| Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 22.06.2011 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 4 U 165/10 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 10 O 81/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Zahlung entgangenen Gewinns nach einem vorzeitig beendeten Bauvertrag in Anspruch.
Unter dem 9.02.2008 beauftragten die Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt weder über ein Baugrundstück noch über eine Finanzierungszusage verfügten, die Klägerin mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Fertighauses vom Typ Z 92 zum Pauschalfestpreis von 205.000,00 €. Die Vertragsverhandlungen für die Klägerin führte der Handelsvertreter R… P….
Nach § 2 Ziffer 6 des Vertrags wurde die VOB Teil B in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung, deren Vertragstext den Beklagten als Anlage zum Vertrag mit ausgehändigt wurde und die den Erhalt bestätigten, zum Vertragsbestandteil. Der Bauvertrag sieht unter § 7 „Schriftform und Wirksamkeit des Vertrags“ vor, dass die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Bauherrn das Angebot zum Abschluss des Bauvertrags darstellt und das Angebot der Klägerin zugegangen ist, wenn die vom Bauherrn unterzeichnete Vertragsurkunde dem Verhandlungspartner übergeben ist und dieser die Entgegnnahme bestätigt. Der Bauherr hält sich an sein Angebot gebunden, wenn die Klägerin innerhalb eines Monats schriftlich durch Mitunterzeichnung und Rückgabe der Vertragsurkunde oder durch eine Erklärung in einem gesonderten Schreiben das Angebot bestätigt. Eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung sowie alle späteren ergänzenden oder abändernden Abreden sollten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 ließ die Klägerin die Beklagten wissen, dass sie der Annahme des Bauvertrags zum angebotenen Kaufpreis nicht zustimmen und abweichend von dem ihr erteilten Auftrag einen Festpreis von 207.500,00 € bestätigen könne. Gleichzeitig bat die Klägerin die Beklagten unter Verweis auf die vertraglich vereinbarte Schriftformklausel darum, ihr die zweite Ausfertigung ihres Schreibens gegengezeichnet zurückzusenden. Die Beklagten unterzeichneten die Änderungsvereinbarung am 3.03.2008 und übermittelten dieses mit Telefax vom selben Tage an die Klägerin. Eine Rücksendung des Originalschreibens unterblieb. Im Rahmen einer am 9.02.2008 getroffenen Sondervereinbarung gewährte die Klägerin den Beklagten ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Darin heißt es unter Ziffer 1:
„Der Bauherr erhält ein kostenfreies Rücktrittsrecht vom Bauvertrag eingeräumt für den Fall, dass
- die Eigentumswohnung des Bauherrn nicht verkauft werden kann
- kein passendes Baugrundstück erworben werden kann.“
Der Rücktrittsregelung lag im Wesentlichen zugrunde, dass die Beklagten für den geplanten Bau des Einfamilienhauses ihre im …weg 25 in P… gelegene Eigentumswohnung veräußern wollten, die sie im Jahr 2007 zum Kaufpreis von 165.000,00 € erworben hatten. Die Beklagten unternahmen im Zeitraum von Januar bis Juli 2008 neben anderen über die Internetseite Immobilen….de vergeblich Anstrengungen, die Eigentumswohnung zum Preis von 165.000,00 € zu veräußern.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 kündigte die K… GmbH das mit dem Beklagten seit dem 4.12.2007 bestehende Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Beklagte monatlich 3.300,00 € brutto verdiente, innerhalb der laufenden Probezeit mit Wirkung zum 31.05.2008. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 16.05.2008 Arbeitslosenentgelt nach Maßgabe von § 117 SGB III, beginnend ab dem 1.06.2006 in Höhe von monatlich 1.355,70 €. Die Beklagte war nicht erwerbstätig; sie bezog in jener Zeit Eltern- und Kindergeld.
Mit Schreiben vom 16.06.2008 erklärten die Beklagten den Rücktritt von dem Bauvertrag. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass durch die überraschend eingetretene Arbeitslosigkeit des Beklagten eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht mehr realisiert werden könne und bezogen sich zur Untermauerung ihres Vorbringens auf beigefügte Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit. Die Klägerin widersprach der Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 30.06.2008 und führte aus, dass den Beklagten für den Fall der Nichtfinanzierbarkeit des Bauvorhabens kein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Mit Schreiben vom 7.07.2008 bot sie den Beklagten an, das Bauvorhaben für die Dauer von 5 Jahren ruhend zu stellen, unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagten im Gegenzug verpflichteten, während dessen auch mit keinem anderen Wettbewerber zu bauen und keine vergleichbare Immobilie zu erwerben. Mit Schreiben vom 22.07.2008 bekräftigten die Beklagten den Rücktritt und lehnten das Angebot der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass sie aufgrund „privater Umstände“ ohnehin kein passendes Baugrundstück mehr erwerben könnten.
Am 24.06.2008 beauftragten die Beklagten die Maklerfirma T… damit, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen. Unter dem 24.07.2008 ließen sie die Maklerfirma wissen, dass sie ihre Eigentumswohnung nun doch nicht mehr verkaufen wollten.
Der Beklagte schloss am 11.07.2008 mit der E… GmbH einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er seit dem 18.08.2008 als Projectmanager beschäftigt wurde. Der Vertrag sah eine Probezeit von 5 Monaten und während dessen eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor. Am 12.12.2008 sprach die E… GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus; seit dem 16.12.2008 ist der Beklagte beschäftigungslos gemeldet.
Die Beklagten wurden zu einem zwischen den Parteien im Streit stehenden Zeitpunkt auf eine Anzeige bei der Internetseite Immobilien….de aufmerksam, mit der ein Baugrundstück mit Haus in der Anschrift „Z…“ in N… zum Kaufpreis von 265.100,00 € angeboten wurde, das lediglich mit Baubindung zu erwerben war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.07.2008 erwarben die Beklagten das vorstehend benannte Baugrundstück zum Kaufpreis von 110.000,00 €. Mit Bauvertrag vom 1.08.2008 beauftragten die Beklagten das Bauunternehmen M… GmbH mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück zum Festpreis von 150.000,00 €. Dieses Bauvorhaben finanzierten die Beklagten im Wesentlichen durch die Aufnahme eines Darlehens bei der … Bank in Höhe von 300.00,00 € vom 11.08./.18.08.2008. Die Eltern der Beklagten sicherten das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen durch persönliche Bürgschaften.
Am 22.10.2008 berechnete der Handelsvertreter P… der Klägerin für die Beratung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvertrag eine 4,9%-ige Fachberaterprovision in Höhe von 9.692,56 € brutto, die die Klägerin nicht ausglich. Im November 2008 erwarben die Eltern der Beklagten deren Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 157.000,00 €.
Mit Schreiben vom 22.01.2009 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 5.02.2009 dazu auf, eine Regelung im Hinblick auf die ihr zustehenden Ansprüche zu treffen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.02.009 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Geltendmachung einer Forderung von 31.328,05 € an, ohne die Forderung im Einzelnen aufzuschlüsseln.
Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Parteien bereits am 27.02.2008 telefonisch auf die Annahme des Angebots vom 9.02.2008 mit der Maßgabe verständigt hätten, dass sich der Werklohnanspruch auf 207.500,00 € erhöht habe. Sie hat die Auffassung vertreten, der zeitliche Ablauf der Ereignisse, insbesondere die anderweitige vertragliche Bindung der Beklagten durch die Verträge vom 25.07./1.08.2008, zeige auf, dass die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beklagten nur vorgeschoben worden sei, um von dem Bauvertrag zurückzutreten. Aufgrund des Kooperationsgebots und des Grundsatzes der Vertragstreue seien die Beklagten zumindest verpflichtet gewesen, auf ihr Angebot vom 7.07.2008 einzugehen und den Vertrag einstweilig ruhend zu stellen. Die Klägerin hat gemeint, dass ihr auf der Grundlage der von ihr offengelegten Kalkulation eine Forderung in Höhe von 22.003,09 € gegen die Beklagten zustehe, die sich aus der Summe ihrer Vertriebskosten von 10.199,57 €, dem entgangenen Gewinn von 10.577,94 € und der Einzelkosten für Zeichnungsentwürfe von 1.030,25 € zusammensetze. Die Klägerin hat daneben die Freistellung von der Provisionsforderung in Höhe von 9.692,56 € begehrt, die der Handelsvertreter ihr gegenüber mit Rechnung vom 22.10.2008 geltend gemacht hat, und ferner die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 22.003,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen;
2. sie von der von Herrn R… P… mit Schreiben vom 22.10.2008 (Rechnungsnummer 2008/17) geltend gemachten Forderung in Höhe von 9.692,56 € freizustellen;
3. ihr weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass schon kein wirksamer Vertragsschluss vorliege, da keine dem Schriftformerfordernis des Vertrags genügende Zustimmungserklärung bestehe; die Bestätigung vom 3.03.2008 sei lediglich per Telefax übermittelt worden.
Jedenfalls seien sie von dem Vertrag wirksam zurückgetreten. Sie haben behauptet, dass sie bis zum 16.06.2008 ihre Eigentumswohnung nicht zu marktüblichen Konditionen hätten veräußern und aufgrund der hinzugetretenen Beschäftigungslosigkeit des Beklagten auch kein passendes Baugrundstück erwerben können. Die C… AG habe eine Baufinanzierung im Mai 2008 endgültig abgelehnt. Ihre Eltern seien bereit gewesen, sie allein für das Bauvorhaben vom 25.07./1.08.2008 finanziell zu unterstützen. Der Sondervereinbarung zum Rücktrittsrecht sei zu entnehmen, dass die Rücktrittsvoraussetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gestanden hätten. Die Beklagten haben gemeint, dass sie weitere Begründungen des Rücktrittsgrundes im Verlauf des Rechtsstreits hätten nachschieben dürfen. Das durch Vertrag vom 25.07.2008 erworbene Grundstück sei am 16.06.2008 noch nicht verfügbar gewesen. Schließlich haben sie das Fehlen einer fälligkeitsbegründenden prüffähigen Schlussrechnung gerügt und die Richtigkeit der klägerischen Kalkulation bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P…, B…, K…, H… und Z… abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Vergütung zustehe, weil die Beklagten unter dem 16.06.2008 wirksam von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätten. Zwar hätten die Beklagten die zulässigen Gründe für den Rücktritt in Gestalt der fehlenden Finanzierbarkeit des geplanten Bauvorhabens, der Nichtveräußerlichkeit der Eigentumswohnung und der gescheiterten Finanzierung erstmals im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragen. Das Nachschieben von Rücktrittsgründen sei jedoch statthaft, weil die Gründe im Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung bereits vorgelegen hätten und die bereits geltend gemachten Tatsachen oder Gründe lediglich ergänzten und in einem anderen Licht erscheinen ließen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünden die Erwerbslosigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, das Scheitern der geplanten Baufinanzierung durch die C… AG im Mai 2008 und der Umstand fest, dass die Eigentumswohnung der Beklagten nicht bis zum 16.06.2008 habe verkauft werden können. Eine treuwidrige Vertragsvereitelung habe nicht festgestellt werden können. Die Entschließung zum Erwerb des anderweitigen Grundstücks und dessen Bebauung durch ein Drittunternehmen sei erst nach Zusage einer Finanzierungsbeteiligung seitens der Eltern der Beklagten getroffen worden.
Gegen das ihr am 29.09.2010 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.10.2010 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2010 am 28.12.2010 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe den Rücktritt vom 16.06.2008 zu Unrecht für wirksam gehalten. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, Rücktrittsgründe nachzuschieben. Dies sei nur zulässig, wenn diese im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen hätten, aber erst später bekannt geworden seien, woran es hier fehle. Auf das Vorbringen, sie hätten ihre Eigentumswohnung bis zum 16.06.2008 nicht veräußern und deswegen kein geeignetes Baugrundstück erwerben können, hätten sich die anwaltlich beratenen Beklagten erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung zurückgezogen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auf eine fehlende Veräußerungsmöglichkeit der Eigentumswohnung bezogen auf den 16.06.2008 abgestellt. Es wäre den Beklagten zuzumuten gewesen, die Eigentumswohnung über einen längeren Zeitraum anzubieten und ihre Veräußerungsbemühungen zu intensivieren. Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht habe sich nicht auf den Fall einer Nichtfinanzierbarkeit des Bauvorhabens erstreckt. Tatsächlich hätten die Beklagten bereits am 16.06.2008 ein Baugrundstück ins Auge gefasst und den Vertragserfolg treuwidrig vereitelt, worin ein Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen die wechselseitigen Kooperationspflichten liege. Die Beklagten wären zumindest verpflichtet gewesen, das ihnen entgegenkommende Angebot vom 7.07.2008, den Bauvertrag einstweilen ruhen zu lassen, anzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 17.09.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam (Az.: 10 O 81/09) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 22.003,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen;
2. sie von der von Herrn R… P… mit Schreiben vom 22.10.2008 (Rechnungs-Nr. 2008/17) geltend gemachten Forderung in Höhe von 9.692,56 € freizustellen;
3. ihr außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 1.307,81 € nebst Zinsen 5 % in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus der - allein in Betracht kommenden - Anspruchsgrundlage des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Bauvertrag der Parteien vom 28.02./3.03.2008 nicht zu.
1. Allerdings ist am 28.02./03.03.2008 zwischen den Parteien ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen, in den gemäß § 2 Ziffer 6 des Bauvertrags auch die Regelungen der VOB Teil B wirksam einbezogen wurden.
a) Zur Feststellung der Wirksamkeit des Vertragsschlusses bedurfte es keines Rückgriffs auf das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, in der festgestellt wurde, dass den Schreiben vom 28.02.2008 und vom 3.03.2008 eine fernmündliche Absprache der Parteien vom 27.02.2008 vorausging, mit der die Beklagten ihre Zustimmung zu der Preisänderung erklärt haben. Die Beklagten haben das in dem Schreiben vom 28.02.2008 liegende preislich geänderte Angebot der Klägerin am 3.03.2008 angenommen. Diese Annahme ist wirksam. Soweit die Beklagten das Schreiben vom 3.03.2008 lediglich per Telefax übermittelten, berührt dies die Wirksamkeit ihrer Erklärung nicht. Diese ist insbesondere nicht wegen Formmangels nach den §§ 125, 126 BGB in Verbindung mit § 7 des Bauvertrags nichtig. Bei der zugrunde liegenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine so genannte einfache Schriftformklausel, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. etwa Urteil v. 21.09.2005, XII ZR 312/02), die der Senat teilt, ohnehin eine jederzeitige mündliche Änderung der schriftlichen Vereinbarung möglich ist. Hinzu tritt, dass zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung mittels eines Telefax genügt, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist, §§ 127 Abs. 2 S. 1, 126b BGB. Entgegen der Ansicht der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich weder der Vertragslage noch dem Angebot der Klägerin vom 28.02.2008 eine von § 127 Abs. 2 BGB abweichende Vereinbarung entnehmen. Das Schreiben der Klägerin vom 28.02.2008 stellt vielmehr lediglich das Verlangen nach einer § 126 BGB entsprechenden Beurkundung dar. Diese dient jedoch nur Beweiszwecken und ist für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 127 Rdnr. 4).
b) Der Bauvertrag vom 28.02./3.03.2008 unterlag nicht dem Beurkundungserfordernis des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertrag wurde als eigenständiger Bauvertrag abgeschlossen. Allein dies begründet zunächst die Vermutung, dass Bau- und Grundstückserwerbsvertrag nicht in einem rechtlichen Zusammenhang stehen sollten. Etwas anderes gilt nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn der Bauvertrag mit einem Grundstücksgeschäft im Sinne des § 311b BGB eine rechtliche Einheit bildet, die lediglich dann bejaht werden kann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie gleichsam miteinander stehen und fallen sollen (zuletzt BGH, Urteil v. 22.07.2010, VIII ZR 246/08). Nicht ausreichend ist eine Abhängigkeit des Bauvertrages vom Grundstückserwerb; nur bei einer Abhängigkeit des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlass zur Wahrung der Funktion des § 311b BGB. Dass eine solche Abhängigkeit besteht, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
2. Die Beklagten sind aber am 16.06.2008 wirksam von dem Bauvertrag zurückgetreten, mit der Folge, dass sie sich mit Erfolg auf die ihnen mit dem Rücktrittsrecht zugesicherte Kostenfreiheit der Rückabwicklung berufen können.
Der Senat hat dahinstehen gelassen, ob angesichts der nicht eindeutigen Fassung des Rücktrittsrechts die darin genannten Voraussetzungen kumulativ oder alternativ vorliegen müssen. Aufgrund der Regelungsinhalte und der sich nicht überschneidenden Anwendungsbereiche spricht zwar mehr dafür, dass es ausreicht, dass einer der beiden genannten Rücktrittsgründe gegeben ist. Letztlich mag diese Auslegungsfrage jedoch dahinstehen, da beide Rücktrittsgründe gegeben sind.
a) Soweit die Beklagten ihren Rücktritt auf die im Rücktrittsschreiben bekannt gegebenen Gründe der Erwerbslosigkeit des Beklagten und die sich darauf gründende fehlende Finanzierungsmöglichkeit des Bauvorhabens gestützt haben, rechtfertigen diese benannten Gründe den Rücktritt indes nicht. Die Frage, ob die eingetretene Beschäftigungslosigkeit des Beklagten der tatsächliche Rücktrittsgrund war, mag dahinstehen.
Der Rücktrittsregelung der Parteien lässt sich - im Gegensatz zu sonst im Hausbausegment verwendeten Abreden - schon nicht entnehmen, dass der Rücktritt an eine uneingeschränkt gesicherte Finanzierung des Bauvorhabens angeknüpft werden sollte. Das in der Folge einer Veräußerung der Eigentumswohnung noch verbleibende Restfinanzierungsrisiko fällt der vertraglichen Risikoverteilung zufolge in den Bereich der Beklagten.
So stellt der Wortlaut der Klausel ausdrücklich auf die fehlende Möglichkeit der Veräußerung der Eigentumswohnung und den Erwerb eines passenden Baugrundstücks ab. Die durch die Kündigung vom 23.04.2008 hervorgerufene Beschäftigungslosigkeit des Beklagten, von der nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und in Ansehung der Urkundslage auszugehen ist, wird nicht davon erfasst. Diese Bewertung gilt zugleich für die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Landgerichts, dass eine Finanzierung des Bauvorhabens seitens der C… AG im Mai 2008 abgelehnt worden sei.
Entgegen dem Verständnis der Beklagten lässt sich die Rücktrittsregelung nicht über ihren eindeutig gefassten Wortlaut hinaus im Sinne eines allgemeinen Finanzierungsvorbehalts auffassen. Zwar diente der Verkauf der Eigentumswohnung den Beklagten dazu, sich das zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderliche Eigenkapital zu beschaffen. Die Parteien maßen der Veräußerungsmöglichkeit der Eigentumswohnung auch eingedenk ihres Verkehrswertes von rund 165.000,00 € entscheidende Bedeutung im Rahmen der Finanzierung des Bauvertrags mit einem Pauschalfestpreis von 207.500,00 € zu; sie bildete den wesentlichen Bestandteil der Finanzierung. Dieser von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegte Zweck begrenzt aber sogleich ihren Anwendungsbereich. Gegen ein über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis spricht zudem die systematische Auslegung der Rücktrittsregelung in Zusammenschau mit Ziffer 6 der Sondervereinbarung. Danach war vereinbart, dass der Baubeginn erst nach Sicherstellung der Finanzierung erfolgen sollte. Dies zeigt auf, dass die Parteien zwischen der Sicherstellung einer uneingeschränkten Gesamtfinanzierung zur Absicherung des Erfüllungsinteresses der Klägerin auf der einen Seite und der Veräußerung der Eigentumswohnung als integralem Bestandteil einer Finanzierung auf der anderen Seite differenziert haben.
Dass die eingetretene Arbeitslosigkeit den Beklagten die Möglichkeit entzogen haben sollte, ihre Eigentumswohnung zu veräußern und ein „passendes“ Baugrundstück zu erwerben, lässt sich nicht feststellen. Der Erwerb eines passenden Baugrundstücks bezog sich bei verständiger und interessegerechter Würdigung der Regelung nach den §§ 133, 157 BGB in erster Linie auf den Standort und die topografische Beschaffenheit eines Baugrundstücks, nicht indes auf die davon abzugrenzende Frage der Finanzierung des Bauvorhabens.
b) Ein Rücktrittsgrund bestand aber darin, dass die Beklagten ihre Eigentumswohnung nicht bis zum 16.06.2008 veräußern konnten. Auf der Grundlage der dazu rechtsfehlerfrei getroffenen und somit an der Bindungswirkung des § 529 ZPO teilhabenden Feststellungen des Landgerichts ist als erwiesen anzusehen, dass die seit Januar 2008 entfalteten Veräußerungsanstrengungen der Parteien bis zum 16.06.2008 erfolglos geblieben waren, weil bis dahin kein Interessent gefunden werden konnte, der bereit gewesen wäre, die Wohnung zu den Konditionen zu erwerben, die die Eltern der Beklagten später gewährten. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die Veräußerungsbemühungen der Beklagten am 16.06.2008 als noch nicht endgültig gescheitert angesehen werden konnten und den Rücktritt überdauerten. Gegenteiliges folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass sich die Eltern der Beklagten im Zusammenhang mit dem Bauvertrag vom 25.07./01.08.2008 dazu entschlossen, die Eigentumswohnung käuflich zu erwerben. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin zeigt nicht auf, dass eine wirtschaftlich zumutbare Veräußerung der Eigentumswohnung bezogen auf den Zeitraum bis zum 16.06.2008 möglich gewesen wäre. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, waren die Eltern der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Eigentumswohnung zu erwerben. Die Feststellung des Landgerichts, die Eltern der Beklagten hätten sich erst im Zusammenhang mit dem Bauvertrag vom 25.07./1.08.2008 zum Kauf entschieden, wurde nach dem Ergebnis der dazu erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffen (dazu siehe unter 5.).
c) Auch der weitere Rücktrittsgrund lag zum Zeitpunkt des 16.06.2008 vor. Denn die Beklagten hatten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zu diesem Zeitpunkt noch kein passendes Baugrundstück gefunden. Das im Herbst 2008 erworbene und sonach bebaute Baugrundstück in N… kommt schon deshalb nicht als passendes Grundstück im Sinne von Ziffer 1 der Sondervereinbarung vom 9.02.2008 in Betracht, weil es einer Baubindung unterlag und einer Bebauung seitens der Klägerin nicht zur Verfügung stand.
d) Entgegen dem Verständnis der Klägerin vermochten die Beklagten das Rücktrittsrecht am 16.06.2008 wirksam auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem 16.06.2008 und dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses am 3.03.2008 erst rund 3 Monate verstrichen waren. Denn die Ausübung des vertraglich mittels der Sondervereinbarung eingeräumten Rücktrittsrechts war nicht befristet und stand auch sonst unter keiner zeitlichen Einschränkung. Weder der Sinn und Zweck der Rücktrittsregelung noch die Interessenlage der Parteien, die durch den Wunsch nach einer zeitnahen Ausführung des Bauvertrags gekennzeichnet war und sich somit auch auf den zur Verfügung stehenden Zeitraum des Verkaufs der Eigentumswohnung auswirkte, gebieten ein über den eindeutigen Wortlaut der dazu schweigenden Regelung hinausgehendes Verständnis dergestalt, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, das Rücktrittsrecht nicht vor Ablauf einer am 16.06.2008 noch nicht verstrichenen Frist auszuüben. Gegenteiliges folgt in Ansehung des eindeutigen Wortlauts der Regelung schließlich weder aus dem durch die Klägerin bemühten und jeden Bauvertrag prägenden Kooperationsgedanken (dazu BGH, Urteil v. 28.10.1999, VII ZR 393/98) noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Schließlich hatten sich beide Parteien unter Einbindung von Immobilienmaklern seit Januar 2008 vergeblich bemüht, die Eigentumswohnung zu veräußern; ein Verkauf war am 16.06.2008 nicht absehbar.
3. Der Wirksamkeit des von den Beklagten erklärten Rücktritts steht nicht entgegen, dass diese die tatsächlichen Rücktrittsgründe in ihrem Rücktrittschreiben vom 16.06.2008 nicht ausdrücklich erwähnt haben. Denn hierauf haben sie sich jedenfalls im Verlaufe des Rechtsstreits berufen. Das darin liegende Nachschieben von Gründen genügt und hat zur Folge, dass diese auf den Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung zurückwirken.
Ein vertragliches Begründungserfordernis lässt sich der Rücktrittsregelung vom 9.02.2008 nicht entnehmen. Die Regelung verpflichtete die Beklagten auch nicht, einen Nachweis über das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen führen zu müssen. Auch die Regelungen der §§ 346 ff. BGB schließen ein Nachschieben von Gründen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO) nicht aus, zumal die Begründung keinen notwendigen Inhalt eines Rücktritts darstellt und es für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts - im Gegensatz zu §§ 634 Ziffer 3, 323, 326 Abs. 5 BGB - auch einer vorherigen Androhung und Abmahnung in der Regel nicht bedarf (BGH, Urteil v. 22.01.1981, IVa ZR 97/80; Gaier, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 349 Rdnr. 5). Ob den Beklagten die später bekannt gegebenen Rücktrittsgründe bereits am 16.06.2008 bekannt waren, ist danach ebenso unerheblich. Entscheidend für die Wirksamkeit des Rücktritts ist allein, dass der rechtfertigende Grund - wie hier - zur Zeit des Ausspruchs des Rücktritts objektiv bestanden hat.
4. Den Beklagten ist es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Rücktritt zu berufen. Eine solche Berufung kann ausscheiden, wenn dem Erklärenden selbst mangelnde Vertragstreue vorzuwerfen ist, er insbesondere gegen ihm obliegende bauvertragliche Kooperationspflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.1999, VII ZR 393/98). Dies zugrunde legend, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagten mit dem Rücktritt gegen vertragsimmanente Kooperationspflichten verstoßen haben. Denn diese hinderten die Beklagten nicht daran, von dem ihnen vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Beklagten haben auch nicht den Vertragserfolg treuwidrig vereitelt. Denn die Entscheidung zum Erwerb des anderweitigen Grundstücks und dessen nachfolgender Bebauung durch ein Drittunternehmen erfolgte erst nach Zusage einer Finanzierungsbeteiligung durch die Zeugen H…, die sich an dem Bauvorhaben der Beklagten mit der Klägerin gerade nicht beteiligt hätten. Zwar bestand aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen dem Rücktritt vom 16.06.2008 und den Verträgen vom 25.07./01.08.2008 eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten den Vertragserfolg treuwidrig vereitelt haben könnten. Diese Vermutung vermochte das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch zu Recht als widerlegt anzusehen. Denn nach den Angaben der Zeugen H… steht insbesondere fest, dass diese ihre Bereitschaft zur Aufnahme einer Bürgschaft und zum Erwerb der Eigentumswohnung allein an das Bauvorhaben vom 25.07./1.08.2008 anbanden. Die Zeugen haben anschaulich bekundet, den Entschluss, die Eigentumswohnung der Beklagten zu erwerben, erst nach Ablösung des auf ihrem eigenen Haus ins I… lastenden Baudarlehens und somit nach der Erklärung des Rücktritts vom 16.06.2008 gefasst zu haben. Der Rücktritt stellt somit eine Zäsur dar.
5. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält den Angriffen der Klägerin nach den §§ 513 Abs. 1, 529, 546, 520 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO Stand. Sie ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen basiert auf einer fundierten Tatsachengrundlage; sie gründet sich weder auf bloße Vermutungen noch stellt sie sich als sonst lückenhaft dar. Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zeigt die Berufung nicht auf (vgl. zum Prüfungsmaßstab Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 546 Rdn. 13). Dass die Beklagten mit ihren Eltern kollusiv zum Nachteil der vertragstreuen Klägerin zusammengewirkt hätten, lässt sich nicht feststellen. Zu dieser Bewertung trägt auch der Umstand bei, dass eine Bebauung des am 25.07.2008 erworbenen Baugrundstücks aufgrund der bestehenden Baubindung für die Klägerin unstreitig nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestand auch ein triftiger Grund für die Beklagten, das ihnen entgegenkommende Angebot der Klägerin vom 7.07.2008, den Bauvertrag für die Dauer von 5 Jahren ruhen zu lassen, nicht anzunehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.695,65 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.