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Beschwerde gegen Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz und Versagung von PKH; Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst; Nichtbestehen einer Modulprüfung; Teilprüfung; Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung; (keine) vorläufige Zulassung zum weiteren Studium; (keine) vorläufige Zulassung zu weiterer Wiederholungsprüfung; Anwendung prüfungsrechtlicher Grundsätze auf Laufbahnprüfung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 09.10.2013
Aktenzeichen OVG 10 S 54.12, OVG 10 M 51.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 122 Abs. 2 HSchulG BE, § 2 PolgDBacAPrV BE, § 9 PolgDBacAPrV BE, § 13 PolgDBacAPrV BE, § 25 PolgDBacAPrV BE, § 28 PolgDBacAPrV BE

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die besondere Zielsetzung der an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden laufbahnrechtlichen Prüfungen, die allein die Befähigung für die angestrebte Laufbahn im öffentlichen Dienst nachweisen sollen, ist die Übertragbarkeit der zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze und Anforderungen im Einzelnen zu prüfen.

2. Auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist es erforderlich, dass aus der Nichterfüllung bestimmter Prüfungsanforderungen hinreichend sicher auf relevante Eignungs- bzw. Leistungsmängel geschlossen werden kann.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz (OVG 10 S 54.12) und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (OVG 10 M 51.12) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2012 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten im Verfahren OVG 10 M 51.12 werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird im Verfahren OVG 10 S 54.12 auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er vorläufig weiter an der Antragsgegnerin studieren kann und zu weiteren Wiederholungsprüfungen in einem nicht bestandenen Modul zugelassen wird. Für dieses Verfahren begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller studierte seit dem Sommersemester 2011 als Beamter auf Widerruf des Landes Berlin im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes an der Antragsgegnerin im Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement im internen Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“, Laufbahnfachrichtung Kriminalpolizei. Nachdem er den Leistungsnachweis im Pflichtmodul 05 „Eingriffsrechtliche Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit“, der als Klausur zu erbringen war, nicht bestanden hatte, unterzog er sich im Sommer 2012 der Wiederholungsprüfung, die wiederum mit 3 Punkten (mangelhaft) bewertet wurde. Dies teilte ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2012 mit und wies darauf hin, dass das Modul „StPO“ damit als endgültig nicht bestanden gelte und aus diesem Grund auch die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden gelte. Nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung ende der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Der Antragsteller erhob gegen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung Einwendungen, die nicht zu einer Änderung der Bewertung führten.

Am 11. Oktober 2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er eine vorläufige Fortsetzung seines Studiums an der Antragsgegnerin und die vorläufige Zulassung zu zwei, hilfsweise einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul 05 durch die Antragsgegnerin sowie die Verpflichtung seines (ehemaligen) Dienstherrn zur vorläufigen erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erreichen wollte. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für den Leistungsnachweis im Modul 05 angesichts des geringen Gewichts dieses Moduls unverhältnismäßig sei.

Der gegen das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, gerichtete Antrag auf vorläufige Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses ist nach Abtrennung und Abgabe an die für Beamtenrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts mittlerweile rechtskräftig abgelehnt worden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Februar 2013 - OVG 4 S 23.13 -).

Den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der Verknüpfung des Studiums mit dem Beamtenstatus sei die Kammer gehindert, vorläufigen Rechtsschutz durch vorläufige Zulassung zum Studium im streitgegenständlichen Studiengang zu gewähren. Die vorläufige Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im nicht bestandenen Modul komme nicht in Betracht, weil dem Antragsteller bei summarischer Prüfung nur die beiden bereits gewährten Prüfungsversuche zustünden. Der Laufbahnstudiengang sei an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Hierbei sei entscheidend, dass für alle Laufbahnstudenten die gleichen Bedingungen gelten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Soweit sich dieser Antrag auf die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bezieht, folgt dies bereits daraus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO darstellt, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

a) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zum weiteren Studium im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ versagt hat, greift er in erster Linie den Abtrennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts an, der als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Entgegen seiner Auffassung besteht auch kein Zusammenhang zwischen der Abtrennung des Verfahrens und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass eine vorläufige Zulassung zum weiteren Studium nicht möglich sei. Mit der Abtrennung des Antrages auf vorläufige Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses hat das Verwaltungsgericht lediglich darauf reagiert, dass der Antrag auf Eilrechtsschutz gegen zwei Antragsgegner gerichtet gewesen ist, nämlich die Hochschule und den (ehemaligen) Dienstherrn. Mit der Abtrennung des gegen den Dienstherrn gerichteten Antrags und der Verweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Dienstherrn dienstrechtlicher Natur und für dieses Rechtsverhältnis nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts eine andere Kammer zuständig ist. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes liegt darin nicht, weil das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderer personeller Besetzung - vollumfänglich über alle gestellten Anträge entschieden hat. Dass diese Anträge keinen Erfolg hatten, beruht auf der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und steht in keinem Zusammenhang mit dem Abtrennungsbeschluss.

Die Beschwerde geht im Übrigen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat in Bezug auf den gegen die Hochschule gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten kein Raum für die Zulassung zum weiteren Studium im streitgegenständlichen Studiengang sei, weil dieses Studium eng verknüpft sei mit dem Status als Widerrufsbeamter, über den nur der Dienstherr zu entscheiden habe (vgl. zur Ablehnung eines Anspruchs auf Fortsetzung einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses auch OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 12 ff.). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Ermöglichung weiterer Wiederholungsprüfungen im Modul 05 wendet, beanstandet er zunächst, dass das Verwaltungsgericht auf Art. 33 Abs. 2 GG und nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG abgestellt hat. Die Rüge, es gehe vorliegend nicht um eine Personalentscheidung, sondern um die Ausgestaltung einer Prüfungsordnung; da das Land Berlin die Ausbildung nicht selbst übernommen habe, sondern dafür eine Hochschule einsetze, müssten die hochschulrechtlichen Bestimmungen anwendbar sein, vermag nicht zu überzeugen. Die grundgesetzlich in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsfreiheit ist keine spezifisch hochschulrechtliche Bestimmung. Zudem ermöglicht § 122 BerlHG gerade die Einrichtung von sogenannten internen Studiengängen an Berliner Hochschulen, in denen die Studierenden nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahn in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Für diese Studiengänge gelten gemäß § 122 Abs. 2 BerlHG Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach dem Laufbahngesetz. Auch die übrigen Regelungen des § 122 BerlHG machen deutlich, dass den Besonderheiten des im Beamtenstatus absolvierten Ausbildungsganges Rechnung getragen und keine Verdrängung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch hochschulrechtliche Bestimmungen erfolgen soll.

Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar unterfallen auch Berufe im öffentlichen Dienst dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Recht auf freien Zugang zum Beruf wird in diesem Bereich jedoch durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt, die über den Aufbau der staatlichen Verwaltung und die Art und Weise der staatlichen Aufgabenerfüllung zu entscheiden hat. Hierzu gehört auch die Bestimmung, wer mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraut werden soll, wobei die Grundsätze des Art. 33 GG zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6, 21 f.). Die Freiheit der Berufswahl wird insoweit durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 369).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend um eine Ausbildung, die allein dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und damit im Sinne des § 122 Abs. 1 BerlHG ausschließlich dem Zugang zum öffentlichen Dienst dient. Dementsprechend bestimmt die hier maßgebende Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol - B.A.) vom 27. August 2010 (GVBl. S. 428), dass Regelungsgegenstand die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin ist (§ 1 Abs. 1) und mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die betreffende Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben wird (§ 13 Abs. 1). Die Vergabe von Ausbildungs- bzw. Studienplätzen ist somit an Art. 33 Abs. 2 GG und nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251, juris Rn. 19). Dies betrifft nicht nur die Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsstellen, sondern ist auch für Bestimmungen über die Laufbahnprüfung relevant. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung entscheidet über einen möglichen Zugang zu der jeweiligen Laufbahn und betrifft damit die Berufsfreiheit, die auch insoweit nach den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327). Dies bedeutet nicht, dass die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze des Prüfungsrechts allgemein nicht anwendbar wären. Im Hinblick auf die besondere Zielsetzung laufbahnrechtlicher Prüfungen, die allein die Befähigung für die angestrebte Laufbahn im öffentlichen Dienst nachweisen sollen, ist jedoch die Übertragbarkeit prüfungsrechtlicher Grundsätze und Anforderungen jeweils im Einzelnen zu prüfen (vgl. Lemhöfer in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Juni 2013, § 17 BLV 2009, Rn. 11 f.). So ist anerkannt, dass der aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst - durch ein förmliches Gesetz oder eine den Anforderungen des Art. 80 GG entsprechende Verordnung - zu treffen hat, auch für die Regelungen über Laufbahnprüfungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG Geltung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 327). Entsprechendes gilt für die aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei der Überprüfung berufsbezogener Prüfungen in Hinblick auf das Recht des Prüflings auf „Überdenken“ prüfungsspezifischer Bewertungen durch die Prüfer und die gerichtliche Überprüfung fachwissenschaftlicher Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 -, Buchholz 232 § 15 a BBG Nr. 1, juris Rn. 2 und Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, juris Rn. 24 f.). Auch bezüglich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und der Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit dürften die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze auf Laufbahnprüfungen uneingeschränkt anwendbar sein (vgl. Lemhöfer in: Lemhöfer/Leppek, a.a.O., Rn. 12).

Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Wiederholbarkeit einer Teilprüfung und die Anforderungen, die an die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gestellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang kommen die unterschiedlichen Zielsetzungen von reinen Laufbahnprüfungen und sonstigen berufsbezogenen Prüfungen zum Tragen. Berufsbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gehören zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, die die Aufnahme einer Berufstätigkeit von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten abhängig machen. Sie sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt und dürfen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Wieland in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 12 Rn. 105 ff. m.w.N.). Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen). Demgegenüber liegt der Zweck der Laufbahnprüfung darin, die Befähigung der Anwärter zur verantwortlichen Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn nach den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen festzustellen. Anzustreben ist dabei nicht eine den Mindestanforderungen genügende, sondern eine optimale Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung. Insofern besteht keine Verpflichtung, sich hinsichtlich der Anforderungen an die Befähigung der Beamten auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 328; Lemhöfer, a.a.O., Rn. 8). Dies spricht dafür, die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze über die Anforderungen an prüfungsrechtliche Bestehensregelungen nicht uneingeschränkt auf Laufbahnprüfungen zu übertragen (so wohl auch Lemhöfer, a.a.O., Rn. 12; für eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ohne Thematisierung des Art. 33 Abs. 2 GG in vergleichbaren Fallgestaltungen allerdings OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris Rn. 13).

Die Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG bedeutet jedoch nicht, dass sich die Zulässigkeit von Prüfungsanforderungen allein nach dem Erfordernis der Herstellung gleicher Bedingungen für alle Bewerber beurteilen würde. Maßgebliche Kriterien im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers; nur auf diese Gesichtspunkte dürfen sich Entscheidungen über den Zugang zum Beruf stützen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182, juris Rn. 14). Die Laufbahnprüfung stellt eine wesentliche Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahl dar und soll zu möglichst objektiven und aussagekräftigen Feststellungen darüber führen, inwieweit der einzelne Prüfling den Anforderungen für die Laufbahnbefähigung gerecht wird (vgl. Lemhöfer, a.a.O., Rn. 8, 9). Danach orientieren sich Art und Höhe der Prüfungsanforderungen zwar an den Erwartungen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit an die Aufgabenerfüllung seiner Beamten stellt (Lemhöfer, a.a.O., Rn. 9), diese müssen jedoch an die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anknüpfen und insoweit sachgemäß und aussagekräftig sein. Daher dürfte es auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich sein, dass aus der Nichterfüllung bestimmter Prüfungsanforderungen hinreichend sicher auf relevante Eignungs- bzw. Leistungsmängel geschlossen werden kann. Diese Maßgabe bedarf gerade in Fällen, in denen das Nichtbestehen der Gesamtprüfung aus dem Nichtbestehen einer einzelnen Teilprüfung folgt, besonderer Beachtung.

Zur Vereinbarkeit solcher Nichtbestehensregelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, sie genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen solle, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleiste (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, juris Rn. 5). Denn anderenfalls nehme der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und eine solche Regelung sei schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen und diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufwiesen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden solle (Urteil vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 -, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 26). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die hier streitgegenständliche Laufbahnprüfung und den damit verfolgten Zweck, eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten zu ermöglichen. Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter dargelegt hat, kann eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, wobei dem Normgeber beträchtliche Einschätzungsspielräume bei der Festlegung der beruflichen und akademischen Qualifikationsanforderungen eröffnet sind (Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27 f.). Danach ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, im Allgemeinen nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass sich im konkreten Fall kein nachvollziehbarer Begründungsansatz als tragfähig erweist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29). Dieser zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelte Maßstab gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Laufbahnprüfung (so im Ergebnis auch OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., Rn. 16 ff.), wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Dienstherr bei der Festlegung der Qualifikationsanforderungen das Ziel einer optimalen Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung verfolgen und daher auch besonders hohe Anforderungen an die zukünftigen Beamten stellen darf.

Danach spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass die streitgegenständliche Nichtbestehensregelung nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung beruht auf § 25 Abs. 5 APOgDPol - B.A., wonach die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol - B.A. darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden. Die Einschätzung, dass das zweimalige Nichtbestehen des Moduls 05 eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet, weil die Prüfung dem Nachweis von Fähigkeiten dient, die unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Bestandteile der von einem Polizeivollzugsbeamten zu fordernden Qualifikationen bilden, erscheint keineswegs unvertretbar. Dass die in diesem Modul nachzuweisenden Kenntnisse über die eingriffsrechtlichen Grundlagen polizeilicher Strafverfolgungstätigkeit für einen Polizeivollzugsbeamten unverzichtbar sind, liegt auf der Hand. Nach der maßgeblichen Studienordnung für den Bachelor-Studiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“ (StudO/Pol B.A.) vom 11. Oktober 2010 (Mitteilungsblatt der HWR Berlin Nr. 14/2011) ist ausweislich des Modulkatalogs in Anlage II Lernziel des Moduls 05, dass die Studierenden in der Lage sind, das für den Aufgabenbereich von Schutz- und Kriminalpolizei grundlegende Instrumentarium des Strafverfahrensrechts an den Zwecken des Strafprozesses orientiert rechtlich richtig anzuwenden; zudem sollen sie auch polizeiliche Maßnahmen in Bußgeldverfahren einschließlich der Erteilung von Verwarnungen rechtlich richtig durchführen können. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass derartige Kenntnisse für einen Polizeivollzugsbeamten als unerlässlich und daher nicht durch Kenntnisse in anderen Bereichen ersetzbar angesehen werden können.

Der unverzichtbaren Bedeutung des Moduls 05 für die Bachelorprüfung insgesamt steht auch nicht entgegen, dass die Bewertung dieses Moduls nur mit einem geringen Gewicht in die Gesamtnote einfließt. Denn die Prüfung setzt sich insgesamt aus einer Vielzahl einzelner Module zusammen, die in ihrer Gesamtheit den Charakter der Prüfung prägen (vgl. § 13 Abs. 2 APOgDPol - B.A.). So bestimmt sich das Gesamtergebnis der Prüfung zu 20 % aus der Bachelorarbeit (Modul 15), zu 20 % aus der praktischen Ausbildung (Modul 16) und zu 60 % aus den übrigen Modulen, wobei insoweit 18 Einzelmodule prüfungs- und notenrelevant sind (13 allgemeine Pflichtmodule 02 bis 14, zwei Wahlpflichtmodule sowie drei Pflichtmodule für die Kriminalpolizei K 1 bis K 3, vgl. §§ 9, 28 APOgDPol - B.A.). Der Modulkatalog umfasst dabei ein breites Spektrum rechtlicher und sozialwissenschaftlicher Themen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die berufliche Praxis im Polizeivollzugsdienst die Beherrschung unterschiedlichster Kompetenzen erfordert. Der hohe Anspruch, der an die Absolventen des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gestellt wird, sowie die Bandbreite der von ihnen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten kommt in § 2 APOgDPol - B.A. zum Ausdruck. Danach ist es Ziel des Bachelorstudiengangs, Dienstkräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihren auf fachwissenschaftlicher Grundlage erworbenen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung, in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung und in der Führung selbständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Den Dienstkräften des Polizeivollzugsdienstes soll der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt und es soll bei ihnen die Bereitschaft geweckt werden, ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Daneben ist es auch Ziel der Ausbildung, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.

Diese Anforderungen sind gemessen an der hohen Bedeutung eines funktionierenden Polizeivollzugsdienstes für die Allgemeinheit sachgerecht, zumal es hier um die Ausbildung für den gehobenen Dienst geht. Die zu absolvierenden Pflichtmodule betreffen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sowohl für sich genommen für das Ausbildungsziel von Bedeutung sind als auch in ihrer Gesamtheit ein gleichmäßig hohes Qualifikationsniveau sichern sollen. Das Erfordernis, eine Vielzahl einzelner Leistungsnachweise erfolgreich zu absolvieren, verlangt von dem Prüfling gute Leistungen in vielen Fächern, so dass es nahe liegt, die Bedeutung jeder Teilprüfung auch im (mittelbaren) Nachweis der Fähigkeit zur Leistungskonstanz zu sehen. Auch dieser Aspekt ist grundsätzlich geeignet, um die Bedeutung des Nichtbestehens einer einzelnen Modulprüfung für den Erfolg der Bachelorprüfung insgesamt zu begründen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27).

Die Beschränkung auf lediglich eine Wiederholung der einzelnen Modulprüfung erscheint bei summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Ermöglichung nur einer Prüfungswiederholung keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar (vgl. bezogen auf Art. 12 Abs. 1 GG Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 769 m.w.N.). Vorliegend besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., Rn. 15), zumal die Studierenden während des Studiums als Beamte auf Widerruf alimentiert werden.

Bei Gesamtwürdigung aller Umstände spricht viel dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass die Bachelorprüfung des Antragstellers aufgrund zweimaligen Nichtbestehens des Moduls 05 als endgültig nicht bestanden gelte, rechtmäßig ist, zumal der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Durchführung der Prüfung selbst oder ihre Bewertung (mehr) erhebt (vgl. zur Beurteilung einer ähnlichen Fallkonstellation einerseits OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., das eine Nichtbestehensentscheidung für rechtmäßig erachtet hat, und andererseits OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 15, das die Bestehensregelung für verfassungsrechtlich fraglich hält). Das Verwaltungsgericht dürfte daher zu Recht entschieden haben, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zu weiteren Wiederholungsversuchen im Modul 05 nicht glaubhaft gemacht hat.

Soweit sich der Antragsteller auf eine Divergenz beruft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (a.a.O.) abweiche, ist dies für den Erfolg der Beschwerde ohne Belang. Anders als im Berufungszulassungsverfahren, in dem eine Divergenz unter bestimmten Voraussetzungen Grund für die Zulassung und damit für die Eröffnung des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache. Der Senat hat sich dabei - wie auch das Verwaltungsgericht - mit der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt befasst, ist jedoch zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.

Die Anregung einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits ist für den Erfolg der Beschwerde ohne Belang und im Übrigen nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, auf welche bevorstehende Änderung der Regelungen zu den Wiederholungsmöglichkeiten der Antragsteller Bezug nimmt.

3. Da der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf vorläufige Zulassung zum weiteren Studium und vorläufige Ermöglichung weiterer Wiederholungsprüfungen im Modul 05 aus den unter 2. dargelegten Gründen bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet, ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts folgt. Dem Antrag auf Einräumung von weiteren Wiederholungsprüfungen (nur) im Modul 05 wird dabei gegenüber dem weitergehenden Antrag auf vorläufige Zulassung zum weiteren Studium keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen (insoweit wie OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 35), wobei der zugrunde zu legende Auffangwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert worden ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).