Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 10.07.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 3 N 144.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 1 Abs 1 StaatenlÜbk, Art 28 S 1 StaatenlÜbk, Art 2 StaatenlMindÜbkG |
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2012 werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk abweisende Urteil hat keinen Erfolg.
a) Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Kläger haben nicht substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (s. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die nach Art. 1 Abs. 1 StlÜbk erforderliche De – jure - Staatenlosigkeit der Kläger nicht festgestellt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1) die libanesische Staatsangehörigkeit nach Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 15/s vom 19. Januar 1925 erlangt habe. Nach eigenen Angaben und den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger zu 1) im Libanon geboren und könne nicht nachweisen, die türkische Staatsangehörigkeit seines Vaters erworben zu haben. Der Kläger zu 1) habe indes die Feststellung seiner libanesischen Staatsangehörigkeit bei den zuständigen libanesischen Behörden nicht hinreichend betrieben, obwohl dies nicht von vornherein aussichtslos sei.
Entgegen dem (wenn auch im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten) Zulassungsvorbringen war der Kläger zu 1) gehalten, alle ihm zumutbaren Schritte zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit zu unternehmen. Das zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - (juris) ist insoweit nicht einschlägig. Der von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall betraf die Frage, ob ein Staatenloser, der im Rahmen seines Asylverfahrens auf seine vormalige Staatsangehörigkeit verzichtet hatte, gehalten ist, seine Staatenlosigkeit wieder zu beseitigen. Vorliegend geht es indes nicht um die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Beseitigung einer bestehenden Staatenlosigkeit, sondern um die erstmalige Klärung der Staatenlosigkeit, die angesichts der Regelung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 15/s gerade nicht feststeht. Vielmehr ist durch das zu Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - (juris Rn. 30 ff) geklärt, dass es auch einem Antragsteller nach Art. 28 StlÜbk obliegt, an der Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken (vgl. §§ 49, 82 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Die von dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit gelten erst recht für den hier maßgeblichen Anspruch nach Art. 28 StlÜbk, der - anders als Art. 28 GFK - die Staatenlosigkeit als tatbestandliche Voraussetzung normiert.
Die Kläger zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Durchführung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens nicht von vornherein aussichtslos sei (vgl. zu dieser Zumutbarkeitsgrenze: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris Rn. 6). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bestehen - neben der Geburt des Klägers zu 1) im Libanon - hinreichende Anknüpfungspunkte für eine libanesische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) und damit auch der von ihm abstammenden Kläger zu 2) und 3). Die zwischenzeitlich verstorbenen Eltern des Klägers zu 1) sind 1981 zusammen mit diesem und sechs seiner Geschwister in das Bundesgebiet eingereist und beantragten mit der Begründung, als Kurden im Libanon - wo der Vater als selbständiger Gemüsehändler gearbeitet habe - die Gewährung von Asyl. Sie legten ein von der Sûreté Générale der Republik Libanon für den Vater des Klägers zu 1) im August 1981 ausgestelltes und im Juli 1988 verlängertes Laissez-Passer vor, auf welchem der Kläger zu 1) und seine Geschwister als Kinder sowie seine Mutter als Ehefrau (épouse) aufgeführt sind. Zudem ist die Mutter des Klägers zu 1) nach dessen Angaben in Beirut geboren und verfügte über eine Geburtsurkunde, wie sich bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers zu 1) herausstellte. Schließlich haben die Kläger selbst mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 7. September 2004 die Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik der Türkei vom 19. August 2004 vorgelegt, derzufolge der Kläger zu 1) nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
Davon, dass die Einleitung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens amtliche Dokumente wie beispielsweise einen Auszug aus dem Geburtsstandesamt voraussetzt, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Zudem hat es die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) verfüge über keine Geburtsurkunde, als wahr unterstellt und geht in Übereinstimmung mit dem Zulassungsvorbringen davon aus, dass der Kläger zu 1) jedenfalls gegenwärtig nicht in den libanesischen Personenstandsregistern eingetragen ist. Schließlich ist es ebenso wie die Kläger davon ausgegangen, dass das Ausstellen einer Geburtsurkunde in der Praxis auf Probleme stoße, wenn die Person staatenlos ist und keine Sonderregistereintragung existiert. Es vertritt jedoch die Ansicht, dass eine Nachregistrierung und damit das Beschaffen von Personaldokumenten nicht ausgeschlossen seien.
Soweit die Kläger einwenden, dass nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 28. Januar 2004 unter gewissen Voraussetzungen eine vormalige Eintragung für immer gestrichen werde, keine Urkunden mehr überprüft oder beschafft werden könnten, stehen dem die von dem Verwaltungsgericht angeführten Erklärungen der libanesischen Botschaft aus den Jahren 2008 und 2009 entgegen. Zwei dieser Erklärungen übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2010 der Prozessbevollmächtigten der Kläger (Schreiben der Botschaft vom 11. März 2008 und 17. Dezember 2009). Sie betrafen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Schwester des Klägers zu 1). Hinsichtlich des Klägers selbst erteilte die Botschaft mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine gleichlautende Auskunft. In diesen Erklärungen teilt die Botschaft zwar zunächst mit, dass sie Personen, die im libanesischen Personenstandsregister nicht (mehr) registriert sind, keine Personaldokumente ausstellen könne. Sie weist jedoch sodann darauf hin, dass dieser Personenkreis persönlich bei den zuständigen Behörden im Libanon vorsprechen müsse, um einen Antrag auf Neuregistrierung zu stellen. Zwar trifft das Vorbringen der Kläger zu, dass dies eine pauschale Aussage ist. Jedoch ergibt sich aus einem Vergleich mit den vorangehenden Auskünften der Botschaft, dass die Annahme einer geänderten Verwaltungspraxis überwiegend wahrscheinlich ist. So hatte die Botschaft in ihren in der Ausländerakte des Klägers zu 1) enthaltenen Schreiben vom 5. Februar 1993 bezüglich (u.a.) des Vaters des Klägers und mit Schreiben vom 4. März 2008 bezüglich der Schwester des Klägers das Ausstellen von Personaldokumenten mangels Registrierung abgelehnt, ohne auf die Möglichkeit eines Antrages auf Nachregistrierung im Libanon hinzuweisen.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die Bescheinigung des Bürgermeisters von Zkak Al Blat vom 16. Dezember 2005 nicht zum Beleg des Geburtstages und Geburtsortes des Klägers zu 1) herangezogen. Vielmehr hat es der Bescheinigung entnommen, dass Verwandte des Klägers im Libanon leben - wie dies auch der Kläger selbst am 24. April 2003 anlässlich des Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erklärt hatte -, die Auskunft über die Geburt des Klägers zu 1) und den vormaligen Aufenthalt seiner Eltern geben könnten. Es hat es deshalb für zumutbar gehalten, dass der Kläger zu 1) vor Ort klärt, ob und ggf. welche seine Eltern betreffenden Urkunden - über die Geburtsurkunde seiner Mutter hinaus - existieren oder beschafft werden können, um die Nachregistrierung zu betreiben. Die insoweit aufgestellte Behauptung der Kläger, eine Geburt könne im Libanon nur durch den Vater oder Familienangehörige ersten Grades registriert werden, genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und geht auf die von dem Verwaltungsgericht bejahte Möglichkeit einer Nachregistrierung nicht ein.
Der weitere Einwand der Kläger, eine Nachregistrierung sei ausgeschlossen, weil keine Anhaltspunkte für eine frühere Registrierung zumindest des Vaters des Klägers zu 1) bestünden, greift nicht durch. Die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass sich die von dem Verwaltungsgericht auch insoweit angeführte Änderung der Rechtspraxis gegenüber kurdischen Volkszugehörigen nur auf Personen und deren Abkömmlinge bezieht, die nachweisen können, ursprünglich registriert gewesen zu sein. Dies ergibt sich aus den oben genannten drei Schreiben der libanesischen Botschaft, in welchen das Fehlen einer Registrierung zum angegebenen Zeitpunkt verneint und dennoch auf die Möglichkeit einer Nachregistrierung gerade des Klägers zu 1) und seiner Schwester hingewiesen wird. Soweit die Kläger zum Beweis des Gegenteils das Einholen einer Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut beantragen, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Weshalb die weiterhin angeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 1998 die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage stellen soll, erschließt sich nicht. Sie betrifft die Einbürgerung im Libanon und besagt nichts zu einer Änderung der Verwaltungspraxis zu einer Nachregistrierung ab Frühjahr 2008.
Schon aus diesen selbständig tragenden Gründen werden mit den Angriffen der Kläger gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei eine Registrierung des Klägers zu 1) im Libanon jedenfalls bis zum Jahre 1988 zu vermuten, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung entgegen dem Zulassungsvorbringen darüber hinaus auch nicht etwa mit den Schreiben der libanesischen Botschaft vom 5. Februar 1993 und 26. September 1994, sondern damit begründet, dass das am 8. August 1981 dem Vater des Klägers zu 1) ausgestellte Laissez-Passer von der Sûreté Générale am 4. Juli 1988 verlängert und auf Mehrfachreisen erweitert worden sei. Zudem sei die Mutter des Klägers zu 1) nach dessen eigenen Angaben im Libanon geboren und verfüge ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 7. Juni 2001 über eine Geburtsurkunde. Mit dem Zulassungsvorbringen wird die Echtheit des Laissez-Passer nicht hinreichend in Frage gestellt. Weshalb ein zu Ausreisezwecken ausgestelltes Laissez-Passer - anders als die in dem angefochtenen Urteil angeführte provisorische Identitätskarte - den Vermerk enthalten soll, dass die Nationalität ungeklärt sei (à l’étude), legen die Kläger nicht dar. Auch die mit der Zulassungsbegründung in Kopie eingereichten Schreiben der libanesischen Botschaft vom 26. Mai 1987 und 9. Dezember 1988 führen nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Echtheit des Laissez-Passer oder jedenfalls seiner Verlängerung. Das erstgenannte Schreiben stimmt inhaltlich mit dem Laissez-Passer überein. Denn im Mai 1987 berechtigte das Laissez-Passer lediglich zur Ausreise ohne Möglichkeit der Rückkehr, wie sich aus Seite 6 des Dokuments („un seul voyage“) und der in der Ausländerakte des Vaters des Klägers zu 1) enthaltenen Übersetzung der Seite 10 ergibt. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens vom 9. Dezember 1988, demzufolge das Laissez-Passer nicht mehr verlängert werden dürfe, dem Inhaber eine Rückkehr in den Libanon nicht gestattet sei und dies unter Bezugnahme auf den Beschluss Nr. 456 der Sûreté Générale vom 30. Juni 1988 in dem Dokument ausdrücklich stehe. Denn nach Seite 10 des Laissez-Passer und deren Übersetzung wurde dieses ausnahmsweise und nur einmalig (non valable pour le retour) nach dem Beschluss Nr. 456 vom 30. Juni 1988 verlängert. Jedenfalls wegen der Übereinstimmung dieser Schreiben mit dem Laissez-Passer haben die Kläger mit ihrem weiteren, zudem überwiegend unsubstantiierten Vorbringen die Echtheit des Laissez-Passer nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit es die bei der Durchsuchung aufgefundene Geburtsurkunde der Mutter des Klägers zu 1) angeht, geht das auf die Staatsangehörigkeit bezogene Zulassungsvorbringen an der hier maßgeblichen Frage der Möglichkeit einer Nachregistrierung vorbei und erschöpft sich im Übrigen, wie bereits zuvor, auf eine dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügende Behauptung mit Beweisanregung.
b) Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens bestehen keine entscheidungserheblichen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich nicht schon ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren klären ließen, sondern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften.
Mit ihrem Hinweis auf die Praxis der Senatsverwaltung für Inneres nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit für im Bundesgebiet geborene Kinder des Klägers zu 1) (s. hierzu Art. 2 des Gesetzes) zeigen die Kläger schon nicht auf, ob sich die Senatsverwaltung mit der Möglichkeit der Erlangung der libanesischen Staatsangehörigkeit ihres Vaters - dem Kläger zu 1) - nach Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 15/S sowie der vorliegend allein entscheidungserheblichen Zumutbarkeit einer entsprechenden Mitwirkung überhaupt auseinandergesetzt hat und, falls ja, ob ihr die oben genannten Schreiben der libanesischen Botschaft vom 11. März 2008, 17. Dezember 2009 und 14. Mai 2010 bekannt sind. Im Übrigen bezieht sich das von den Klägern vorgelegte Schreiben des Bezirksamtes C... von Berlin lediglich auf die „Geschwister O...“. Dies ist angesichts der zahlreichen Familienangehörigen des Klägers zu 1) und des Erfordernisses, dass die Zumutbarkeit der Mitwirkung an der Klärung der Staatsangehörigkeit sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls richtet (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 a.a.O., juris Rn. 31; Beschluss vom 10. März 2009 a.a.O., juris Rn. 6), nicht ausreichend.
Ebenso wenig begründet der bloße Umstand, dass bei dem Verwaltungsgericht Berlin ein Parallelverfahren der Schwester des Klägers zu 1) und fünf ihrer Kinder anhängig ist, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.
Soweit das Zulassungsvorbringen auf die Komplexität der Frage der libanesischen Staatsangehörigkeit bzw. der Staatenlosigkeit abhebt, übersehen die Kläger, dass mit dem angefochtenen Urteil nicht die libanesische Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist, sondern diese Frage nach der nicht ernstlich in Zweifel gestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend der Klärung bedarf. Entscheidungserheblich ist allein, inwieweit es dem Kläger zu 1) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar ist, an dieser Klärung mitzuwirken. An dieser entscheidungserheblichen Fragestellung geht auch das die Einbürgerung betreffende Vorbringen zu dem Dekret Nr. 5247 vorbei.
c) Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Die geltend gemachten Aufklärungsmängel bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht „allein anhand des Wortlauts“ des Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S die Staatsangehörigkeit geklärt. Es hat im Hinblick auf die den Kläger und dessen Schwester betreffenden Schreiben der libanesischen Botschaft und damit, anders als die Kläger vortragen, unter Berücksichtigung der Rechtsanwendungspraxis eine Nachregistrierung als nicht ausgeschlossen angesehen. Aus den bereits dargelegten Gründen haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Echtheit des - ohnehin nur im Rahmen eines weiteren selbständig tragenden Grundes angeführten - Laissez-Passer des Vaters des Klägers zu 1) hätten aufdrängen müssen. Schließlich oblag es den Klägern in zumutbarem Maß an der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit mitzuwirken mit der Folge, dass sich die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts entsprechend verminderte (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2004 a.a.O., juris Rn. 30 sowie allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).