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Entscheidung 5 L 95/10


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 30.09.2010
Aktenzeichen 5 L 95/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 300/10 - gegen Nr. 5 (V) des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. März 2010 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.671,32 € festgesetzt.

Gründe

Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 5 K 300/10 gegen Nr. 5 (V) des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. März 2010 wiederherzustellen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach juris Rdnr. 2).

Denn selbst dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, vermag dies in den Fällen eines behördlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Dringlichkeit seines - vorzeitigen - Vollzugs allein nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als begründet.

In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, „da Herr ... aufgrund seiner Insolvenz zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung nicht verpflichtet werden kann und Sie als Eigentümerin des Eingriffsgrundstücks angekündigt haben, dieses Grundstück zu veräußern“, (noch) den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend jedoch das private Aussetzungsinteresse.

Denn Nr. 5 (V) des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. März 2010 erweist sich schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Sie kann nicht mit Erfolg auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 17 Abs. 6 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 BbgNatSchG und § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG gestützt werden. Dabei kann die Kammer dahin stehen lassen, ob der Eingriffstatbestand des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG und § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegend durch die festgestellte Entfernung der Ufergehölze des Erlenbruchwaldes überhaupt erfüllt ist. Dies liegt angesichts der Bestimmung der - offenkundig erheblichere Fälle betreffenden - Regelbeispiele („insbesondere“) in § 10 Abs. 2 BbgNatSchG möglicherweise nicht ohne weiteres auf der Hand (vgl. die Fallkonstellation in VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 5 L 365/09 juris). Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil die Antragstellerin vom Antragsgegner nicht als „Verursacher“ des Eingriffs, sondern ausweislich der Bescheidbegründung lediglich wegen ihrer Eigentümerstellung als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen wird. Eine Verursachung des Eingriffs durch die Antragstellerin wird dieser auch durch den Antragsgegner nicht vorgeworfen. Vielmehr soll ihr Ehemann die Fällarbeiten veranlasst oder durchgeführt haben. Nach dem insoweit ausdrücklichen Wortlaut der Eingriffsregelungen der §§ 10 ff. BbgNatSchG ist jedoch Pflichtiger im Sinne des Gesetzes zunächst der „Verursacher“ des Eingriffs (vgl. § 15 BNatSchG). Die der Antragstellerin auferlegte Ersatzzahlung kann daher nicht auf diese naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gestützt werden.

Soweit zufolge § 17 Abs. 6 Sätze 2,3 BbgNatSchG die Wiederherstellung des früheren Zustandes auch von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks als Zustandsverantwortlicher verlangt werden kann, setzt die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Behörde voraus, dass ein Rückgriff auf den Verursacher nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden nach § 17 Abs. 6 Satz 4 BbgNatSchG die §§ 12 und 15 BbgNatSchG Anwendung. Hieraus folgt dem maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift zufolge, dass der die Ersatzzahlung regelnde § 15 BbgNatSchG nicht entsprechend sondern unmittelbar Anwendung finden soll, was einen Rückgriff auf den Zustandsverantwortlichen, z.B. Eigentümer ausschließen dürfte (anders ohne Begründung Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG § 17 Rdnr. 2.6). Denn die Ersatzzahlung gemäß § 15 BbgNatSchG hat allein der Verursacher zu leisten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG). Eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 BbgNatSchG in die Verweisung nach § 17 Abs. 6 Satz 4 BbgNatSchG „hineinzulesen“ erscheint hingegen mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar, da ansonsten unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts eine Zahlungspflicht, z.B. des Grundstückseigentümers begründet würde.

Unbeschadet dessen erweist sich Nr. 5 (V) des Widerspruchsbescheides aber auch als ermessensfehlerhaft und ist auch daher als offensichtlich rechtswidrig anzusehen, da der Antragsgegner sein Ermessen bei seiner Entscheidung, die Antragstellerin als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen, fehlerhaft ausgeübt hat bzw. diesem Ansatz rechtliche Bedenken entgegenstehen. Diese rechtlichen Bedenken folgen einerseits schon daraus, dass der Antragsgegner schon die Ordnungsverfügung vom 11. August 2010 gegen die Antragstellerin als Zustandsstörerin nach § 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (- Ordnungsbehördengesetz - OBG) gerichtet hat und die Auswahl der Antragstellerin als Zustandsverantwortliche im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG lediglich damit begründet hat, durch ihr bisheriges Verhalten (Nichteinflussnahme auf Herrn ...) bestehe weiterhin die Gefahr, dass es zu weiteren Zerstörungen des Erlenbruchs kommen könnte (S. 7 der Ordnungsverfügung). Welche überprüfbaren Feststellungen und substantiellen Anhaltspunkte dem zugrunde liegen sollen, hat die Behörde nicht dargelegt, zumal die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 06. Februar 2010) erklärt hat, sie habe ihrem „Ehemann...im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks überlassen“ und sei selbst „seit mindestens 15 Jahren nicht in ... gewesen“. Soweit die Behörde sodann im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 ausführt, es sei für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht maßgeblich, ob die Antragstellerin mit den von ihrem Ehemann durchgeführten oder veranlassten Fällarbeiten einverstanden gewesen sei und inwieweit sie von dessen Handlungen Kenntnis gehabt habe, mag es so sein, dass im Hinblick auf die erst im Widerspruchsbescheid verfügte Ersatzzahlung ein Rückgriff auf den Ehemann der Antragstellerin mit Blick auf dessen Privatinsolvenz i. S. des Gesetzes „nicht möglich ist“. Keinesfalls war aber die Antragstellerin ausweislich ihrer Widerspruchsbegründung vom 06. Februar 2010 mit den Fällarbeiten des Ehemanns einverstanden gewesen, denn danach hatte sie ihrem Ehemann die Nutzung des Grundstücks „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten“, also im Rahmen der Legalität, überlassen. Soweit nach § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG vom Eigentümer auch dann „die Wiederherstellung des früheren Zustandes“ verlangt werden kann, wenn „sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist“, bedarf es im Hinblick auf die grundsätzlich subsidiäre Verantwortlichkeit des Eigentümers gegenüber dem Verursacher einer substantiierten Darlegung des Antragsgegners, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte im Zeitpunkt der auf die Wiederherstellung gerichteten Verfügung ein solches Einverständnis - wohl i. S. einer Duldung - anzunehmen ist. Dabei kommen der Behörde zwar die Regeln des Anscheinsbeweises zugute; allerdings gilt dieser prima-facie-Beweis nur für typische Geschehensabläufe, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, d.h. gleichsam mechanisch abrollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 108 Rdnr. 18). Hieran gemessen reicht es nach Auffassung der Kammer nicht aus, dass der Antragsgegner sich auf eine an die Antragstellerin gerichtete Ordnungsverfügung vom 17. November 1998 und ein von der Antragstellerin unter dem 14. Dezember 1998 unterschriebenes Widerspruchsschreiben bezieht. Der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, „ Dies liegt weniger als 15 Jahre zurück, so dass Ihre heutige Darstellung, dass Sie über die Handlungen Ihres Ehemannes nicht informiert gewesen seien und diese nicht geduldet hätten, nicht zutreffend sein kann.“ erscheint mit Blick auf den – unstreitigen - Zeitablauf nicht zwingend. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Antragstellerin am 25. Juni 2010 eine eidesstattliche Versicherung u.a. des Inhalts abgegeben hat, er habe seiner – von ihm seit vielen Jahren getrennt lebenden - Ehefrau im Jahr 1998 versichert, er werde nichts weiter veranlassen, „was ihr als Grundstückseigentümerin weiteren Ärger bringen könnte“. Bei gelegentlichen Treffen im Zeitraum zwischen 1999 und Mitte 2008 habe ihn seine Ehefrau manchmal angesprochen, „ob hinsichtlich des Grundstücks alles in Ordnung sei, was ich bejahte“. Im Ergebnis all dessen mögen manche Indizien – wie z.B. der Umfang der Baumfällungen - für eine Duldung durch die Antragstellerin sprechen; andererseits legen die persönlichen Umstände und die Erklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes durchaus nahe, dass es sich hier tatsächlich um eine Eigenmächtigkeit des Ehemannes gegen den erklärten Willen der Antragstellerin (vgl. auch Widerspruchsschreiben vom 06. Februar 2010) handelt. Da an die Duldung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs mit Blick auf die grundsätzliche Subsidiarität der Verantwortlichkeit des Eigentümers strenge Anforderungen gestellt werden müssen, geht die Kammer nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Ermangelung stringenter Darlegungen des Antragsgegners von einem non liquet aus, mit der Folge, dass die Störerauswahl z.Zt. unzureichend begründet worden, d.h. fehlerhaft ist.

Soweit der Antragsgegner schließlich meint, mit Blick auf § 17 Abs. 8 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2542) komme es nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer mit den unzulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft einverstanden war, kann dem so nicht gefolgt werden. Denn zufolge Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG können die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung über den Naturschutz und die Landschaftspflege abweichende Regelungen treffen, so dass § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG weiterhin Geltung beansprucht.

Die angefochtene Ersatzzahlung kann auch nicht mit Erfolg auf § 22 BbgNatSchG i. V. mit der Schutzausweisung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454) – LSG-VO gestützt werden. Da die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BbgNatSchG nicht die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten aufweist, sondern Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung trägt, kommt allein die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 Abs. 1 OBG noch in Betracht.

Danach kann die (zuständige) Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Ermessensnorm kommt hier jedoch nicht zum tragen. Zwar ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LSG-VO u.a. die Veränderung, Beschädigung oder Zerstörung von „Restbestockungen natürlicher Waldgesellschaften“ verboten. Der vom Antragsgegner beschriebene und am Standort ehemals vorhanden gewesene Bruchwald stellte auch ein geschütztes Biotop i. S. von § 1 Nr. 5 f. der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) dar. Ungeachtet des Erreichens einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle kann ein Verstoß gegen das o.g. Verbot daher grundsätzlich ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigen. Dieses kann, insoweit im Einklang mit § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG und abweichend von der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung, gemäß § 17 Abs. 1 OBG im Einzelfall auch gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen gerichtet sein. Allerdings handelt es sich bei der Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalklausel, die auf die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerichtet ist, um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin hier jedoch eine Kompensationsmaßnahme auferlegt. Ihr wurde aufgegeben, als Ersatz für „die Zerstörung des Erlenbruchwaldes“ eine Ersatzzahlung i. H. von 27.342,63 € an die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg zu leisten. Diese Maßnahme hat der Antragsgegner auch ausdrücklich als Ausgleichsmaßnahme zur „Aufwertung des Naturhaushaltes an anderer Stelle“ gekennzeichnet. Eine auf Gefahrenabwehr gerichtete Ordnungsverfügung darf lediglich Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dass aber die der Antragstellerin aufgegebene Maßnahme der Gefahrenabwehr dienen soll, ist weder ersichtlich, noch stützt sich der Antragsgegner hierauf (vgl. hierzu auch die Ausführungen in VG Aachen a. a. O., Rdn. 16 f.).

Vor diesem Hintergrund erweist sich Nr. 5 (V) des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig.

Hinsichtlich der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein streitgegenständlichen Nr. 5 (V) des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 ist die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 5 K 300/10 - daher wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung setzt die Kammer den Hauptsachestreitwert, den sie - entsprechend der der Antragstellerin auferlegten Ersatzzahlung - mit 27.342,63 EUR beziffert, vorliegend zur Hälfte fest.