Gericht | LG Neuruppin 5. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 24.09.2015 | |
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Aktenzeichen | 5 O 66/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 3.500 € seit dem 19. Mai 2010, aus 400 € seit dem 30. Juli 2011, aus 400 € seit dem 3. Mai 2012, aus 400 € seit dem 25. Januar 2013, aus 500 € seit dem 19. Februar 2014 und aus 500 € seit dem 26. März 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage - hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - abgewiesen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuruppin entstandenen Kosten hat die Klägerin vorab zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten für einen zwischen den Parteien geschlossenen „Universalkreditvertrag“.
Mit dem am 18. Mai 2010 abgeschlossenen „Universalkreditvertrag“ über mindestens 100.000 € und maximal 480.000 € (vgl. Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) lösten die Parteien einen früheren Kontokorrentkredit ab, wodurch sinngemäß dessen Rahmen auf den genannten Höchstbetrag erhöht wurde. Ein Bearbeitungsentgelt vereinbarten sie in dem Vertragsformular unter Ziffer 3 („Besondere Vereinbarungen“) mit 3.500 € „einmalig für den Erhöhungsbetrag“ (Anlage K1, Bl. 8 d.A.). Die Klägerin nahm in der Folgezeit fünf weitere „Kredittranchen“ in Anspruch, für das die Beklagte die Zahlung weiterer Bearbeitungsentgelte verlangte. Die ersten drei weiteren Bearbeitungsentgelte mit Abrechnungsdaten vom 29. Juli 2011, 2. Mai 2012 und 24. Januar 2013 beliefen sich auf jeweils 400 € und die weiteren zwei Bearbeitungsentgelte mit Abrechnungsdaten vom 18. Februar 2014 und 25. März 2014 auf jeweils 500 €. Die vorgenannten Beträge sind Gegenstand des Zahlungsantrages (5.700 € = 3.500 € + 400 € + 400 € + 400 € + 500 € + 500 €). Der Klägerin sind infolge des Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 (vgl. Anlage K2, Bl. 10 ff. d.A.), mit dem sie die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte aufforderte, zudem vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € (brutto) entstanden, die sie ebenfalls ersetzt verlangt.
Die Klägerin meint insbesondere, die Bearbeitungsentgelte seien im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen als kontrollfähige Preisnebenabrede durch die Beklagte festgelegt worden. Sie stellten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar und seien daher unwirksam. Auf Grund dessen seien sie von der Beklagten nach den Regeln des Bereicherungsrechts nebst Nutzungsersatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zurückzuzahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
3.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 19. Mai 2010,
400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 30. Juli 2011,
400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 3. Mai 2012,
400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 25. Januar 2013,
500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 19. Februar 2014,
500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 26. März 2014 sowie
571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 16. Januar 2015
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet unter anderem, die Parteien hätten das Bearbeitungsentgelt von 3.500 € frei ausgehandelt. Sie ist der Auffassung, insoweit läge daher keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, vielmehr handele sich bei der maßgeblichen Vertragsklausel um eine Individualvereinbarung. Sie meint außerdem, die Bearbeitungsentgelte seien als Teilentgelte für die besondere Leistung der flexiblen Kreditlinie vereinbart worden, weshalb die betreffende Vereinbarung als Preishauptabrede nicht kontrollfähig sei. Zudem sei die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Formularverträgen auf den Streitfall von vornherein nicht anwendbar, da diese sich nur auf Verbraucherdarlehensverträge beziehe. Unabhängig davon habe es sich bei der Berechnung von Bearbeitungsentgelten im unternehmerischen Verkehr um einen anerkannten Handelsbrauch gehandelt, was sich schon daran zeige, dass sie - die Beklagte - so verfahren sei.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24. September 2015 (Bl. 78 ff. d.A.) ergänzend verwiesen.
Die Klage ist der Beklagten gemäß Postzustellungsurkunde unter dem 16. Januar 2015 zugestellt worden (Bl. 16 d.A.). Mit Beschluss vom 1. April 2015 hat sich das Amtsgericht Neuruppin für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter zur Sache vorgetragen; hierauf wird Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsentgelte nebst Nutzungsersatz gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB zu. Die Zahlungen der Entgelte erfolgten jeweils ohne Rechtsgrund, weil die Vereinbarung über das anfänglich zu zahlende Bearbeitungsentgelt AGB-rechtlich unwirksam ist und es für die Zahlung der weiteren Bearbeitungsentgelte bereits an einer Vereinbarung fehlt.
1. Der Behauptung der Beklagten, das zu Ziffer 3 des Universalkreditvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt über 3.500 € sei individuell ausgehandelt worden, ist bereits mangels hinreichend substantiierten Sachvortrages nicht zu folgen.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien „im Einzelnen ausgehandelt“ worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein solches „Aushandeln“ erfordert nach der herrschenden Rechtsprechung mehr als ein „Verhandeln“. Es muss der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dabei muss dieser zumindest die reale Möglichkeit erhalten haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, BGHZ 143, 103, 111 f und vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299, 302 f. mwN).
b) Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Bearbeitungsentgeltklausel aus ihrer Sicht verhandelbar war und wie gegebenenfalls von den Parteien konkret verhandelt worden ist.
aa) Gegen eine Individualvereinbarung spricht bereits der gerichtsbekannte Umstand, dass solche Bearbeitungsentgelte von Kreditinstituten wie der Beklagten zur Zeit des hiesigen Vertragsschlusses ganz regelmäßig abgefordert worden sind. Das räumt die Beklagte ausdrücklich selbst ein, wenn sie in anderem Zusammenhang mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. November 2015 behauptet, dies sei im unternehmerischen Verkehr sogar ihr „Handelsbrauch“ gewesen. Wörtlich heißt es dort: „Im Handelsverkehr mit Unternehmen ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensausreichung gängige Praxis. (…) Ein entsprechender Handelsbrauch ist im vorliegenden Fall gegeben (…)“ (aaO, S. 2). Dass diese gängige Praxis der Beklagten Spielraum für Verhandlungen im oben dargelegten Sinne gelassen haben soll, ist kaum plausibel anzunehmen.
Der gleichwohl gegenteilige Vortrag der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. November 2015 (S. 5), es seien mit der Klägerin „Verhandlungen auf Augenhöhe geführt“ und ein Bearbeitungsentgelt „konkret ausgehandelt“ worden, lässt dementsprechend die Darstellung von konkreten Details vermissen, die gegebenenfalls in das Wissen der - mit unzureichendem Tatsachenvortrag - als Zeugen angebotenen (ehemaligen) Mitarbeiter der Beklagten zu stellen gewesen wären. Durch solchen Pauschalvortrag setzt die Beklagte die erst noch zu beweisende Behauptung, namentlich das „konkrete Aushandeln“, lediglich als wahr voraus, ohne dieses Aushandeln nach seinem tatsächlichen Ablauf zu schildern, so etwa durch die Darlegung von verschiedenen Betragsvorstellungen der Parteien und/oder dem etwaigen Nachgeben der einen oder anderen Seite.
Im Streitfall kommt hinzu, dass nach Abschluss des „Universalkreditvertrages“ und erfolgter Vereinnahmung des in Ziffer 3 des Formularvertrages noch als „einmalig“ bezeichneten Betrages von 3.500 € die Beklagte sogar ohne hierfür dargelegte Rechtsgrundlage weitere Bearbeitungsentgelte für jede folgende Kredittranche von der Klägerin verlangt hat, was den geradezu selbstverständlichen Automatismus belegt, mit dem die Beklagte solche Entgelte in der Vergangenheit von ihren Darlehensnehmern eingefordert hat.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus der schriftlichen Gestaltung des Kreditvertrages keine anderen Anhaltspunkte. Soweit in Ziffer 3 des Kreditvertrages „Besondere Vereinbarungen“ getroffen worden sind, folgt deren Notwendigkeit für den geschlossenen „Universalkreditvertrag“ bereits aus dem Umstand, dass es sich um einen Höchstbetragskredit handelt, zu dem Regelungen zur Auszahlungsweise und zu den Laufzeiten zwangsläufig getroffen werden mussten. Angelegentlich dessen ist das Bearbeitungsentgelt festgelegt worden. Diese zusätzlichen Klauseln sind nicht etwa handschriftlich vermerkt, sondern maschinenschriftlich vorbereitet worden, so dass sich von der schriftlichen Gestaltung her auch insgesamt der Charakter einer formularmäßigen Vereinbarung ergibt.
c) Anders als die Beklagte meint, kommt es für die rechtliche Einordnung der betreffenden Klausel ferner nicht entscheidend darauf an, ob sie - die Beklagte - das damit verlangte Bearbeitungsentgelt außerhalb des Formularvertrages in einer allgemeinen „Preisliste“ niedergelegt hat. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn eine Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte lediglich „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist, ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 20). Insbesondere ist es danach auch nicht erforderlich, dass der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe vorab festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben gleichförmig errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, aaO, Rn. 21). Es genügt vielmehr, dass ein solches Entgelt als Teil einer ständigen Praxis verlangt worden ist. Dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt fest „im Kopf“ hatte, wird bereits daran deutlich, dass sie - wie gerichtsbekannt ist - Bearbeitungsentgelte ganz regelmäßig verlangt hat, was sie sogar - wie oben ausgeführt - selbst eingeräumt und als ihren „Handelsbrauch“ bezeichnet hat.
d) Einer Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes von 3.500 € nicht stand.
aa) An der Kontrollfähigkeit einer Preisnebenabrede zu Bearbeitungsentgelten bestehen von vornherein keine begründeten Zweifel, weil der Erhebung derselben keine Sonderleistung korreliert, sondern lediglich die vertragliche Erfüllung der - ausschließlich mit einem Zins zu vergütenden - Kreditvergabe, mithin die Hauptpflicht, für die ein besonderes Entgelt gesetzlich nicht vorgesehen ist, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 40 ff.). Dafür spricht schon die von den Kreditinstituten - wie der Beklagten - selbst gewählte Bezeichnung der Provision als „Bearbeitungsentgelt“, mithin die Deklarierung des verlangten Betrages als zur Vertragserfüllung erforderlich. Es ist zudem im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass solche Bearbeitungsentgelte eine pauschale und somit - anders als der Zins - eine laufzeitunabhängige Vergütung darstellen, die letztlich nur der Abgeltung des internen Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditvergabe dienen soll (BGH, aaO, Rn. 37; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1843). Das Bearbeitungsentgelt stellt sich deshalb auch im Streitfall nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige und daher gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Es sind damit lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Klägerin abgewälzt worden, die die Beklagte entweder im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder auf Grund bestehender Rechtspflichten erbracht hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 57 ff.)
bb) An dieser rechtlichen Beurteilung ändert entgegen der Auffassung der Beklagten der Umstand nichts, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Kreditvertrag nicht als „Verbraucher“, sondern als „Unternehmer“ im Sinne von § 13 f. BGB geschlossen hat.
Zu der Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln auf Unternehmenskredite werden allerdings unterschiedliche Auffassungen in der Instanzrechtsprechung vertreten. Eine ausdrückliche Klärung der AGB-rechtlichen Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch den Bundesgerichtshof steht aus. Die klageabweisenden Urteile der Instanzgerichte argumentieren in der Regel mit dem Hinweis auf die vermeintlich stärkere Verhandlungsposition von Unternehmern und im Übrigen - eher formal - mit dem Umstand, dass den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln stets Verbraucherkredite zugrunde lagen (vgl. etwa LG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 O 27/15, juris Rn. 25 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Mai 2015 - 1 O 334/14, juris Rn. 29 ff. mwN). Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen.
(1) Entgegen anderer Ansicht besteht zwischen dem Umstand, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils um Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite handelte und dem für die Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt der zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB kein rechtserheblicher Konnex. Zum einen sind die einschlägigen Regeln des AGB-Rechts kein Spezifikum des Verbraucherkreditrechts, vielmehr ist die Vorschrift des § 307 BGB grundsätzlich auch bei unternehmerischen Krediten anzuwenden, § 310 Abs. 1 BGB. Zum anderen folgt ganz allgemein aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung von der Vertragslaufzeit abhängig sein soll, mithin von der Dauer der Kapitalüberlassung (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Das ist bei einem bei Vertragsschluss mit Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen pauschal erhobenen Bearbeitungsentgelt nicht der Fall. Gemessen hieran weicht die streitige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, welche insoweit gerade allgemein und nicht etwa nur für Verbraucherkredite gelten, ab. Durch die Abweichung der Bearbeitungsentgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB wird eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 BGB indiziert (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
(2) Gründe, die die in Rede stehende Preisnebenabrede bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche sonst ersichtlich. Die Indikation ihrer Unwirksamkeit ist nicht widerlegt, weil ihre sachlich-inhaltliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht ausnahmsweise gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
Wenn § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB anordnet, dass auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, eröffnet dies zwar grundsätzlich eine andere Beurteilung der benachteiligenden Umstände als bei Verbraucherverträgen. Dies setzt jedoch über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende, speziell im unternehmerischen Verkehr relevante Abwägungsgesichtspunkte voraus. Wenn sich die Beklagte zur Darlegung solcher Anhaltspunkte im Wesentlichen darauf beschränkt, die vom Bundesgerichtshof geprüften - und aber verworfenen - Rechtfertigungsargumente als bei Unternehmerkrediten so nicht gegeben hinzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 76 ff.), vermag dies nicht zu überzeugen.
Soweit die in der zitierten Rechtsprechung abgehandelten Argumente gerade allgemein auf das Darlehensrecht bezogen sind und nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dabei stets verkennen, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer mit einem Bearbeitungsentgelt solche Kosten aufbürdet, die nach dem gesetzlichen Leitbild in den Zinssatz einzupreisen wären (vgl. aaO, Rn. 77 ff.), geht die Argumentation der Beklagten von vornherein fehl. Zum anderen lässt sich aber auch aus den speziell verbraucherkreditrechtlich geprägten Argumenten (vgl. aaO, Rn. 88) naturgemäß keine Rechtfertigung für die indizierte unangemessene Benachteiligung eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers herleiten. Das gilt umso mehr, wenn diese spezialrechtlichen Rechtsfertigungsargumente - wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - verworfen werden. Daraus lässt sich argumentativ nichts gewinnen, um eine Ungleichbehandlung von Unternehmerkrediten zu rechtfertigen. Die Beklagte verwechselt hier zum Teil die Tatbestandsebene mit der Rechtfertigungsebene.
Soweit der Bundesgerichtshof ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirken würde, wenn er das Darlehen kündigt oder vorzeitig zurückzahlt, weil dem Kreditinstitut dann das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe verbliebe, ist hingegen zum einen festzuhalten, dass es sich dabei - entgegen der Wertung der Beklagten - keinesfalls um das zentrale Begründungselement handelt („Hinzu kommt …“; aaO Rn. 86). Zum anderen stand es nach eigenen Angaben der Beklagten auch der Klägerin nach den hier zu beurteilenden Vertragsbedingungen offen, „den Kreditrahmen … jederzeit zurückzuführen“ (Klageerwiderung, S. 5), ohne dass dies aber erkennbar die anteilige oder vollständige Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes zur Folge gehabt hätte.
Anders als in einem Teil der Instanzrechtsprechung angenommen wird, haben Unternehmer im Gegensatz zu Verbrauchern nach der Lebenserfahrung auch keine wesentlich bessere Verhandlungsposition bei der Kreditaufnahme, so dass sich wegen besserer Einflussnahmemöglichkeiten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen ließe. Es ist jedenfalls keine generelle situative Überlegenheit eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher festzustellen, die es rechtfertigen würde, ihm eine generell stärkere Verhandlungsposition zu unterstellen. Vorab ist darauf zu verweisen, dass Verbraucher nicht ausnahmslos schutzbedürftiger sind als unternehmerisch tätige Personen. Insbesondere kann aber im Rahmen der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht vom Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das sich im Rahmen der Darlehensvergabe in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber einem Kreditinstitut befinden mag.
Die AGB-rechtliche Beurteilung hat vielmehr nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der in Rede stehenden Sparkassenkunden in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 36 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 48/15, juris Rn. 70). Dem Normalfall des gewerbetreibenden Sparkassenkunden entspricht aber - wie vorliegend - der mittelständische Unternehmer, der sich bei der Darlehensvergabe in einer durchaus mit Verbrauchern vergleichbaren Abhängigkeit befindet. Dass hier höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre, ist bei dieser Art von Unternehmen im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit von solchen Unternehmen oftmals sogar größer als die eines durchschnittlichen Verbrauchers ist, denn während dieser häufig in der Lage sein wird, ein Konsumbedürfnis ohne Existenzgefährdung fallenzulassen, ist ein mittelständischer Unternehmer faktisch häufig gezwungen, ein weiteres Darlehen bei der den laufenden Gewerbebetrieb schon bisher begleitenden Hausbank aufzunehmen, um diesen Gewerbebetrieb überhaupt fortführen zu können.
Es ist schließlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehende Preisnebenabrede, die rein sachlich nicht erforderlich ist, hier ausnahmsweise über „Handelsbräuche“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB Wirksamkeit erlangen könnte. Ein Handelsbrauch ist eine durch gemeinsame Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte für bestimmte Geschäftszweige. Ein solcher Handelsbrauch unter Kaufleuten ist schon deshalb nicht überzeugend anzunehmen, weil Kreditinstitute in der Vergangenheit bei der Darlehensvergabe gerade unterschiedslos Bearbeitungsentgelte von Verbrauchern und Unternehmern verlangt haben. Zutreffend führt die Beklagte dazu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. November 2015 aus: „Gerichtsbekannt geht die Kammer davon aus, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern regelmäßig Bearbeitungsentgelte durch Darlehensnehmer zu zahlen waren“ (aaO, S. 2). Wie sich daraus ein spezieller Handelsbrauch unter Gewerbetreibenden herleiten lassen soll, erschließt sich der Kammer nicht.
cc) In diese Beurteilung fügt sich ein, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden hat, dass eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam ist, weil sie gleichermaßen zu deren Nachteil vom gesetzlichen Leitbild abweicht (Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, juris Rn. 39 ff.). So heißt es dort im Einzelnen:
„Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Ein- und Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens (…) kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (…). Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN). Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens (…) gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten.“
Nach diesem auf den Streitfall sinngemäß übertragbaren Maßstab ist bei AGB-rechtlich zu prüfenden Bearbeitungsentgelten für Darlehen auch in Bezug auf Unternehmen von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB auszugehen.
2. Eine rechtliche Grundlage für die von der Beklagten im Weiteren verlangten Bearbeitungsentgelte in Höhe von jeweils 400 € bzw. 500 € ist von vornherein nicht erkennbar, denn hierzu fehlt jede Regelung im Vertrag. Dort ist nur der Betrag von 3.500 € - noch dazu als einmaliges Bearbeitungsentgelt - vereinbart worden.
3. Die von der Klägerin verlangten Fruchtziehungszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr sind als durchschnittliche Verdienstmöglichkeit der Beklagten anzunehmen und damit als angemessene Höhe der gezogenen Nutzungen zuzusprechen. Zwar sind nach § 818 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 10 mwN). Bei Kreditinstituten ist aber zu vermuten, dass sie Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gezogen haben (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572). Die Beklagte hat auch nicht substantiiert eingewandt, dass die entsprechenden Beträge, die in diesen Zinssätzen enthalten sind, nicht erzielt werden konnten. Die für den Beginn der Nutzungsersatzansprüche maßgeblichen Zeitpunkte der Abbuchungen hat die Klägerin unwidersprochen durch Auflistung in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 dargelegt (vgl. Anlage K2, Bl. 10 f. d.A.).
4. Ein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten steht der Klägerin hingegen nicht zu, denn sie hat nicht ausreichend dargetan, dass es sich dabei um einen Verzögerungsschaden im Sinne von § 280 Abs. 2, § 286 BGB handelt. Die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten erfolgte, ohne dass die Beklagte erkennbar bereits vorher in Verzug gesetzt worden war. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung durch einen Rechtsanwalt - hier mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Anlage K2; Bl. 10 ff.) - können nicht ersetzt verlangt werden, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 BGB Rn. 44 mwN). Ein alternativer Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung und insoweit notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB ergibt sich bei der Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel ebenfalls nicht.
5. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage der § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Durch die als Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG unberechtigt geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind keine höheren Kosten verursacht worden. Der abgewiesene Betrag beläuft sich auch nicht auf mehr als 10 % des fiktiven Gesamtstreitwertes aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Kosten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11 mwN). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 5.700 €; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG