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Abfallbeseitigungsrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 16.02.2012
Aktenzeichen 5 K 3/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, begehrt hauptsächlich die Feststellung der Nichtigkeit von abfallrechtlichen Ordnungsverfügungen des Beklagten sowie die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten wurde das Bodenschutzamt am 28. August 2008 darüber informiert, dass auf einem Pferdehof (xxx, Gemarkung xxx, Flur xx, Flurstück xxx) größere Mengen Bodenmaterialien abgelagert wurden. Es handelte sich um ca. 2500 m³ Bodenmaterial mit Steinen (Fläche 25 X 25 m, 4 m hoch) welches abgekippt wurde. Dieses Bodenmaterial (Baggergut) soll aus dem xxx der xxx stammen. Zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle wurden insgesamt 6 Fahrzeuge beobachtet, die mit der Verkippung/Umlagerung dieses Bodenmaterials beschäftigt waren.

Mit Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 gab der Beklagte der Klägerin u.a. auf, die zur Ablagerung gebrachten Abfälle (hier Baggergut) bis zum 10. Oktober 2008 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen. Ferner sollte die Klägerin die Aufschüttung der Abfälle in der Gemarkung xxx, Flur xx, Flurstück xxx bis zur natürlich gewachsenen Bodenschicht abtragen. Jede weitere Ablagerung von Baggergut und anderen Abfällen auf der Fläche des zuvor genannten Fjordpferdehofs wurde untersagt. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, wurde hinsichtlich der Entsorgungspflichten ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 €, hinsichtlich der nachzuweisenden ordnungsgemäßen Beseitigung des Baggerguts ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 €, im Hinblick auf die Untersagung weiterer Ablagerungen ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 € und bezüglich der Vorlage von Entsorgungsnachweisen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Diese Ordnungsverfügung wurde bestandskräftig.

Aufgrund eines Hinweises der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim über eine (weitere) Ablagerung von Baggergut führte das Bodenschutzamt auf dem Grundstück einer Frau xxx in der Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xxx (xxx) am 18. September 2008 eine Vor - Ort - Kontrolle durch. Den Mitarbeitern des Bodenschutzamtes wurde dort vom Ehemann der Eigentümerin mitgeteilt, dass eine Firma, die Klägerin, aufgrund von Platzmangel auf der eigenen Fläche ein Zwischenlager bis Ende Oktober 2008 benötige. Bei dem auf dem Grundstück abgelagerten Material handelte es sich um Steine bzw. Felsblöcke und Baggergut. Nach den Feststellungen des Beklagten befanden sich auf dem Grundstück ca. 3680 m³ Steine und Felsblöcke sowie ca. 79 m³ Baggergut und Steine. Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 gab der Beklagte der Klägerin auf, die auf dem Grundstück der Frau xxx abgelagerten Abfälle (hier: Baggergut) bis zum 31. Januar 2009 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen. Ferner sollte die Klägerin die Aufschüttung der Abfälle in der Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xx bis zur natürlich gewachsenen Bodenschicht abtragen. Jede weitere Ablagerung von Steinen, Baggergut und anderen Abfällen auf dem Grundstück der Gemarkung xxx, Flur X, Flurstück xx, wurde der Klägerin untersagt. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, wurde hinsichtlich der Entsorgungspflichten ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 €, hinsichtlich der nachzuweisenden ordnungsgemäßen Entsorgung von Baggergut ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 €, im Hinblick auf die Untersagung weiterer Ablagerungen von Steinen, Baggergut und anderen Abfällen ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 € und bezüglich der Vorlage von Entsorgungsnachweisen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 23. Dezember 2008 blieb erfolglos. Die Ordnungsverfügung vom 24. November 2008, nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008, wurde bestandskräftig.

Mit Anordnung vom 15. Dezember 2008 setzte der Beklagte auf der Grundlage von Pkt. 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 21.500 € fest (20.000 + 1000 + 500) und drohte hinsichtlich der geforderten ordnungsgemäßen Entsorgung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000 €, für die nachzuweisende ordnungsgemäße Beseitigung von Baggergut ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 € und im Hinblick auf die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1000 € an. Der Beklagte bezog sich im Wesentlichen auf die zuvor genannte Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 und stellte fest, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung weiterhin nicht nachgekommen sei. Auf dem Grundstück des Fjordpferdehofes seien die Abfälle lediglich umverlagert worden. Ein Teil sei am Ablagerungsort verblieben und der erheblich größere Anteil etwa 70 m westlich der Ablagerung unmittelbar neben dem Quergebäude des Pferdehofes aufgeschüttet worden. Die Klägerin sei auch weiterhin Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mithin (richtiger) Adressat der Anordnung.

Gegen diese Zwangsgeldfestsetzung wandte sich die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 18. Januar 2009. Sie machte geltend, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nicht ermessensfehlerfrei erfolgt. Außerdem sei der Grundverwaltungsakt vom 10. September 2008, der der Verwaltungsvollstreckung zugrunde liege, rechtswidrig ergangen. Denn bei den Materialien, die auf dem Grundstück des Fjordpferdehofes gelagert worden seien, würde es sich nicht um Abfall handeln. Vielmehr sollten diese Materialien einer weiteren Verwendung als Baumaterial zugeführt werden. Jedenfalls bestünde für die Materialien keine Nachweispflicht nach dem Kreislaufwirtschafts–und Abfallgesetz. Denn es handele sich um Boden und Steine, die ausweislich der Abfallverzeichnisverordnung gerade nicht gefährlich und damit auch nicht überwachungspflichtig seien. Überdies setzten die auf der Grundlage von § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und § 24 Brandenburgisches Abfallgesetz ergangenen Maßnahmen eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine konkrete Gefahr habe jedoch nicht bestanden. Hinzu komme, dass die in Rede stehende Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 durch die Klägerin erfüllt worden sei. Denn das auf dem Fjordpferdehof abgelagerte Material sei der Verwertung zugeführt und an den Eigentümer des Fjordpferdehofes, einen Herrn xxx, veräußert worden. Bei dem hier vorliegenden Baggergut mit der Zuordnung Z 0 sei die stoffliche Verwertung durch Einbau ohne weiteres uneingeschränkt möglich. Damit habe die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung erfüllt. Somit sei die Verfügung gegenstandslos geworden. Mit Blick auf die getätigte Veräußerung sei es der Klägerin überdies unmöglich, der Ordnungsverfügung nachzukommen, da sie derzeit weder Eigentümer noch Besitzer des gegenständlichen Materials sei. Sie habe selbst die tatsächliche Sachherrschaft über die Materialien durch Veräußerung aufgegeben; insoweit sei der nunmehrige Erwerber Besitzer der Materialien geworden. Schließlich stünde die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder auch in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Verwertung.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Von einer Verwertungshandlung könne hier keine Rede sein. Insbesondere trete das Ende der Abfalleigenschaft erst mit der tatsächlichen Verwertung ein; eine bloße Bereitstellung für die Baggergutaufbereitung werde nicht als ausreichend erachtet. Darüber hinaus könne das Baggergut nicht als Baustoff angesehen werden. Hierfür fehle es an der Marktgängigkeit. Soweit nunmehr die Klägerin vortrage, sie habe das Baggergut veräußert, soll ein Verkauf nach dem Willen des Gesetzgebers die Verpflichtung von Abfallbesitzern, diesen (also den Abfall) ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen, nicht entfallen lassen. Ein zur Entsorgung von Abfällen Verpflichteter könne sich der ihm obliegenden Entsorgungspflicht nicht einfach durch die Übertragung des Besitzes auf einen Dritten entledigen. Schließlich sei die Heranziehung der Klägerin zur Entsorgung auch nicht ermessensfehlerhaft. Das festgesetzte Zwangsgeld sei als Beugemittel zur Durchführung der Anordnung geeignet, um die vorliegende Gefährdung und weitere Störung für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsgeldbeträge bewege sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes habe der Beklagte die Entsorgungskosten auf der Deponie (Eberswalde - Ostend) und die Transportkosten, die den wesentlich höheren (Kosten-)Anteil ausmachen würden, in Ansatz gebracht.

Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten gemäß der Anordnung vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2009 hat die Klägerin am 6. März 2009 Klage erhoben (5 K 149/09); bereits vor Klageerhebung - am 20. Februar 2009 - begehrte die Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die streitgegenständliche Anordnung vom 15. Dezember 2008. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde von der erkennenden Kammer abgelehnt (Beschluss vom 3. September 2009 – VG 5 L 49/09). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies das OVG Berlin — Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juni 2010 zurück (OVG 11 S 61.09).

Im Klageverfahren 5 K 149/09 hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig und aufzuheben. Denn die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 sei ihrerseits offensichtlich rechtswidrig. Die Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes entspräche nicht einer ermessensfehlerfreien Festsetzung von Zwangsgeldern. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Materialien, die auf dem Grundstück des Fjordpferdehofes gelagert worden seien, nicht um Abfall. Es fehle hier am Willen zur Entledigung, da bzgl. des Baggerguts ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten sei. Denn es liege eine unmittelbare Verwendung vor, indem das Baggergut ohne Zeitverzug einem anderen Zweck gewidmet worden sei. Die Klägerin habe das fragliche Material immer als Baumaterial weiter verwenden wollen und habe dies bereits zu über 90 % insbesondere durch Einbau bei der Kaiserbrücke in Marienwerder getan. Jedenfalls bestehe für das Material keine Nachweispflicht nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht, denn diese Nachweispflicht gelte nur für gefährliche Abfälle. Bei den hier streitgegenständlichen Materialien handele es sich indessen nicht um gefährliche Abfälle. Überdies fehle es hier am Vorliegen einer konkreten Gefahr; die Behörde habe eine solche Gefahr irrig angenommen, obwohl objektive Anhaltspunkte hierfür fehlen würden. Schließlich habe der Beklagte gewusst, dass das auf dem Fjordpferdehof abgelagerte Material der Verwertung zugeführt und an den Eigentümer des Fjordpferdehofes, Herrn xxx, veräußert worden sei. Mithin habe die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung erfüllt. Im Übrigen wäre es der Klägerin unmöglich, nunmehr der Ordnungsverfügung nachzukommen, da sie weder Eigentümer noch Besitzer des gegenständlichen Materials sei. Selbst wenn es sich bei den Materialien um Abfälle handeln sollte, wäre die Klägerin nach § 3 Abs. 6 Kreislaufwirtschafts -/Abfallgesetz nicht mehr verpflichtet, da sie durch die Veräußerung keine tatsächliche Sachherrschaft mehr über die Materialien habe und darüber hinaus auch nicht Erzeugerin im Sinne der Vorschrift sei. Damit sei es der Klägerin schon aus Rechtsgründen verwehrt, der Anordnung Folge zu leisten, da Herr xxx Eigentümer des Materials sei und entsprechende Duldungsverfügungen an ihn nicht ergangen seien. Schlussendlich stünde die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Verwertung.

Mit Duldungsanordnung vom 20. August 2009 verpflichtete der Beklagte die Eheleute xxx und xxx, die Beseitigung des Baggerguts vom Grundstück des Fjordpferdehofes Fahr- und Reitgestüt „xxx“ in xxx (Ortsteil xxx), xxx (Gemarkung xxx, Flur xx, Flurstück xxx) durch den von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Barnim Verpflichteten zu dulden und das Betreten bzw. Befahren zu diesem Zweck zu gestatten. Zugleich drohte der Beklagte den Adressaten dieses Bescheides zur Durchsetzung der Duldungspflicht den unmittelbaren Zwang an. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 21. Dezember 2010 hat die Klägerin eine weitere Klage erhoben (5 K 3/11). Mit dieser Klage begehrt sie nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügungen vom 10. September 2008 und 24. November 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009. Ursprünglich beantragte sie auch die Aufhebung eines Bußgeldbescheides der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vom 5. November 2008 (bisheriger Klageantrag zu 4.). Diesen Klageantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. Februar 2012 zurückgenommen. Das (abgetrennte) Verfahren hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 06. Februar 2012 zum Az.: 5 K 143/12 eingestellt.

Die Klägerin meint zusammengefasst im Wesentlichen, zwar sei die Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 in formale Rechtskraft erwachsen; sie sei aber ohne Rechtsgrundlage erlassen worden, stelle also einen gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbotenen Willkürakt der Behörde dar. Mithin seien die genannten Verfügungen gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Vorliegend sei die Schaffung von Klarheit über die Frage notwendig, ob Schlackesteine im Baggergut tatsächlich als „gefährlicher Abfall" zu behandeln seien, für dessen hoheitliche Überwachung die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Beklagten sachlich zuständig sei und in Bezug auf welchen sie die Befugnis zum Erlass von Ordnungsverfügungen habe. Die Behörde habe hier schon deswegen einen Verfassungsbruch begangen, indem sie der Klägerin nicht einmal rechtliches Gehör gewährt habe. Entgegen der behördlichen Rechtsansicht sei das auf dem Fjordpferdehof gelagerte Baggergut kein Abfall zur Beseitigung sondern ein nach dem Geschäftsgegenstand der Klägerin von dieser als Bau - und Füllstoff rechtmäßig erworbenes und zum Einsatz gebrachtes bzw. bestimmtes Wirtschaftsgut. Das Wasserstraßenamt selbst verkaufe das Baggergut an diverse Verwerter, darunter die Klägerin, behandle es also rechtmäßig als Abfall zur Verwertung durch Veräußerung. Weder habe sich die Klägerin der angeblichen Abfälle zur Beseitigung entledigt, weil sie das Baggergut vom Erzeuger, dem Wasserstraßenamt Eberswalde, erworben habe, noch handle es sich hierbei nach europarechtlichen Kriterien um gefährlichen Abfall. Das europäische Recht kenne den Begriff der „Entledigung“ nicht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Klageschrift vom 20. Dezember 2010 verwiesen.

Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 12. Februar 2012 ergänzend vor, sie habe nunmehr - am 03. Februar 2012 - Kenntnis von einem Beweisdokument erhalten, wonach der Beklagte in einer vergleichbaren - ebenfalls die hiesige Klägerin bzw. die Firmengruppe der Familie xxx betreffenden - Konstellation Verwaltungsakte erlassen habe, die maßgeblich mit einem manipulierten Gutachten begründet bzw. aufrechterhalten worden seien. Es habe damals (Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2004 - Betriebsuntersagung) im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 7 L 74/04 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) sowie im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 7 L 265/05 vor diesem Gericht (Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Oktober 2004 - Sicherungsanordnung) die Schließung einer von der Firmengruppe xxx betriebenen Verwertungsanlage auf dem Gelände der ehemaligen Güllelagunen in xxx bei Eberswalde in Streit gestanden. Der Beklagte habe auf der Grundlage eines Gutachtens des Ingenieur- und Sachverständigenbüros xxx in xxx die weitere Nutzung der Anlage trotz seit 1998 vorliegender Genehmigungen untersagt. Nach einem dem Geschäftsführer der Klägerin nun bekannt gewordenen Schriftstück eines Diplom - Chemikers Eickner (Chemisches Laboratorium Dr. Weßling GmbH & Co.KG) gebe es ein starkes Indiz dafür, dass das Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Marx durch manipulierte Bodenproben beeinflusst worden sei. Auch im jetzigen Verfahren im Streit um die oben genannten Ordnungsverfügungen wegen angeblicher Ablagerung von kontaminierten Stoffen auf den Grundstücken xxx und xxx stehe der Verdacht im Raum, dass diese Ordnungsverfügungen auf Gutachten gestützt worden seien, die sowohl hinsichtlich der angewandten Analysemethode als auch von ihrem Ergebnis mehr als falsch - i.S.v. manipuliert - einzuschätzen seien. Die Manipulation seitens der beklagten Behörde liege darin, dass sie ein Gutachten mit der Vorgabe in Auftrag gab, eine Analysemethode anzuwenden, die zwangsläufig zu dem gewünschten Ergebnis - Ablagerung von gefährlichem Abfall - habe führen müssen. Bei diesem unter dem Datum vom 8. Mai 2004 verfassten Schriftstück des Dipl.-Chemikers Eickner handele es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über den gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden. Die Klägerin gehe davon aus, dass seitens des Beklagten ohnehin keine Bereitschaft bestehe, das Verfahren wieder aufzugreifen, vielmehr davon auszugehen sei, dass ein solcher Antrag mit Blick auf die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen bereits konkludent abgelehnt worden sei.

Die Kammer hat die Klagen 5 K 149/09 und 5 K 3/11 im Termin am 16. Februar 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 VwGO verbunden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Landrates des Landkreises Barnim, Bodenschutzamt - untere Abfallwirtschaftsbehörde - Az. 706301/08 — 034 - vom 10. September 2008 wegen Fehlens einer vom Sachverhalt getragenen Rechtsgrundlage bei deren Erlass und daraus resultierenden Mangels an verwaltungsrechtlicher Ermächtigung der die Verfügung erlassenden Behörde, mithin wegen verfassungswidriger Willkür, nichtig ist,

festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Landrates des Landkreises Barnim, Bodenschutzamt - untere Abfallwirtschaftsbehörde - Az. 706301/08 — 036 - vom 24. November 2008 wegen Fehlens einer vom Sachverhalt getragenen Rechtsgrundlage bei deren Erlass und daraus resultierenden Mangels an verwaltungsrechtlicher Ermächtigung der die Verfügung erlassenden Behörde, mithin wegen verfassungswidriger Willkür, nichtig ist,

festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Barnim, Bodenschutzamt, vom 29. Januar 2009, Az. 706301/08 — 036/3107090151, betreffend die Ordnungsverfügung des Landrates des Landkreises Barnim, Bodenschutzamt - untere Abfallwirtschaftsbehörde - Az. 706301/08 — 034 - wegen Fehlens einer vom Sachverhalt getragenen Rechtsgrundlage bei deren Erlass und daraus resultierenden Mangels an verwaltungsrechtlicher Ermächtigung der die Verfügung erlassenden Behörde, mithin wegen verfassungswidriger Willkür, nichtig ist,

ferner,

die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2009 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu verpflichten, die Verfahren zu den Aktenzeichen 706301/08 — 034, 706301/08 — 036 und zu dem Widerspruchsverfahren 706301/08 — 036/3107090151 wieder aufzugreifen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Hinblick auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag im Wesentlichen auf seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 49/09 und im Klageverfahren 5 K 149/09. Ergänzend meint der Beklagte, soweit die Klägerin behaupte, den streitgegenständlichen Verwaltungsakten des Beklagten hafte jeweils ein besonders schwerer Fehler im Sinne des § 44 VwVfG an, habe es nie Anlass gegeben, das deutsche Recht mit dem höherrangigen Recht für unvereinbar zu erklären. Der Beklagte wiederholt seine Rechtsansicht, dass das auf dem Fjordpferdehof festgestellte Bodenmaterial allein durch seine Verbringung und Ablagerung auf dem Fjordpferdehof nicht verwertet worden sei. Deswegen sei es zutreffend als Abfall zur Beseitigung (und nicht zur Verwertung) eingestuft worden. Eine Zweckbestimmung des auf dem Fjordpferdehof abgelagerten Materials bestehe nicht. Es handele sich um restliche Aushubmassen, für die kein Abnehmer gefunden worden sei bzw. die in eigenen Anlagen oder Bauvorhaben nicht hätten verwendet werden können. Das Baggergut stelle kein angestrebtes Ergebnis eines unmittelbaren Herstellungsprozesses dar; man könne es allenfalls als Produktionsrückstand ansehen. Hingegen ende der Abfallbegriff erst mit dem Erfolg einer schadlosen Verwertung. Entscheidend sei dabei nicht die bestehende Verwertungsabsicht, sondern ob die Abfälle tatsächlich verwertet worden seien. Hier stelle die Ablagerung der Abfälle auf dem Hof weder eine stoffliche noch eine energetische Verwertungsmaßnahme im abfallrechtlichen Sinne dar und könne auch nicht einer Bereitstellung zur Entsorgung zugeordnet werden.

Hinsichtlich der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung verweist der Beklagte ebenso auf seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 49/09, insbesondere auf die Schriftsätze vom 6. März 2009 und 11. Mai 2009. Zusammengefasst meint der Beklagte, bei dem Material, welches auf dem Grundstück des Fjordpferdehofes lagere, handle es sich um Abfall im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz. Durch Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung sei eine Entledigung nach § 3 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz erfolgt. Da kein neuer Verwendungszweck unmittelbar anstelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten sei, sei auch der Wille der Entledigung erkennbar. Bei dem fraglichen Baggergut handele es sich gem. der Abfallverzeichnisverordnung um Abfall (Abfallschlüssel 170506). Hinsichtlich der dem Streitgegen-stand zu Grunde liegenden Ablagerungsfläche bestehe auch keine Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungs-/Beseitigungsanlage oder eines Zwischenlagers. Mithin seien Abfälle außerhalb einer zugelassenen Anlage abgelagert worden. Die Klägerin bleibe auch trotz der behaupteten Veräußerung des Baggerguts zur Entsorgung verpflichtet, denn es sei mit dem Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes nicht vereinbar, wenn sich ein zur Entsorgung Verpflichteter lediglich durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten des Abfalls entledigen könnte. Da die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 nicht nachgekommen sei, seien die angedrohten Zwangsgelder mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt worden. Diese Ordnungsverfügung sei bestandskräftig geworden; mithin könne sie auch vollstreckt werden. Entgegen ihren Ausführungen sei die Klägerin mit dem Verkauf des Baggergutes an den Herrn xxx (aus den vorstehenden Gründen) der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen.

Der Vortrag der Klägerin im Übrigen sei sachfremd. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bestehe keine Grundlage, weshalb dieser Antrag abzulehnen sei. Die von der Klägerin behauptete angebliche Manipulation von Vorgängen im Zusammenhang mit den Güllelagunen Lichterfelde stünde in keinem Zusammenhang mit der Ablagerung von Abfall auf dem Pferdehof des Herrn xxx.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verfahrensakten, die gerichtlichen Akten des vorläufigen Rechtsschutzes 5 L 49/09, 7 L 74/04, 7 L 265/05) sowie auf die zu den Aktenzeichen 5 K 149/09 und 5 K 3/11 eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung der Kammer.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat weder als Nichtigkeitsfeststellungsantrag im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung vorangegangene (bestandskräftige) o.g. Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 und die weitere (bestandskräftige) Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 (1.) noch als Anfechtungsantrag gegen die o.g. Zwangsgeldfestsetzung (2.) oder im Hilfsantrag (3.) Erfolg. Für die von der Klägerin angeregten Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gibt es ebenfalls keine rechtliche Grundlage (4).

1.

a. Zwar kann gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO durch Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend ist das berechtigte Interesse durch den Streit um die Nichtigkeit der zuvor genannten Ordnungsverfügungen indiziert (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 43 Rdnr. 38).

Jedoch sind die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 10. September 2008 und 24. November 2008 (diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009) entgegen der klägerischen Rechtsansicht nicht nichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) - VwVfG. Zufolge § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die Generalklausel des Abs. 1 umfasst besonders schwere Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Abgestellt wird auf das Gewicht und die Bedeutung des Fehlers, nicht auf Fehlerarten. Allerdings führt ein Verstoß gegen eine wichtige Rechtsbestimmung allein nicht zur Nichtigkeit, sondern ein Rechtsverstoß im Inhalt des Verwaltungsakts führt im Zweifel nur zu seiner Vernichtbarkeit. Dies gilt grundsätzlich für die Verletzung von Rechtsnormen aller Stufen, also auch bei Verfassungsrecht und EU-Recht (vgl. Meyer in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage, § 44 Rdnr. 26). Weiterhin unterscheidet Abs. 1 nicht zwischen formellen und materiellen Fehlern.

Vielmehr muss der Verstoß schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG ist daher "besonders schwerwiegend" nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6).Indes muss selbst ein so genannter gesetzloser Verwaltungsakt, bei dem unter keinen Umständen eine gesetzliche Ermächtigung vorgelegen hat, nicht nichtig sein. Auch ein Verstoß gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft durch deutsche Behörden stellt nicht allein wegen des Ranges oder der Bedeutung des Gemeinschaftsrechts einen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Ebenso wenig führt eine fehlende Anhörung - wie § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zeigt - zur Nichtigkeit (vgl. Meyer a.a.O. Rdnr. 17). Nichtig sind dagegen (bewusst) ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen getroffene Willkürmaßnahmen, und zwar sowohl solche zum Nachteil des Adressaten als auch begünstigende Regelungen. (vgl. zu allem Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 103 ff.).

b. Hieran gemessen hat die Klägerin schon keinen besonders schwerwiegenden Fehler der Ordnungsverfügungen aufgezeigt. Soweit sie sinngemäß einen gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbotenen Willkürakt der Behörde annimmt, führt ein evtl. Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen, sondern - wie dargelegt - nur zu deren Vernichtbarkeit – z.B. im Rahmen einer Anfechtungsklage. Zwar behauptet die Klägerin sinngemäß weiter, die Behörde habe ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen zum Nachteil der Klägerin Willkürmaßnahmen getroffen. Solche liegen indes nicht vor; insbesondere hat sich die Behörde des Beklagten nicht außerhalb des Gesetzes gestellt. Im Gegenteil beruft sich die Behörde gerade auf die gesetzlichen Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG für eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung/Verwertung. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem behauptet, das europäische Recht kenne den Begriff der "Entledigung" nicht, begründet auch dieser Vortrag keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des Gesetzes, denn ein (unterstellter) Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft durch eine deutsche Behörde stellt - wie bereits ausgeführt - nicht allein wegen des Ranges oder der Bedeutung des Gemeinschaftsrechts einen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Allein der Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt auch nicht dazu, dass jede Normenkollision als Nichtigkeitsgrund i. S. von § 44 Abs. 1 VwVfG zu behandeln wäre (Meyer a.a.O. Rdnr. 26).

Im Übrigen steht die Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe sich des Baggerguts „entledigt“, nicht per se in Divergenz zu europarechtlichen Anforderungen, etwa weil das europäische Recht den Begriff der „Entledigung“ nicht kenne. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH ergibt sich die Einstufung eines Stoffes oder eines Gegenstands als "Abfall" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen". Dieser Ausdruck sei nicht nur im Lichte der Hauptzielsetzung der Richtlinie, die nach ihrem dritten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen bestehe, sondern auch im Lichte von Art. 174 Abs. 2 EG auszulegen, der bestimme, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abziele und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruhe. Daher könne der genannte Ausdruck und damit der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden.

Ob es sich tatsächlich um "Abfall" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung handele, sei anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei sei die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werde.

So könnten bestimmte Umstände Anhaltspunkte dafür darstellen, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne dieser Bestimmung „entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand sei, d.h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt worden sei; die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes sei nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen sei. Darüber hinaus sei neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand sei, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ein (weiteres) maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall i. S. der Richtlinie handele (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – C-194/05 im Leitsatz zitiert nach juris). Nichts anderes stand hier in Streit. Nach alledem ist auch die „Entledigung“ im abfallrechtlichen Sinne europarechtlich ohne weiteres anerkannt.

Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete fehlende Anhörung - wohl in Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 -, die - wie soeben ausgeführt - und § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG belegt - nicht zur Nichtigkeit führt. Zwar sieht die Klägerin darin einen „Verfassungsbruch“; sie muss sich dann allerdings fragen lassen, weshalb sie diesen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen und sie trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch erhoben hat (§§ 68, 70 VwGO). Mit dem danach statthaften Rechtsbehelf hätte sich die Klägerin ohne weiteres rechtliches Gehör verschaffen können. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Frage der abfallrechtlichen Einordnung des auf dem Fjordpferdehof gelagerten Baggerguts, die Frage, ob sich die Klägerin der streitigen Abfälle „zur Beseitigung entledigt“ hat, und die Frage der Gefährlichkeit des Abfalls betreffen wiederum ausschließlich die Gesetzesanwendung (insbesondere § 3 und § 21 KrW-/AbfG) als solche und damit allein die evtl. Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen. Mit Blick auf die eingetretene Bestandskraft der zuvor genannten Verfügungen stellen sich Fragen der Rechtmäßigkeit hier allerdings nicht mehr.

c. Im Übrigen muss - wie bereits dargelegt - zur Schwere des Fehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG hinzukommen, dass die besondere Fehlerhaftigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich d.h. „offenkundig“ ist. „Offenkundigkeit“ eines Fehlers bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben sein“, d.h. es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 12). Dass sich - gemessen hieran - eine Nichtigkeit der o.g. Ordnungsverfügungen einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter aufdrängt, liegt fern.

2.

Soweit die Klägerin mit ihrem zulässigen Anfechtungsantrag ferner die Aufhebung der im (verbundenen) Klageverfahren 5 K 149/09 angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung begehrt, stellt sich diese - entgegen dem klägerischen Vorbringen - als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist § 15 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVG BB. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Diese Voraussetzungen erfüllt die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Vollstreckungsmaßnahme. Der Grundverwaltungsakt, dessen Durchsetzung die Festsetzung der Zwangsgelder dienen soll, ist die o.g., bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. September 2008.

Nicht nachzugehen ist damit den von der Klägerin im Eilverfahren 5 L 49/09 und im Klageverfahren 5 K 149/09 gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 umfangreich vorgebrachten Bedenken. Denn nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VwVG BB setzt die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der Verwaltungsvollstreckung lediglich die Bestandskraft bzw. (sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus, nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit. Darauf, ob die auf Vornahme der o. g. Handlungen gerichtete Ordnungsverfügung und die damit verbundene Androhung der Zwangsgelder rechtmäßig waren, kommt es grundsätzlich nicht an.

In jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sind allerdings sowohl ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit als auch die Nichtigkeit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebots zu beachten. Dies gilt auch bei Bestandskraft der Grundverfügung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 - im Leitsatz zitiert nach juris).

Die der streitigen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung ist jedoch weder unbestimmt, noch stellt sie sich als nichtig dar.

Die Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin verlangten Handlungen, Anzeige- und Vorlagepflichten werden ihr in Nr. 1), 2) und 4) des Bescheides hinreichend deutlich aufgezeigt.

Anhaltspunkte dafür, dass die unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung nichtig sein könnte, gibt es auch nicht (s.o.; vgl. hierzu auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 – 11 S 61.09 - zum absoluten Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Die von der Klägerin im wesentlichen behauptete angebliche Rechtswidrigkeit der Grundverfügung hätte nur in einem gegen diesen Verwaltungsakt selbst gerichteten Verfahren - aber nicht nochmals inzident im Vollstreckungsverfahren - Gegenstand einer rechtlichen Prüfung sein können (zu alldem BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 12). Entsprechendes gilt für die weiteren Abschnitte der Verwaltungsvollstreckung. Im (gestuften) Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist lediglich die Vollziehbarkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Vollzugsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit des jeweils nachfolgenden Vollzugsaktes (vgl. BVerwG a. a. O.).

Die Festsetzung der Zwangsgelder hat die erforderliche Rechtsgrundlage in § 24 Satz 1 VwVG BB. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, falls die (mit dem Grundverwaltungsakt aufgegebene) Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.

Dabei kommt es nach den oben gemachten Ausführungen auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung gemäß Nr. 5) der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 an, sondern nur darauf, ob diese vollziehbar war. Das war nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 VwVG BB schon von Gesetzes wegen und im Übrigen aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Fall.

Auch die weiteren Voraussetzungen der Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder lagen vor.

Soweit zufolge § 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB dem Betroffenen in der Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu bestimmen war, war diese Frist mit Ablauf des 10. Oktober 2008 verstrichen. Ebenso verstrichen war die von der Klägerin erbetene und vom Beklagten gewährte Nachfrist bis zum 30. November 2008.

Die Festsetzung der Zwangsgelder erweist sich im Ergebnis auch als materiell rechtmäßig.

Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsachenentscheidung nicht zu erkennen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die streitigen Zwangsgelder seien festzusetzen gewesen, da die Klägerin ihren o. g. Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 nicht nachgekommen sei. Soweit die Klägerin dem entgegen sinngemäß behauptet, sie habe diese Verpflichtungen erfüllt, da das auf dem Fjordpferdehof abgelagerte Baggergut kein Abfall und durch Einbau uneingeschränkt stofflich verwertbar sei bzw. sie das abgelagerte Baggergut an den Eigentümer des Fjordpferdehofs veräußert habe, trifft dies nicht zu.

Zum einen ergab bereits eine Vor-Ort-Kontrolle am 04. Dezember 2008, dass auf dem Grundstück des Fjordpferdehofs nach den Feststellungen des Beklagten lediglich eine Umverlagerung des Baggerguts erfolgte. Die streitgegenständlichen Ablagerungen waren auch nach einer am 23. Juli 2009 eingeholten fernmündlichen Auskunft des Beklagten weiterhin auf dem o. g. Flurstück des Fjordpferdehofs vorhanden. Zwar hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin hierzu im Termin erklärt, die auf dem Grundstück xxx (Fjordpferdehof) lagernden Materialien seien „durch den Grundstückseigentümer, also Herrn xxx, durch Einbau insgesamt verwertet worden“. Allerdings hat der Beklagte darauf unwidersprochen erklärt, das Bauamt habe den Einbau dieses Materials, welches auf dem Grundstück xxx abgelagert worden sei, zum Zwecke des Straßen- und Wegebaus untersagt. Diesbezüglich habe es eine Ordnungsverfügung gegen die Grundstückseigentümer gegeben. Nach Kenntnis des Beklagten sei das Material zur Verfüllung von Senken verwendet worden; für eine Verwertung liege kein Nachweis vor.

Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Baggergut ausweislich der Beprobungen um uneingeschränkt einbaufähiges Material - also nicht um Abfall - mit dem Zuordnungswert Z0 handeln soll, hier im Hinblick auf die Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 nicht erheblich. Allerdings ist ihrem dahin gehenden Vortrag entgegenzuhalten, dass Baggergut gemäß Abfallschlüssel 170506 der Abfallverzeichnisverordnung objektiv Abfall darstellt. Dieses Abfalls hat sich die Klägerin i. S. des § 3 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG auch entledigt, da sie jedenfalls die tatsächliche Sachherrschaft darüber unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgegeben hat. Der Entledigungswille folgt hier aus der gesetzlichen Vermutung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, wonach der Wille zur Entledigung i. S. des Abs. 1 der Vorschrift hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen ist, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung darauf gerichtet ist. Um solche beweglichen Sachen handelt es sich bei dem Baggergut, da es bei einer Handlung angefallen ist, ohne dass der Zweck der Handlung (Ausbau einer Wasserstraße) auf den Anfall der Sache gerichtet war (vgl. Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 KrW-/AbfG Rdnr. 44). Die in der zitierten Vorschrift begründete gesetzliche Vermutung, dass ein Produktionsrückstand Abfall darstellt, hat die Klägerin nicht widerlegt. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss die Wiederverwendung des Materials nicht nur – etwa durch Einbau – möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sein (vgl. Beckmann/Kersting a. a. O. Rdnr. 45). Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren die fachgerechte Entsorgung des Baggerguts zugesagt hat (vgl. Bl. 38 VV zu 5 K 149/09) und die Ordnungsverfügung hat bestandskräftig werden lassen, dafür, dass auch sie - entgegen ihrem Vortrag - die ganze Zeit von der Abfalleigenschaft des Baggerguts ausgegangen ist.

Weiterhin besteht auch noch die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin. Zwar hat sie mit der „Rechnung Nr. 13“ (Bl. 184 GA zu 5 L 49/09) bereits am 20. November 2008 insgesamt 1050 m³ „Tragschicht 0/50“ und „Wasserbausteine Kl. 3“ an den Inhaber des Fjordpferdehofs Fahr- und Reitgestüt Peter Gödde in Marienwerder-Ruhlsdorf veräußert, mithin nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008. Soweit damit die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin i. S. von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG entfallen ist und zugleich die Grundpflichten der Abfallbeseitigung gemäß § 11 KrW-/AbfG auf den Inhaber des Fjordpferdehofs als Besitzer von Abfällen übertragen werden sollten, bleibt die Verantwortlichkeit der Klägerin als bisherige Besitzerin für die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bestehen. Denn das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz betont - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder zu entsorgen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung in die Hände der privaten Erzeuger und Besitzer gelegt. Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht einfach durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet. Sie kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. insbesondere § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen werden (so BVerwGE 129, 93 ff. zitiert nach juris Rdnr. 19; Beckmann/Kersting a. a. O. Rdnr. 88, 90). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben.

Ein Vollzugshindernis liegt im Hinblick auf die gegenüber den Eigentümern des Grundstücks in xxx OT xxx, xxx (Gemarkung xxx, Flur xx, Flurstück xxx), xxx und xxx ergangene Duldungsanordnung des Beklagten vom 20. August 2009 nicht (mehr) vor; mindestens ist es nachträglich durch die zuvor genannte Verfügung ausgeräumt worden (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 127).

Auch die Höhe der nunmehr festgesetzten Zwangsgelder hält sich im Rahmen des insoweit dem Beklagten eröffneten Ermessens und erscheint rechtlich bedenkenfrei. Gemäß § 20 Abs. 1 VwVG BB wird das Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens 50.000,00 € schriftlich festgesetzt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Nr. 1) aus der Ordnungsverfügung vom 10. September 2008 folgt der Beklagte mit dem festgesetzten Zwangsgeld i. H. von 20.000,00 € der Zwangsmittelandrohung und hat sich damit innerhalb des von der Vorschrift gesetzten Rahmens gehalten. Der Beklagte hat hierzu im Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2009 ausgeführt, bei der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sei einerseits die Hartnäckigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin bzw. die Intensität des geleisteten Widerstandes berücksichtigt worden. Andererseits seien die in Frage kommenden Entsorgungswege, mithin die Entsorgungs- und Transportkosten, berücksichtigt worden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Demgemäß hat der Beklagte die Höhe des angedrohten und schließlich festgesetzten Zwangsgeldes ersichtlich an den mutmaßlichen Kosten einer Ersatzvornahme orientiert, die sich nach den vom Beklagten angestellten Ermittlungen - nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Stellung des Eilantrages - auf ca. 28.146,00 € bis 33.543,72 € belaufen und damit sogar über dem insoweit festgesetzten Zwangsgeld liegen würden. Im Hinblick auf die weiteren Zwangsgeldfestsetzungen zu Nr. 2) der Ordnungsverfügung i. H. von 1000,00 € und Nr. 4 i. H. von 500,00 € sind Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich, zumal sich diese Beträge an der unteren Grenze des gesetzten Rahmens nach § 20 Abs. 1 VwVG BB orientieren.

3.

Im Hilfsantrag erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Ob tatsächlich ein neues Beweismittel i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt, das eine dem Betroffenen, d.h. der Klägerin, günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, kann dahinstehen.

Der Hilfsantrag könnte (allenfalls) als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu bewerten sein. Nach § 75 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, der an sich für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vorsieht. Voraussetzung ist, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann (§ 75 Satz 2 VwGO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Jedenfalls den mit der Klage hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag macht die Klägerin nunmehr - erstmals - gegenüber der Beklagten geltend, ohne dass sie vor der Klageerhebung einen „Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“ wirksam gestellt hätte, der i. S. von § 75 VwGO „unbeschieden" geblieben wäre. Vielmehr hat sie diesen (Hilfs-)antrag erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Februar 2012 (bzw. in der mündlichen Verhandlung) gestellt, so dass es an der Prozessvoraussetzung des Verstreichens einer angemessenen Frist nach entsprechender Antragstellung ersichtlich fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrerseits einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (konkludent) vor mindestens drei Monaten bei der Behörde unter Bezugnahme auf das angeblich neue Beweismittel gestellt hätte, gibt es nicht. Die Rechtsansicht der Klägerin, ein solcher Antrag sei vom Beklagten bereits „konkludent“ abgelehnt worden, geht nach alledem ins leere.

Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens keine Grundlage sieht, „weswegen dieser Antrag abzulehnen ist“, hat die Klägerin im Übrigen nicht zugleich dargelegt, dass sie ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG.

4.

Die - wie im Termin klargestellt - angeregte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Eberswalde, Schneidemühlenweg 21, 16225 Eberswalde, hatte zu unterbleiben.

Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor (a.), und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist aus Ermessensgründen abzulehnen (b.).

a. Eine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 65 Rdnr. 14).

Die Klägerin meint (sinngemäß), das Wasser- und Schifffahrtsamt Eberswalde sei bezüglich des mit Schlacke versetzten Baggergutes Erzeuger und als Störer damit auch verantwortlich. Dies führt indes nicht zwangsläufig dazu, dass mit einer Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar und zwangsläufig in Rechte der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen werden würde. Rechte der Bundesrepublik Deutschland sind nicht betroffen. Sollte es sich so verhalten, dass auch die Bundesrepublik Deutschland – aus welchen Gründen auch immer – als Störer angesehen werden könnte, steht die Störerauswahl im Ermessen der Behörde, das sie ermessensfehlerfrei zu betätigen hat. Streitgegenständlich ist aber hier allein die (bestandskräftige) Inanspruchnahme der Klägerin. Im Übrigen würde auch bei Stattgabe des Nichtigkeitsfeststellungsantrags eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht eintreten; sie würde nicht „automatisch“ als Erzeuger von Abfall in Anspruch genommen werden.

b. Entgegen der von der Klägerin sinngemäß vertretenen Auffassung liegen auch nicht die Ermessensvoraussetzungen vor, nach denen eine Verpflichtung zur Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 65 Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Eine solche Beiladung setzt im Ansatz voraus, dass durch die Entscheidung überhaupt rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d. h. dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann.

Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigt würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 65 Rn. 9).

Anhaltspunkte für eine solche mögliche Rechtsbetroffenheit der Bundesrepublik Deutschland sind nicht ersichtlich. Die allein von der Klägerin angeführte „gesamtvolkswirtschaftliche Bedeutung der Problematik, ob Baggergut... als gefährlicher Abfall oder als Wirtschaftsgut einzustufen ist“, gibt keinen Hinweis darauf, inwieweit die Rechtsstellung der Bundesrepublik Deutschland, die auch nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens war, durch eine (stattgebende) Entscheidung der Kammer betroffen sein könnte. Tatsächlich soll die Bundesrepublik Deutschland auch nur beigeladen werden, um eine „Stellungnahme“ des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde zur Abfallqualität von Baggergut einzuholen. Eine solche Stellungnahme würde aber keine mögliche Rechtsbetroffenheit der Bundesrepublik Deutschland begründen, weswegen diese auch nicht nach Ermessen zu dem Verfahren beizuladen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.