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Entscheidung 4 U 112/08


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.01.2012
Aktenzeichen 4 U 112/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2008, Az.: 6 O 113/07, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.017,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 7. Dezember 2006 bis 19. November 2007 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Vergütung für Rohrleitungsplanungen an zwei Bauvorhaben. Die Beklagte wendet die Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistungen ein.

Beide Bauvorhaben betrafen den Bau von Müllverbrennungsanlagen und zwar in E… (R…) und im norwegischen T…/H…. Die Schweizer V… AG (im Folgenden: V…) war vom Bauherrn mit der Planung dieser Kraftwerke beauftragt. Diese hatte die Planung und Errichtung von diversen Nebenrohrleitungssystemen für beide Bauvorhaben der Beklagten aufgetragen. Die Planungsleistungen führte jedoch nicht die Beklagte, sondern für das Bauvorhaben in Norwegen jedenfalls teilweise die Klägerin und für das Bauvorhaben in E… die En… GmbH K… (im Folgenden En…) durch. Im Einzelnen:

1. Bauvorhaben Norwegen

Auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 05.09.2006 schlossen die Parteien am 11.09.2006 (Anl. K1, Blatt 5 ff d.A.) einen „Werkvertrag“, mit dem sich die Klägerin neben anderem gegenüber der Beklagten verpflichtete, für das in Norwegen zu errichtende Kraftwerk auf Grundlage bereits vorhandener Planungsunterlagen der V… und nach den vor Ort zu treffenden Festlegungen des Verlaufs der Rohrleitungen sog. Handisometrien inklusive Halterungskonzepten zu erstellen. Diese Handisometrien (isometrische Darstellung des Rohrleitungsverlaufs) sollten eine reibungslose Rohrleitungsmontage gewährleisten. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sind wie folgt beschrieben:

„- Prüfung der von der Firma V… übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,

-Ergänzung und Anpassung der übergebenen Unterlagen,
-Vor-Ort-Aufnahmen und Festigung des Verlaufes von Rohrleitungen auf der Grundlage der Planungsunterlagen der Fa. V… sowie der vorliegenden I…- Fließbilder,
-Erstellung von Handisometrien inc. Halterungskonzepten zur Ermöglichung einer reibungslosen Rohrleitungsmontage; der Montageablauf (Reihenfolge der Systeme) erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber,
-Unterstützung bei der Vorstellung der Montageunterlagen bei der V…-Bauleitung.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Punkt Leistungsbeschreibung inhaltlich und terminlich so erstellt werden, dass die S…-Bauleitung für den gesamten Zeitraum der Rohrleitungsmontage über genügenden planerischen Vorlauf für die Montage verfügt. Bezüglich des Materials ist ein permanenter Vergleich des für die Montage erforderlichen Materials mit dem gemäß V…-Mengengerüst gelieferten Material durchzuführen. Die Montageunterlagen werden deshalb so ausgeführt, dass möglichst wenige Abweichungen zur V…-Vorplanung entstehen. Die Abweichungen werden in Zusammenarbeit mit der S…-Bauleitung ausgewertet und die entsprechenden Maßnahmen festgelegt.“

Die Arbeiten sollten in der Zeit vom 11. bis 24.09.2006 durch zwei Mitarbeiter der Klägerin nach festgelegten Stundenverrechnungssätzen ausgeführt werden. Als vorläufigen Höchstpreis legten die Parteien einen Betrag von 17.000,00 € fest. Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze sollte der schriftlichen Bestätigung der Beklagten bedürfen.

In der Zeit vom 14. bis 28.09.2006 waren für die Klägerin deren Mitarbeiter P… O… und L… M… in Norwegen tätig. Für die Beklagte betreute Herr B… das Bauvorhaben als Bauleiter.

Die Hotelzimmer für die Mitarbeiter der Klägerin buchte die Beklagte zunächst bis zum 24.09.2006, verlängerte diese Buchung jedoch später bis zum 28.09.2006.

Für jeden Tag ihrer Tätigkeit erstellte die Klägerin durch die vorgenannten Mitarbeiter einen Tätigkeitsbericht, den jeweils Herr B… unter der Rubrik „bestätigt“ unterschrieb. Zudem wurden diese Tätigkeitsberichte wöchentlich per E-Mail an die Beklagte geschickt.

Ferner erstellte die Klägerin durch ihre Mitarbeiter O… und M… Handisometrien, die der Beklagten übergeben wurden, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, ob die Monteure der Beklagten ohne weitere Anleitung der vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Klägerin die Rohrleitungen anhand dieser Isometrien montieren konnten.

In einer Besprechung am 21.09.2006 zwischen der Beklagten und der V…, an der auch die vorbezeichneten Mitarbeiter der Klägerin teilnahmen und die von der Beklagten als ihre eigenen Mitarbeiter ausgegeben wurden, wurden bereits geplante Rohrleitungsführungen vorgestellt und im Einzelnen erörtert. Der Inhalt der Erörterungen wurde in einem Besprechungsprotokoll festgehalten (Anl. K14, Bl. 95).

Mit Schreiben vom 22.09.2006 nahm die Beklagte gegenüber der V… auf einen Prüfbericht Nr. 01 des Herrn O… Bezug (Bl. 97).

Unter dem 04.10.2006 legte die Klägerin Rechnung über ihre Leistungen in der Zeit vom 14.09. bis 28.09.2006 in Höhe von netto 19.197,10 €, mithin 22.268,64 € brutto, und setzte ein Zahlungsziel bis zum 03.11.2006 (Anl. K3, Bl. 22).

Mit einer weiteren Rechnung vom 13.10.2006 stellte die Klägerin der Beklagten weitere 1.948,80 € brutto für Ingenieurleistungen des Herrn M… im Oktober 2006 in Rechnung und setzte ein Zahlungsziel bis zum 12.11.2006 (Anl. K3, Bl. 23).

Mit Schreiben vom 16.10.2006 wies die Beklagte die Rechnungen der Klägerin aus steuerrechtlichen Gründen zurück (Anl. K4, Bl. 26). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2006 wurde die Beklagte erneut erfolglos zur Zahlung aufgefordert (Anl. K5, Bl. 25).

2. Bauvorhaben R… E…

Die Beklagte beauftragte die En… durch sog. „Bestellung“ vom 03.03.2006 mit der Planung von Schlauchanschlüssen für die dortige Müllverbrennungsanlage und der Bauüberwachung zum Pauschalfestpreis von 25.000,00 € (Anl. K8, Bl. 28).

Die En… erhielt von der Beklagten in diesem Zusammenhang einen Musterschlauch, der von der En… als für das Bauvorhaben geeignet eingeschätzt wurde. Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte andere Schläuche, d.h. solche mit einem anderen Durchmesser und einem anderen Biegeverhalten, bestellt habe. Die Leistungen der En… wurden am 18.10.2006 abgenommen.

Die installierten Schläuche hängen nunmehr dergestalt durch, dass ein 90°-Winkel mit einer leichten Wölbung entstand. Die Parteien streiten neben anderem darüber, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der von En… GmbH zu vertreten ist. Wegen dieser Durchbiegung der Schläuche hat die V… jedoch nicht die Mangelbeseitigung eingefordert, sondern gegenüber der Beklagten erklärt, den Zustand zu dulden, wenn die Beklagte bereit sei, die Gewährleistungszeit auf zwei Jahre seit der Abnahme vom 18.10.2006 zu verlängern. Die Beklagte zeigte ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Gewährleistungszeit der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2006 an (Anl. B5, Bl. 81 f.).

Am 04.10.2006 legte die En… Schlussrechnung, die mit einem Restbetrag von 5.800,00 €, einschließlich Mehrwertsteuer, endete (Anl. K9, Bl. 30). Die Beklagte glich die Restforderung nicht aus.

Mit Vereinbarung vom 07.12.2006 (Bl. 99) trat die En… die Restforderung an die Klägerin ab, welche die Forderung nunmehr mit ihrer Klage geltend macht.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Leistungen im Rahmen des norwegischen Bauvorhabens vollständig und mängelfrei erbracht. Dies habe die Beklagte durch die unterzeichneten Tätigkeitsberichte auch bestätigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeitsberichte stellten ein Anerkenntnis der Beklagten über die vertragsgerechte und mangelfreie Lieferung und Leistung der Klägerin dar. Anhand der vor Ort gefertigten und zugleich an die Beklagte übergebenen Handisometrien seien die Arbeiten, d.h. die Rohrverlegungen, vor Ort durchgeführt worden. Dies ergebe sich auch aus den Tätigkeitsberichten. Ihr Mitarbeiter O… habe die Monteure anhand seiner Isometrien vor Ort angeleitet. Nur dies sei geschuldet gewesen.

Bei untergeordneten Rohrleitungen sei es für beteiligte Fachunternehmen nicht erforderlich, die Handisometrien so detailliert darzustellen, dass ein Unkundiger danach bauen könne. Es reiche aus, die Isometrien so zu erstellen, dass die Monteure vor Ort anhand dieser Isometrien eingewiesen werden könnten. Dies sei üblich, weil Handisometrien während des gesamten Bauvorhabens stets an sich ändernde örtliche Gegebenheiten angepasst werden müssten bis das Bauvorhaben abgeschlossen sei. Am Ende dokumentierten erst die Fertigungs- bzw. as-built-Isometrien den Istzustand. Dies gelte im besonderen Maße für Nebensysteme, wie das hier geplante. Dieses müsse sich dem Hauptrohrleitungssystem unterordnen, was von vorneherein bedeute, dass die geschuldeten Handisometrien stets anzupassen gewesen seien.

Die Einweisung der Monteure sei überdies auch deshalb erforderlich geworden, weil die Beklagte nur polnische Arbeiter eingesetzt habe, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Der Mitarbeiter M… der Klägerin habe aus diesem Grunde als polnischer Muttersprachler die Einweisung selbst vornehmen müssen.

Die Beklagte habe die Isometrien nach deren Erhalt auch nie bemängelt. So seien die Isometrien beispielsweise Gegenstand der Besprechung vom 21.09.2006 mit V… gewesen, was sich aus dem Besprechungsbericht 01 (Bl. 95) ergebe. Schließlich seien Stücklisten und Massenermittlungen erstellt und übergeben worden. Ihre Mitarbeiter seien bis zum 28.09.2006 dringend auf der Baustelle benötigt worden, weshalb sie T… nicht vorher hätten verlassen können.

Die von der Beklagten als Anlage B10 eingereichten eigenen Isometrien seien Zeichnungen, die erst erstellt worden seien, nachdem die Rohrleitungen bereits verlegt worden seien. Dies folge aus dem Stempel „as built“, der bedeute „wie gebaut“. Diese Isometrien dokumentierten den tatsächlichen Zustand, hätten aber nichts mit den Planungsisometrien der Klägerin zu tun. Im Übrigen seien diese Isometrien fast ausnahmslos mit den von der Klägerin gefertigten Handisometrien identisch.

Hinsichtlich des Bauvorhabens R… E… hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die Beklagte keine Gewährleistungsansprüche, schon gar keine Schadensersatzansprüche habe, weil ihr kein Schaden entstanden sei, denn sie sei - was unstreitig ist - von der V… vollumfänglich bezahlt worden. Allenfalls könne sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht im Umfang von 1.200,00 € berufen, weil der Austausch eines Schlauchs inklusive Montage maximal 200,00 € je Schlauch ausmache und allenfalls 5 bis 6 Schläuche betroffen gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.017,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30. November 2006 bis 19. November 2007 und 8 Prozentpunkten seit dem 20. November 2007 sowie Rechtsanwaltkosten in Höhe von 559,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1. Dezember 2006 bis 19. November 2007 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich des Bauvorhabens in Norwegen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Die Handisometrien für das Kraftwerk in Norwegen seien nicht brauchbar gewesen. Es fehlten

- Maßeintragungen an den Rohrleitungen,
- Nennweiten an den Rohrleitungen,
- Bezugsverweise der Anschlusspunkte,
- Bezugsangaben auf Höhenachsen etc.,
- Stutzen, Abgänge, Armaturen etc. sowie
- Angaben für Rohrunterstützung.

Darüber hinaus fehlten Massenermittlungen und Stücklisten; auch ein Mengenabgleich mit dem Vertragsmengengerüst sei nicht vorhanden gewesen.

Dies habe zur Folge gehabt, dass die Monteure der Beklagten ohne Anleitung der klägerischen Mitarbeiter nicht hätten arbeiten können, obwohl genau dies vertraglich geschuldet gewesen sei. Es sei zu erheblichen Störungen im Bauablauf gekommen. Im Übrigen seien ihr die Isometrien erst am 20.10.2006 übergeben worden. Diese seien unmittelbar geprüft und beanstandet worden. Sie habe völlig neue Handisometrien erstellen müssen. Hierfür beruft sich die Beklagte auf die als Anlage B 10 eingereichten geänderten Isometrien im Vergleich zu den als Anlagen B 9 eingereichten Handisometrien der Klägerin.

Die Beklagte hat weiter gemeint, dass sich aus den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen der Klägerin nichts anderes ergebe. Der Bauleiter B… sei schon nicht bevollmächtigt gewesen, Leistungen der Klägerin anzuerkennen oder gar abzunehmen. Aufgrund der fehlerhaften Unterlagen habe sie - anders als von ihr kalkuliert - kein Material in Deutschland kaufen können, sondern auf norwegische Lieferanten zurückgreifen müssen und auf diese Weise einen um durchschnittlich 25 % höheren Preis zahlen müssen.

Die Beklagte hat weiter gerügt, dass die Rechnung der Klägerin nicht prüfbar sei, weil sie nicht den norwegischen Finanzanforderungen entspreche. Insbesondere habe die Klägerin ihre Mitarbeiter nicht in Norwegen angemeldet, obwohl sie hierauf hingewiesen worden sei. Die Beklagte hat darüber hinaus gemeint, die Klägerin könne kein Entgelt über die im Vertrag festgelegte Höchstgrenze hinaus beanspruchen, weil es sich um einen Pauschalpreis handele, der nur durch schriftliche Vereinbarung habe abgeändert werden können, an der es fehle.

Auch hinsichtlich des Bauvorhabens R… E… hat sich die Beklagte zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, es sei zu befürchten, dass die Schlauchverbindungen einem höheren Verschleiß unterliegen und deshalb eine Nachbesserung innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgen müsse, weil Ammoniak durch die Schläuche fließe. Die Beklagte hat gemeint, sie könne zur Sicherheit einen Betrag von 3.600,00 € während der verlängerten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, mithin bis zum 18.10.2008, einbehalten. Mit Schriftsatz vom 31.03.2008 hat sie erklärt, dass sie in Höhe von 3.600,00 € einen Schadensersatzanspruch habe, mit dem sie die Aufrechnung erkläre.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.017,44 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Hinblick auf die ebenfalls begehrte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die Klägerin im Rahmen des norwegischen Bauvorhabens die von ihr geschuldete Tätigkeit in vollem Umfange erbracht habe. Dies habe sie im Einzelnen durch die Vorlage der Tätigkeitsnachweise dargelegt. Mit der Unterzeichnung dieser Tätigkeitsnachweise durch den Bauleiter der Beklagten, Herrn B…, sei hinsichtlich des Umfanges der geleisteten Arbeiten eine Umkehr der Beweislast eingetreten. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, warum und an welchem Tage die dort bestätigte Arbeitszeit tatsächlich nicht seitens der klägerischen Mitarbeiter geleistet worden sei. Insbesondere sei die Beklagte nicht dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten, dass die Arbeitszeit und die eingelegten Pausen ihrer Mitarbeiter vor Ort mit Herrn B… abgestimmt gewesen seien. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Bevollmächtigung des Herrn B… berufen, weil die Tätigkeitsnachweise zeitnah auch an ihre Firmen-Email-Adresse per Email übermittelt worden seien.

Die Beklagte habe auch nicht hinreichend vorgetragen, dass sie Mängel bereits vor ihrem Schreiben vom 1.11.2006 gerügt habe. Dies sei auch nicht plausibel, weil sie die Bezahlung der Rechnung lediglich mit dem Hinweis auf die vermeintlich nach norwegischem Recht nicht ausreichende Rechnungslegung zurückgewiesen habe.

Aber auch die Darstellung der Mängel in dem Schreiben vom 01.11.2006 sei unzureichend. Die Beklagte sei jedenfalls dem Vortrag der Klägerin, dass sie lediglich für die Vor-Ort-Einweisung der Monteure die von der V… gefertigten Isometrien zu ergänzen gehabt habe und auch tatsächlich anhand dieser Isometrien gearbeitet worden sei, nicht hinreichend entgegengetreten. Stattdessen habe sie bloß allgemein behauptet, dass die Pläne unbrauchbar gewesen seien. Insbesondere habe sie sich nicht dazu erklärt, wie ihre Monteure gleichwohl hätten arbeiten können und warum sie noch am 22.09.2006 von den klägerischen Mitarbeitern erstellte Unterlagen bei der V… eingereicht und diese als ihre eigenen Unterlagen bezeichnet habe.

Zudem habe die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie nur eine Vorplanung für Handisometrien für den weiteren Leitungsverlauf erstellt habe, die später hätten konkretisiert und weiter ergänzt werden sollen. Dieser Vortrag stimme auch mit dem Inhalt des Besprechungsprotokolls vom 21.09.2009 überein, aus dem sich ergebe, dass die Pläne ständig überarbeitet und neu konzipiert worden seien.

Ferner habe die Beklagte gegenüber der Klägerin auch keine Nachbesserung verlangt. Insbesondere dem Schreiben vom 1.11.2006 fehle jegliches Nachbesserungsverlangen. Die prozessual erhobene Mängelrüge sei unzureichend, weil sie nicht berücksichtige, dass die Erstellung der Handisometrien nur einen geringen Anteil an den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ausgemacht habe.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass sich die Parteien auch nicht auf eine Preisobergrenze von 17.000,00 € festgelegt hätten. Durch die Verlängerung der Hotelbuchungen für die klägerischen Mitarbeiter über den 24.09.2006 hinaus bis zum 28.09.2006 habe die Beklagte konkludent die Überschreitung der Höchstgrenze bestätigt. Durch die vorgelegten Tätigkeitsnachweise sei der Beklagten die Überschreitung dieser ohnehin bloß vorläufigen Höchstgrenze bekannt gewesen.

Hinsichtlich des Bauvorhabens R… in E… habe die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht. Die abtretende En… habe, was unstreitig ist, die von ihr geschuldeten Leistungen erbracht; das Gewerk sei mit Abnahmeprotokoll vom 18.10.2006 abgenommen worden. Die von der Beklagten gerügten Mängel seien sichtbare Mängel, deren Beseitigung sie sich im Abnahmeprotokoll nicht vorbehalten habe. Schon deshalb stünden ihr keine Mängelrechte zu. Im Übrigen sei aber auch ein Mangel nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte einen anderen Schlauch bestellt und eingebaut habe, als sie der Klägerin zur Bemusterung zur Verfügung gestellt habe, nicht entgegen getreten.

Gegen dieses, der Beklagten am 25.07.2008 zugestellte Urteil, wendet sie sich mit ihrer am 07.08.2008 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.10.2008 am Montag, dem 27.10.2008, begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt.

Mit Blick auf das Bauvorhaben in Norwegen meint sie, dass Landgericht habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag falsch ausgelegt und das Leistungsziel des Vertrages verkannt. Dieses habe darin bestanden, Handisometrien inklusive Halterungskonzepten zur Ermöglichung einer reibungslosen Rohrleitungsmontage zu erstellen. Nur anhand dieser Isometrien habe die Beklagte die Rohrleitungen montieren sollen. Es sei nicht vorgesehen und abgesprochen gewesen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit nach dem 24.09.2006 die Montage habe überwachen sollen. Dies ergebe sich bereits aus dem im Vertrag angegebenen Einsatzzeitraum. Soweit sich aus den Tätigkeitsberichten der Klägerin eine Vor-Ort-Einweisung der Monteure ergebe, sei diese eigenmächtig und ohne vertragliche Grundlage vorgenommen worden.

Die Mitarbeiter der Klägerin hätten keine Isometrien zurückgelassen, ehe sie Norwegen verlassen hätten. Die erst am 20.10.2006 übergebenen Isometrien seien - wie schon erstinstanzlich dargelegt - grob fehlerhaft. Es sei unmöglich, ohne weitergehende Erklärungen nach diesen Isometrien zu montieren. Damit aber wichen die Handisometrien von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab.

Ferner habe das Landgericht die Tätigkeitsnachweise der Klägerin rechtlich falsch eingeordnet. Diese beschrieben lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Mit ihnen habe die Beklagte aber nicht erklärt, dass die Arbeiten der Klägerin mangelfrei erbracht seien. Eine Abnahme oder Teilabnahme der klägerischen Leistungen verbinde sich daher mit den Tätigkeitsberichten nicht. Herr B… sei als Bauleiter weder für eine Abnahme noch für sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen bevollmächtigt gewesen. Schon aus der Vertragsurkunde ergebe sich, dass nur der Mitarbeiter M… K… berechtigt gewesen sei, vertragliche Absprachen für die Beklagte zu treffen.

Es fehle überdies an einer Abnahme der Leistungen der Klägerin. Die Beklagte müsse daher auch nicht darlegen, warum und wann die Tätigkeitsnachweise beanstandet worden seien. Die Tätigkeitsnachweise ermöglichten keine Prüfung der Mangelfreiheit der klägerischen Arbeiten. Vor Abnahme der Werkleistungen habe die Beklagte keine Gewährleistungsrechte geltend machen können und auch nicht geltend machen müssen. Aus dem aufgezeigten vertraglich geschuldeten Erfolg, Handisometrien für eine reibungslose Montage zu erstellen, folge zugleich, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Teilleistung gehandelt habe, sondern um eine Gesamtleistung.

Das Landgericht verkenne, dass die in dem Besprechungsprotokoll vom 21.09.2006 in Bezug genommenen Isometrien solche der Klägerin gewesen seien. Es handele sich vielmehr um solche der V…, wofür bereits erstinstanzlich Beweis angeboten worden sei. Zudem gehe es in den Protokoll nur darum, was die Klägerin beabsichtigt habe zu tun, nicht aber darum, was sie bereits an Leistungen erbracht habe. Das Landgericht habe auch den Vortrag übergangen, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die Herren Be… und Z…, die Handisometrien selbst erstellt hätten, weil sich die Klägerin geweigert habe, die Handisometrien nachzubessern. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart hätten, dessen Änderung der Schriftform bedurft habe. Allein der längere Aufenthalt der Mitarbeiter der Klägerin in Norwegen könne keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen.

Im Hinblick auf das Bauvorhaben R… E… habe das Landgericht übersehen, dass am 18.10.2006 eine Abnahme lediglich im Verhältnis der Beklagten zur V… stattgefunden habe, nicht aber zwischen der Beklagten und der En… GmbH. Dieser gegenüber habe sie, die Beklagte, vielmehr den hier streitgegenständlichen Mangel unverzüglich gerügt. Sie habe daher den bereits erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Umfang von 3.600,00 €. In diesem Zusammenhang meint die Beklagte nunmehr, dass die Gewährleistungsfrist gegenüber der V… noch nicht abgelaufen sei.

Die Beklagte beantragt,

das am 06.06.3008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 113/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass ein Leistungserfolg im Sinne einer abgeschlossenen Teilleistung zwischen den Parteien weder vereinbart noch zu erwarten gewesen sei. Es sei kein fertiges Produkt geschuldet gewesen, sondern in erster Linie ein Arbeitseinsatz, der nach Stunden habe bezahlt werden sollen. Charakteristisch für die geschuldete Leistung sei gewesen, dass die Parteien bei der Vertragsunterzeichnung nicht hätten einschätzen können, wie viel Zeit zum Beispiel für Punkt 1 der Leistungsbeschreibung habe aufgewandt werden müssen. Es hätte auch vorkommen können, dass allein die Prüfung der von V… übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität die gesamte vorgesehene Aufenthaltszeit in Anspruch genommen hätte. Allein die Abarbeitung der Punkte 2. und 3. der von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen habe enorm viel Arbeitszeit beansprucht.

Zu den von der Beklagten gerügten Mängeln behauptet die Klägerin, dass die Handisometrien Anfangs- und Endpunkte aufgewiesen hätten. Diese seien vor Ort gemeinsam mit den Mitarbeitern der V… festgelegt und dem Montagepersonal der Beklagten eingehend erläutert worden. Dies sei auch der Grund für die Verlängerung der Einsatzzeit gewesen. Die entsprechende Hotelbuchung habe der von der Beklagten nach eigenem Vortrag als für Vertragsänderungen und -ergänzungen bevollmächtigt bezeichnete M… K… vorgenommen. Die Isometrien der Klägerin seien von Herrn B…, der jede Isometrie lesen, überprüfen und beurteilen könne, mit den Vertretern der V… besprochen und gleichsam „abgesegnet“ worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat nach Maßgabe seines Beschlusses vom 1. März 2010 (Bl. 526 ff.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zur Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe auf der Grundlage der ihr mit dem Schriftsatz vom 5.6.2009 vorgelegten Unterlagen, d.h. anhand der ihr übermittelten Isometrien/Planunterlagen unter Berücksichtigung eines planerischen Vorlaufs von 14 Tagen (beginnend ab dem 29.6.2006) Montagearbeiten an der streitgegenständlichen Anlage in T…/Norwegen ausführen können; die Isometrien/Planungsunterlagen seien in diesem Sinne für eine reibungslose Rohrleitungsmontage ohne weitere Anleitung gegenüber den Monteuren geeignet gewesen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bu… vom 15.07.2011 (Ergänzungsband) und die Niederschrift über seine Anhörung in der Sitzung vom 16. Dezember 2011 (Bl. 705 ff.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber - mit Ausnahme des Zeitpunkts des Verzugseintritts - nicht begründet.

Die Klägerin kann die Beklagte mit Erfolg aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von 30.017,44 € in Anspruch nehmen, weil sie und die En… GmbH die ihnen aus den Verträgen vom 11.09.2006 und vom 03.03.2006 obliegenden Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht haben und die Beklagte keine Gegenrechte geltend machen kann.

I. Honoraranspruch der Klägerin aus dem Bauvorhaben T…/H… in Norwegen

Der Klägerin steht ein fälliger und einredefreier Vergütungsanspruch für die von ihr für das Bauvorhaben der Beklagten in T…/H… in Norwegen erbrachten Planungsleistungen aus dem zwischen den Parteien am 11.09.2006 geschlossenen Ingenieurvertrag in Verbindung mit den §§ 631 Abs. 1 BGB, 8 Abs. 1 HOAI zu.

1. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Zwar haben die Parteien in dem Vertrag eine ausdrückliche Rechtswahl i.S.v. Art. 27 EGBGB nicht getroffen. Der Vertrag enthält auch keine Gerichtsstandvereinbarung, aus der auf eine Rechtswahl geschlossen werden könnte. Die Parteien haben jedoch zumindest konkludent die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. Darauf deutet insbesondere auch die Bestimmung unter dem Punkt „Abrechnung“ hin, nach der die Abrechnung mit dem Nachweis der vertragsgerecht und mängelfrei erbrachten Leistung gemäß § 320 BGB erfolgen soll. Hinzu tritt, dass die Parteien ausdrücklich den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen deutschen Umsatzsteuersatz von 16 % vereinbart haben. Außerdem haben beide Vertragspartner ihren Sitz in Deutschland, so dass nichts dafür spricht, dass die Parteien die Geltung norwegischen Rechts vereinbaren wollten. Mit diesem Verständnis steht das Prozessverhalten der Parteien in Einklang, insbesondere die beiderseitige Behandlung der Sache nach inländischem Recht (dazu auch Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., 2012, Rom I 3 Rn. 8).

2. Mit Recht hat das Landgericht das Vertragsverhältnis der Parteien dem Werkvertragsrecht unterstellt.

Entscheidend für die Einordnung als Werk- und nicht als Dienstvertrag ist, dass die Klägerin in erster Linie die Herstellung einer Rohrleitungsplanung innerhalb des im Vertrag angegebenen Leistungszeitraumes schuldete, die in der Erstellung von Handisometrien mit Halterungskonzepten und der dafür erforderlichen Tätigkeiten zu sehen ist und den Zweck hatte, eine reibungslose Rohrleitungsmontage, mithin ein mängelfreies Bauwerk, zu ermöglichen. Die beauftragte Prüfung der von der V… übergebenen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, die Ergänzung und Anpassung dieser Unterlagen und die Vornahme von Vor-Ort-Aufnahmen sowie die Festlegung des Verlaufs von Rohrleitungen auf der Grundlage der Planungsunterlagen der V… und der vorliegenden I… (…) Fließbilder stellten lediglich vorbereitende (Teil-)Leistungen für die letztlich zu erstellenden Handisometrien mit Halterungskonzepten dar, die dem reibungslosen Ablauf der Montage der Rohrleitungen dienen sollten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bestand nach alledem in diesem geschuldeten Leistungserfolg, der charakteristisch für die Herstellung einer Planungsleistung ist. Der geschuldete Leistungserfolg ist vergleichbar mit der Beauftragung eines Architekten zur Herstellung einer Planung eines Teilbereichs eines Bauvorhabens, die nach herrschender und vom Senat geteilter Ansicht ebenfalls als Werkvertrag eingestuft wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 677). Dass daneben mit der ebenfalls geschuldeten Unterstützung der Beklagten bei der Vorstellung der Montageunterlagen gegenüber der V…-Bauleitung dem Vertrag ein dienstvertragliches Element innewohnt und der Vertrag zudem gewisse Elemente einer Projektsteuerung trägt (§ 31 Abs. 2, 2. Hs. HOAI) fällt nicht entscheidend ins Gewicht und ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit in der genannten Planungsleistung und damit im Bereich des Werkvertragsrechts liegt.

Werkvertragsrecht findet stets dann Anwendung, wenn der Architekt oder Ingenieur durch seine vertragliche Leistung einen Werkerfolg im Sinne des § 631 BGB schuldet. Nicht erforderlich ist, dass er ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann vielmehr bereits dann anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrages prägen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2006, 8 U 131/05; Werner/Pastor, aaO, Rdn. 1429; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2010, § 31 HOAI, Rdn. 14 f). So liegen die Dinge auch hier, was sich insbesondere aus der strukturellen Beschreibung der Aufgaben der Klägerin und des Leistungsbildes ergibt, die im Wesentlichen erfolgsbezogene Pflichten aufweisen. Nach der Beschreibung des Vertragsgegenstandes beschränkten sich die Aufgaben der Klägerin keineswegs auf die Vornahme nicht erfolgsbezogener Beratungs- und Prüfungsleistungen innerhalb des vertraglich vorgesehenen Leistungszeitraumes.

3. Auf die Leistung der Klägerin ist die HOAI anwendbar. Der Anwendbarkeit der HOAI steht nicht entgegen, dass es sich um Leistungen einer deutschen Ingenieurgesellschaft handelt, die sich auf die Planung eines ausländischen Bauvorhabens beziehen. Auf einen Architekten- und Ingenieurvertrag, der - wie hier - Auslandsbauten zum Gegenstand hat, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht gewählt haben (dazu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Rn. 155; Locher/Koebele/Frick, HOAI, 8. Aufl., 2002, § 1 Rn. 24 mwN; für Inlandsbauten BGH, Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 169/02, Rn. 21 ff., zit. nach Juris).

Nach § 1 HOAI gelten deren Bestimmungen für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen von Architekten und der Ingenieure, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmung dieser Verordnung erfasst werden. Die Leistungen der Klägerin sind einem Ingenieurbauwerk i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 5 HOAI zuzuordnen, weil sie Nebenrohrleitungssysteme für eine Müllverbrennungsanlage planen sollte. Bei einer Müllverbrennungsanlage handelt es sich um eine Anlage der Abfallentsorgung, was neben anderem aus der ausdrücklichen Benennung von Verbrennungsanlagen in der Objektliste zu § 54 Abs. 1 Nr. 4 lit. e) HOAI folgt (so ausdrücklich Korbion/Mantscheff/Vygen, 7. Aufl., 2009, § 51 Rn. 19; vgl. ferner die Beispiele bei Locher/Koebele/Frik, 8. Aufl., 2002, § 51 Rn. 16). Die von der Klägerin geplanten Nebenrohrleitungssysteme stellen einen Teil der Müllverbrennungsanlage bzw. deren technischer Ausrüstung dar.

Die HOAI ist auch auf die Klägerin anwendbar. Zwar handelt es sich um eine GmbH, von der nicht bekannt ist, ob deren Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind, was aber aufgrund der Bezeichnung als Ingenieurgesellschaft naheliegt. Die HOAI ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95; Rz. 14 ff.) leistungsbezogen auszulegen, so dass es darauf ankommt, dass die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht, was hier der Fall ist.

4. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen und der HOAI unterfallenden Vereinbarung eines Zeithonorars bestehen nicht. Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam ist, wenn sie, wie hier erfolgt, schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze der HOAI erfolgt, ohne dass die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung davon abhängt, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar zulassen oder anordnen und ohne dass die Beschränkungen des § 6 HOAI gelten (BGH, Urteil vom 17.4.2009, VII ZR 164/07). Davon, dass das vereinbarte Zeithonorar die Höchstsätze der HOAI überschreitet, geht in Ansehung der anrechenbaren Kosten ersichtlich keine der Parteien aus.

5. Das Honorar der Klägerin ist fällig, weil sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht hat, § 15 Abs. 1 HOAI n.F (§ 8 HOAI a.F.).

a) Die Klägerin hat ihre Leistungen mit den Rechnungen vom 4.10.2006 und vom 13.10.2006 prüffähig abgerechnet. Eine Rüge der Prüffähigkeit der klägerischen Rechnungen ist der Beklagten aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Zeitablaufs versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die mangelnde Prüffähigkeit einer Schlussrechnung ohnehin nur innerhalb von zwei Monaten seit Erhalt gerügt werden (BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02, Rn. 22/23), woran es hier fehlt.

Mit der ersten Rechnung hat die Klägerin die Leistungen in der Zeit der Anwesenheit ihrer Mitarbeiter O… und M… in Norwegen prüffähig abgerechnet, während mit der zweiten Rechnung ausschließlich Leistungen ihres Mitarbeiters M… im Oktober 2006 abgerechnet worden sind. Den Gesichtspunkt, dass die Rechnungen nicht norwegischen Fiskalanforderungen entsprechen, hat die Beklagte in der Berufung selbst nicht mehr aufgegriffen. Im Übrigen richtet sich die umsatzsteuerliche Veranlagung der Werkleistungen der Klägerin nach den §§ 3 ff. des Umsatzsteuergesetzes; die in Deutschland ansässige Klägerin hat ihre Leistungen aufgrund des anwendbaren deutschen Rechts nach den deutschen Bestimmungen abzurechnen und nicht nach den norwegischen Finanzvorschriften, auch weil die Parteien die Geltung des deutschen Umsatzsteuersatzes vereinbart haben.

b) Der Senat lässt den Streitpunkt der Parteien dahin stehen, ob die Beklagte die Leistungen der Klägerin abgenommen hat. Jedenfalls kann der Senat - entgegen der Sichtweise der Klägerin - in den vom Bauleiter der Beklagten abgezeichneten Tätigkeitsberichten der Mitarbeiter O… und M… allein keine Anerkennung der klägerischen Leistung als vertragsgemäß erbracht sehen. Abgesehen von der streitigen Bevollmächtigung des Bauleiters B…, Abnahmeerklärungen für die Beklagte abzugeben, kommt schon rein objektiv der Unterschrift des Bauleiters unter einen Tätigkeitsbericht, der in der Sache ein Stundenlohnzettel ist, nicht der Erklärungswert einer Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu, sondern nur einer Bestätigung des Umfangs und der Art der darin beschriebenen Arbeiten. Auch eine konkludente Abnahme lässt sich nicht feststellen. Unstreitig ist lediglich, dass die Klägerin die mit der Anlage B 9 eingereichten Handisometrien gefertigt und V…-Isometrien zur Montage freigegeben hat. Soweit die Beklagte dazu behauptet, dass diese unter derart gravierenden Mängeln gelitten hätten, dass die Leistung der Klägerin nicht abnahmefähig gewesen sei, steht dies der Fälligkeit des klägerischen Vergütungsanspruchs nicht entgegen.

Denn eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber, wie hier, nicht mehr Nacherfüllung geltend macht (vgl. OLG Stuttgart, Teilurteil vom 14.07.2011, 10 U 59/10, Rn. 157). Eine Nachbesserung der klägerischen Leistungen kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Beklagte im Wege der Selbstvornahme die Handisometrien „verbessert“ haben will und die Rohrleitungen zwischenzeitlich verlegt worden sind.

6. Die Klägerin hat die ihr nach den Vereinbarungen der Parteien obliegenden Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht.

a) Die Parteien haben im Vertrag vom 11.09.2006 vereinbart, dass die Klägerininnerhalb des zunächst vereinbarten Leistungszeitraums vom 11.09. bis 24.09.2006, später verlängert bis zum 28.09.2006, Isometrien mit Halterungskonzepten vorzulegen hatte, die eine reibungslose Rohrleitungsmontage ermöglichten. Dabei hatte die Klägerin - entgegen dem Verständnis der Beklagten - nicht notwendig eigene Isometrien zu erstellen. Vielmehr konnte und sollte dieses Leistungssoll auch durch Prüfung und Gutheißung solcher Planungsisometrien erfüllt werden, die der Beklagten durch V… übermittelt wurden. Die Isometrien mussten so beschaffen sein, dass auf deren Grundlage eine Montage ohne Begleitung eines Fachunternehmens möglich war. Unter reibungsloser Rohrleitungsmontage war bei verständiger und interessegerechter Würdigung der Parteivereinbarung gemeint, dass für die von der Beklagten gegenüber ihrem Auftraggeber V… geschuldeten Montageleistungen ein planerischer Vorlauf von (unstreitig) 14 Tagen verbleiben sollte. Geschuldet war aber letztlich von der Klägerin nur dasjenige, was gemessen an dem oben dargelegten Leistungssoll innerhalb des vertraglich festgelegten Leistungszeitraums erbracht werden konnte. Dieses vertragsimmanente Leistungssoll entnimmt der Senat einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, §§ 133, 157 BGB; von einem anderen Verständnis gehen angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vertragsurkunde inzwischen auch die Parteien nicht mehr aus.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die der Beklagten klägerseitig überlassenen bzw. die von ihr zur Montage freigegebenen Handisometrien und Zeichnungen, namentlich die

-von V… erstellten und gemäß Besprechungsbericht vom 21.09.2006 freigegebenen Isometrien Aquaroll Cooling Water Piping (Hauptleitungen) [Anlage 1],
-Isometrien Reactor Fluidisierung [Anlage 2],
-klägerischen Isometrien betreffend das Feedhopper cooling und die freigegebenen Rohrleitungspläne der V… [Anlage 3],
-Isometrien water supply Reactor [Anlage 4] und
-Materialauszüge gemäß Tätigkeitsbericht vom 27.09.2006 [Anlage 5],

deren Überlassung die Beklagte nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 1.3.2010 (Bl. 526 ff.) nicht mehr in Zweifel zieht, die Anforderungen erfüllten, die erforderlich waren, unter Berücksichtigung eines planerischen Vorlaufs von 14 Tagen, beginnend ab dem 29.6.2006, die erforderlichen Montagearbeiten an der streitgegenständlichen Anlage in T… ausführen zu können, das heißt für eine „reibungslose Rohrleitungsmontage“ ohne weitere Anleitung gegenüber den Monteuren geeignet waren.

c) Diese vereinbarte Beschaffenheit folgt allerdings nicht allein aus dem Inhalt der von dem fachkundigen Bauleiter der Beklagten, Herrn B…, unterzeichneten Tätigkeitsberichten, die sich die Beklagte grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Den Tätigkeitsberichten lässt sich noch keine abschließend tragfähige Aussage zur Qualität der erstellten und gutgeheißenen Handisometrien entnehmen. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ingenieurleistung, und zwar sowohl in Bezug auf die klägerseitig selbst erstellten Handisometrien als auch in Bezug auf die Prüfung/Überarbeitung der seitens V… zur Verfügung gestellten Planungsisometrien, steht jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Bu… zur Überzeugung des Senats fest.

Der Sachverständige Bu… hat in sich stimmig und überzeugend ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Handisometrien und Zeichnungen der Klägerin im Zusammenspiel mit den vorliegenden typisierten Planungsisometrien und den I… Fließbildern der V… als Grundlage für eine reibungslose Rohrleitungsmontage ohne weitere Anleitung gegenüber den Monteuren unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums geeignet waren. Den auf der Grundlage seines schriftlichen Gutachtens vom 15.07.2011 und seinen einleitenden Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 15.12.2011 gewonnenen Eindruck, die Eignung der umstrittenen Isometrien für eine reibungslose Rohrleistungsmontage könne lediglich unter der Voraussetzung angenommen werden, dass zwischen dem Planer, dem Bauleiter und den Monteuren baubegleitend weitere Abstimmungen erfolgt sind, hat der Gutachter Bu… im Rahmen der Anhörung überzeugend ausgeräumt und klargestellt, dass die Isometrien auch ohne baubegleitende Anleitung der Monteure zur Montage geeignet waren.

Allerdings hat der Gutachter entsprechend seinen schriftlichen Ausführungen bei seiner Anhörung dargelegt, dass bei den umstrittenen Handisometrien die beklagtenseitig in der Anlage BK9 (grüner Ergänzungsband) tabellarisch aufgelisteten technischen Angaben teilweise gefehlt hätten. Der Gutachter hat dazu ausgeführt, dass für die Planung und Realisierung von Rohrleitungen mittels Isometrien bestimmte Angaben zu technischen Daten, das Medium, die Strömungs- und Flussrichtung, schweißtechnische Angaben, Prüfabnahmen, Isolierung, Korrosionsschutz, Beheizung und die Rohrleitungs-Nummern unerlässlich seien, um Rohrleitungen gemäß den geltenden technischen Anforderungen der DIN-Norm 2428 und der DIN-ISO 6412 Teil 1 und 2 richtig auszulegen. Auf ergänzende gerichtliche Nachfragen hat der Gutachter jedoch überzeugend ausgeführt, dass die teilweise fehlenden technischen Angaben der klägerischen Handisometrien in den Planungsunterlagen der V… und den I… Fließbildern enthalten gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die Merkmale Material, Rohrklasse, Arbeitsdruck, Arbeitstemperatur, Medium, die RL-Nummern und die Materialstücklisten. Das Fehlen bestimmter technischer Angaben bei den von der Klägerin erstellten Handisometrien und Montageskizzen sei deswegen unschädlich. Die Handisometrien wiesen im Übrigen die erforderlichen Koordinaten zur Geometrie, zur Armaturenanordnung, zur Einbindung, zu den Anschlüssen und zu den RL-Nummer auf, die für die geometrische Rohrleitungsverlegung erforderlich seien. Das Fehlen weitergehender technischer Angaben bedeute im Streitfall nicht, dass aufgrund der untersuchten Handisometrien das Bauwerk nicht habe errichtet werden können, gerade weil die Handisometrien nicht „vom Stand Null“ aus hätten erstellt werden müssen, sondern die typisierten Planungsisometrien der V… vorgelegen hätten, auf die habe zurückgegriffen werden können. Der Gutachter hat festgestellt, dass die umstrittenen Handisometrien im Zusammenspiel mit diesen Planungsisometrien und I… Fließbildern der V… die an der Funktionsweise von Planungsisometrien gemessene erforderliche Detailgenauigkeit und Grad an Vermaßung von Rohrleitungen aufgewiesen hätten, um danach die Rohrleitungen zu montieren.

Denn im Gegensatz und in Abgrenzung zur Fertigungsisometrie („as-built“), die schon begrifflich erst nach erfolgter Inbetriebnahme sämtlicher Anlagenteile erstellt werde und den tatsächlichen Ausführungszustand in allen Einzelheiten abbilde, mithin detaillierten Aufschluss über den tatsächlichen Endmontierungszustand und darüber gebe, welche Rohrleitung im Gebäude an welcher Stelle genau positioniert worden sei, müssten Handisometrien lediglich Grobmaße, eine Materialliste, die Positionierung der Halterungen und erklärende Hinweise auf andere Unterlagen, etwa vorhandene I… Fließbilder, vorgeben. Diese Beschaffenheit hätten die Isometrien der Klägerin im Zusammenspiel mit den Planungsisometrien und der I… Fließbilder der V… wie aufgezeigt erfüllt; nach ihnen habe ein baugewerblich erfahrenes Fachunternehmen wie die Beklagte unter Berücksichtigung der ebenfalls bekannten Rohrklassen, der Materialstücklisten und der Grobmaße in den vorhandenen Planungsisometrien der V… und der I… Fließbilder die Rohrleitungen ohne weitere Anleitung durch die Klägerin montieren können. Die Materialstücklisten hätten sich im Einzelnen aus den vorliegenden Planungsisometrien der V… ergeben.

Der Gutachter hat anlässlich seiner Anhörung am Beispiel der den Reaktor betreffenden Handisometrie der Anlage BK 13 (grüner Ergänzungsband) dargestellt, dass ein Monteur nach dieser Handisometrie trotz der fehlenden Angaben zu Grobmaßen und Rohrklassen habe bauen können, weil aus der Isometrie die erforderlichen Symbolzeichen der DIN 2428 und der 2429/EN ISO 10628, die Flussrichtung und die Anschlusspunkte hervorgingen, auf denen ein Fachunternehmen wie die Beklagte - und allein darauf kommt es bei der Eignung der anzufertigenden Handisometrien an - das Ingenieurbauwerk habe errichten können. Auch seien das Halterungskonzept, die Rohraufhängungen und die Gleitlager aus der Montageisometrie der Anlage BK 13 anhand der dortigen Symbolik erkennbar.

Soweit die erstellten Montageisometrien der Klägerin für die Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als DN 50 nicht über sämtliche Maßangaben verfügt hätten (z.B. Angaben zu den Halterungspunkten, Maßen und Art, Bogen und T-Stücke, Bauart und Maße, Fließrichtung und Bezugsmaße), sei auch dies unschädlich, weil zum einen den sachverständig ausgewerteten Tätigkeitsberichten zufolge zu diesen Punkten (Prüfung, Abgleich und Vor-Ort-Kontrolle der Vorplanungsunterlagen, vor allem bei Isometrien und I… Fließbildern, das Erstellen der Montageisometrien vor Ort und das Prüfen der dazugehörigen Materialstücklisten) weiterführende Abstimmungen stattgefunden hätten und zum anderen auf die gutgeheißenen Planungsisometrien der V… habe zurückgegriffen werden können, sodass nach den Ausführungen des Gutachters, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, anhand der vorgelegten und freigegebenen Isometrien der Klägerin ohne weitere Abstimmungen mit dem Bauleiter vor Ort nach Abreise der klägerischen Mitarbeiter am 29.09.2006 montiert werden konnte.

Der Gutachter Bu… hat überdies unter Berücksichtigung der vom Bauleiter der Beklagten abgezeichneten Tätigungsberichte festgestellt, dass eine Abgleichung der Vorplanungsisometrien und I… Fließbilder der V… und das Prüfen der dazugehörigen Materiallisten nach Maßgabe der Tätigkeitsberichte durch die Klägerin stattgefunden habe. Der Befund, dass die erstellten Handisometrien und die gutgeheißenen Planungsisometrien der V… als Grundlage für den Rohrleitungsbau geeignet waren, steht mit der Urkundslage in Einklang, insbesondere den aktenkundigen Tätigkeitsberichten vom 14. bis zum 28.09.2006 (Anl. K2, Bl. 8 ff d.A.), unter Einschluss der daraus ersichtlichen Einweisungen seitens der Klägerin, und dem Besprechungsbericht vom 21.09.2006 (Anl. K14, Bl. 95 ff. d.A.). Aus letzterem geht neben anderem ausdrücklich hervor, dass die Isometrien unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Kraftwerks auf der Grundlage der Rohrleitungspläne/Layouts der Fa. V… bezogen auf den Bereich Aquaroll-Cooling erstellt wurden und die Rohrleitungen nach diesen Isometrien gebaut werden konnten. Ferner wird festgehalten, dass die von V… vorgegebene Verrohrung im Bereich Anschluss an die Rostelemente entsprechend der getroffenen Abstimmungen geändert werden sollte und der dazu erforderliche Änderungsaufwand mit rund 22 Bearbeitungsstunden eingeschätzt wurde. Die Isometrien für den Reactor und den Bereich „Water Supply Reactor“ wurden danach ebenso freigegeben wie der Rohrleitungsverlauf und die Rohrleitungsführung in den Bereichen „Flue Gas Path“ und „Prehaeting Bag Filter“. Was an diesen gemeinsamen Festlegungen der Ingenieure unzureichend und falsch gewesen sein sollte, teilt die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht mit. Dass die Planungsleistungen - entgegen dem nicht nachgelassenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Januar 2012 (Bl. 715 bis 718 d.A.) - unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erfolgt sind, entnimmt der Senat über die Ausführungen des Sachverständigen Bu… hinaus dem Inhalt der Tätigkeitsberichte.

Die örtliche Abstimmung geht exemplarisch aus dem Tätigkeitsbericht vom 19.09.2006 (Bl. 20 d.A.) hervor, in dem unter dem dortigen Punkt „ausgeführte Tätigkeiten“ festgehalten wird, dass im Bereich der Kennzeichnung der Rostelemente Abweichungen zwischen dem I…-Schemata, den Rohrplänen, den Isometrien und der KKS-Richtlinie für das Vorhaben festgestellt und deswegen entsprechende Abstimmungen mit teilweisen Auswirkungen auf bereits erstellte Isometrien vor Ort getroffen wurden; ferner ist darin festgehalten, dass mit der V…-Bauleitung das Verfahren bezüglich der tatsächlichen Anordnung der einzelnen Stutzen für die Fluidisierungsluft vor Ort abgestimmt wurde und diese Abstimmungen erforderlich geworden waren, nachdem die von V… übergebenen Rohrpläne bzw. Isometrien für die AQUAROLL-Kühlung in diesen Punkten nicht mit den Angaben aus den KKS-Vorschriften bzw. den Angaben der V…-Bauleitung übereingestimmt hätten, die Rostelemente auf den Rohrplänen anders als auf dem I…-Schema bezeichnet gewesen seien und der Änderungsaufwand auf den V… bereitgestellten Isometrien bzw. von der Klägerin erstellten Isometrien erfasst und angezeigt werde.

Soweit der Gutachter Bu… durch einen Abgleich der Handisometrien der Klägerin mit den as-built-Isometrien der Beklagten teilweise Abweichungen festgestellt hat, erlaubt dies seiner sachkundigen Bewertung zufolge keine Rückschlüsse auf Einschränkungen in der Qualität der Handisometrien. Diese Abweichungen sind den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge ohne Aussagekraft, weil sie typischerweise auf nachträglichen Planungs- und Konstruktionsänderungen von Kraftwerksanlagen beruhen, insbesondere auf Änderungen spezifischer Temperatur- und Druckverhältnisse des jeweiligen Kraftwerks und den Aufstellstandorten bestimmter Maschinen. Die erstellten Handisometrien unterlägen ohnehin ständiger Fortschreibung und der Anpassung an das beklagtenseits erstellte Hauptrohrleitungssystem. Dazu, dass den Abweichungen der Handisometrien von den as-built-Isometrien keine im Zuge der Bauausführung eingetretene Änderungen und Anpassungen zugrunde liegen, fehlt es an Vortrag. Es liegen insbesondere keine durch Tatsachenvortrag untersetzten Informationen dazu vor, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Klägerin welche Gebäudeteile des Kraftwerks bereits erstellt waren und ob die Aufstellorte der zu installierenden Maschinen bereits feststanden.

d) Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht; diese werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Es bestehen insbesondere keine Anzeichen dafür, dass der Sachverständige Bu… von unzutreffenden oder unvollständigen Anknüpfungs- und Befundtatsachen ausgegangen sein könnte. Der Sachverständige hat sich bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens insbesondere mit den Einwänden des Senats und der Beklagten gegen seine gutachterlichen Feststellungen eingehend und überzeugend auseinandergesetzt.

7. Die Klägerin hat die von ihr abgerechneten Stunden erbracht. Zur Untermauerung der Richtigkeit ihres Vortrags kann sich die Klägerin mit Erfolg auf die von ihr als Anlage K 2 eingereichten Tätigkeitsberichte stützen. Aus diesen ergeben sich für die beiden Mitarbeiter der Klägerin, O… und M…, in der Gesamtheit jeweils 160,75 geleistete Arbeitsstunden.

Die danach darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Tätigkeitsberichte inhaltlich unrichtig sind und sie die Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat. Zwar trägt grundsätzlich trägt die Klägerin als Unternehmerin die Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der von ihr ausgeübten Stundenlohntätigkeiten. Ihrer Darlegungslast ist sie jedoch durch die Vorlage der Tätigkeitsberichte, die die ausgeführten Arbeiten nachvollziehbar und hinreichend detailliert beschreiben, nachgekommen. Die vom Bauleiter der Beklagten gegengezeichneten Tätigkeitsberichte stellen ein Anerkenntnis des Bauherrn hinsichtlich der Art und des Umfangs der Tätigkeiten dar, deren Unterzeichnung eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten nach sich zieht.

Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen vom Bauherrn unterschriebene Stundenlohnzettel ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeiten, das dazu führt, dass der Bauherr grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenlohnzettel gebunden ist, ihm jedoch der Gegenbeweis eröffnet ist, dass die Stundenlohnzettel unrichtig sind und er die Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat (zum Ganzen Werner/Pastor, aaO, Rn. 2535). Den Beweis der Unrichtigkeit und Übersetzung hat der Beklagte nicht geführt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tätigkeitsberichte nicht vom Bauherrn selbst, sondern lediglich von dessen Bauleiter B… unterzeichnet wurde. Die Beklagte muss sich die bestätigten Tätigkeitsberichte ihres fachkundigen Bauleiters entgegen halten lassen. Der vom Auftraggeber entsendete Bauleiter braucht für ein bestätigendes Anerkenntnis nicht für Vertragsänderungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt zu sein, denn insoweit handelt es sich lediglich um ein Zeugnis gegen sich selbst. Der nicht bevollmächtigte Bauleiter wird daher als ermächtigt angesehen, den tatsächlichen Umfang und die Art der in den Stundenlohnnachweisen aufgeführten Tätigkeiten zu bestätigen. Dies gilt besonders, weil der Bauleiter B… der einzige Mitarbeiter der Beklagten war, der unstreitig täglich auf der Baustelle in T… für die Beklagte anwesend war und mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete. Hinzu tritt, dass die Klägerin die Tätigkeitsnachweise unstreitig per E-Mail an die Beklagte geschickt hat, diese mithin von den Bestätigungen ihres Bauleiters wusste und dem Umstand der Bestätigung durch ihren Bauleiter B… nicht entgegentrat.

8. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung des in den Tätigkeitsnachweisen dokumentierten Arbeitsaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze von 70,00 € für den Mitarbeiter O… und 60,00 € für den Mitarbeiter M… folgender Anspruch zu:

160,75 h * 70,00 €/h =

11.252,50 €

160,75 h * 60,00 €/h =

 9.645,00 €

Insgesamt netto

20.897,50 €

Dahinter bleibt der Netto-Betrag der Rechnung vom 14.10.2009 von 19.197,10 € zurück. Daraus folgt, dass die Klägerin für ausgeführte Ingenieurleistungen am Bauvorhaben in T… unter Berücksichtigung des vereinbarten Mehrwertsteuersatzes von 16% insgesamt 24.241,10 € (brutto) beanspruchen kann.

9. Dem steht nicht die Vereinbarung einer vorläufigen Höchstgrenze von 17.000,00 € entgegen. Denn die Parteien haben die ursprünglich vereinbarte Preisobergrenze nachträglich wirksam abbedungen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der getroffenen Zeithonorarvereinbarung nicht um einen Pauschalpreis, von dem Mehr- und Minderleistungen grundsätzlich erfasst sind. Gegen ein derartiges Verständnis spricht bereits der Wortlaut, der lediglich von einer „vorläufigen Höchstgrenze“ spricht. Auch nach der Interessenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin den konkreten Arbeitsaufwand nach Stunden abrechnen sollte, der zunächst auf einen Gesamtaufwand von 17.000,00 € beschränkt bleiben sollte, aber auch dahinter zurück bleiben konnte. Darüber hinausgehende Leistungen sollten gesondert schriftlich beauftragt, in diesem Falle aber auch vergütet werden.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass spätestens mit der Buchung der Hotelzimmer für die Mitarbeiter der Klägerin über den 24.09.2006 hinaus bis zum 28.09.2006 die vorläufige Höchstgrenze von 17.000,00 € nicht mehr gelten sollte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin entgegen der vertraglichen Absprachen nicht bereits am 11.09.2006 mit den Arbeiten in Norwegen begann, sondern erst am 14.09.2006, so dass schon allein deshalb eine Verlängerung des Aufenthalts der von ihr entsandten Mitarbeiter hätte erforderlich werden können. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Mitarbeiter der Klägerin statt vom 11.09.2006 bis zum 24.09.2006 in der Zeit vom 14.09.2006 bis 28.09.2006 und allein bis zum 24.09.2006 den Tätigkeitsberichten zufolge bereits jeweils 113,25 Stunden gearbeitet haben. Bei den vereinbarten Stundensätzen von 70,00 € und 60,00 € wäre der als vorläufig vereinbarte Höchstbetrag bereits nach jeweils rund 130,77 Arbeitsstunden der Mitarbeiter O… und M…, das heißt im Verlaufe des 24.09.2006, erreicht gewesen. Dass die Mitarbeiter der Klägerin an den verbleiben 4 Tagen vom 25.09.2006 bis 28.09.2006 jeweils mehr arbeiten würden als die sich bis zum Erreichen der 17.000,00-€-Grenze ergebende Differenz von bloß 17,52 Stunden (= 130,77 h - 113,25 h, das heißt 4,38 Stunden pro Tag), lag angesichts des vorhergehenden und der Beklagten aufgrund der ihr per E-Mail übermittelten Tätigkeitsberichte bekannten Pensums auf der Hand. Eine Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Betriebsführung (dazu BGH, Urteil vom 17.04.2009, VII ZR 164/07) zeigt die Beklagte gegenüber den Abrechnungen auf Stundennachweisen der Klägerin nicht auf; dagegen sprechen auch die Ausführungen des Gutachters Bu….

Ob die Hotelbuchung insoweit von dem Bauleiter der Beklagten oder von dem als für Vertragsänderungen bevollmächtigten Herrn M… K… vorgenommen worden ist, kann dahin stehen. Denn unstreitig hat die Beklagte in Kenntnis der Tätigkeitsberichte nichts gegen den längeren und von ihr initiierten Aufenthalt der Mitarbeiter der Klägerin in T…, den sie bezahlt hat, eingewandt, sondern ihn für sich in Anspruch genommen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner auf das Argument, dass ein längerer Aufenthalt nicht zwangsläufig bedeutet habe, dass die damit verbundenen Arbeiten auch notwendig gewesen seien, weil sie gleichermaßen auch auf der Beseitigung der Mangelhaftigkeit der Isometrien beruht haben könnten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter vom 25. bis zum 28.09.2006 Nachbesserungen an bereits erstellten und zur Rohrleitungsmontage freigegebenen Isometrien ausgeführt hätten. Stattdessen hat sie allgemein behauptet, dass solche Nachbesserungen von Anfang an klägerseitig verweigert worden seien. Der Vortrag der Beklagten steht zudem in nicht erklärtem Widerspruch zum Inhalt der dazu schweigenden Tätigkeitsberichte.

Schließlich steht der Aufhebung der Preisobergrenze nicht das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien entgegen. Insbesondere ist die schlüssig getroffene Abrede nicht wegen der vertraglich vereinbarten Schriftform nach §§ 127 Abs. 1, 126 BGB in Verbindung mit § 125 S. 2 BGB nichtig. Denn in aller Regel wird in einer Vereinbarung, bei der die Parteien den gewillkürten Formzwang nicht eingehalten haben, eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede zu sehen sein (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. (2012), § 127 Rn. 1 und § 125 Rn. 19). So liegt es auch hier.

10. Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung des mit der Rechnung vom 13.10.2006 geltend gemachten Honorars von 1.680,00 € netto kann die Klägerin indes nicht geltend machen.

Es fehlt bereits an schlüssigem Vortrag der Klägerin dazu, welche Arbeiten ihr Mitarbeiter M… in dem abgerechneten Zeitraum vom 04. bis 06.10.2006 sowie am 09.10.2006 im Einzelnen ausgeführt haben soll. Hierfür hat die Klägerin weder abgezeichnete Tätigkeitsberichte vorgelegt noch im Übrigen substantiiert vorgetragen, um welche Arbeiten es sich handeln soll. Gegen eine Vergütungspflicht der Beklagten spricht zudem der Vortrag der Klägerin, dass die Arbeiten mit Abreise ihrer Mitarbeiter aus T… am 28.09.2006 im Wesentlichen beendet gewesen seien und anschließend ihr Mitarbeiter O… unentgeltlich noch telefonische Auskünfte erteilt habe.

11. Der Beklagten stehen weder ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) noch Gewährleistungsrechte, insbesondere kein Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB, kein Minderungsrecht nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB und kein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, zu.

Ein Gewährleistungsanspruch - die Beklagtenseite hat sich trotz mehrfacher rechtlicher Hinweise des Senats (unter anderem im Senatstermin vom 9.10.2009, Bl. 471) nicht zur Art der geltend gemachten Mängelrechte geäußert - aber auch ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB scheitern daran, dass die Leistungen der Klägerin vertragsgemäß erbracht wurden und nicht mangelhaft waren. Auf der Grundlage der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Bu… lässt sich nicht feststellen, dass eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit derjenigen Handisometrien vorgelegen hat, die die Klägerin selbst erstellt und derjenigen, die die Klägerin von der Auftraggeberseite V… zur Montage gutgeheißen hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Eignung für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) gefehlt hat. Im Übrigen wäre der Vortrag der Beklagten für einen etwaigen Schadensersatzanspruch, sie habe Material „um 25% teuerer“ einkaufen müssen und es sei zu „erheblichen Störungen im Bauablauf“ gekommen, pauschal und unsubstantiiert. Auf das bestehende Vortragsdefizit hat der Senat die Beklagte unter anderem mit der terminsvorbereitenden Verfügung vom 6.08.2009 (Bl. 461/462) und in der Verhandlung vom 9.10.2009 (Bl. 471/472) hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihr Vorbringen konkretisiert hätte. Die Beklagte kann sich nach alledem auch nicht erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB berufen.

12. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB; 352 HGB. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (dazu BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, Rn. 12). Allerdings stehen der Klägerin - abweichend von der vom Landgericht zuerkannten Zinsschuld - Verzugszinsen erst mit Ablauf einer zweimonatigen Prüfungsfrist der Beklagten, vor deren Ablauf eine Billigung der Rechnungen redlicherweise nicht erwartet werden kann, mithin erst seit dem 7.12.2006, zu. Vor diesem Zeitpunkt war die Klageforderung noch nicht fällig.

II. Honoraranspruch der Klägerin aus dem Bauvorhaben R… E…

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der En… GmbH … einen Honoraranspruch gemäß den §§ 631 Abs. 1, 398 S. 2 BGB in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1, 15 Abs. 1 HOAI und dem zwischen der Zedentin und der Beklagten am 3.03.2006 geschlossenen Vertrag über die Planung von Schlauchanschlüssen für die Müllverbrennungsanlage und der Bauüberwachung.

1. Nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 7.12.2006 hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen.

2. Zwischen der Beklagten und der En… … ist unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen, aus dem der En… ein fälliger und einredefreier Honoraranspruch auf Zahlung von 5.800,00 € zusteht. Die En… hat die von ihr erbrachten Leistungen am 4.10.2006 prüffähig abgerechnet. Einer Abnahme der Leistungen bedurfte es zur Begründung der Fälligkeit der Vergütung schon deshalb nicht, weil die Beklagte inzwischen nur noch Schadensersatz in betragsmäßiger Höhe von 3.600,00 € geltend macht, den sie zur Aufrechnung gestellt hat mit der Folge, dass die werkvertraglichen Beziehungen dieser Parteien in ein Abrechnungsverhältnis übergeleitet worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 25.4.2007, 4 U 190/03). Die Aufrechnung der Beklagten geht jedoch ins Leere. Der Beklagten stehen gegenüber der Zedentin keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Leistungskürzungen aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu, die sie nach § 404 BGB der Klägerin entgegenhalten könnte.

3. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert bereits an der schlüssigen Darlegung einer Mangelhaftigkeit der von der Zedentin vertragsgemäß erbrachten Planungsleistungen. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass ein Teil der installierten SNCR-Schläuche dergestalt durchhängen, dass ein 90 Grad Winkel mit einer leichten Wölbung entstanden ist. Die Beklagte hat - insoweit von der Klägerin nicht bestritten - vorgetragen, dass dadurch die Gefahr eines höheren Verschleißes bestanden habe, insbesondere weil Ammoniak durch die Schläuche fließt. Dieser Umstand könnte einen Mangel des Bauwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB darstellen, weil die Schläuche sich nur bedingt für die nach dem Bauvertrag vorausgesetzte Verwendung (Transport von Ammoniak) eignen und die damit verbundene Gefahr vorzeitiger Korrosion bestand. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass sich in dem aufgezeigten Bauwerksmangel - dass die Schläuche aufgrund ihres Biegeverhaltens vorzeitig korrodiert sind, behauptet selbst die Beklagte nicht - eine planerische oder eine sonstige der Zedentin zuzurechnende Fehlleistung verkörpert. Vielmehr ist von einem davon abzugrenzenden Ausführungsfehler der Beklagten auszugehen.

Denn als unstreitig ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin von der Beklagten vor dem Einbau einen Schlauch zur Bemusterung und Begutachtung dazu erhalten hat, ob Schläuche dieser Art für das von der Zedentin geplante und zu überwachende Bauvorhaben geeignet sind. Nach den an der Tatbestandwirkung teilhabenden und den Senat bindenden und im Übrigen auf die Urkundslage gestützten Feststellungen des Landgerichts (§§ 314, 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO) hat die Beklagte im Anschluss daran jedoch andere Schläuche, das heißt solche mit einem anderen Durchmesser und einem anderen Biegeverhalten, bestellt und eingebaut, ohne dass dieser Ausführungsmangel des Ingenieurbauwerks der En… zugerechnet werden kann. Nicht etwa die Klägerin, sondern die Beklagte war für die diesbezüglichen Materiallieferungen verantwortlich.

Der Beklagten steht gegen die En… auch kein Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Bauüberwachung im Hinblick auf den Einbau jener Schläuche zu. Zwar oblag der En… als Ingenieurin die Objektüberwachung in Bezug auf die Montage der Schlauchanschlüsse. Bei der Objektüberwachung durch einen Ingenieur handelt es sich - ähnlich wie beim Architekten - um eine besonders wichtige Aufgabe. Der Architekt übernimmt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen, und dazu das ihm Zumutbare beizutragen (Senat, Urteil vom 19.08.2009, 4 U 167/99; Rz. 83). Die Bedeutung dieser Aufgabe ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass für diese Teilleistung der höchste Honorarsatz von 31 % des Gesamthonorars anzusetzen ist (§ 15 HOAI). Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten. Dazu bedarf es eines ständigen Vergleichs der Unterlagen mit der praktischen Verwirklichung des Bauvorhabens. Andererseits ist die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle nicht unbedingt nötig. Vielmehr kann er sich bei einfachen und gängigen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen, wenn er nicht Anlass zur besonderen Kontrolle hat.

Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder durch zuverlässige Mitarbeiter ist hingegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, welche für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind; gleichermaßen ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren örtlichen Bauaufsicht bei kritischen Baumaßnahmen verpflichtet, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen (BGH, Urteil vom 9.11.2000, VII ZR 362/99). In diesem Zusammenhang obliegt dem Architekten auch die Prüfung des am Bau zu verwendenden Materials (OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009, 3 U 21/07, Rn. 25). Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung sind, desto größer ist das Maß an Überwachung, das der Architekt aufbringen muss.

Die Anwendung dieser Grundsätze, die das Landgericht nicht verkannt hat, ist nicht auf den Architekten beschränkt. Sie gelten auch für den umfassend beauftragten Ingenieur, der mit der Überwachung eines Ingenieurbauwerks betraut wurde (dazu BGH, Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 4/10, Rn. 12). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich aber bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht feststellen, dass die Montage der Schläuche nach dem zuvor nicht angezeigten Wechsel des Schlauchtyps zu den schwierigen Gewerken gehört hätte, bei denen von einer gesteigerten Überwachungspflicht der bauaufsichtsführenden En… auszugehen ist. Eine gesteigerte Überwachungspflicht des bauüberwachenden Ingenieurs lässt sich in Bezug auf das verwendete Schlauchmaterial nicht feststellen. Die En… hatte keinen besonderen Anlass, die Übereinstimmung des verwendeten Schlauchtyps mit dem genehmigten in Frage zu stellen und das durch die baugewerblich erfahrene Beklagte verwendete Material einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Es fehlt auch im Übrigen an Vortrag der Beklagten dazu, dass die Zedentin gehalten gewesen wären, dem verwendeten Schlauchtyp besondere Aufmerksamkeit zu widmen, auch weil sich selbst nach ihrem eigenen Sachvortrag im Verlauf der Bauausführung keine Anhaltspunkte für dahingehende Ausführungsmängel ergeben hatten (zu derartigen Konstellationen auch BGH, Urteil vom 10.02.1994, VII 20/93).

Den mit Schriftsatz vom 28.08.2007 weiter geltend gemachten Mangel der Planungsleistung der En…, der darin bestehen soll, dass diese eine falsche Verlegehöhe der Leitungen gewählt habe, hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen. Die Beklagte hat stattdessen ausschließlich die Beschaffenheit und die Art der verwendeten Schläuche bzw. deren Durchmesser für das marginale „Durchhängen“ einzelner Schläuche verantwortlich gemacht und zudem nicht erklärt, wie sich eine angeblich falsche Verlegehöhe auf die von ihr behauptete Mangelsymptomatik ausgewirkt haben sollte, so dass darin kein eigenständiger Mangel gesehen werden kann, worauf der Senat die Beklagte in der Verhandlung vom 29.04.2009 (Bl. 403) hingewiesen hat.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert jedenfalls an einer - hier nicht entbehrlichen - Aufforderung zur Mangelbeseitigung und einem der Beklagten entstandenen Schaden. Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass (einzige) Folge der Mangelhaftigkeit einzelner verwendeter Schläuche gewesen sei, dass sich ihr Auftraggeber V… eine längere Gewährleistungsfrist ausbedungen habe, die zwei Jahre betragen habe. Nach der am 18.10.2006 erfolgten Abnahme ist diese Frist mit dem 18.10.2008 abgelaufen. Nach Ablauf dieser verlängerten Gewährleistungsfrist - die Beklagte trägt nicht vor, von der V… wegen des Mangels in sonstiger Form in Anspruch genommen worden zu sein - ist nicht ersichtlich, worin ein Schaden der Beklagten bestehen soll mit der Folge, dass sich die Beklagte nach alledem nicht mit Erfolg auf einen Mangel der Werkleistung der Zedentin berufen kann.

4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 5. Januar 2012 rechtfertigt keine andere Sichtweise und gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

III.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.017,44 € festgesetzt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).