| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 23.09.2020 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 Ws 118/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0923.1WS118.20.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Juni 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
I.
Der Verurteilte – der im Übrigen vielfach, unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung, vorbestraft ist und der sich schon seit Juli 1994 nicht mehr in Freiheit befindet, sondern seither ununterbrochen entweder in Untersuchungshaft oder in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht war – ist mit Urteilen des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2001, Az. 11 KLs 1/01, und des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2016, Az. 24 KLs 22/15, jeweils unter Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren wegen schweren Raubes und von sechs Jahren wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Aufgrund dessen befindet er sich derzeit im Maßregelvollzug der Asklepios Fachklinikum … GmbH.
Die Anordnung der Unterbringung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2016 hatte ihre Grundlage in einem damals eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. K.... In den Urteilsgründen heißt es dazu zunächst (Seite 23), der Sachverständige habe ausgeführt, der Angeklagte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61), die das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB erfülle. Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die in Übereinstimmung mit den „elf Vorgutachten“ getroffen werde, sei zulässig, da der Angeklagte Merkmale mehrerer Störungen des Abschnitts F 60 der ICD-10 aufweise, jedoch eben kein vorherrschendes Symptombild. Die allgemeinen Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung, wie sie unter F 60 genannt würden, seien aber unstrittig gegeben. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sei deshalb deutlich vermindert, aber nicht ausgeschlossen gewesen. Weiter heißt es in den Urteilsgründen (Seite 29) der Sachverständige habe überzeugend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen dargelegt, dass es sich bei der die verminderte Schuldfähigkeit begründenden Ich-strukturellen Reifungsstörung mit daraus resultierender kombinierter Persönlichkeitsstörung, auf der die Begehung der Tat auch beruhe, um eine länger dauernde und nicht nur vorübergehende Störung handele.
Im Jahr 2018 hat die Asklepios Fachklinikum … GmbH auf Grundlage von § 37 Abs. 4 BbgPsychKG in der damals geltenden Fassung ein externes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über den Verurteilten eingeholt. In diesem unter dem 06.07.2018 erstatteten Gutachten des Dr. med. T... L... aus B... an heißt es zur Frage der Diagnostik (Bl. 21-22 des Gutachtens, Sonderband-VH/1), in der nunmehr möglichen Zusammenschau sei aus gutachterlicher Sicht – unter Berücksichtigung einer fehlenden persönlichen Exploration des Verurteilten infolge seiner Verweigerung, nach Auswertung der Aktenunterlagen mit darin enthaltenen vielfältigen Befunderhebungen durch Therapeuten und Gutachter – festzustellen dass bei ihm eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliege. Nach ICD-10 seien qualitativ und quantitativ am stärksten ausgeprägt dissoziale, narzisstische, emotional instabile-impulsive Merkmale, daneben auch deutliche paranoide, schizoide, histrionische und Borderline-Züge. Die im Cluster B der DSM-IV – TR aufgeführten Charakteristika seien bei ihm vollständig erfüllt, aber auch zum Teil Faktoren aus dem Cluster A. Gegen die alleinige Annahme einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ICD-10 Nr. F 61.0, wie sie mehrfach diagnostiziert worden sei, seien allerdings Bedenken anzumelden. Diese „Diagnose“ dürfe nach der Definition der ICD-10 (Forschungskriterien) nur dann gestellt werden, wenn „Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnitts F 60“ vorlägen, „jedoch kein vorherrschende Symptombild, das die Kriterien für eine der spezifischen Persönlichkeitsstörung des Abschnitts SF 60 erfüllt“.
Das aber treffe auf die dissozialen, narzisstischen, emotional instabilen-impulsiven Merkmale bei dem Verurteilten durchaus zu, da die jeweiligen Definitionen ihrer Merkmale vollständig erfüllt seien, während bezüglich seiner paranoiden, histrionischen und Borderline-Züge die jeweils geforderten Kriterien nur teilweise vorlägen. Letztlich werde als diagnostische Zuordnung empfohlen:
Dissoziale Persönlichkeitsstörung ICD-10 Nr. F 60.2;
narzisstische Persönlichkeitsstörung ICD-10 Nr. F 60.80;
emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiven Typus ICD-10 Nr. F 60.30;
kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 Nr. F 61.0.
Mit Beschlüssen vom 8. Dezember 2017 und vom 14. Dezember 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Zwecks erneuter Überprüfung der Unterbringung hat die Strafvollstreckungskammer am 22. Oktober 2019 beschlossen, ein Prognosegutachten einzuholen und damit den Diplom-Psychologen Dr. M... W... zu beauftragen.
Dieser kommt in seinem unter dem 24. Februar 2020 erstattetem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, bei dem Verurteilten liege eine Persönlichkeitsstörung nicht vor (Bl. 98 des Gutachtens Sonderband-VH/2).
Wohl aber bestehe bei dem Verurteilten eine hohe Rückfallgefahr. Die noch bestehende Gefährlichkeit des Verurteilten könne aus Sachverständigensicht nicht durch eine Führungsaufsicht, also durch eine Kontrolle oder durch Weisungen, herabgesetzt werden, sondern nur im Rahmen einer regelgerechten Therapie durch einen ausgebildeten Therapeuten, bei der ein Deliktszenario entwickelt werde, um dann Warnsignale zu erkennen und „einen Notfallkoffer“ zu erstellen (Bl. 103 des Gutachtens Sonderband-VH/2).
Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens hat die Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des Verurteilten am 12. Juni 2020 durchgeführt. Nach dieser Anhörung, bei der auch der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens befragt worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom selben Tage erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Gegen diese seinem Verteidiger am 13. Juli 2020 zugestellte Entscheidung wendet der Verurteilte sich mit seiner am 16. Juli 2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 27. Juli 2020 näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 26. August 2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
Die gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden und somit zulässig.
2.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache, zumindest vorläufigen, Erfolg.
a)
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags auf Verwerfung der Beschwerde ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel oder eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung liegen nicht vor.
Nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB ist eine Maßregel für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Dabei sind an die Verhältnismäßigkeit umso strengere Maßstäbe anzulegen, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert (BVerfGE 70, 297). Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist die Fortdauer einer bereits sechs Jahre lang vollzogenen Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.
Der Untergebrachte befindet sich seit 26 Jahren im Maßregelvollzug.
Nach der Stellungnahme des Asklepios Fachklinikums leidet der Untergebrachte unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend antisozialen, emotional instabilen, narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F 61.0) sowie an einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F 10.21). Der Unterbringungsverlauf gestaltete sich ambivalent und wies zuletzt einen negativen Verlauf auf. Zwar nahm der Untergebrachte im Wesentlichen an Einzeltherapiesitzungen teil, zeigt jedoch kein Interesse daran, therapeutisch zu arbeiten. Vielmehr nutzte er die Sitzungen um seine persönlichen Bedürfnisse (Kontakt zu seiner Ehefrau, Wechsel des Anwaltes, Einzelzimmer) und den Stationsalltag zu besprechen. Die Teilnahme an der Arbeits- oder Sporttherapie erfolgt nur sporadisch und ohne Motivation. Therapeutische Fortschritte waren nicht festzustellen. Regelmäßige Angebote der Klinik, therapeutische Angebote zu nutzen, wurden vom Untergebrachten abgelehnt, da er für sich keine Perspektive erkennen könne. Die Persönlichkeitsstörung und die Sexualdelinquenz werden aktuell aufgrund der nicht vorhandenen Therapiebereitschaft nicht behandelt.
Der Sachverständige Dr. W... stellte in seinem psychologischen Prognosegutachten fest, dass sich keine Hinweise für eine organische Psychosen oder Störungen im Bereich von Schizophrenie, Depression oder Manie beim Untergebrachten bestünden. Auch Hinweise auf eine Psychopathie lägen nicht vor. Eine Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien des DSM-5 läge nicht vor, wobei er diese Diagnose aber nicht „perpetuieren“ wolle. Auch auf Nachfrage der Kammer im Anhörungstermin konnte der Sachverständige nicht ausführen, ob eine forensische Persönlichkeitsstörung oder lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung beim Untergebrachten bestünde.
Vor diesem Hintergrund kann das Sachverständigengutachten des Dr. W... nicht zu einer Erledigterklärung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, 1. Alt. StGB führen. Der Sachverständige, welcher den Untergebrachten zum ersten Mal explorierte, konnte in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten keine klare Aussage zu einer bestehenden Erkrankung des Untergebrachten treffen. Demgegenüber steht die eindeutige Diagnose der Klinik, welche den Untergebrachten täglich an dem Klinikalltag erlebt. Diese wird gestützt durch die sachverständige Einschätzung des Dr. med. L..., welche in seinem Gutachten vom 06.07.2018 zu der gleichen Einschätzung wie die Klinik kam (Bl. 22/ Sbd-VH/1 476 Js 20974/15). Auch aus dem gesamten Unterbringungsverlauf ergibt sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – mit unterschiedlicher Akzentuierung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte in der Vergangenheit jeweils für eine Zeit lang angepasstes Verhalten im Maßregelvollzug zeigte und Lockerungen erhielt. Diese Lockerungen nutzte er jedoch für weitere, erhebliche Straftaten (Vergewaltigung am 05.05.1997, schwerer Raub vom 28.09.2000, Geiselnahme am 31.05.2015). Der Gutachter Dr. med. L... kam daher zu dem Schluss, dass das relativ angepasste Verhalten des Untergebrachten über eine längere Zeit nicht gegen die Schwere seiner Persönlichkeitsstörung spreche (Bl. 37/ Sbd-VH/1 476 Js 20974/15).
Nach Mitteilung der Klinik bemüht sich der Untergebrachte zudem vermehrt um die Erledigterklärung der Maßregel. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Untergebrachte, dem der Ablauf einer Begutachtung durch jahrelange Erfahrungen bekannt ist, gegenüber dem Sachverständigen Dr. W... mit angepasstem Verhalten zeigte und so eine eindeutige Diagnostik des Sachverständigen erschwerte.
Aufgrund des negativen Behandlungsverlaufs und der weiterhin nicht vorhandenen Bereitschaft des Untergebrachten, sich mit seiner Persönlichkeitsstörung und Sexualdelinquenz auseinander zu setzen, besteht die in den Anlasstaten zutage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten weiterhin fort.
Vor dem Hintergrund der Schwere der Anlasstaten, der negativen prognostischen Einschätzung der Klinik und der als sehr gering eingeschätzten behandlerischen Erreichbarkeit des Untergebrachten ist auch die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB vorliegend zu bejahen.
Auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da ohne Durchführung therapeutischer Maßnahmen nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Vielmehr stellen sowohl die Klinik als auch der Sachverständige Dr. W... fest, dass von dem Untergebrachten weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr, insbesondere für Sexualstraftaten, besteht und eine geschlossene Unterbringung weiterhin erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung des § 63 StGB weiter vorliegen und eine Entlassung des Untergebrachten nicht verantwortet werden kann.“
Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als das – aus Sicht des Senats auch sonst kaum sinnvoll lesbare und jedenfalls für den medizinischen Laien in der Herleitung seiner Ergebnisse nicht inhaltlich nachvollziehbare – Gutachten des Sachverständigen Dr. W... eine nachvollziehbare kritische Auseinandersetzung mit den Vorgutachten vermissen lässt. Außerdem hat der Sachverständige, indem er im Rahmen der Anhörung zu seinem Gutachten seine zunächst getroffene Aussage, dass bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, dahin relativiert hat, insoweit nichts „perpetuieren“ zu wollen, und sich im Übrigen zur Frage der Diagnostik nicht weiter geäußert hat, letztlich auch keine abschließende und eindeutige diagnostische Bewertung abgegeben.
Insofern ist das Gutachten und sind die sonstigen Aussagen des Sachverständigen in der Tat nicht geeignet, eine Feststellung dahin zu tragen, dass bei dem Verurteilten die Voraussetzungen einer Für-erledigt-Erklärung der Maßregel vorliegen.
b)
Gleichwohl hält der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Juni 2020 rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafvollstreckungskammer hat die für eine Anordnung der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen verkannt, sich deshalb mit einem Gutachten zufriedengegeben, das sich über diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht zur Gänze verhält, und so letztlich auf unzureichender Tatsachengrundlage entschieden.
Nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB ist eine Maßregel für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Ob das der Fall ist (und ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann), hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67e StGB in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu diesem Zweck gemäß § 463a Abs. 4 StPO in regelmäßigen Abständen das Gutachten eines externen Sachverständigen über den Untergebrachten einzuholen.
Zielrichtung dieses Gutachtens muss zunächst, vorgreiflich zu der Frage nach der Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung, die Frage sein, ob in der Person des Verurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum Zeitpunkt der Begutachtung (noch) vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz ein StGB die Maßregel für erledigt zu erklären, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der Maßregelanordnung von Anfang an nicht bestanden haben (Fehleinweisung) oder ob sie erst später weggefallen sind (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67d Rn. 23).
In dem Bestreben, diesem Prüfungsauftrag gerecht zu werden, hat die Strafvollstreckungskammer den Auftrag an den Sachverständigen, dem Wortlaut von § 63 StGB folgend, dahin formuliert, es solle untersucht werden, ob die Gefahr bestehe, dass der Untergebrachte „infolge seines Zustandes“ außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dabei hat die Strafvollstreckungskammer aber, weder im eigentlichen Gutachtenauftrag, noch später bei der Anleitung des Sachverständigen oder auch nur im Rahmen von Ergänzungsfragen an diesen, näher erläutert, welcher „Zustand“ der mit der Fragestellung angesprochene war bzw. sein konnte. Und sie hat es vor diesem Hintergrund unbeanstandet hingenommen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten, offenbar ausgehend von einer ganzheitlich-therapeutischen Sicht auf den zu untersuchenden Probanden, letztlich dessen Persönlichkeit in ihrer Gesamtheit mit all ihren Eigenheiten und Besonderheiten als den „Zustand“ behandelt hat, auf den die Fragestellung zu beziehen sei. Das war rechtsfehlerhaft, weil damit eines der zentralen Kriterien für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB von vornherein ausgeblendet blieb.
Als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender „Zustand“ im Sinne von § 63 StGB kommen nämlich nur solche Zustände in Betracht, die zur Tatzeit schon bestanden und damals die Schuldfähigkeit beeinträchtigt haben, und die außerdem länger (und insbesondere zum Überprüfungszeitpunkt noch) andauern und dazu geeignet sind, auch für die Zukunft den Täter zu erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne § 63 StGB zu veranlassen. Die vom Sachverständigen und von der Strafvollstreckungskammer problematisierte Frage, ob und nach welchen Kriterienkatalogen bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsstörung im medizinisch-pathologischen Sinne vorliegt, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung. Denn „das bloße Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung reicht hierfür nicht aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 309/06 –; BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)“ (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06 –, juris, Rn.6).
Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei dem Verurteilten festzustellen, wäre die Frage zu stellen und mit Unterstützung des Sachverständigen zu beantworten gewesen, ob gerade der Zustand, der bei dem Verurteilten nach den Feststellungen des gegen ihn ergangenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2016 bei der Begehung der ihm damals angelasteten Tat vorgelegen und damals zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat, heute noch vorliegt und ob dieser Zustand auch heute noch dazu führt, dass von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu erwarten sind und er deshalb (weiterhin) für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob der Verurteilte möglicherweise aus anderen Gründen gefährlich ist, ist demgegenüber von Bedeutung insbesondere für die Entscheidung über eine etwaige Strafrestaussetzung zur Bewährung, nicht aber für die über eine Für-erledigt-Erklärung der Unterbringung nach § 63 StGB.
Da die Strafvollstreckungskammer diese Frage nach dem kausalen Zusammenhang zwischen dem die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat beeinträchtigenden Zustand und seiner aus Sicht der Strafvollstreckungskammer fortdauernden negativen Legalprognose nicht gestellt und nicht beantwortet hat, kann ihre Fortdauerentscheidung keinen Bestand haben.
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