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Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 07.01.2010
Aktenzeichen 4 L 61/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 11b VermG, § 12 Abs 3 KAG BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 136,38 Euro festgesetzt.

Gründe

Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 4. März 2009 (VG 4 K 233/09) gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 5. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, sondern erst, wenn und soweit ein Erfolg wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. August 2005 – OVG 9 S 2.05 – und vom 14. Februar 2006 – OVG 9 S 26.05 -, st. Rspr.). Dabei geht es in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund des im Vergleich zur Hauptsache eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht um die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Gültigkeit des einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungswerks auszugehen, es sei denn, dieses wäre offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzungen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller substantiierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen die Satzung und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwände dort ihre Grenzen findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht. Die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt dem in der Hauptsache geführten Klageverfahren vorbehalten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O.; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 2 N 164/98 -).

Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Dieser findet bei summarischer Prüfung – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren – seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde A-Stadt vom 15. Juli 2008 (SBBS 2008), die im Amtsblatt für die Gemeinde A-Stadt vom 20. August 2008 bekannt gemacht wurde. Die SBBS 2008 weist – soweit sie hier von Interesse ist – keine bei summarischer Prüfung beachtlichen Fehler formeller oder materieller Art auf.

Soweit sich der Antragsteller mit der Rüge gegen die formelle Wirksamkeit der SBBS 2008 wendet, die Veröffentlichungen seien im Amtsblatt erfolgt, welches die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen nicht angebe, folgt dem die Kammer - abgesehen davon, dass es der Antragsteller unterlässt, diese Rüge zu konkretisieren - nicht. Zum einen enthält Seite 8 des Amtsblattes vom 20. August 2008 ein Impressum, welches Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angibt. Zum anderen handelt es sich jedenfalls um eine (zumindest) offene Rechtsfrage, ob jeder Rechtsverstoß gegen eine Vorschrift der Bekanntmachungsverordnung (hier § 4 Abs. 2 Nr. 4) - sofern ein solcher im vorliegenden Fall überhaupt vorhanden wäre - zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - OVG 10 N 58.07 - und - OVG 10 S 22.07 -).

Materielle Satzungsfehler sind weder gerügt noch drängen sich solche auf.

So sind insbesondere die in der Straßenbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2008 festgesetzten Gemeindeanteile für die im vorliegenden Fall ausgebaute Anliegerstraße voraussichtlich unbedenklich, weil sich bei einer Anliegerstraße die Festlegung eines Anliegeranteils von 70% ohne weitere Differenzierung für alle Teileinrichtungen im Rahmen des gemeindlichen Satzungsermessens bewegen dürfte (vgl. Beschluss der beschließenden Kammer vom 22. Dezember 2009 - VG 4 L 458/06 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 Rn. 369; derselbe in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 34 Rn. 11).

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 KAG meint, der Beitrag wäre noch nicht fällig, ist das unzutreffend.

Die genannte Vorschrift ist im vorliegenden Fall für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides ohne Belang. Denn sie regelt nicht die Fälligkeit des Straßenbaubeitrags (die nach § 11 SBBS 2008 einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides eintritt), sondern im Interesse des Beitragsgläubigers ein Hinausschieben des Fristbeginns für das Laufen der Festsetzungsverjährungsfrist auf das Ende des Jahres, in dem der Beitragspflichtige dem Beitragsgläubiger bekannt geworden ist. Im Grundsatz ist ansonsten nämlich der Fristbeginn nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO auf den Ablauf des Jahres festgelegt, in dem die Kommunalabgabe entstanden ist, die nach § 38 AO (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b) KAG) entsteht, sobald der Abgabetatbestand verwirklicht ist. Letzteres ist nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg dann der Fall, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, d.h. die Einrichtung oder Anlage endgültig hergestellt ist (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG). Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig durch den der Bauabnahme - im vorliegenden Fall am 19. Dezember 2006 - markiert (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 - KStZ 2005, 34). Die Festsetzungsverjährung ist aber im vorliegenden Fall nicht eingetreten, weil der Beitragsbescheid innerhalb der vier Jahre betragenden Festsetzungsfrist zugestellt wurde.

§ 12 Abs. 3 KAG regelt mithin nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (so aber Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunlabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 8 Rn. 158). Diese entsteht vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG unabhängig von der Heranziehung eines konkreten Beitragsschuldners (hier des Eigentümers), d.h. unabhängig vom Entstehen der persönlichen Beitragspflicht des jeweiligen Beitragsschuldners, wobei - mangels gesetzlicher Regelung im Land Brandenburg - insoweit die Gemeinde satzungsmäßig entweder auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht oder aber - wie vorliegend in § 10 SBBS 2008 geschehen - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides abstellen kann (vgl. zu letzterem: Diehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 30 Rn. 29). Damit der beitragserhebenden Gemeinde aber bei Unkenntnis des Beitragspflichtigen keine unbilligen Nachteile nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht entstehen, schiebt - wie bereits ausgeführt - § 12 Abs. 3 KAG den Verjährungsbeginn im konkreten Einzelfall hinaus.

Davon abgesehen dürfte im vorliegenden Fall aber auch fraglich sein, ob der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 KAG überhaupt eröffnet wäre. Zwar dürfte wohl der Beitragsschuldner zumindest nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 der genannten Vorschrift nicht feststellbar sein. Gleichwohl wäre nach Sinn und Zweck eine Anwendung zumindest zweifelhaft, weil der Antragsteller nach § 11b VermG gesetzlich vertreten wird.

Schließlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht einem Viertel des streitbefangenen Betrages.