt 1.148,00 € erklärt.
Der Senat hat die Grundakten des Amtsgerichts Neuruppin zu Blatt … von S… beigezogen. Er hat die Zeugen A… und D… S…, P… St… und J… C… vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R… G… eingeholt und diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehöhrt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 13.06.2013, 22.01.2015 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 15.05.2014 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 hat lediglich insoweit Erfolg, als ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die angefochtene Entscheidung ist daher dahin abzuändern, dass die Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.140,77 € erfolgt. Die Berufung der Beklagten zu 2 bleibt dem gegenüber ohne Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruches der Klägerin gem. § 985 BGB hinsichtlich der teilweise das Flurstück 22 der Flur … der Gemarkung S… überbauenden Gebäude liegen vor, was die Beklagten nicht mehr in Zweifel ziehen. Der Senat teilt die Bewertung der ersten Instanz, dass das überwiegend auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Wohngebäude sowie die Anbauten als wesentliche Bestandteile ihres Grundstücks (§ 94 BGB) in deren Eigentum stehen.
2.
Den Beklagten, die das Haus nunmehr gemeinsam bewohnen, steht gegenüber der Klägerin kein die Verurteilung zur Herausgabe hinderndes Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu. Soweit dem Beklagten zu 1 auf Grund getätigter Investitionen in die Gebäude ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB beruft, hindert dies nicht seine Verurteilung zur Herausgabe, sondern führt zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung.
3.
Die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten zu 1 als unrechtmäßigem Besitzer aus § 1000 BGB liegen vor. Das Zurückbehaltungsrecht besteht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers, wenn der Besitzer einen Verwendungsersatzanspruch gemäß § 994 BGB oder § 996 BGB hat. Verwendungen i.S.v. § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220). Sie sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, sie also sonst der Eigentümer hätte machen müssen (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 994 Rn 5). In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220).
Der Verwendungsersatzanspruch des Beklagten zu 1 ist nicht etwa wegen seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis über das Fehlen eines Besitzrechts ausgeschlossen (§ 989 BGB). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 den Besitz an dem Haus in guten Glauben an seine Besitzberechtigung von den Zeugen S… erlangt hat. Gegenteiliges kann nicht daraus gefolgert werden, dass der Gegenstand des Grundstückskaufvertrages des Beklagten zu 1 vom 22.11.2007 (Bl.73 GA) unter Bezugnahme auf die Angaben des Grundbuches als „Hofraum“ bezeichnet ist.
Bei den von den Beklagten behaupteten Verwendungen, soweit sie bewiesen werden konnten, handelt es sich ausschließlich um notwendige Verwendungen i.S.v. § 994 BGB, so dass es auf eine etwaige Wertverbesserung des Hauses zur Anspruchsbemessung nicht ankommt. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass die Klägerin nach ihrem Bekunden die Gebäude abreißen lassen will. Auch ist unerheblich, ob der Wert der Investitionen des Beklagten zu 1 durch Abnutzung teilweise wieder aufgezehrt ist. Dass die Einbauküche ausgebaut werden könnte, steht nicht der Einordnung der für die geleisteten Aufwendungen als Verwendung gem. § 994 BGB entgegen, da der Beklagte zu 1 sein Wegnahmerecht gem. § 997 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Kücheneinrichtung nicht ausgeübt hat.
Der Verwendungsersatzanspruch des Beklagten zu 1 belief sich bis zur Aufrechnungserklärung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 01.12.2014 (Bl.393 GA) auf insgesamt 10.779,78 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (die Reihenfolge der Darstellung entspricht insoweit der Gliederung des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.11.2011, Bl. 151 GA):
Material netto (€) | Arbeitszeit (h) | |
vorderer Anbau: Austausch des Holzbereichs unterhalb der Dachrinne | 297,50 € | 12 |
Fußboden in Flur und Küche neu gefliest, Küche eingebaut, Holztür zum Hof durch Metalltür ausgetauscht, Einbauküche installiert | 56 | |
Einbauküche | 2.000,00 € | |
Stahltür | 750,00 € | |
Material Bodenfliesen mit Kleber pp. | 875,00 € | |
Badezimmer: WC, Badewanne, Waschbecken und Armaturen entfernt, Boden erneuert und gefliest, neue Dusche und Warmwasserspeicher eingebaut, WC und Waschbecken eingebracht, Wände gefliest | 81 | |
Bodenfliesen mit Kleber | 315,00 € | |
Wandfliesen mit Kleber | 930,00 € | |
Sanitärobjekte | 1.350,00 € | |
Fertigstellung der ins 1. OG führenden Treppe durch malermäßige Bearbeitung der bereits vorhandenen Treppenstufen, Anbringung eines Geländers | 55,00 € | 12 |
Elektrik in Küche und Bad neu verlegt | 250,00 € | 14 |
Lamellenzaun erstellt | 300,00 € | 9 |
Schutt im Umfang der zweimaligen Beladung eines 0,75 t Anhängers aus dem Hof entfernt | 8 | |
Summe Zeitaufwand (Std.) | 192 | |
Wert Zeitaufwand (12 € / Std.) | 2.304 € | |
Materialkosten netto | 7.122,50 € | |
Materialkosten brutto | 8.475,78 € | |
Gesamtsumme | 10.779,78 € |
Die Klägerin hat die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen wie auch deren Durchführung und den hiermit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand des Beklagten zu 1 bestritten. Im oben dargelegten Umfang ist der Aufwand des Beklagten zu 1 bewiesen, wobei der Senat die von den Beklagten zur Abgeltung des Zeitaufwandes veranschlagten 12 € je Arbeitsstunde für angemessen erachtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Eigenleistungen des Beklagten zu 1 im Rahmen des § 994 BGB zu erstatten. Eine geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220). Um solche geldwerten Eigenleistungen geht es vorliegend.
4.
a) Hinsichtlich der Erneuerung der Holzverkleidung unterhalb des Daches des Anbaus ist bewiesen, dass diese Arbeiten erforderlich waren, tatsächlich durchgeführt wurden und insoweit ein Zeitaufwand von 12 Stunden sowie ein Materialaufwand von 297,50 € netto notwendig waren. Der Zeuge St… hat hierzu bekundet, die Holzverkleidung unter dem Dach des Anbaus sei marode gewesen, er habe sie komplett ausgetauscht. Der Sachverständige hat den hierfür erforderlichen Arbeitszeit- und Materialaufwand plausibel mit 12 Stunden und 297,50 € netto € angesetzt.
Nicht bewiesen ist demgegenüber, dass zusätzlich zu den genannten Arbeiten Dachziegel des Anbaus ausgetauscht werden mussten. Insoweit hat der Zeuge St… zwar sinngemäß bekundet, er habe etwa 30 Dachziegel auf dem Anbau austauschen müssen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Sachverständigen, der unter Bezugnahme auf die Lichtbildanlage seines Gutachtens überzeugend ausgeführt hat, der Anbau verfüge über ein mit Dachpappe gedecktes Dach. Diese Unstimmigkeiten wirken sich zu Lasten des Beklagten zu 1) aus, die für die Erforderlichkeit und Durchführung der Baumaßnahmen zur Begründung des Gegenanspruches aus § 994 BGB die Beweislast tragen.
b) Für das Fliesen der Fußböden in Küche und Flur, den Austausch der maroden hölzernen Hoftür durch eine Stahltür und die Ausstattung des Hauses mit der Einbauküche ist ein Materialaufwand von insgesamt 3.625 € netto (750 € für die Tür, 2.000 € für die Küche und 875 € für die Bodenfliesen) sowie ein Zeitaufwand von insgesamt 56 Arbeitsstunden erforderlich gewesen. Der Zeuge St… hat sinngemäß bekundet, vor dem Einbau der neuen Küche sei nur eine „Kombüse“ in dem Haus vorhanden gewesen. Der Zeuge A… S… hat erklärt, es könne sein, dass die Holztür zum Hof marode gewesen sei, woraus der Senat schließt, dass die Tür jedenfalls in einem nicht mehr zum sicheren Verschließen von Wohnräumen nach Außen tauglichen Zustand gewesen ist. Der Zeuge St… gab sinngemäß an, er habe die neue Stahltür zum Hof eingebaut, die Anschlussarbeiten aber abgebrochen, als die Beklagte zu 2 erklärt habe, dass jemand das Eigentum des Beklagten zu 1 anzweifle. Der Zeuge S… hat zudem bekundet, im Flur sei Betonfußboden vorhanden gewesen. Der Zeuge C… hat bekundet, er habe die Böden in Flur und Küche gefliest und die Flächen zuvor begradigt. Dass das Haus während der Dauer des Besitzes der Beklagten mit Einbauküchenmöbeln ausgestattet wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugen D… S…, die bekundet hat, die Küche sei vollständig neu gestaltet worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G…, aus dessen Lichtbildanlage sich ebenfalls das Vorhandensein einer mit Einbaumöbeln ausgestatteten Küche ergibt, war für die durchgeführten Arbeiten ein Arbeitsaufwand von 56 Stunden und ein Materialaufwand von insgesamt 3.625 € netto erforderlich.
c) Für die Erneuerung der Badezimmerausstattung war Material im Wert von 2.595 € netto und eine Arbeitszeit von 81 Stunden erforderlich, wie nach der Beweisaufnahme feststeht. Der Beklagte zu 1 ließ das alte WC, die Badewanne, das Waschbecken nebst Armaturen entfernen, den Boden erneuern und – wie auch die Wände – neu mit Fliesen belegen, eine neue Dusche mit neuem Warmwasserboiler, WC sowie Waschbecken einbauen.
Der Zeuge A… S… hat hierzu sinngemäß bekundet, das vorhandene Badezimmer sei im Standard des Jahres 1978 ausgestattet gewesen. Der Boiler sei defekt gewesen, warmes Wasser habe nur als Rinnsal zur Verfügung gestanden, die Fliesen seien unansehnlich gewesen. Der Beklagte zu 1) habe das Badezimmer komplett erneuern lassen. Die Zeugin D… S… hat erklärt, das Bad habe sich im „DDR-Zustand“ befunden, der Boiler sei defekt und das Badezimmer insgesamt verschmutzt und verkalkt gewesen. Der Sachverständige hat anhand der von ihm vorgefundenen Ausstattung des Badezimmers mit neuen Fliesen, neuen Sanitärobjekten und einem intakten Boiler den zur Herrichtung des Bades erforderlichen Materialaufwand auf 2.595 € netto und den erforderlichen Zeitaufwand für die Arbeiten auf 86 Stunden eingeschätzt, was plausibel ist. Da der Beklagte zu 1) jedoch vorgetragen hat, für die Arbeiten nur 81 Stunden aufgewandt zu haben, ist letztgenannter Zeitaufwand bei der Anspruchsberechnung zu Grunde zu legen.
d) Soweit der Beklagte zu 1) behauptet hat, er habe im Obergeschoss das Dach und die Außenwände gedämmt, den Fußboden erneuert, alte Tapeten entfernt und neu gestrichen, ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Aussagen der Zeugen S…, St… und C… haben diese Arbeiten inhaltlich nicht bestätigt.
e) Soweit der Beklagte zu 1) behauptet, er habe anstelle einer morschen Holztreppe eine neue sog. Raumspartreppe eingebaut, ist dies nicht erwiesen. Erwiesen ist lediglich, dass die Treppe hat überarbeitet und ein Handlauf angebracht werden müssen. Der Zeuge S… hat unter Vorhalt der Lichtbildanlage des Schriftsatzes vom 18.09.2012 (Bl.256 GA) hierzu sinngemäß bekundet, er habe die abgebildete Treppe, die im Übrigen der vom Sachverständigen vorgefundenen Treppe entspricht, selbst überarbeitet, diese sei bei Übergabe des Grundstücks an den Beklagten zu 1) nicht marode gewesen. Die Zeugin D… S… hat erklärt, sie und ihr Ehemann hätten die Holztreppe bereits ausgebessert, es habe noch die malermäßige Bearbeitung und die Montage eines Handlaufs gefehlt. Der Sachverständige hat den erforderlichen Materialaufwand für das Streichen der Treppe und des Anbringens eines Handlaufs auf 55 € netto und den erforderlichen Zeitaufwand mit 12 Stunden veranschlagt, was der Senat als plausibel und überzeugend erachtet.
f) Soweit der Beklagte zu 1) behauptet, aufgrund des Einstürzens einer Wand am Badezimmer sei die Errichtung einer neuen Holzständerwand erforderlich gewesen, ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Keiner der vier benannten und vernommenen Zeugen hat diese Behauptung inhaltlich bestätigt.
g) Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 für die erforderliche Erstellung eines Hausanschlusses an das öffentliche Kanalnetz eine Gebühr von 840 € bezahlt sowie 90 € für erforderliches Material aufgewandt hat. Diese Behauptung, die die Klägerin bestritten hat, ist nicht hinreichend belegt.
h) Für die Neuverlegung der elektrischen Leitungen in Bad und Küche ist bewiesen, dass insoweit ein Materialaufwand von 250 € netto und ein Zeitaufwand von 14 Stunden erforderlich war. Im Rahmen der Neuherstellung von Bad und Küche, die als notwendig anzusehen ist, ist auch die Herstellung einer hieran angepassten Elektroverdrahtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses nach objektiven Maßstäben erforderlich, § 994 BGB. Der Zeuge St… hat bekundet, er selbst habe diese Arbeiten durchgeführt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den für die Arbeiten erforderlichen Material- und Zeitaufwand beziffert, wie eingangs genannt.
i) Für die Erneuerung des Zauns, dessen ursprünglichen Zustand der Zeuge A… S… als marode beschrieben hat, sind nach dem plausiblen Gutachten des Sachverständigen ein Materialaufwand von 250 € netto und ein Zeitaufwand von 9 Arbeitsstunden als notwendig zu veranschlagen.
j) Für das Abtransportieren des teilweise bereits bei Übernahme des Hauses durch den Beklagten zu 1 vorhandenen Bauschutts und des im Rahmen der Baumaßnahmen angefallenen weiteren Schutts, dessen Vorhandensein der Zeuge St… bestätigt hat, ist nach dem auch insoweit plausiblen Sachverständigengutachten ein Zeitaufwand von 8 Stunden als erforderlich zu veranschlagen.
Die dargestellten Aussagen der Zeugen sind jedenfalls im dem dargelegten Umfang glaubhaft. Dass die Zeugen, soweit ihren Aussagen gefolgt wird, die Unwahrheit gesagt haben könnten, ist nicht ersichtlich.
5.
Der Verwendungsersatzanspruch des Beklagten zu 1, der sich hiernach auf 10.779,78 € brutto (Materialaufwand von 7.122,50 € netto, entsprechend 8.475,78 € brutto, plus 2.304,00 € für 192 Arbeitsstunden zu je 12 €) belief, ist in Folge der gem. §§ 387, 389 BGB wirksamen Aufrechnung der Klägerin mit titulierten Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen die Beklagten gemäß Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 280/11, in Höhe von insgesamt 7.491,01 € (einschließlich Zinsen bis zum 01.12.2014) sowie mit weiteren Nutzungsentschädigungsansprüchen gem. § 987 Abs. 1 BGB von insgesamt 1.148 € für die Zeit von Mai bis November 2014 erloschen, so dass sich der verbleibende Verwendungsersatzanspruch des Beklagten zu 1 (§ 994 BGB) zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 1000 BGB noch auf 2.140,77 € beläuft. Zur Zusammensetzung des Nutzungsersatzanspruches der Klägerin im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.05.2014 sowie auf ihre Forderungsaufstellung, Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 01.12.2014 (Bl. 399 d.A.), Bezug genommen.
6.
Weitergehende Erstattungsansprüche des Beklagten zu 1 aufgrund seiner Baumaßnahmen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), sind ausgeschlossen, denn solche Ansprüche bestehen bei irrtümlicher Eigengeschäftsführung nicht, § 687 Abs. 1 BGB. Auch hat der Beklagte zu 1 keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Klägerin. Denn die §§ 812 ff. BGB werden von den §§ 994 ff. BGB als vorrangige Sonderregelung verdrängt.
7.
Der Senat kann nicht feststellen, ob dem Beklagten zu 1 das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen seines etwaigen Gegenanspruches auf Räumung seines Grundstücks von dem Teil des Schuppens der Klägerin, der sein Grundstück (Flurstück 22) überbaut, zusteht. Ob ein Anspruch auf Räumung seines Grundstücks aus § 985 BGB bzw. § 1004 BGB besteht oder ob der Beklagte zu 1 gem. § 912 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, den Überbau zu dulden, ist nach dem Parteivortrag offen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Da die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten keine Angaben über die Entwicklungsgeschichte des Schuppens machen konnten, scheidet eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Hinsicht aus.
8.
Die Berufung der Beklagten zu 2 ist unbegründet. Ihr steht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB weder ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB zu, noch hat sie ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB). Die Verwendungen in das Haus (§ 994 BGB) sind von dem Beklagten zu 1 getätigt worden, wie die Beklagten mit Schriftsätzen vom 14.09.2011 (Bl.123 GA) und 15.11.2011 (Bl.151 GA) vorgetragen haben. Hierfür spricht im Übrigen, dass nur der Beklagte zu 1 annahm, Eigentümer des Gebäudes zu sein. Anhaltspunkte für eine Übertragung seines Zurückbehaltungsrechts auf die Beklagte zu 2 oder ihre Ermächtigung zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zu beurteilen waren Fragen der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstücksüberbau sowie des Umfangs von Verwendungsersatzansprüchen in einem konkreten Einzelfall.