Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 2 K 99/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 5 GG, § 39b Abs 1 aF BG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Zahlung der Differenz zwischen seiner Besoldung als Lehrer in Teilzeitbeschäftigung und der Besoldung für eine Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum von August 2000 bis Juli 2001.
Der 1965 geborene Kläger war, nachdem er bereits seit 1986 in der DDR als Lehrer gearbeitet hatte, von 1990 bis 1999 als angestellter Lehrer beim Beklagten tätig (Deutsch/Sport). Nachdem er zunächst unter dem 9. Februar 1998 ausdrücklich erklärt hatte, kein Interesse an einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit zu haben, stellte er mit weiterem Schreiben (ohne Datum) doch einen Antrag auf Verbeamtung in Teilzeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Der Kläger wurde zunächst mit Urkunde vom 11. Oktober 1999, ausgehändigt am selben Tag, „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung“ berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Das Einweisungsschreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Ernennungsurkunde nicht.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Kläger beim Staatlichen Schulamt für die ... mit Blick auf anhängige gerichtliche Verfahren „für die Zukunft [seine] Vollzeitbeschäftigung als verbeamtete Lehrkraft“. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt mit Bescheid vom 7. Juli 2000 ab. Zur Begründung wurde auf die Rechtslage im Land Brandenburg verwiesen. Der Kläger wurde darauf verwiesen, sich gegebenenfalls auf eine ausgeschriebene Vollzeitstelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und erklärte sich mit einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung einverstanden.
Der Beschäftigungsumfang des Klägers (und die Höhe seiner Besoldung) wurde schon während der Probezeit vorübergehend schuljahresbezogen und bedarfsbedingt auf seinen Antrag hin erhöht. So war der Kläger vom 9. November 1999 bis zum 31. Juli 2000 zu 100% tätig. Vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 war der Kläger mit 22/28 Stunden tätig. Vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 war der Kläger wiederum zu 100% tätig. Sodann wurde der Kläger mit Urkunde vom 10. April 2002, ausgehändigt am 11. April 2002, „unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer“ ernannt.
Mit Schreiben vom 29. April 2002 legte er gegen die Teilzeitbeschäftigung, wie sie mit der Ernennungsurkunde für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesprochen worden war, Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2002 zunächst zurück. Die gegen die Entscheidung gerichtete Klage war vor der Kammer zum Aktenzeichen 2 K 3296/02 anhängig und wurde auf der Basis eines Verfahrensvergleiches nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch am 13. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Klagerücknahme erledigt.
Ab dem Schuljahr 2008/09, mithin ab dem 1. August 2008, wurde die Teilzeitanordnung für das Beamtenverhältnis des Klägers aufgehoben.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 29. April 2002 gegen die Teilzeitanordnung bei seiner Lebenszeitverplanung erging unter dem 22. Dezember 2010 ein (vollständiger) Abhilfebescheid, mit dem die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 11. April 2002 – dem Tag des Wirksamwerdens seiner Lebenszeitverbeamtung – bis zum 31. Juli 2008 aufgehoben wurde.
Der Kläger hat am 20. Januar 2011 Klage hinsichtlich der Besoldungsdifferenz während seiner Probebeamtenzeit erhoben, zu deren Begründung er wie folgt vorträgt: Eine Bestandskraft der Teilzeitanordnung aus Anlass der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe könne dem Anspruch auf Aufhebung nicht entgegenstehen, da die Anordnung rechtswidrig sei. Der Rechtsfehler sei evident und das Ermessen des Beklagten mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - auf Null reduziert gewesen.
Erst während des gerichtlichen Verfahrens hat das Staatliche Schulamt ... den Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2000 gegen die Ablehnung der Aufhebung der Teilzeitanordnung (in der Urkunde über die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe) mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen die Teilzeitanordnung aus Anlass der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorgegangen sei. Insoweit sei die Teilzeitanordnung in Bestandskraft erwachsen. Auf die eventuelle (bloße) Rechtswidrigkeit komme es deshalb nicht an.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2011 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 die Differenz zwischen der ihm tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung bei voller Arbeitszeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass bei Klageerhebung noch gar keine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2000 ergangen sei. Außerdem meint er, dass für den Widerspruch eine Monatsfrist gegolten habe und die Teilzeitanordnung deshalb bestandskräftig geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (5 Hefter) verwiesen.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamts für die ... an der Havel vom 7. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamts ... vom 5. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Besoldungsdifferenz. Die einen solchen Anspruch ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig, da auch die dem Kläger gegenüber ergangene Teilzeitanordnung vom 11. Oktober 1999 rechtmäßig war. Die Voraussetzungen der hierfür zu diesem Zeitpunkt bestehenden beamtenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Ermächtigungsgrundlage ist auch gültig und nicht etwa aufgrund eines Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungswidrig.
1. Es kann zunächst dahin stehen, ob die gegenüber dem Kläger ergangene Teilzeitanordnung in der Ernennungsurkunde vom 11. Oktober 1999 von diesem rechtzeitig im Wege des Widerspruchs angegriffen wurde. Dem könnte zwar zum einen entgegen stehen, dass der Kläger jedenfalls in der Frist von einem Monat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Widerspruch einlegte. Aufgrund des Umstandes, dass allein die den Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einweisende und seine Beschäftigung antragsgemäß vorübergehend auf 100 % anhebende Verfügung vom 11. Oktober 1999, nicht jedoch die Ernennungsurkunde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, spricht jedoch einiges dafür, dass gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Frist von einem Jahr zur Einlegung des Widerspruchs galt. Zum anderen könnte für eine Bestandskraft sprechen, dass der Kläger sich zwar mit seinem Antrag vom 14. Juni 2000 um eine Beschäftigung in Vollzeit für die Zukunft bemühte und den dies ablehnenden Bescheid durch Widerspruch vom 25. Juli 2000 angriff, zu keinem Zeitpunkt indes einen Widerspruch ausdrücklich gegen die in der Urkunde vom 11. Oktober 1999 enthaltene Teilzeitanordnung richtete. Soweit aber der Kläger in seinem Antrag formulierte, dass er „für die Zukunft [seine] Vollzeitbeschäftigung“ beantrage und einem rechtsmittelfähigen Bescheid entgegen sehe, war dies dem damaligen rechtlichen Horizont geschuldet, nach dem eine in der Urkunde enthaltene gesonderte Teilzeitanordnung – wie sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - erkannt wurde – sämtlichen Beteiligten nicht bekannt oder bewusst war. In der Sache spricht indes viel dafür, die Schreiben derart auszulegen, dass der (nicht juristisch ausgebildete) Kläger sich damit grundlegend gegen seine Teilzeitbeschäftigung zur Wehr setzen und jedenfalls seinen „Widerspruch“ vom 25. Juli 2000 darauf erstrecken wollte. Auf all dies kommt es indes im Ergebnis nicht an, weil die Klage mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Teilzeitanordnung auch bei Annahme eines gegen sie gerichteten rechtzeitigen Widerspruchs keinen Erfolg haben kann.
2. Die nach § 39b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. I S. 65 ff.) – Landesbeamtengesetz alte Fassung, LBG a. F. – für die Teilzeitanordnung vom 11. Oktober 1999 geltenden gesetzlichen Voraussetzungen lagen vor. Danach konnten Bewerber für ein Amt der Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes, die als Arbeitnehmer im Dienst des Landes tätig waren und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, bis zum 31. Dezember 1999 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Der Kläger unterfiel als 33 Jahre alter, zuvor im Angestelltenverhältnis tätiger Lehrer im Oktober 1999 der Vorschrift.
Auch die in § 39b Abs. 2 LBG a. F. normierten weiteren Voraussetzungen für die Teilzeitanordnung anlässlich der Berufung des Klägers in ein Probebeamtenverhältnis lagen vor. Danach durfte ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 nur begründet werden, wenn Bewerbern wegen einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten erheblichen Veränderung des Personalbedarfs aus dienstlichen oder anderen öffentlichen Interessen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden konnte. Zu der Personalstruktur der Lehrkräfte im Land Brandenburg in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre hat die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Drucksache 2/4655) ausgeführt, dass im Bereich der Lehrer der vorhandene Personalkörper vollständig übernommen worden sei. Um den erforderlichen Abbau sozialverträglich zu gestalten, sei 1991 allen Lehrkräften zunächst eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % angeboten worden. So seien betriebsbedingte Kündigungen verhindert worden. In der Folgezeit seien die Arbeitsverhältnisse teilweise zu einem höheren Beschäftigungsumfang befristet oder unbefristet aufgestockt worden. Die Notwendigkeit, Teilzeitbeschäftigung bei Lehrkräften zu vereinbaren, habe sich nicht nur aus dem hohen Personalbestand, der nach der Wiedervereinigung im Schulbereich bestand, ergeben, sondern vorwiegend aus der abrupten radikalen Veränderung „im generativen Verhalten der Bevölkerung im Land Brandenburg“ als Folge der Herstellung der Einheit Deutschlands. So seien die Geburten von 33.000 im Jahr 1989 auf nur noch ca. 13.000 im Jahr 1992 zurückgegangen. Erst im Jahr 1995 sei eine leichte Steigerung aufgetreten, 1996 seien 15.140 Kinder geboren worden. Diese Entwicklung wirke sich auf die Einschulungsjahrgänge an der Grundschule ab dem Schuljahr 1997/98 aus. Mit Blick hierauf hätten über 80 % der Lehrkräfte an Grundschulen einen variablen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der ihnen – neben einem Verzicht des Arbeitgebers auf betriebsbedingte Kündigungen – eine Mindestbeschäftigung von 60 % garantiere und die Möglichkeit der bedarfsgerechten Aufstockung enthielt. Die geburtenschwachen Jahrgänge würden ab dem Schuljahr 2003/04 die Sekundarstufe I erreichen. Die Mehrheit der Lehrkräfte könne daher nach der alten Rechtslage (allein Vollzeitverbeamtungen) nicht verbeamtet werden, da es hierfür keinen Bedarf gebe. Nur durch die Verbeamtung in Teilzeitbeamtenverhältnissen könne der besonderen, vereinigungsbedingten Umbausituation des Schulwesens in Brandenburg Rechnung getragen werden, nämlich der bedarfsbedingte Stellenabbau, bis zum Jahr 2010 sozialverträglich durchgeführt werden. Nach diesen sachlich und zahlenmäßig nachvollziehbar und plausibel dargestellten, von der Klägerseite nicht in Abrede gestellten Rahmenbedingungen konnte den bereits in einem Angestelltenverhältnis arbeitenden Lehrkräften wie hier dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt bedarfsbedingt eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden. Diese Bedarfssituation hatte ihre Ursachen auch, wie in
§ 39b Abs. 2 LBG a. F. gefordert, in der als Folge der Herstellung der Einheit Deutschlands eingetretenen Geburtenentwicklung.
3. Die Vorschrift des § 39b Landesbeamtengesetz a. F. war auch wirksam. Das Gericht hat zwar Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der darin enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer – nicht auf einer Möglichkeit zur Wahl auch einer Vollzeitbeschäftigung durch den einzustellenden Beamten beruhenden – Teilzeitanordnung, ist aber von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung in § 39b LBG a. F. nicht überzeugt,
vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 – 1 BvL 12/51 u. a. -, BVerfGE 1, 184, 189; Meyer in von Münch, GG-Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 100 Rn. 25 a. E.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung für Teilzeitanordnungen in § 39b LBG a. F. ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Regelung über die Anordnung antragsloser Teilzeit im Land Niedersachsen. Das Bundesverfassungsgericht hat in jener Ermächtigung zur Anordnung von Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung einen Verstoß gegen die nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums erkannt. Eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten mit gleichzeitiger Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs sei mit den grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums, zu deren Kernbestand der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip gehörten, nicht in Einklang zu bringen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beamte auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweiche und zum „Diener zweier Herren“ werde. Dies führe naturgemäß zu Interessenkonflikten. Das sozialstaatlich legitime Anliegen, die Arbeitslosigkeit zu steuern, reiche für einen solchen „Einbruch“ in die Grundstrukturen des Berufsbeamtentums nicht aus. Die angestrebten Einstellungen könnten auch im Angestelltenverhältnis erfolgen,
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - („Teilzeitbeamter / Zwangsteilzeit“), BVerfGE 119, 247-292 = juris.
Desungeachtet ist das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden konkreten Regelung über die sog. Übernahme-Verbeamtung im brandenburgischen Landesrecht, nämlich in § 39b LBG a. F., überzeugt. Dies beruht auf den Besonderheiten der Vorschrift des § 39b LBG a. F. Die Regelung der arbeitsmarktpolitischen Teilzeit, wie sie konkret in dieser Norm, aber auch in § 39a LBG a. F. getroffen wurde, unterscheidet sich maßgeblich von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachteten Vorschrift aus Niedersachsen.
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Vorschrift des § 39b LBG a. F. nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris Rn. 20 f.,
ausschließlich auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses anzuwenden ist, nicht aber auf die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, etwa von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit. Dies folgt, so das Bundesverwaltungsgericht, aus dem Wortlaut der Norm. Bei der Begründung und der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses handele es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt. Aus dieser Auslegung der Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass das Ergehen einer Teilzeitanordnung stets nur bei der Berufung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Probe und auch nur für dessen Dauer in Betracht kommt. Eine unmittelbare Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nach § 18 LBG (und § 9 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg, Laufbahnverordnung – LVO) nicht vorgesehen. Da die Teilzeitanordnung unmittelbar mit der Ernennung in der Urkunde verbunden ist, kann sie auch nicht über die Dauer des Probebeamtenverhältnisses hinaus gelten. Die Anwendbarkeit allein auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses – und damit auf das Beamtenverhältnis auf Probe – folgt auf dieser Basis im Übrigen auch für die Einstellungsteilzeit nach § 39a LBG a. F., die ebenfalls allein die Berufung in ein Beamtenverhältnis betrifft („in ein Beamtenverhältnis berufen werden“). Dementgegen ging das niedersächsische Recht ungeachtet der dort in § 80c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes alte Fassung – NBG a. F. – gewählten Formulierung („können […] in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden“) ersichtlich von einer Anwendung auch auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus. Ein solches Verständnis des zu überprüfenden niedersächsischen Rechts liegt nicht nur dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, mit dem die Norm für nichtig erklärt wurde. Es lässt sich der Vorschrift selbst entnehmen, nach deren Abs. 2 Satz 2 die Teilzeitbeschäftigung spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln war. Die mögliche Dauer von acht Jahren verdeutlicht, dass die Ermächtigung zur – dort damalig ersichtlich getrennt von der Ernennungsurkunde verfügten – Anordnung der Teilzeit über den Zeitraum des Probebeamtenverhältnisses hinaus bestand. Kann die Teilzeitanordnung demgegenüber nach § 39b Abs. 1 LBG a. F. allein die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe betreffen, so ist sie zum einen von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt, nämlich im Grundsatz auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBG, in vielen Fällen, wie auch dem vorliegenden, aufgrund von Sonderregelungen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Schullaufbahnverordnung) oder Anrechnungszeiten auf einen noch kürzeren Zeitraum (mindestens ein Jahr). Zum anderen betrifft die Teilzeitanordnung nicht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, welches indes das Leitbild des Beamtenverhältnisses darstellt und naturgemäß dem Beamten erst einen dauerhaften Schutz vermittelt. Des Weiteren erscheint gerade das Probebeamtenverhältnis – das im Verhältnis zum gesamten, weiterhin auf das ganze Leben angelegten Beamtenverhältnis nur einen Bruchteil ausmacht – für die Gefahr, sich durch die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten zum „Diener zweier Herren“ zu machen, wenig anfällig,
vgl. Gerhardt, Sondervotum zu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 111, 114.
Das Beamtenverhältnis auf Probe wird schließlich mit dem Ablauf der Probezeit und bei Bewährung des Beamten in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt, welches nach dem beschriebenen maßgeblichen Verständnis der §§ 39a f. LBG a. F. von Rechts wegen notwendigerweise ein solches ohne Teilzeitanordnung, mithin in Vollzeit, sein musste.
Ein weiterer maßgeblicher Unterschied der Vorschrift des § 39b LBG a. F. zur vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Rechtslage in Niedersachsen liegt in der historisch einmaligen Sondersituation des Landes Brandenburg als Teil des Beitrittsgebiets nach der Herstellung der Einheit Deutschlands. Die dargestellte besondere, nämlich deutlich rückläufige Geburtenentwicklung und die Personalstruktur der Lehrkräfte im Land Brandenburg lassen zumindest die in § 39b Abs. 1 LBG a. F. nur für eine kurze Frist, nämlich vom Inkrafttreten des Gesetzes am 15. April 1998 bis zum 31. Dezember 1999, geschaffene Öffnung des Beamtenrechts hin zu einer Ermöglichung antragsloser „Umwandlungs-Teilzeit“ für das Probebeamtenverhältnis nicht mehr prinzipiell ausgeschlossen erscheinen,
vgl. zu verfassungsmäßigen vereinigungsbedingten Differenzierungen im Besoldungsrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris.
4. Auf den Gesichtspunkt eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Aufhebung der Teilzeitanordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) kommt es nach alldem nicht mehr an. Ein Aufhebungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die in Rede stehende Teilzeitanordnung bei der Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig war und auch sonst für eine Unzumutbarkeit nichts ersichtlich – und vom Kläger nicht vorgetragen – ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird mit Blick auf die Auskunft der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 17. Februar 2011 über den in Rede stehenden Besoldungs-Differenzbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 auf 6.864,86 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.