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Entscheidung 7 K 626/10


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer Entscheidungsdatum 12.07.2011
Aktenzeichen 7 K 626/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 62 VwGO

Leitsatz

Klagen sogenannter "Reichsbürger", die die Legitimität der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bestreiten, sind unzulässig; ihnen fehlt wegen der offenkundigen Missbräuchlichkeit des zur Verbreitung ihrer Ideologie instrumentalisierten Verfahrens das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung, durch die ihr die Beseitigung eines Carports aufgegeben wird.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes XXX in 15345 Petershagen/Eggersdorf OT Eggersdorf, Gemarkung Eggersdorf Flur XXX Flurstück XXX. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus sowie Nebenanlagen bebaut; es liegt im Geltungsbereich des B-Plans "Bötzsee/Grenzstraße" der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf.

Die Klägerin zeigte der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 19. März 2009 an, dass sie ein seit vor dem Kriege vorhanden gewesenes Schleppdach abgerissen habe und die Errichtung eines Carports an gleicher Stelle beabsichtige. Die Beklagte zu 1. wies die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2009 darauf hin, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen dürfte, für eine abschließende Prüfung jedoch weitere Unterlagen benötigt würden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2009 teilte die Klägerin mit, dass der Carport bereits errichtet sei, und fügte eine selbstgefertigte Handskizze bei.

Die Beklagte zu 1. hörte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2003 zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an und führte darin aus: Der Carport widerspreche den Festsetzungen gemäß Ziffer 2.2 und 4.2 des rechtskräftigen B-Plans. Ein etwaiger Bestandsschutz für die Altbebauung sei mit deren Abriss erloschen. Es sei beabsichtigt, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 2. Juli 2009, dass sie eine Bauanzeige im Sinne des § 58 Abs. 1 BbgBO eingereicht habe. Die Beklagte zu 1. habe weder binnen einer Woche den Eingang bestätigt noch binnen eines Monats eine Untersagung ausgesprochen. Sie habe daher den Carport errichten dürfen; die Beklagte zu 1. sei wegen ihrer unheilbaren Fristversäumnis gemäß § 58 Abs. 2 und 3 BbgBO an einem Einschreiten gehindert.

Die Beklagte zu 1. gab der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2009 auf, den Carport bis zum 17. November 2009 zurückzubauen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte nicht. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Bei der errichteten baulichen Anlage handle es sich um eine Garage im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO. Diese sei zwar an sich gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO baugenehmigungsfrei, müsse jedoch gleichwohl die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Hier verstoße die Garage gegen die Festsetzung in Ziffer 2.2 des B-Plans, derzufolge die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen nur um bis zu 50 qm überschritten werden dürfe, und gegen die Festsetzung in Ziffer 4.2 des B-Plans, derzufolge Garagen nur bis zu einem Höchstabstand von 15 m zur Straße errichtet werden dürften. Die Zulassung einer Befreiung scheide aus, da eine solche zum einen nicht beantragt sei und zum anderen die Grundzüge der Planung berühren würde. Die Ordnungsverfügung wurde am 29. Oktober 2009 durch Niederlegung zugestellt.

Die Klägerin ließ durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. November 2009 am 12. November 2009 Widerspruch einlegen und zugleich eine Verlängerung der Vollstreckungsabwendungsfrist beantragen. Mit Änderungsbescheid vom 17. November 2009 verlängerte die Beklagte zu 1. die Frist bis zum 8. Dezember 2009. Die Klägerin ließ ihren Widerspruch mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2009 wie folgt begründen: Es liege kein rechtswidriger Zustand vor. Zum einen habe die Klägerin eine Bauanzeige erstattet, auf die die Beklagte nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen reagiert habe. Zum anderen liege kein Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans vor. Die Berechnung der Grundfläche aller Nebenanlagen sei nicht nachvollziehbar, und die Zufahrt über das Nachbarflurstück XXX sei gegenüber dem alten Zustand unverändert geblieben.

Bei einer Besprechung im Hause der Beklagten zu 1. vereinbarten die Beteiligten Fristverlängerung bis 31. Januar 2010. Der Ehemann und jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin übersandte sodann eine auf den 28. Januar 2010 datierte Stellungnahme, auf der er seine aus einer Vielzahl von Gerichtsverfahren hinlänglich bekannten Wahnvorstellungen zum Themenkreis "Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland" ausbreitete.

Die Beklagte zu 1. gab das Verfahren sodann mit Nichtabhilfeverfügung vom 4. März 2010 an den Beklagten zu 2. als Widerspruchsbehörde ab. Der Beklagte zu 2. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Postzustellurkunde – Blatt 131 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten – am 5. Juni 2010 per Niederlegung zugestellt.

Die Klägerin hat am 5. Juli 2010 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22. August 2010 nebst Anlagen – Blatt 34 ff. der Gerichtsakte – ein weiteres Mal seine bekannten Wahnvorstellungen zur Nicht-Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Im Anschluss an die Übermittlung der vorläufigen Streitwertfestsetzung ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 9. September 2010 – Blatt 103 ff. der Gerichtsakte – um die Anträge Nr. 28 bis 30. Im Anschluss an die Zustellung des Gerichtsbescheides vom 28. Februar 2011 ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2011 um die Anträge Nr. 31 bis 37 sowie die Rechtsmeinungen, dass dass der Gerichtsbescheid vorher schon bestanden habe, dass das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei, dass das Verwaltungsgericht einseitig, rechtsbeugerisch und prozessbetrügerisch ermittelt habe, und dass aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung eine Abstimmung zwischen dem Verwaltungsgericht und den Beklagten hinsichtlich der Zustimmung zur Anfrage der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu unterstellen sei. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2011 – Blatt 218 ff. der Gerichtsakte – verteidigt sich der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die ihm in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides attestierte Prozessunfähigkeit und stellt den Antrag Nr. 38. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Wortlaut der genannten Schriftsätze verwiesen. In der mündlichen Verhandlung macht der Bevollmächtigte der Klägerin weitere Ausführungen und stellt den Antrag Nr. 39; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt wörtlich – hinsichtlich der Anträge Nr. 1 bis 27 (einschließlich der Doppelvergabe der Antragsnummer 27) wird auf Blatt 36 bis 40 und 71R, 72, 72R der Gerichtsakte, hinsichtlich der Anträge Nr. 28 bis 30 auf Blatt 105 der Gerichtsakte, hinsichtlich der Anträge Nr. 31 bis 37 auf Blatt 197 bis 199 der Gerichtsakte, hinsichtlich des Antrages Nr. 38 auf Blatt 222 f. der Gerichtsakte und hinsichtlich des Antrages 39 auf die Sitzungsniederschrift verwiesen –:

Antrag 01: Welche Ihrer Vorschriften erlaubt es einer "FDL XXX", sich über BGH-Entscheidungen und anderer Obergerichte hinwegzusetzen.

Antrag 02:In wessen Auftrag wurde die "FDL XXX" tätig, legen Sie mir die Aktivlegitimation und die Kopie (Vor- und Rückseite) des Amtsausweises (hilfsweise des Dienstausweis) vor.

Antrag 03: Nennen Sie mir den territorial-räumlichen Geltungsbereich einer sich "Brandenburgische Bauordnung" nennenden Vorschrift. Eine Ordnung/Gesetz ohne Geltungsbereich gilt nirgends wo, auch nicht in Strausberg und Umgebung. Ohne Geltungsbereich keine Abrissverfügung/Bußgeldbescheid usw.

Antrag 04: Wo ist das notwendige Zitiergebot in der BbgBO, mit der die Einschränkung der Grundrechte (Eigentums- und Verfügungsrecht) erst möglich wird,

Antrag 05: Ich frage nach: Welchen Status hat die Wegeparzelle XXX jetzt und wie kam es dazu?

Antrag 06: Auf welcher Rechtsgrundlage erließ der Bürgermeister XXX eine Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2009 (Postzustellungsurkunde) und unterschrieb sie noch persönlich. Wusste er nicht von seiner fehlenden Zuständigkeit.

Antrag 07: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der vorangehende Schriftverkehr durch die Mitarbeiter der Gemeinde getätigt.

Antrag 08: Ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn vom juristischen und baufachlichen Laie abverlangt wird, dass er erkennen muss, dass die gemeindlichen Fachkräfte nicht zuständig sind, wenn diese es selber erst im Nachhinein feststellen.

Antrag 09: Warum fehlt dem mir vorliegenden Exemplar eine verbindliche Unterschrift.

Antrag 10 (z.T. von Antrag 03 überlagert): Nennen den territorial-räumlichen Geltungsbereich für das BauGB, die BauNVO, die BbgBO, das BbgWG und die "Kommunalverfassung eines Landes "Brandenburg"".

Antrag 11: Wo ist das Zitiergebot in den zuvor genannten Vorschriften, mit dem die Grundrechte am Eigentum eingeschränkt werden.

Antrag 12: Der BM hat eine Urkunde über die Erteilung der notwendigen Gebietskörperschaft (Petershagen-Eggersdorf) oder einen von den Alliiertengenehmigten Gründungsnachweis vorzulegen.

Antrag 13: Auf welcher geltenden gesetzlichen Grundlage wirken die Beamten, Angestellten und Beschäftigten der "Gemeinde Petershagen-Eggersdorf".

Antrag 14: Nennen Sie den territorial-räumlichen Geltungsbereich des durch die Beklagte angewendeten VwVfGBbg, der BbgbO und des BauGB.

Antrag 15: Wo ist das zwingend notwendige "Zitiergebot" in den durch die Beklagte angewendeten VwVfGBbg, der BbgbO und des BauGB.

Antrag 16: Welche Ihrer Vorschriften erlaubt es einem "Bauamtsleiter", sich über BGH-/BVerfG-Entscheidungen und anderer Obergerichte hinweg zu setzen.

Antrag 17: Vorlage der Aktivlegitimation, dass der Herr Bauamtsleiter XXX für den Bürgermeister tätig werden kann.

Antrag 18: Feststellung durch ein mit "gesetzlichen Richtern" besetztes "Staatsgericht": Die zuvor angeführte Anhörung ist schon aus förmlichen Gründen (i.A. Unterschrift) rechtsunwirksam.

Antrag 19: Welche Ihrer Vorschriften erlaubt es einem "Bauamtsleiter", sich über BGH-/BVerfG.Entscheidungen und anderer Obergerichte hinweg zu setzen.

Antrag 20: Vorlage der Aktivlegitimation, dass der Herrr "Bauamtsleiter XXX" für den Bürgermeister tätig werden kann.

Antrag 21: Feststellung durch ein mit "gesetzlichen Richtern" besetztes "Staatsgericht": Die zuvor angeführte Ordnungsverfügung ist schon aus förmlichen Gründen (i.A. Unterschrift) rechtsunwirksam.

Antrag 22: Nennen Sie den räumlich-territorialen Geltungsbereich des durch die Beklagte angewendeten VwVfGBbg, des VwVGBbg (Vollstreckung), des Kommunalrechtsreform-AnpassungsG, des GebGBbg,

Antrag 23: Wo ist das zwingend notwendige "Zitiergebot" in den durch die Beklagte angewendeten VwVfGBbg, des VwVGBbg (Vollstreckung), des Kommunalrechtsreform-AnpassungsG, des GebGBbg,

Antrag 24: Vorlage der Aktivlegitimation, dass der Herr Bauamtsleiter XXX für den Bürgermeister tätig werden kann.

Antrag 25: Feststellung durch ein mit "gesetzlichen Richtern" besetztes "Staatsgericht": Die zuvor angeführte "Ordnungsverfügung" ist schon aus förmlichen Gründen (i.A. Unterschrift) rechtsunwirksam. Die Unwirksamkeit beinhaltet folgerichtig auch, dass keine Forderung (Gebühr (150,00 €) und kein Zwangsgeld (1.000,00 €) zu fordern sind.

Antrag 26: Feststellung durch ein mit "gesetzlichen Richtern" besetztes "Staatsgericht": Die zuvor angeführte Anhörung (Landkreis) ist schon aus förmlichen Gründen wegen (im Auftrag Unterschrift) rechtsunwirksam.

Antrag 27/1: Die hier "Im Auftrag" agierende Frau "FGL XXX" hat Ihre Aktivlegitimation vorzulegen.

Antrag 27/2: Feststellung durch ein mit "gesetzlichen Richtern" besetztes "Staatsgericht": Der zuvor angeführte Widerspruchsbescheid (Landkreis) ist schon aus förmlichen Gründen wegen im Auftrag Unterschrift) rechtsunwirksam.

Antrag 28: Nennen sie mir den territorial-räumlichen Geltungsbereich ihres GKG.

Antrag 29: Der Streitwert bezieht sich auf den möglichen Verwaltungsaufwand der Gemeinde: 150,00 € und bei Einbeziehung des „Landkreises“ zusammen 300 €.

Antrag 30: Stellen sie mir ihren „Kostenfestsetzungsbeschluss“ zu. Es geht um die Prüfung der Rechtswirksamkeit, die klägerseitig bezweifelt wird.

Antrag 31: lege Berufung ein und beantrage dessen Zulassung.

Antrag 32: hilfsweise beantrage ich die mündliche Verhandlung.

Antrag 33: hilfsweise lege ich Revision ein und beantrage diese zuzulassen.

Antrag 34: Zustellung des z.g. und richterlich unterschriebenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Einen „Entwurf“/ Scheinbeschluss, die Sie „Ausfertigung“ nennen, bestelle ich ausdrücklich nicht. Rechtsfolge bei einem „Schein- oder Nichtbeschluss“: Rückforderung des (unzulässigen) „Gerichtskostenvorschusses“ vom 03.09.2011 (zu 26.) und der anstehende Gerichtsbescheid wäre nicht zu verfassen gewesen und förmlich schon ungültig

Antrag 35: Zustellung des z.g. richterlich unterschiebenen „Unanfechtbaren Beschluss“. Einen „Entwurf“/ Scheinbeschluss, die Sie „Ausfertigung“ nennen, bestelle ich ausdrücklich nicht. Rechtsfolge bei einem „Schein- oder Nichtbeschluss“. Die sich Berichterstatter (BE) nennende Person „Herr XXX“ ist nicht zu einem schriftlichen Verfahren autorisiert worden. Der anstehende Gerichtsbescheid wäre nicht zu verfassen gewesen und deshalb förmlich, mangels irgendwelcher „Autorisierung“, rechtunwirksam. Von gesetzlicher Autorisierung ist hier nicht die Rede

Antrag 36: Zur Klärung dieser Vorgänge und des Verdachtes wird Akteneinsicht beantragt.

Antrag 37: Zustellung eines rechtswirksamen Gerichtsbescheides. Ich bestelle keine „Ausfertigung“. Mein Anspruch ist ein rechtswirksamer GB und dass ohne gesonderten Antrag.

Antrag 38: an die Personen Herr XXX (VG Ffo) und Herr XXX (LK MOL). Weisen Sie (beide) mir (Bevollmächtigter XXX XXX. XXX) nach, wann und wo ich die Existenz der zuvor genannten BRD-Strukturen geleugnet haben soll.

Antrag 39: dass der Richter durch ständiges Grinsen den Eindruck erweckt, meinem Vortrag nicht zuzuhören; ich habe den Eindruck, dass mir rechtliches Gehör verweigert wird.

Beide Beklagte beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Ausgangsbescheides, den sie wiederholt und vertieft; der Beklagte zu 2. hält die Klage für unzulässig.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten durch Verfügung vom 24. Januar 2011 gemäß § 84 VwGO angehört; die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Februar 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2011 als unzulässig abgewiesen; der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. März 2011 zugestellt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2011 am 2. April 2011 diverse Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eingelegt (vgl. Anträge 31 bis 33). Der Einzelrichter hat mit der Terminsladung darauf hingewiesen, dass er diese Rechtsbehelfsschrift als Antrag auf mündliche Verhandlung auslegt; die Klägerin hat dieser Auslegung nicht widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts-akte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet. Dieser ist nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter einer Anfechtungsklage ist in den Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind und der Widerspruchsbescheid keine zusätzliche, gesondert anfechtbare Beschwer enthält, allein die Ausgangs- und nicht auch die Widerspruchsbehörde.

2. Es kann dahinstehen, ob die Klage unabhängig davon gegenüber beiden Beklagten auch deshalb unzulässig ist, weil die Klageerhebung wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin unwirksam sein dürfte. Zwar besteht die bereits in dem Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2011 dargelegte Überzeugung des erkennenden Einzelrichters, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nicht prozessfähig ist, weiter; jedoch könnte die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften über die Prozessunfähigkeit von Beiständen, Bevollmächtigten usw. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die an diesem Tage in Kraft getretene Neufassung des § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 67 Abs. 3 VwGO n. F., als lex specialis verdrängt worden sein. Diese Rechtsfrage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, weil sich die Klage unabhängig davon auch aus den unter nachstehend 3. dargelegten Gründen als unzulässig erweist.

3. Unabhängig von Vorstehendem ist die Klage gegenüber beiden Beklagten unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses ist der Klägerin wegen der offenkundigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens abzusprechen.

Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 –, juris, RdNr. 26), soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist.

So liegt es hier, da die Klägerin das Gericht lediglich für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch nimmt. Sie stellt insgesamt 40 Anträge, ohne sich darin in der rechtlichen und tatsächlichen Sache gegen die Bescheide zu wehren. In ihren (ohne Anlagen) insgesamt rund 20 Seiten langen Schriftsätzen trägt sie nicht einmal eine halbe Seite zum eigentlichen Streitgegenstand vor. Die Schriftsätze haben im Wesentlichen den gleichen Inhalt und rügen fehlende Unterschriften in der Anhörung, die fehlende Vollmacht des Bauamtsleiters der Beklagten zu 1., dem fehlenden Geltungsbereich der Bauordnung und übriger angewandter Gesetze und die Nichteinhaltung des Zitiergebots. Hiermit lässt die Klägerin erkennen, dass es ihr an einem ernsthaften Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mangelt; die Klägerin missbraucht das Verfahren lediglich dazu, ihre (bzw. ihres Ehemannes und Verfahrensbevollmächtigten) wahnhaften Ansichten zur angeblich fehlenden Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg zu propagieren. Neben diesen rechtsfeindlichen und staatsfeindlichen, abwegigen politischen Verlautbarungen und einer groben Verunglimpfung des angerufenen Gerichts enthält die Klage in nur unbeachtlichem Umfang sachlichen Vortrag. Ihr Vorbringen beschränkt sich letztlich darauf, darzulegen, dass sie sich an die Rechtsordnung nicht gebunden fühlt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte interessiert ist.

Mit den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Papieren sowie mit dem gesamten Duktus seiner Schriftsätze stellt sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin in den Kontext der sog. Reichsbürger-Bewegung, über die es im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen heisst (zitiert nach: www.http://www.mik.nrw.de/verfassungsschutz/rechtsextremismus/sonstige-organisationen/reichsregierung.html):

Seit Mitte der 80iger Jahre treten Gruppen auf mit dem Anspruch, das untergegangene Deutsche Reich als 'Reichsregierung' zu vertreten. Damals wurde die erste 'Kommissarische Reichsregierung des Deutschen Reiches' bekannt. Ein ehemaliger Reichsbahnbeamter aus Berlin gründete diese Organisation. Er selbst bezeichnete sich als "Reichskanzler des Staates Deutsches Reich". Im Laufe der Zeit zerstritten sich einzelne Mitglieder mit diesem "Kanzler" und seiner "Regierung" und bildeten neue Reichsregierungen, deren Funktionäre sich selbst zu "Komissarischen Reichtagspräsidenten" und "Reichsministern" ernennen. Es werden "Reichstage", "Reichsbehörden" und sogar "Reichsgerichte" eingerichtet. Die derzeit aktivste Gruppierung dürfte die 'Exilregierung des Deutschen Reiches' sein.

Die 'Reichsregierungen' sprechen der Bundesrepublik Deutschland trotz des Deutschlandvertrages von 1955 und des Vertrages von 1990 die völkerrechtliche Souveränität ab. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an. Hierbei handele es sich nach ihrer Auffassung nicht um eine Verfassung, da das deutsche Volk nicht darüber abgestimmt habe. Quasi als Übergangsverfassung wird von ihnen die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 angesehen. In ihren Thesenpapieren fordern sie die Wiederherstellung der Grenzen von 1937, vertreten die Auffassung, dass das Deutsche Reich juristisch nicht untergegangen sei und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Verfassung in Frage. Nach ihrer Ansicht besteht das Deutsche Reich fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe, selbst nicht handlungsfähig. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland sei nicht ein neuer deutscher Staat gegründet, sondern lediglich ein Teil Deutschlands neu organisiert worden.

Zur Finanzierung ihrer Aktivitäten werden von Mitgliedern/Sympathisanten als "Reichssteuern" bezeichnete Beiträge erhoben. Neben dieser Einnahmequelle werden diverse "offizielle" Papiere gegen Gebühr ausgegeben, wie etwa "Reichsführerscheine", "Reichsbaugenehmigungen", "Reichspersonalausweise". Dabei handelt es sich jedoch um reine Phantasiepapiere. Das Bundesverwaltungsamt in Köln leitete in der Vergangenheit über 300 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung des Bundesadlers gegen Personen, die derartige "Ausweise" bei offiziellen Stellen vorlegten, ein. Aber auch Strafverfahren wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132 a StGB) wurden eingeleitet.

Mit der Nichtanerkennung der aktuellen deutschen Grenzen und der Forderung der Grenzen von 1937 verfolgen diese Gruppen einen sogenannten Gebiets- oder geographischen Revisionismus. Hierbei handelt es sich um ein verbindendes Ideologieelement des gesamten rechtsextremistischen Spektrums, daher gehört es zum gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes, auch derartige Bestrebungen aufmerksam zu betrachten.

Der Klägerin fehlt ein schützenswertes rechtliches Interesse an der von ihr geforderten gerichtlichen Entscheidung, weil sie die Legitimität des von ihr selbst angerufenen Gerichts und die gesamte bundesrepublikanische Rechtsordnung sowie die Existenz des Landes Brandenburg, also auch dessen Verwaltungsgerichts, in Zweifel zieht. Mit ständig wiederkehrenden Textbausteinen negiert die Klägerin (bzw. ihr Ehemann und Verfahrensbevollmächtigter) in sämtlichen an das Gericht gerichtete Schriftsätze die Existenz des Grundgesetzes, des Verwaltungsgerichts und der Rechtsordnung. Die Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen, werden die Grenzen des Zumutbaren derart überschritten, dass die an eine Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommen kann (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 14 K 160/03 –, EFG 2004, 913). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht anerkennen wird, da sie sich mit der Anrufung des Gerichts in Widerspruch zu den vorgetragenen Rechtsauffassungen setzt. Trotz immer wiederkehrender Behauptung der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung beruft sich die Klägerin in widersprüchlicher Weise auf verfassungsrechtlich eingeräumte Rechte wie das Recht auf einen gesetzlichen Richter und das Recht auf ein faires Verfahren und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des BVerfG, BGH und BVerwG. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie sämtlichen am Verfahren beteiligten Personen das Recht abspricht, im Namen des Volkes zu entscheiden und die Rechtsordnung nicht anerkennt. Eine Entscheidung, die an diese Rechtsordnung gebunden wäre, würde die Klägerin ebenfalls nicht anerkennen (ebenso FG für das Land Brandenburg, Urteil vom 17. August 2005 – 4 K 1739/04 – und FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2004 – 2 K 92/04 –, beide zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weitere Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Auffangwert.