Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 20.07.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 NC 20.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, § 19 Abs 3 VergabeStiftV BE, § 8 Abs 1 KapVO BE, § 9 Abs 1 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 9 Abs 1 HSchulMedNOG BE, § 13 Abs 1 HSchulMedNOG BE, § 13 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 13 Abs 8 HSchulMedNOG BE, § 15 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 17 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 24 Abs 5 HSchulMedNOG BE, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 71 Abs 1 S 1 Nr 5 HSchulG BE |
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen unter den Antragstellern/Antragstellerinnen der Beschwerdeverfahren OVG 5 NC 20.12 bis 25.12 ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter den Antragstellern/Antragstellerinnen eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines gewählten studentischen Mitgliedes des Fakultätsrates der Antragsgegnerin - ersatzweise eines Notars - durchzuführen und die Antragsteller/Antragstellerinnen vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. den Antragsteller/die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf ihn/sie der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls ihn/sie entsprechend seinem/ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen istoder innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er/sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt oder eine solche nachgewiesen hat.
III. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I.3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
IV. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
V. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Antragsteller/die Antragstellerin 5/6, die Antragsgegnerin 1/6.
VI. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung als Studienanfänger/in zum Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ihre Aufnahmekapazität mit der Vergabe von 48 Studienplätzen ausgeschöpft habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal sei gegenüber dem Sommersemester 2011 nahezu unverändert geblieben. Lediglich in der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (CC3) sei auf der Grundlage eines Beschlusses der Fakultätsleitung die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters zum 1. Oktober 2011 beanstandungsfrei zur Hälfte gestrichen worden. Der Lehreinheit stünden nunmehr insgesamt 64,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und drei Krankenversorgungsstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 362 LVS bzw. einem durchschnittlichen Deputat von 5,6124 LVS je Stelle zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO betrage das unbereinigte Lehrangebot 255,93 LVS. Aus dem um den Dienstleistungsbedarf verminderten bereinigten Lehrangebot von 255,18 LVS und dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (6,0734) errechne sich eine Basiszahl von 84,03, die im Unterschied zu den vergangenen Jahren um eine Schwundquote von 0,8755 zu erhöhen sei. Das führe zu einer Aufnahmekapazität von 95,9794, aufgerundet 96 Studienplätzen/Jahr bzw. 48 Studienplätzen im Bewerbungssemester.
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller/die Antragstellerin die unterbliebene Überprüfung zahlreicher, laut Stellenplan bis zum 30. September 2011 befristet gewesener Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter. Ferner beanstandet er/sie die Streichung der halben Stelle im CC3; der entsprechende Beschluss der Fakultätsleitung werde weder den formellen noch den materiellen kapazitätsrechtlichen Anforderungen gerecht. Schließlich sei die Schwundquote fehlerhaft ermittelt worden. Die Schwundstatistik weise in fünf Fällen Differenzen zwischen den von der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2011 mitgeteilten Bestandszahlen und den in die Schwundberechnung für das Bewerbungssemester eingestellten Zahlen für fünf der insgesamt 10 Eingangssemester auf (WS 2006/07 bis WS 2007/08, WS 2009/10 und WS 2010/11). Bei zutreffender Berechnung belaufe sich der Schwundfaktor auf 1,1659 (vgl. Anlage GA II 2 b zum Schriftsatz vom 11. Januar 2012). Nach alledem erhöhe sich die Aufnahmekapazität auf insgesamt 50 Studienplätze. Nachgewiesen habe die Antragsgegnerin jedoch die Vergabe von lediglich 46 Plätzen, wobei das Verwaltungsgericht versäumt habe aufzuklären, wie es zu dieser Überbuchung habe kommen können. Diese Aufklärung müsse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
II.
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg,als sich aus dem fristgerechten Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), der geltend gemachte Anordnungsanspruch in Bezug auf einen weiteren (freien) Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin ergibt, der unter den Antragstellern/Antragstellerinnen der im Tenor genannten Beschwerdeverfahren zu verlosen ist. Im Übrigen begründet das sonstige Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht.
1. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde den von der Antragsgegnerin errechneten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundausgleichsfaktor.
Das folgt freilich nicht schon aus dem Umstand, dass die Schwundstatistik für verschiedene Semesterkohorten Zuwächse in den höheren Semestern mit der Folge positiver Übergangsquoten ausweist. Das für die Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell, nach dem die Schwundquote vorliegend ermittelt worden ist, ist ein lediglich rechentechnisches Verfahren, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen deshalb nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind.Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig. Dafür, dass sie aus anderen Gründen, etwa wegen fehlerhafter statistischer Erfassung, unrichtig sein könnten, sind greifbare Anhaltspunkte mit dem Bemerken, „gerade bei einem Anwachsen der Studierendenkohorte in den höheren Semestern liegt die Annahme nahe, dass Doppelzählungen erfolgt sind“, nicht dargetan. Da, wie ausgeführt, das Anwachsen von Studierendenkohorten ohne weiteres aufgrund von Zulassungen in höheren Fachsemestern u.a. durch Wiederaufnahme des Studiums nach Beurlaubung entstehen können, kann keine Rede davon sein, dass diese Annahme naheliegend ist. Sie liefe vielmehr darauf hinaus, im Falle des höheren Bestandes in einem Folgesemester einen Buchungsfehler gleichsam zu unterstellen. Mit der Frage, wie es zu dem Anstieg der Bestandszahlen hat kommen können, zeigt die Beschwerde auch keinen Klärungsbedarf auf, weil der Begriff der „Zugänge“, die nach § 16 KapVO den Abgängen gegenüber gestellt werden sollen, von dem Grund für den Einstieg eines Studierenden in ein höheres Fachsemester unabhängig ist.
Ebenso wenig bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles einer erneuten und abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage nach der zutreffenden statistischen Erfassung der sog. „Gerichtsmediziner“, d.h. derjenigen Studierenden, die auf der Grundlage verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach den Rechtsverhältnissen eines bereits abgeschlossenen Semesters „nachträglich“ zugelassen werden, ihr Studium faktisch aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen (können). Die Antragsgegnerin hat sich hier insbesondere wegen der nach gerichtlicher Zulassung von weiteren 32 Studienbewerbern ungewöhnlich hohen positiven Übergangsquote (1,6750) vom 1. Fachsemester des Wintersemesters 2006/07 zum 2. Fachsemester des Sommersemesters 2007 veranlasst gesehen, Korrekturen an den tatsächlichen Bestandszahlen der Eingangssemester der zehn Stichprobensemester vorzunehmen und ihnen die nach den Rechtsverhältnissen der betreffenden Semester nachträglich gerichtlich zugelassenen Studierenden hinzuzurechnen. Die Frage, ob es dieser Veränderungen des sich aus der faktischen Aufnahme des Studiums ergebenden Anfangsbestandes einer jeden Semesterkohorte, von dem aus sich die Schwundquote im Verlauf der nachfolgenden Semester errechnet, tatsächlich bedurft hat, um zu einer realitätsnäheren Prognose des künftig zu erwartenden Schwundverhaltens zu gelangen, mag - zumal Erfahrungen zurückliegender Jahre, auf die vergleichend zurückgegriffen werden könnte, im Studiengang Zahnmedizin fehlen - auf sich beruhen. Denn im Hinblick auf die jedenfalls die Kohorte des Wintersemesters 2006/07 durch eine atypisch hohe Anzahl nachträglich vergebener außerkapazitärer Studienplätze gekennzeichnete Ausnahmekonstellation, die sich aller Voraussicht nach (so) nicht mehr wiederholen wird, hält der Senat die im Ergebnis kapazitätsfreundliche Vorgehensweise der Antragsgegnerin für zumindest vertretbar. Allerdings führt die von ihr zuletzt errechnete Schwundquote von 0,8671 (vgl. Schriftsatz vom 25. April 2012, S. 3) zu einer Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen, so dass im Wintersemester 2011/12 über die von der Antragsgegnerin vergebenen 48 Plätze hinaus ein weiterer Studienplatz zu Verfügung steht, der nach Maßgabe des Tenors unter den Antragstellern zu verlosen ist.
Was den Belegungsstand des Bewerbungssemesters anbelangt, vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen weiteren Klärungsbedarf zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat dem Verwaltungsgericht mit einem auf den nach ihrer Praxis maßgeblichen Erhebungsstichtag für das jeweilige Wintersemester, den 15. November 2011, datierten Schriftsatz den endgültigen Einschreibstand mitgeteilt. Danach waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 48 Studienanfänger bei einer Beurlaubung immatrikuliert. Dementsprechend enthält das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin an die Rechtsanwälte B… und Z… vom 6. Oktober 2011 auch den Hinweis, dass die angegebenen Einschreibstände die vorläufigen Zulassungszahlen darstellten, die „amtliche“ Statistik dagegen erst am 15. November 2011 vorliegen werde. Der Zusatz, dass ein Nachrückverfahren nicht stattfinden werde, bedeutet nicht, dass am 6. Oktober 2011 in allen Fällen erteilter Zulassungen auch das Immatrikulationsverfahren abgeschlossen gewesen ist.
2. Das sonstige innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde Vorgetragene vermittelt dem Antragsteller/der Antragstellerin keinen weitergehenden Anordnungsanspruch. Insoweit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdebegründung mit allgemeinen, von umfangreichen Zitaten aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs begleiteten Ausführungen zum Umfang der Prüfungsdichte in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren eingeleitet ist, enthält sie keine spezifischen Beschwerdegründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hierauf näher einzugehen, besteht kein Anlass.
a. Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe verabsäumt, das von der Antragsgegnerin angegebene Lehrangebot hinsichtlich derjenigen Stellen, die im Stellenplan als bis zum 30. September 2011 befristet ausgewiesen seien, kritisch zu hinterfragen. Da eine Neubesetzung zu erwarten gewesen sei, hätte geklärt werden müssen, ob durch die jeweiligen Stelleninhaber vom 1. Oktober 2011 an arbeitsvertraglich höhere Lehrleistungen zu erbringen seien. Für die als befristet ausgewiesene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Nr. 5000 9449 und nicht, wie zunächst versehentlich angegeben, die Stelle Nr. 5000 9452) sei überhaupt kein Befristungsende vermerkt; ohne zeitliche Begrenzung aber, wovon mangels Glaubhaftmachung auszugehen sei, handele es sich um eine Dauerstelle, die mit einem Deputat von 8 LVS berücksichtigt werden müsse.
Diese Rügen gehen von unzutreffenden Annahmen aus. Ein Stellenplan weist entsprechend § 8 Abs. 1 KapVO alle der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals nach Stellengruppen aus. Die Zugehörigkeit zu einer Stellengruppe entscheidet ihrerseits nach § 9 Abs. 1 KapVO über den Umfang des Lehrdeputats, mit dem die betreffende Stelle in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen ist. Maßgebend sind folglich gerade nicht die individuellen, in Arbeitsverträgen festgelegten Lehrverpflichtungen, sondern ist allein die für die jeweilige Stellengruppe im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Belang, ob und inwieweit im Stellenplan wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeführt sind, bei denen der 30. September 2011 als Ende der Befristung angegeben ist. Denn abgesehen davon, dass das Auslaufen der Befristung nicht zwangsläufig die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach sich zieht, bleibt die Stelle sowohl im Falle einer Neubesetzung als auch bei bloßer Überschreitung der Befristungsdauer eine Zeitstelle mit einer Regellehrverpflichtung von 4 LVS.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die gesondert angesprochene Stelle Nr. 5000 9449, im Stellenplan als „WMAZeit“-Stelle verzeichnet, für die lediglich kein Befristungszeitpunkt eingetragen ist. Der Frage, aus welchen Gründen diese Angabe fehlt, braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn diese Stelle ist erst während des vergangenen Berechnungszeitraums von einer Dauerstelle in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011 - VG 12 L 655.11 -, Zahnmedizin, Sommersemester 2011, juris Rn. 31). Im Übrigen käme selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis des gegenwärtigen Stelleninhabers nicht befristet wäre, der Ansatz eines höheren Deputats ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin diese Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson mit höherer Lehrverpflichtung besetzt und ihr dadurch einen anderen Amtsinhalt verliehen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 13 C 254.10 -, juris LS 3 und Rn. 9 m.w.N.). Davon kann nach Lage der Dinge jedoch nicht ausgegangen werden.
Die mit am 5. Juni 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nachgeschobenen Rügen in Bezug auf weitere Stellen (Zahnärztliche Prothetik, Krankenversorgungsstellen) sind als verspätetes Vorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags.
c. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde die von der Fakultätsleitung beschlossene Halbierung der Stelle Nr. 5003 9483.
Die gegen die formelle Wirksamkeit des Beschlusses der Fakultätsleitung erhobenen Einwände überzeugen nicht.
In Bezug auf die Zuständigkeit für die Festlegung der Stellenausstattung und die Aufstellung des Stellenplans ergibt sich auf der Grundlage des Berliner Universitätsmedizingesetzes - UniMedG - das Folgende: Der Gliedkörperschaft Charité werden auf der Grundlage von mehrjährigen Verträgen Staatszuschüsse gewährt, die sowohl für Forschung und Lehre als auch für die Krankenversorgung bestimmt sind (§ 3 Abs. 2 UniMedG). Die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarungen mit dem Land Berlin liegt zunächst beim Vorstand, der eine strategische Rahmenplanung erarbeitet, die ihrerseits die Budgetaufteilung und die Personalentwicklung einschließt (§ 13 Abs. 1 und 2 UniMedG). Er stellt den aus den Teilwirtschaftsplänen „Staatliche Investitionen“, „Forschung und Lehre“ sowie „Krankenversorgung“ bestehenden Gesamtwirtschaftsplan auf (§ 13 Abs. 4 UniMedG), der die Grundlage für die Wirtschaftsführung der Gliedkörperschaft bildet (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UniMedG). Dabei liegt die Zuständigkeit für den Entwurf des Teilwirtschaftsplans „Forschung und Lehre“ bei der Fakultätsleitung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UniMedG), diejenige für den Entwurf des Teilwirtschaftsplans „Krankenversorgung“ nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UniMedG bei der Klinikumsleitung; beide Teilwirtschaftspläne enthalten jeweils einen summarischen Stellennachweis. Liegen alle Teilwirtschaftspläne einschließlich des in die Verantwortung des Vorstandsvorsitzenden fallenden Teilwirtschaftsplans „Staatliche Investitionen“ (§ 13 Abs. 8 UniMedG) im Entwurf vor, beschließt der Vorstand den Gesamtwirtschaftsplan und leitet ihn dem Aufsichtsrat zur Feststellung zu (§ 24 Abs. 5 UniMedG); der festgestellte Wirtschaftsplan bedarf abschließend der Genehmigung durch die Wissenschaftsverwaltung. Die Durchführung des (festgestellten) Teilwirtschaftsplans „Forschung und Lehre“ sowie die Verwaltung und Zuweisung der konsumtiven Mittel fällt sodann in den Verantwortungsbereich der Fakultätsleitung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 UniMedG). Die Auffassung der Beschwerde, allein der Fakultätsrat sei für die Beschlussfassung über den Stellenplan zuständig, übersieht, dass der Fakultätsrat zwar die der Fakultät zugewiesenen Stellen verteilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG), dass ihm in Bezug auf den Teilwirtschaftsplan „Forschung und Lehre“, der die Grundlage für die Stellenzuweisung bildet, jedoch lediglich das Recht eingeräumt ist, zu dem Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung zu nehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 UniMedG; zu dem Vorstehenden insgesamt: vgl. Beschluss des Senats vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin, Sommersemester 2008], juris Rn. 8 ff.).
Bestehen unter Zuständigkeitsaspekten mithin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vom 15. September 2011, ergeben sich solche entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus der Art und Weise der Beschlussfassung selbst. Anhaltspunkte dafür, dass eines der vier Mitglieder der Fakultätsleitung der unter dem Tagesordnungspunkt 3 c auf der Grundlage einer Tischvorlage behandelten Streichung der halben Stelle in der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie widersprochen hätte, bestehen nicht. Auch zeigt die Beschwerde nicht auf, aus welchen Gründen sich aus der bloßen Tatsache, dass die Dekanin erst ab 15:55 Uhr an der bis 16:15 Uhr dauernden Sitzung teilgenommen hat, Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlussfassung ergeben sollten. Im Übrigen wäre deren (formelle) Wirksamkeit selbst dann nicht berührt, wenn die Dekanin einem vorherigen Votum der anderen drei Mitglieder der Fakultätsleitung erst nach ihrem Eintreffen zugestimmt hätte, wofür allerdings wenig spricht (zur Wirksamkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren vgl. den bereits erwähnten Senatsbeschluss vom 14. April 2009, a.a.O., juris R. 13).
Die materiell-rechtlichen Einwände der Beschwerde gegen die Stellenkürzung teilt der Senat ebenso wenig. In Anbetracht der Tatsache, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelte Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bewerbungssemester die in § 28 Abs. 2 UniMedG für den Studiengang Zahnheilkunde festgelegte Zielzahl von 40 Studienanfängern pro Semester noch immer deutlich überschreitet, sind Abwägungsdefizite nicht erkennbar. Die Mutmaßung der Beschwerde, die Mitglieder der Fakultätsleitung könnten sich der kapazitätsrechtlichen Folgen ihrer Entscheidung nicht bewusst gewesen sein, ist angesichts der fachlichen Kompetenz ihrer Mitglieder und der Geringfügigkeit des Deputatverlustes (2 LVS) abwegig.
d. Zu keinem weiteren Erfolg der Beschwerde führen schließlich auch Angriffe gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene - zumal nach § 10 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung grundsätzlich zulässige - Überbuchung. Sie verkennt, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz - unabhängig von seiner Rangziffer - zu erteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin, Sommersemester 2008], juris Rn. 42, und vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2006/07], juris Rn. 11; vgl. ferner VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T - m.w.N, NVwZ-RR 2001, S. 448, VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45.02 -, NVwZ-RR 2003 S. 500.). Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. So liegt der Fall hier. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, sind - soweit überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich die Hochschule ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl berufen darf - nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).