Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 T 108/09


Metadaten

Gericht LG Potsdam 13. Zivilkammer Entscheidungsdatum 28.01.2010
Aktenzeichen 13 T 108/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05. November 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 02. November 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. November 2009 über die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG - 20 C 142/08 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Kostenfestsetzung gegen „den Auftraggeber“ gemäß § 11 RVG. Nachdem vom Amtsgericht das Vorliegen zweier Auftraggeber beanstandet wurde, legte der Beschwerdeführer dar, sowohl B. S. (zunächst irrtümlich Beklagter) als auch H. S. (Beklagter des Rechtsstreits) vertreten zu haben, weshalb eine Gebührenerhöhung gerechtfertigt sei. Außer einer Zahlung auf seine Rechnung vom 04. April 2008 in Höhe von 185,64 € brutto habe der Beklagte keinerlei Zahlungen, insbesondere keine Vorschußleistung in der behaupteten Höhe, geleistet.

Hiergegen hat der Beklagte/Antragsgegner mit Schreiben vom 21. September 2009 Einwendungen erhoben und eingewandt, es gäbe keine zwei Auftraggeber. Außerdem habe er auf die erste Rechnung des Beschwerdeführers vom 05. Juni 2008 Vorauszahlungen in Höhe von 1.200,00 € geleistet und ihn gebeten, seine inzwischen doppelt so hoch angesetzten Forderungen hiermit zu verrechnen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 02. November 2009 die Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt und den Beschwerdeführer auf den Klageweg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe gegen den Anspruch Einwendungen (Zahlung eines Kostenvorschusses) erhoben, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben.

Gegen diesen ihm am 05. November 2009 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom gleichen Tag, beim Amtsgericht eingegangen am 11. November 2009, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Einwand des angeblich gezahlten Kostenvorschusses sei ausschließlich gebührenrechtlicher Art; außerdem sei der Vortrag des Antragsgegners unsubstantiiert; Zahlungsnachweise fehlten. Deshalb seien die Einwendungen des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen.

Mit weiterem Beschluß vom 17. November 2009 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde unter wiederholtem Hinweis darauf, daß die Zahlung eines Kostenvorschusses ein nichtgebührenrechtlicher Einwand sei, der bezüglich seiner Berechtigung im Prozessverfahren entschieden werden müsse, nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist im Ergebnis allerdings unbegründet.

Soweit der Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens eine Einwendung oder Einrede erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG ablehnen.

Der Einwand der Erfüllung ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein materiell-rechtlicher Einwand. Derartige materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch sind grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nicht mit entschieden. Dem entspricht es auch, dass geleistete Prozesskostenvorschüsse im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu beachten sind. Ein bezahlter Vorschuss ist im Kostenfestsetzungsverfahren von den zu erstattenden Kosten lediglich dann als Erfüllung abzuziehen, wenn der Vorschuss unstreitig ist und der Deckung der betreffenden Kosten diente oder der Vorschussempfänger selbst die Absetzung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen hier aber – jedenfalls bezüglich des vom Beschwerdegegner behaupteten Vorschusses - nicht vor.

Allein die „Erhebung” der Einwendung des Beklagten/Antragsgegners führt zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substanziierung der Einwendung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Erforderlich ist nur, dass die Einwendung einen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit haben und ihr nicht gebührenrechtlicher Charakter i.S. des § 11 V 1 RVG – wie vorliegend der Einwand geleisteten Kostenvorschusses - erkennbar ist. Eine Überprüfung der Einwendung findet im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statt; die Festsetzung ist vielmehr abzulehnen, auch wenn die Einwendungen in materieller Hinsicht wenig erfolgversprechend erscheinen. Die „abschließende“ Prüfung obliegt den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten, bei denen der Antragsteller wegen etwaiger Vergütungsansprüche - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Klage erheben kann (vgl. OVG Schleswig, NJW 2007, 2204).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einwendungen „offensichtlich aus der Luft gegriffen” sind, so dass deren Haltlosigkeit „ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt” (OLG Schleswig, SchlHA 2002, 103). Dies hat die Rechtspflegerin, die der Prüfung durch das Prozeßgericht nicht vorgreifen darf, vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Mißbrauch von Einwendungen liegt nur dann vor, wenn die Einwendung bereits bei oberflächlicher Betrachtung wirklich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann. Hiervon wird man bei vorliegenden Einwendung im Kerngehalt nicht ausgehen können.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.