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Mitbestimmung; Studienrätin; Umsetzung an eine andere Schule; staatliches Schulamt; Behördenbegriff; vertretungsweise Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit; nicht nur vorübergehende Übertragung (keine)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 61. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 19.06.2014
Aktenzeichen OVG 61 PV 4.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 63 Abs 1 Nr 10 PersVG BB 2014, § 63 Abs 1 Nr 13 PersVG BB 2014, § 63 Abs 1 Nr 14 PersVG BB 2014, § 68 Abs 1 Nr 4 PersVG BB 2014, § 91 Abs 1 S 1 PersVG BB 2014, § 28 BG BB, § 29 BG BB, § 3 Abs 1 S 1 LOrgG BB, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 LOrgG BB, § 6 SchulG BB, § 7 SchulG BB, § 70 SchulG BB, § 71 Abs 1 Nr 3 SchulG BB, § 109 Abs 5 SchulG BB, § 131 Abs 2 S 1 SchulG BB, § 131 Abs 2 S 2 SchulG BB, § 132 Abs 2 S 3 SchulG BB, §§ 9 bis 20, § 36 SchulLbV BB, § 9 bis 20 SchulLbV BB, § 36 SchulLbV BB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. März 2013 geändert.

Die Anträge des Antragstellers werden insgesamt abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der auf zwei Jahre befristeten Umsetzung der Studienrätin mit den Fächern Mathematik und Chemie A... vom Gymnasium P... an die Oberschule (Sekundarstufe I) mit Grundschulteil „C...“ in P... (i.F. G...).

Mit Schreiben vom 2. August 2012 wandte sich der Beteiligte an den Antragsteller und bat um Äußerung zur beabsichtigten Umsetzung von Frau Z... an die G... ab dem 6. August 2012 bis zum 31. Juli 2014. Als Begründung führte er an: Die Notwendigkeit der Maßnahme ergebe sich aus der Umsetzung der Lehrkraft S...(Unterrichtsfächer Mathematik/Chemie/Psychologie) von der G... an das Gymnasium P.... Diese sei dort drei Jahre laufbahnfremd verwendet worden und solle am Gymnasium P... zur dauerhaften Absicherung der Kurse im Fach Psychologie eingesetzt werden. Bei der vorgesehenen Personalmaßnahme handele es sich nicht um eine Abordnung, sondern um eine befristete Umsetzung innerhalb der Dienststelle des Beteiligten, die lediglich der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG unterliege. Eine Auswahl unter allen Mathematik oder Chemie unterrichtenden Lehrkräften am Gymnasium P... sei nicht möglich, weil an der G... Fachbedarf in Mathematik und Chemie bestehe und für das kommende Schuljahr auch ein entsprechender Unterrichtseinsatz vorgesehen sei. Im Hinblick darauf, dass Frau Z... ein stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufen I und II habe, sei ihr ein Einsatz in der Sekundarstufe I an der G... in den Fächern ihrer Ausbildung zumutbar. Da Frau Z... an der G... nicht in der Studienratslaufbahn verwendet werden könne, sei ihre Umsetzung auf zwei Jahre befristet.

Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2012 und wies darauf hin, dass die Personalmaßnahme als Abordnung nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG mitbestimmungspflichtig sei. Die beabsichtigte Verwendung von Frau Z... für eine nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit sei keine „einfache“ Umsetzung und bedürfe einer Prüfung der Zumutbarkeit nach § 29 Abs. 2 LBG.

Durch Verfügung vom 15. August 2012 setzte der Beteiligte Frau Z... mit Wirkung vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 an die G... um.

Der Antragsteller hat am 13. November 2012 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, dass die Maßnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG mitbestimmungspflichtig sei, weil Frau Z... nicht nur vorübergehend eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden sei. Die Tätigkeit in Grundschulklassen und in der Sekundarstufe I sei höchstens Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Frau Z... habe dagegen ein Amt inne, das der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sei, und werde daher an der G... auf einem um (mindestens) eine Besoldungsgruppe niedriger bewerteten Dienstposten eingesetzt. Die Personalmaßnahme sei auch nicht nur vorübergehend. Zum einen sei nicht erkennbar, warum der Fachbedarf in Mathematik und/oder Chemie an der G... in zwei Jahren nicht mehr bestehen sollte. Zum anderen sei die Befristung offensichtlich allein zur Umgehung des Mitbestimmungsrechts in die Umsetzungsverfügung aufgenommen worden.

Die Maßnahme sei darüber hinaus auch mitbestimmungspflichtig nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG. Es handele sich um eine Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer. Der Begriff der Abordnung in der genannten Vorschrift knüpfe nicht an den personalvertretungsrechtlichen, sondern an den beamten- und organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff an. Die Schulen im Land Brandenburg seien mit Blick auf die Regelungen in §§ 7, 71 BbgSchulG eigenständige Behörden, sodass jede „Umsetzung“ an eine andere Schule auch dann eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne sei, wenn sie innerhalb des Schulamtsbezirkes erfolge. Im Übrigen sei der Fachbedarf für den Einsatz von Frau Z... an der G... nicht belegt. Die Notwendigkeit des von dem Beteiligten unterlassenen Auswahlverfahrens unter den Lehrkräften des Gymnasiums P... ergebe sich schon aus dem Leistungsgrundsatz.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beteiligte durch die Umsetzung von Frau Z... an die G... sein Mitbestimmungsrecht aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt hat,

2. festzustellen, dass der Beteiligte durch die Abordnung von Frau Z... an die G... sein Mitbestimmungsrecht aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG verletzt hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat eingewandt, dass es für den Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG bereits am Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit fehle, weil die Umsetzung von vornherein aus sachlichen Gründen auf den 31. Juli 2014 (Ende des Schuljahres 2013/2014) befristet worden sei. Erst nach Ablauf des betreffenden Schuljahres sei davon auszugehen, dass durch Versetzungen in den Ruhestand wieder ein Bedarf am Gymnasium bestehe und der Bedarf an der G... anderweitig gedeckt werden könne bzw. wegfalle. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Nach der Schullaufbahnverordnung sei auch an Oberschulen (Sekundarstufe I) eine Verwendung von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 im Beförderungsamt „Amt des Lehrers“ vorgesehen.

Die Maßnahme sei auch nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG mitbestimmungspflichtig. Insoweit mangele es an dem Tatbestandsmerkmal der Abordnung. Angesichts der Organisationsstruktur des Schulwesens im Land Brandenburg und der Regelung in § 91 Abs. 1 PersVG sei die Dienststelle für Lehrkräfte nicht die Schule, sondern das staatliche Schulamt. Die Schule sei demnach lediglich ein Dienstort, sodass Veränderungen des Dienstpostens innerhalb des Bereichs des staatlichen Schulamtes nur Umsetzungen, nicht jedoch Abordnungen oder Versetzungen seien.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 12. März 2013 festgestellt, dass der Beteiligte durch die Umsetzung von Frau Z... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt habe, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antrag habe Erfolg, soweit sich der Antragsteller auf das Mitbestimmungsrecht bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit berufe. Die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Schule, die - wie die G... - lediglich Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I aufweise, sei gegenüber der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe II niedriger zu bewerten. Die Mitbestimmung im Fall der dauernden Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit diene dazu, den Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben zu schützen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig seien. Dementsprechend sei eine niedriger bewertete Tätigkeit anzunehmen, wenn der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) gemessen an dem Aufgabenbereich eines Inhabers des statusrechtlichen Amtes (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) nicht mehr entspreche. Hiervon ausgehend liege eine niedriger bewertete Tätigkeit schon deshalb vor, weil der Dienstposten, auf den Frau Z... umgesetzt worden sei, einer niedriger bewerteten Laufbahn angehöre. Die niedriger bewertete Tätigkeit sei auch nicht nur vorübergehend übertragen. Zwar sei in der Umsetzungsverfügung eine Frist genannt. Allerdings schließe eine solche den Mitbestimmungstatbestand nicht aus, weil die Auswahl und die beabsichtigte Verwendung von Frau Z... nach Ablauf der Frist vom Beteiligten nicht plausibel dargelegt worden seien. Ursprünglich habe der Beteiligte eine Umsetzung für drei Jahre beabsichtigt und sei hiervon nur zur Vermeidung des Erfordernisses der Zustimmung der Beamtin abgerückt. Um ein Leerlaufen des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes durch eine extensive Befristungspraxis des Dienststellenleiters zu vermeiden, sei eine Dienstposten- bzw. Tätigkeitsübertragung auch dann als „nicht nur vorübergehend“ einzustufen, wenn sie zwar befristet, jedoch für einen erheblichen Zeitraum verfügt werde. Ein erheblicher Zeitraum in diesem Sinne erfordere einerseits eine längere Zeitspanne als die in den Mitbestimmungstatbeständen des § 63 Abs. 1 Nr. 13 und 14 PersVG genannten „mehr als drei Monate(n)“ und sei andererseits in Beziehung zu setzen zu den in § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG genannten „mehr als sechs Monaten“. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass die Personalplanung schuljahresbezogen stattfinde, sodass jede Umsetzung, die über das Ende des laufenden Schuljahres hinaus erfolge, keinen nur kurzfristigen Charakter habe. Der vorliegende Streitfall biete weder Anlass noch Gelegenheit, eine exakte Grenzziehung vorzunehmen. Mit der hier ausgesprochenen Befristung auf zwei Jahre sei die Grenze, oberhalb derer eine geringwertigere Tätigkeitsübertragung nicht mehr nur vorübergehend erfolge, jedenfalls überschritten.

Der Antrag sei unbegründet, soweit sich der Antragsteller eines Mitbestimmungsrechts aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG berühme. Für eine Abordnung von Frau Z... fehle es an einem Dienststellenwechsel. Dienststelle für Lehrkräfte sei nicht die einzelne Schule, sondern das staatliche Schulamt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf den Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2009 - VG 21 L 715/09 - verwiesen, der den Beteiligten bekannt sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Verfahrensbeteiligten jeweils Beschwerde eingelegt, soweit sie in der ersten Instanz unterlegen gewesen sind.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, dass die Schulen im Land Brandenburg den verwaltungsorganisationsrechtlichen Dienststellenbegriff erfüllten und daher nicht von einer Umsetzung, sondern von einer Abordnung von Frau Z... auszugehen sei, die wegen ihrer Dauer von mehr als drei Monaten der Mitbestimmungspflicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG unterliege. Die Schulen im Land Brandenburg seien weitgehend selbständig arbeitende organisatorische Verwaltungseinheiten, denen Personal und sächliche Mittel zugewiesen seien. Zwar hätten die Schulen keine uneingeschränkte Personalhoheit. In ihren Zuständigkeitsbereich fielen jedoch der konkrete Einsatz des ihnen zugewiesenen Personals und die selbständige Erfüllung der vielfältigen pädagogischen Aufgaben. Durch die Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen und Schulleiter (DAÜVV) vom 20. Juli 2010 (ABl. MBJS 2010, S. 170) habe der Minister für Bildung, Jugend und Sport den Schulleitern in Brandenburg außerdem zahlreiche weitere Aufgaben zugewiesen, die dem Dienstvorgesetzten oblägen. Die Schulleiter gewährten demnach u.a. Dienst- und Arbeitsbefreiungen, ordneten Mehrarbeit von bis zu vier Wochen Dauer an, entschieden über Nebentätigkeiten, erstellten dienstliche Beurteilungen und schlössen Verträge mit Vertretungslehrkräften. Unterstrichen werde die Dienststelleneigenschaft der Schule auch durch die Weisungsrechte des Schulleiters gegenüber den der Schule zugeordneten Lehrkräften. §§ 131 und 132 BbgSchulG verlagerten nur bestimmte Zuständigkeiten für Schulen auf die staatlichen Schulämter. Die Maßnahme sei auch deswegen nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG mitbestimmungspflichtig, weil sie gemäß § 28 Satz 2 Halbsatz 2 i.v.m. § 29 Abs. 2 LBG wie eine Abordnung zu behandeln sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. März 2013 teilweise zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte durch die Abordnung von Frau Z... an die G... auch sein Mitbestimmungsrecht aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG verletzt hat,

sowie die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. März 2013 zu ändern und die Anträge des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Der Beteiligte rügt mit seiner Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG angenommen. Frau Z... sei keine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden, weil die Lehrtätigkeit an der Sekundarstufe I bis zur Besoldungsgruppe A 13 bewertet und somit keiner anderen Besoldungsgruppe zugeordnet sei als die Tätigkeit an einem Gymnasium mit Sekundarstufe II. Auch sei die Umsetzung mit Blick auf die ausdrückliche Befristung nur vorübergehend erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme nicht besteht.

Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9), hat der Personalrat bei der Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Die betroffene Lehrkraft Z... ist nicht in diesem Sinne an die G... abgeordnet worden.

Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass für die Auslegung des Begriffs Abordnung in den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf das einschlägige Verständnis des Dienstrechts, insbesondere des Beamtenrechts, abzustellen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 -, juris Rn. 10). Der beamtenrechtliche Begriff ist gekennzeichnet durch die Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt. Danach ist für eine Abordnung der Dienststellenwechsel maßgeblich, das heißt die Ausgliederung aus der Dienststelle, der der Beschäftigte früher angehört hat, und die Eingliederung in eine andere Dienststelle.

Der beamtenrechtliche Begriff der Dienststelle entspricht wiederum dem allgemeinen dienstrechtlichen Begriff der Behörde als mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 -, juris Rn. 18, und vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 23.90 -, juris Rn. 12). Demgegenüber schlagen personalvertretungsrechtliche Festlegungen des Dienststellenbegriffs, die spezifischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung von Personalvertretungen dienen, grundsätzlich nicht auf die Abgrenzung der Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen betreffenden Mitbestimmungstatbestände durch. Eine Abordnung an eine andere Dienststelle liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Organisationseinheit, der der Beschäftigte vorübergehend zugewiesen ist, personalvertretungsrechtlich als eigene Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen ist und demgemäß auch eine eigene Personalvertretung aufweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2012, a.a.O., juris Rn. 11). Umgekehrt schließt das eine Identität beider „Dienststellen“ nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem von ihm in Bezug genommenen Beschluss vom 30. Oktober 2009 - VG 21 L 715/09 - zutreffend ausgeführt, dass die Schulen im Land Brandenburg keine Behörden in dem hiernach grundsätzlich maßgeblichen beamten- und dienstrechtlichen Sinne sind und daher der von dem staatlichen Schulamt verfügte Wechsel von Lehrkräften an eine andere Schule im Bereich desselben staatlichen Schulamtes keine Abordnung darstellt. Die brandenburgischen Schulen sind keine im oben genannte Sinne mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen. Diese Beschreibung trifft stattdessen auf das staatliche Schulamt zu (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 1997 - OVG 6 A 40/96.PVL -, PersR 1998, 169). Dieses besitzt beamtenrechtliche Behördeneigenschaft, wie sich aus der von dem Verwaltungsgericht fehlerfrei angestellten Betrachtung der Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes ergibt. § 131 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes - BbgSchulG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14), bestimmt, dass - innerhalb des von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I S. 10), geregelten zweistufigen Aufbaus der unmittelbaren Landesverwaltung - staatliche Schulämter untere Schulbehörde sind. Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LOG nennt ausdrücklich die staatlichen Schulämter als sonstige untere Landesbehörden. Für die Qualifizierung der Schulen als Behörden ist hiernach kein Raum. Sie genießen nur nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Selbstbestimmung für ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit (vgl. auch §§ 70 ff. BbgSchulG), wobei Dienstvorgesetzter des pädagogischen Schulpersonals der Leiter des staatlichen Schulamtes ist (§ 132 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG). Aus § 6 BbgSchulG, der die „Rechtsstellung der Schulen“ regelt, lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, was auf deren Behördeneigenschaft schließen ließe.

Personalvertretungsrechtliche Gesichtspunkte, die trotz des Nichtvorliegens der dienstrechtlichen Voraussetzungen einer Abordnung ausnahmsweise die Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil regelt § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG, dass Dienststelle im Sinne von §§ 1, 6 und 12 PersVG für die Lehrkräfte das staatliche Schulamt ist.

Die Einwendungen des Antragstellers verfangen nicht. Weder seine Berufung auf die vielfältigen Aufgaben der Schulen, die diese nach § 7 BbgSchulG selbständig zu erledigen haben, noch sein Hinweis auf die DAÜVV und das aus § 71 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchulG folgende Weisungsrecht des Schulleiters sind geeignet, die Dienststellen- bzw. Behördeneigenschaft der Schulen im Land Brandenburg zu begründen. Der Antragsteller verkennt die vom Gesetzgeber in § 131 BbgSchulG getroffene Organisationsentscheidung für einen zweigliedrigen Aufbau der Schulverwaltung, die neben dem für die Schule zuständigen Ministerium nur die staatlichen Schulämter als Schulbehörden zulässt. Die Schulen sind den staatlichen Schulämtern nachgeordnet und unterstehen nach § 131 Abs. 2 Satz 2 BbgSchG deren Fach- sowie Dienstaufsicht. Die grundlegenden Personalentscheidungen sind dabei den staatlichen Schulämtern vorbehalten, wie die Regelung in § 109 Abs. 5 BbgSchulG zeigt. Danach ist es Sache der staatlichen Schulämter, den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zuzuweisen.

Auch die Auffassung des Antragstellers, dass die Personalmaßnahme wie eine Abordnung im Sinne des § 29 LBG zu behandeln sei, weil die Vorschrift über die Umsetzung in § 28 Satz 2 Halbsatz 2 LBG eine entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 2 LBG anordne, vermag den Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG nicht zu eröffnen. Der Antragsteller übersieht, dass der in § 28 Satz 2 Halbsatz 2 LBG enthaltene Verweis auf § 29 Abs. 2 LBG die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der in § 28 LBG geregelten Umsetzung und der in § 29 LBG normierten Abordnung unberührt lässt und damit keinen Raum für die von dem Antragsteller geforderte Gleichstellung der Maßnahmen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht schafft.

2. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat hingegen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG nicht verletzt, indem er Frau Z... von dem Gymnasium P... an die G... umgesetzt hat, ohne zuvor die Zustimmung des Antragstellers einzuholen.

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG hat der Personalrat bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist vorliegend nicht erfüllt.

Zwar ist Frau Z... im Rahmen der Umsetzung eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen worden. Maßgeblich ist dabei, dass der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) nicht mehr dem statusrechtlichen Amt (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2006 - OVG 61 PV 4.05 -, juris Rn. 29), die übertragene Tätigkeit also laut Stellenplan einer niedrigeren Besoldungsgruppe im Vergleich zu dem Amt der Planstelle zuzuordnen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 1979 - BVerwG 6 P 6.79 -, juris Rn. 14).

Für die niedrigere Wertigkeit der Frau Z... übertragenen Aufgabe spricht, dass die Laufbahn eines Lehrers an einer Oberschule mit Grundschulteil - wie die G..., an der Frau Z... infolge der getroffenen Umsetzung zu unterrichten hat - als Eingangsamt das nur mit der Besoldungsgruppe A 11 bzw. A 12 ausgestattete Amt des Lehrers vorsieht (§§ 9, 12, 15 SchulLVO), während Frau Z... statusrechtlich das Amt einer Studienrätin mit der Besoldungsgruppe A 13 inne hat. Soweit der Beteiligte darauf verweist, dass die Laufbahn an Primarstufen sowie an Sekundarstufen I auch Beförderungsämter mit der Besoldungsgruppe A 13 (§§ 9, 12, 15 SchulLVO) umfasse, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei dem Vergleich des konkret-funktionellen mit dem abstrakt-funktionellen Amt nicht auf die höchste Besoldungsstufe der Laufbahn abzustellen ist, weil hierdurch nicht der konkrete Dienstposten beschrieben wird, der der Lehrkraft im Einzelfall übertragen worden ist. Im Übrigen trägt der Beteiligte nichts vor, was darauf schließen lässt, dass der Dienstposten, auf dem die Lehrkraft Z... an der G... eingesetzt wird, ein Beförderungsamt ist, das zur Besoldungsgruppe A 13 gehört.

Jedoch ist der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG nicht eröffnet, weil der Lehrkraft Z... die niedriger zu bewertende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist.

Von einer vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit ist bereits deshalb auszugehen, weil die Umsetzung von Frau Z... ausdrücklich auf zwei Jahre befristet worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht meint, die Übertragung sei nicht nur vorübergehend erfolgt, weil die weitere Verwendung von Frau Z... nach dem Ablauf des 31. Juli 2014 nicht absehbar sei, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum diese Überlegung der unzweifelhaft befristeten Maßnahme den vorläufigen Charakter nehmen soll. Letzteres gilt auch für die unbelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beteiligte ursprünglich eine Umsetzung für drei Jahre beabsichtigt habe und hiervon nur abgerückt sei, um das Zustimmungserfordernis aus § 28 Satz 2 Halbsatz 2 LBG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 LBG zu vermeiden.

Ebenso wenig kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, dass die Befristung auf zwei Jahre jedenfalls „einen erheblichen Zeitraum“ umfasse und damit „nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG sei. Sie lässt sich nicht mit dem Wortlaut der Mitbestimmungsnorm vereinbaren und findet keine Stütze im Gesetz. Das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ ist gleichbedeutend mit „auf Dauer angelegt“; dies gilt auch dann, wenn die Übertragung länger andauert (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 88 Nr. 7 PersVG Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist, beurteilt sich nicht auf Grund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters, wobei allerdings für die Dienstkraft deutlich erkennbar sein muss, dass sie die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O.).

Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg ist von dem Bemühen des Gesetzgebers gekennzeichnet, die Mitbestimmungstatbestände im Interesse eines möglichst schnellen und reibungslosen Ablaufs innerhalb des Dienstbetriebes präzise zu fassen und die Frage, ob ein Beteiligungsrecht eingeräumt ist oder nicht, von Streit freizuhalten. So hat er z.B. kurzfristige Abordnungen von der Mitbestimmung dadurch ausgenommen, dass er mit § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG nur Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfasst. Das lässt darauf schließen, dass er, wenn er die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten von einem bestimmten Zeitpunkt an der Mitbestimmung hätte unterwerfen wollen, dies ebenfalls durch Bestimmung dieses Zeitpunktes zum Ausdruck gebracht hätte (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., juris Rn. 29, zu den inhaltsgleichen Vorschriften des Berliner Personalver-tretungsgesetzes).

Diese Auslegung lässt, anders als das Verwaltungsgericht meint, keine Aushöhlung des in Streit stehenden Mitbestimmungstatbestandes befürchten. Zum einen bleibt dieser in all den Fällen anwendbar, in denen die Umsetzung ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen wird. Zum anderen ist zu beachten, dass die beamtenrechtliche Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ohne Zustimmung des betroffenen Beamten gemäß § 28 Satz 2 Halbsatz 2 LBG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 LBG ohnehin auf drei Jahre begrenzt ist. Insoweit besteht die Gefahr, der Dienstherr würde hier mangels Eingreifens eines Mitbestimmungstatbestandes in unzulässiger Weise nahezu unbegrenzte Umsetzungen auf niedriger bewertete Dienstposten gegen den Willen der Beamten vornehmen können, von vornherein nicht.

Nach alledem ist angesichts der lediglich befristeten und damit nur vorübergehenden Tätigkeitsübertragung der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG unzweifelhaft nicht erfüllt. Soweit das Verwaltungsgericht die Befristung personalvertretungsrechtlich mit der Begründung in Frage stellt, dass die Auswahlentscheidung nicht plausibel sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser Aspekt ist ersichtlich nicht geeignet, der hier in Rede stehenden Tätigkeitsübertragung ihren vorübergehenden und damit tatbestandsausschließenden Charakter zu nehmen. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, dass der Beteiligte es unterlassen habe, ein Auswahlverfahren durchzuführen. Entscheidend ist, dass die Befristung der Personalmaßnahme nicht willkürlich erscheint. Hier indes ist es unstreitig, dass an der G... eine Aushilfslehrkraft benötigt wurde und der Beteiligte Frau Z... in diesem Zusammenhang nur einen befristeten Schulwechsel zumuten wollte.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.