Der Kläger zu 3. begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2007.
Er ist 1993 geboren und lebt mit seiner 1953 geborenen Mutter, der Klägerin zu 1., und seiner 1991 geborenen Schwester, der Klägerin zu 2., zusammen. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige, die Klägerin zu 1. ist erwerbsfähig. Sie beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen eine etwa 98 qm große Mietwohnung mit 3 ½ Zimmern; das Haus verfügt über eine zentrale Warmwasserzubereitung. Ab dem 1. August 2005 betrug die Gesamtmiete 643,12 EUR (Kaltmiete 441,10 EUR, Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten 128,91 EUR, Vorauszahlung für die Heizkosten 59,82 EUR, Vorauszahlung für Warmwasserzubereitung 13,29 EUR). Die Klägerin zu 1. erhielt für die Kläger zu 2. und 3. im hier interessierenden Zeitraum Kindergeld in Höhe von jeweils monatlich 154,- EUR.
Am 19. Juni 2007 beantragte die Klägerin zu 1. für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 6. Juli 2007 bewilligte das beklagte JobCenter Leistungen für die Zeit von Juli bis November 2007. Dabei bewilligte der Beklagte im Einzelnen für den Monat August 2007 der Klägerin zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 472,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 209,95 EUR, der Klägerin zu 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 124,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 209,94 EUR und dem Kläger zu 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 105,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 209,94 EUR.
Mit Schreiben vom 14. August 2007 erhob die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2007. Der Beklagte habe zu geringe Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Dem Kläger zu 3. stehe darüber hinaus für 8 Tage im August anteilig die Regelleistung in Höhe von 208,- EUR zu. Dies entspreche 55,47 EUR. Für weitere 22 Tage stehe ihm anteilig die Regelleistung in Höhe von 278,- EUR zu. Dies entspreche 203,87 EUR; bewilligt seien jedoch nur 203,53 EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Dem Kläger zu 3. stehe bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres am 9. August 2007 Sozialgeld in Höhe von monatlich 208,- EUR, danach in Höhe von 278,- EUR monatlich zu. Dies entspreche anteilig einem Betrag von 55,47 EUR bzw. 203,87 EUR, addiert 259,34 EUR; der Gesamtbetrag sei entsprechend § 41 Abs. 2 SGB II zu runden. Der im Bewilligungsbescheid aufgeführte Betrag von 203,53 EUR sei programmtechnisch bedingt, damit der Gesamtbedarf 259,- EUR ergebe.
Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 24. September 2007 Klage erhoben. Dem Kläger zu 3. stehe Sozialgeld in Höhe von 268,- EUR für den Monat August 2007 zu. Ihm stehe für die ersten acht Tage des Monats vor Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres 55,- EUR entsprechend 8/30 des Sozialgeldes in Höhe von 208,- EUR, für die verbleibenden 23 Tage 213,- EUR entsprechend 23/30 der Regelleistung in Höhe von 278,- EUR zu. Eine Fiktion, dass der Monat nur 30 Tage habe, komme auch in Anbetracht von § 41 SGB II nicht in Betracht.
Durch Urteil vom 1. April 2009 hat das Sozialgericht die auf 268,- EUR statt der bewilligten 259,34 EUR Sozialgeld für den Kläger zu 3. im Monat August 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II bestehe zwar ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag. Die Regelung werde jedoch durch den folgenden Satz eingeschränkt, nach dem der Monat mit 30 Tagen berechnet werde. Folgerichtig habe der Beklagte anteilig acht Tage Sozialgeld in Höhe von 208,- EUR und 22 in Höhe von 278,- EUR berücksichtigt. Die vom Kläger zitierten Stellen aus der Literatur bezögen sich auf Fälle, in denen der Betreffende nur für einen Teilmonat Anspruch auf Leistungen habe. Der Kläger habe jedoch für den gesamten Monat August 2007 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage werde die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 27. April 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26. Mai 2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren.
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 6. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 zu ändern und an den Kläger zu 3. für den Monat August 2007 einen Betrag von 268,- EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide.
Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (Az.:, 1 Band, Bl. 317) hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.