Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 07.01.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 WF 135/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Der Antragsteller kann mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. sein Vater ist, zurzeit nicht durchdringen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss unwidersprochen festgestellt, dass die Beteiligte zu 3., die Mutter des Antragstellers, im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers verheiratet war. Demnach ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der seinerzeitige Ehemann der Mutter der Vater des Antragstellers.
Die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB gilt gemäß § 1599 Abs. 1 BGB allerdings dann nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Eine solche rechtskräftige Feststellung liegt nicht vor. Vielmehr macht der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel geltend, er habe mit Schriftsatz vom 27.11.2012 Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft gestellt. Solange eine mit diesem Antragsverfahren begehrte rechtskräftige Feststellung, dass der seinerzeitige Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, nicht getroffen worden ist, besteht für das vorliegende Vaterschaftsfeststellungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für das vom Antragsteller begehrte Ruhen des Verfahrens (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG 17. Aufl., § 21 Rn. 41 ff.) oder für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG gegeben sind. Ein erfolgreicher Verlauf des Anfechtungsverfahrens kann mangels hinreichender Tatsachengrundlagen nicht unterstellt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass in jenem Verfahren auch die Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b BGB zu prüfen ist.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers unterstellt, wäre die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Denn ein nicht bedürftiger Beteiligter würde das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht einleiten, bevor er nicht die rechtskräftige Feststellung erlangt hätte, dass der seinerzeitige Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist. Es sind nämlich keine Umstände dargetan, die es als gerechtfertigt erscheinen ließen, das Kostenrisiko für das vorliegende Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzugehen, bevor Gewissheit darüber besteht, dass eine anderweitige Vaterschaft nicht (mehr) gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.