I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines am 26.05.2006 gewährten Darlehens in Höhe von 15.000,- € in Anspruch.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Beklagte den Rückzahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages bereits durch eine Zahlung von 10.000,- € erfüllt hat.
Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat beide Parteien gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Sch… sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S….
Es hat den Beklagten sodann mit Urteil vom 27.11.2009 zur Zahlung von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 verurteilt. Lediglich im Hinblick auf den weitergehenden Zinsanspruch hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten spätestens mit der Vereinbarung vom 26.05.2006 die Rückzahlung des unstreitig von der Klägerin an den Beklagten übergebenen Geldes vereinbart. Das Darlehen sei auch zur Rückzahlung fällig. Der Beklagte habe die im Nachhinein eingefügte Vereinbarung über die Zahlung von Raten nicht beweisen können. Im Übrigen liege in der Klageerhebung zumindest auch konkludent die Kündigung einer möglichen Ratenzahlungsvereinbarung. Ein Recht zur Kündigung habe der Klägerin zugestanden, da der Beklagte seit Mai 2007 nicht eine Monatsrate in Höhe von 100,00 € an die Klägerin zurückgezahlt habe.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht teilweise erloschen. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass er im August 2006 bereits 10.000,- € an die Klägerin zurückgezahlt habe. Die vom Beklagten vorgelegte Quittung könne den Beweis hierfür nicht erbringen. Angesichts des Bestreitens der Echtheit der Unterschrift durch die Klägerin müsse der Beklagte den Vollbeweis dafür bringen, dass die Unterschrift auf der Quittung von der Klägerin stamme, oder in anderer Weise beweisen, dass er der Klägerin bereits 10.000,- € zurückgezahlt habe.
Die Aussage der Zeugin Sch… sei schon nicht ergiebig gewesen; sie habe die Kammer nicht überzeugt. Auch das graphologische Gutachten des Sachverständigen S… überzeuge das Gericht nicht davon, dass die Unterschrift auf der Quittung von der Klägerin stamme. Der Sachverständige sei lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterschrift „wahrscheinlich“ von der Klägerin stamme. Auch aufgrund einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände, insbesondere der persönlichen Anhörung der Klägerin, des Beklagten sowie der Vernehmung des eingeholten graphologischen Gutachtens sei das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte tatsächlich bereits 10.000,00 € an die Klägerin zurückgezahlt habe. Dagegen spreche, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beklagte vorprozessual nicht einmal gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf berufen habe, dass er bereits 10.000,- € zurückgezahlt habe. Zumindest befremdlich sei auch der Tatsachenvortrag des Beklagten zum Grund der behaupteten Hingabe von 15.000,- € durch die Klägerin. Eine Beteiligung der Klägerin an einer Eigentumswohnung in der Türkei erscheine in Anbetracht des hohen Alters der Klägerin wenig plausibel. Darüber hinaus sei die Klägerin nach den Angaben der Zeugin Sch… in einem weiteren Verfahren 41 C 349/07 vor dem Landgericht Cottbus zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich stark angeschlagen gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, allerdings nur, soweit das Landgericht ihn zu einer über 5.000,- € nebst Zinsen hinaus gehenden Zahlung verurteilt hat.
Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin Sch… einseitig zu seinen Lasten bewertet. Darüber hinaus benennt der Beklagte nunmehr den Zeugen A… Schm… zum Beweis für seinen bereits erstinstanzlichen Vortrag, ein Kunde der Zeugin Sch… habe das übergebene Geld am 01.08.2006 gesehen und mit der Bemerkung „so viel Geld“ kommentiert. Die Zeugin Sch… habe erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz den Terminkalender des Jahres 2006 aufgefunden, in dem der bisher namenslose und unbekannte Zeuge Schm… sowie der Termin verzeichnet sei.
Das Landgericht Cottbus habe auch die Erstellung eines Privatgutachtens zum Beweis für die Echtheit der Unterschrift unter der Quittung vereitelt, da es auf Schreiben vom 18.01.2010 die für die Erstellung eines solchen Gutachtens zwingend erforderlichen Originalurkunden nicht herausgegeben habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 27.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, 6. Zivilkammer, Aktenzeichen 6 O 256/07, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie bestreitet, dass die Zeugin Sch… den Kalender, aus dem sich der Name des Zeugen Schm… ergeben haben soll, erst nach der letzten mündlichen Verhandlung aufgefunden habe. Sie weist darauf hin, dass der Beklagte seit der Vernehmung der Zeugin Sch… im Termin vom 27.06.2008, in dem diese die Anwesenheit eines Kunden zum Zeitpunkt der angeblichen Geldübergabe bekundet habe, mehr als ein Jahr Zeit gehabt habe, den Kunden ausfindig zu machen. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass der Zeuge Schm… nach den eigenen Angaben des Beklagten auf Seite 5 der Berufungsbegründung die Übergabe des Geldes als solche nicht gesehen habe. Schließlich meint die Klägerin, der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht die Originale der Urkunden zum Zwecke der Erstellung eines Privatgutachtens nicht übergeben habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Schm…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2010 (Bl. 248 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten – unstreitig – am 26.05.2006 gewährten Darlehens in der vollen vom Landgericht zuerkannten Höhe von 15.000,- € zu.
Der Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und seiner Einwendungen gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht bewiesen, dass er der Klägerin einen Teilbetrag von 10.000,- € bereits am 01.08.2006 zurückgezahlt hat.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts nur dann nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen.
1.
Derartige Zweifel hätten hier - in Bezug auf die Würdigung der Aussage der Zeugin Sch… - durch das Landgericht nur dann bestehen können, wenn die erstmals im Berufungsverfahren in das Wissen des Zeugen Schm… gestellte Behauptung des Beklagten zuträfe, dieser sei am 01.08.2006 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinzugekommen und habe dabei das vom Beklagten an die Klägerin übergebene Geld gesehen. Dann nämlich hätte sich die Aussage der Zeugin Sch…, die das Landgericht insbesondere aufgrund ihrer nur zögerlichen und unsicheren Bestätigung der vom Beklagten behaupteten Übergabe des Geldes am 01.08.2006 als nicht glaubhaft erachtet hat, in einem anderen Licht darstellen und eine erneute Vernehmung dieser Zeugen durch den Senat erforderlich machen können.
Der Beklagte hat jedoch schon die in das Wissen des Zeugen Schm… gestellte Behauptung nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Zwar hat der Zeuge Schm… die Behauptung des Beklagten bestätigt, er (der Zeuge) habe am 01.08.2006 in den Räumlichkeiten der Zeugin Sch… den Beklagten und eine mit dem Rücken zu ihm (dem Zeugen) an einem Tisch sitzende Frau und auf dem Tisch einen größeren Geldbetrag von ca. 6.000,- € bis 8.000,- € gesehen. Der Senat hat jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Diese beruhen vor allem darauf, dass die Angaben des Zeugen in Bezug auf seinen Kontakt zu der Zeugin Sch… und dem Beklagten unklar und teilweise sogar widersprüchlich sind. Der Zeuge war sichtlich bemüht, seinen Kontakt zu der Zeugin Sch… als rein geschäftlich und äußerst selten darzustellen, und will den Beklagten ohnehin außer am 01.08.2006 nur noch einmal im Jahr 2008 gesehen haben. So hat er angegeben, über den Kontakt zum Zwecke der Partnervermittlung am 01.08.2006, bei dem er sich noch dazu durch die Zeugin Sch… insgesamt schlecht behandelt gefühlt habe, hinaus habe er nur noch einmal im Jahr 2008 zum Zwecke der Partnervermittlung Kontakt zu der Zeugin Sch… gehabt und im Übrigen lediglich etwa einmal im Jahr mit dieser telefoniert, u.a. weil im Raum gestanden habe, dass er das Haus der Zeugin fliesen solle. Dazu passt es jedoch nicht - und konnte von dem Zeugen auch nicht plausibel erklärt werden -, dass er, wie er im weiteren Verlauf der Vernehmung auf eindringliche Nachfragen bekundet hat, mit der Zeugin Sch… "per Du" verkehrt, mit dieser u.a. auch über deren Sohn gesprochen hat und ihm dessen Vorname P… geläufig ist oder dass seine Eltern - nach dem vom Zeugen als solches nicht in Abrede gestellten Vortrag der Klägerin - Sorge gehabt haben, dass er mit der Zeugin Sch… ein Verhältnis eingehe. Ebenso konnte der Zeuge keine plausible Erklärung dafür geben, dass er den Beklagten als denjenigen wieder erkannt haben will, den er am 01.08.2006 im Wohnzimmer der Zeugin Sch… mit dem größeren Geldbetrag am Tisch sitzen gesehen habe, obwohl er nach eigener Bekundung ein schlechtes Personengedächtnis hat und den Beklagten nur im Jahr 2008 noch einmal gesehen haben will. Zu den Angaben des Zeugen, er habe den Beklagten nur zweimal gesehen und zu der Zeugin Sch… nur einen sporadischen geschäftlichen Kontakt gehabt, passt es auch nicht, dass der Zeuge, auf den Beklagten angesprochen, zunächst spontan erklärt hat, dieser habe offenbar für die Zeugin Sch… Botengänge zum Einkaufen gemacht und ihren Sohn zur Schule gefahren, dann aber auf Nachfrage nicht mehr plausibel erklären konnte, wie er dies beides lediglich anlässlich zufälliger Telefonate beiläufig mitbekommen haben will. Bestehen danach aber erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge jedenfalls versucht hat, sein Näheverhältnis zu der Zeugin Sch… herunterzuspielen, bleiben auch Zweifel, ob er nicht möglicherweise zugunsten des Beklagten, der seinerseits in einem Näheverhältnis zu der Zeugin Sch… steht, in Bezug auf seine Wahrnehmungen am 01.08.2006 die Unwahrheit gesagt hat.
2.
Betrachtet man die Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin Sch… und des Gutachtens des Sachverständigen S… als solche, bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe dem Umstand, dass die Zeugin Sch…. eindeutig bekundet habe, sie habe gesehen, wie der Beklagte der Klägerin das Geld gegeben habe, und habe daneben gestanden, als die Klägerin die Quittung unterschrieben habe, zu wenig Gewicht beigemessen und sich in seiner Würdigung lediglich auf Randbereiche der Aussage der Zeugin konzentriert. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen können nur aufgrund des Gesamtbildes einer Aussage beurteilt werden. Dagegen, dass sich Zweifel an der Beweiskraft einer Aussage gerade auch aus dem Aussageverhalten eines Zeugen - hier insbesondere den vom Landgericht festgestellten unsicheren und zögerlichen Angaben der Zeugin - ergeben können, bestehen keine Bedenken.
Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts, soweit dieses das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen S…, die Quittung sei "wahrscheinlich" von der Klägerin unterzeichnet worden, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin Sch… als ausreichend angesehen hat, um darauf eine positive Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift unter der Quittung und in deren Folge von der Übergabe der 10.000,- € durch den Beklagten an die Klägerin zu stützen.
3.
Schließlich bestehen weder Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts, noch ist das landgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen zu beanstanden, soweit dieses nach dem Vortrag des Beklagten unerlassen hat, auf dessen Anfrage vom 18.01.2010 die Originalurkunden, die dem Sachverständigen S… für seine Begutachtung zur Verfügung gestanden haben, nunmehr an den Beklagten herauszu-geben, damit dieser zur Echtheit der Unterschrift unter der Quittung ein weiteres (Privat-)gut-achten hätte erstellen lassen können. Selbst wenn ein nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beklagten eingeholtes Privatgutachten zu einem von demjenigen des Sachverständigen S… abweichenden Ergebnis gelangt wäre, wäre der Beklagte mit einem darauf gestützten Vortrag im Berufungsverfahren präkludiert gewesen. Wie ausgeführt, sind die Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S… nicht zu beanstanden. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, auf den der Beklagte sich hätte berufen können, ist nicht ersichtlich; der Beklagte hat in der ersten Instanz die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Zeugen S…, für die er in der Zeit vom Zugang der Verfügung vom 25.03.2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2009 ohne weiteres auch einen Sachverständigen hätte zu Rate ziehen können, nicht wahrgenommen.
Der Zinsanspruch ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang aus §§ 288, 291 ZPO begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.