Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 10.03.2014 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 67/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 24. April 2013 abgeändert. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 24. Januar 2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsgegner den Unterhaltsrückstand für das Kind J… K… in Höhe von 3.192 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2012 (und nicht vom 1.12.2012 bis zum 31.11.2012) schuldet.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Im Hinblick auf den ab März 2014 vom Antragsgegner geschuldeten laufenden Kindesunterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.393 € festgesetzt. Davon entfallen 3.425 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 1.968 € auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.
I.
Das Land Brandenburg - Unterhaltsvorschusskasse - nimmt den Antragsgegner mit Blick auf erbrachte und künftige Unterhaltsvorschussleistungen aus übergegangenem Recht auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2016 in Anspruch.
Der Antragsgegner, geboren in 6/1979, ist von Beruf Maler und Lackierer. Aus seiner im Jahr 2008 geschlossenen Ehe mit Frau B… P… sind die beiden Söhne
- Ju… K…, geboren am ….10.2006, und
- J… K…, geboren am ….7.2010,
hervorgegangen. Im Jahr 2010 erfolgte die Trennung der Eheleute. Seither leben die beiden Kinder im Haushalt ihrer Mutter.
Ferner ist der Antragsgegner Vater des am geborenen ….7.2001 Kindes N… G…. In einer am 3.6.2004 errichteten Jugendamtsurkunde des Landkreises … hat sich der Antragsgegner verpflichtet, für N… monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 150 € zu zahlen.
Das antragstellende Land Brandenburg (im Folgenden: der Antragsteller) erbringt seit dem 1.12.2010 und bis heute andauernd Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die beiden Söhne Ju… und J… des Antragsgegners, und zwar in Höhe von zunächst jeweils monatlich 133 €. Seit dem 1.10.2012 wird für Ju… ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 180 € gezahlt. Über die Antragstellung der Kindesmutter wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.12.2010 in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde er zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Leistungsgewährung für beide Kinder wurde dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.1.2011 mitgeteilt.
Vor der Trennung der Kindeseltern hat der Antragsgegner als Maler und Lackierer in Dänemark gearbeitet. Diese Tätigkeit hat er im Zuge der Trennung aufgegeben und von 11/2010 bis zum 6.2.2011 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit dem 7.2.2011 und bis heute arbeitet der Antragsgegner als Hausmeister im Schloss A…. Hierfür erzielte er bis 7/2011 ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 950 €. Seit 8/2011 beläuft sich das Nettoeinkommen des Antragsgegners auf monatlich 1.000 €.
Der Antragsgegner war Alleineigentümer des Hausgrundstücks … mit einer Wohn- und Nutzfläche des Hauses von insgesamt 180 m². Nachdem die Immobilie, auf der Verbindlichkeiten lasten, zunächst ab Anfang 2011 an seinen Bruder vermietet war, hat der Antragsgegner sie durch notariellen Vertrag vom 25.6.2013 auf den Bruder übertragen. Der Antragsgegner hat nach der Trennung bei seinen Eltern gewohnt und mit seinem Vater für die Zeit ab dem 1.12.2010 einen Mietvertrag über zwei Zimmer (65 m²) abgeschlossen. Zwischenzeitlich lebt der Antragsgegner mit einer neuen Lebensgefährtin in einer anderen Wohnung zusammen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner - auf der Grundlage für ihn erzielbarer fiktiver Erwerbseinkünfte als Maler und Lackierer und unter Zurechnung eines Tarifbruttostundenlohns zwischen 11,50 € und 12 € sowie fiktiver Mieteinkünfte von 900 € monatlich unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber drei minderjährigen Kindern nach einer Mangelfallberechnung - aus übergegangenem Recht auf Zahlung von rückständigem sowie laufendem Kindesunterhalt zunächst im Wege des Mahnbescheids in Anspruch genommen. Nach erfolgtem Widerspruch des Antragsgegners ist in das vorliegende streitige Verfahren übergeleitet worden.
Im Verhandlungstermin vom 24.1.2013 ist der Antragsgegner nicht erschienen. Das Amtsgericht hat ihn sodann antragsgemäß durch Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für die Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2016 zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts für Ju… und J… verpflichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf seine tatsächlichen Erwerbs- und Mieteinkünfte sowie drei im Zusammenhang mit seiner Immobilie bestehende Kredite berufen und seine vollständige Leistungsunfähigkeit geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 24.4.2013 hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers - auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Antragsgegners und einer Mangelfallberechnung unter Berücksichtigung von drei unterhaltsberechtigten Kindern (ohne Bezugnahme auf seinen Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013) - nur teilweise stattgegeben. Den weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerde des Antragstellers und das Anschlussrechtsmittel des Antragsgegners.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der Antragsgegner habe mit seinem Bruder einen Gefälligkeitsmietvertrag mit einem Quadratmeterpreis von nur 3 € geschlossen. Der Bruder übe auf dem Grundstück … einen selbständigen Maler- und Lackiererbetrieb aus. Bereits diese gewerbliche Nutzung, aber auch die Ortsüblichkeit rechtfertige eine Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte in Höhe von monatlich (180 m² x 5 € =) 900 €. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner für die von ihm bei seinen Eltern bewohnten 2 Zimmer eine (höhere) Mietzahlung von 4,62 € pro m² behaupte. Die geltend gemachten Hauskredite seien nicht in der gebotenen Weise belegt worden. Infolge des Zusammenlebens mit seinen Eltern sei ferner der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners um 15 % zu kürzen. Außerdem sei dem Antragsgegner ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen, das seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer entspreche. Er sei zudem verpflichtet, eine Nebentätigkeit auszuüben. Hierdurch könne er zusätzliche Nebeneinkünfte in Höhe von monatlich 450 € erzielen.
Der Antragsteller beantragt,
1.
im Fall des Kindes Ju… K…
wird der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet, an den Antragsteller und Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.006 € aus gemäß § 7 UVG übergeleiteten Unterhaltsansprüchen in Höhe von 166 € zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts hängt davon ab, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer für das Kind Ju… K…, geb. am ….10.2006, Leistungen nach dem UVG in der jeweiligen Höhe gewährt.
2.
im Fall des Kindes J… K…
wird der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet, an den Antragsteller und Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.136 € aus gemäß § 7 UVG übergeleiteten Unterhaltsansprüchen und ab dem 1.12.2012 bis zum 30.11.2016 monatlich einen laufenden Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB abzüglich des jeweiligen Erstkindergeldes zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts hängt davon ab, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer für das Kind J… K…, geb. am ….7.2010, Leistungen nach dem UVG in der jeweiligen Höhe gewährt.
Der Antragsgegner beantragt im Wege des Anschlussrechtsmittels,
festzustellen, dass er beginnend mit dem 1.7.2013 nicht mehr verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu leisten.
Im Übrigen beantragen beide Beteiligte die Zurückweisung des jeweils gegnerischen Rechtsmittels.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit seit Beginn des Anspruchszeitraums und bis heute anhand seiner tatsächlichen Erwerbs- und Mieteinkünften zu ermitteln sei. Letztere seien jedoch im Zuge des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages vom 25.6.2013 weggefallen. Seit dem 1.7.2013 sei er vollständig leistungsunfähig. Ein Nebeneinkommen sei ihm nicht zuzurechnen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt in der Sache zum Erfolg. Die erst mit Schriftsatz vom 14.2.2014 erfolgte Anschließung des Antragsgegners an die gegnerische Beschwerde ist zwar gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 524 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Die teilweise Abweisung der Anträge des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 24.4.2013 kann keinen Bestand haben. Der Antragsgegner schuldet auf der Grundlage einer fiktiven Einkommenszurechnung vielmehr für den im Streit stehenden Anspruchszeitraum vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2016 Kindesunterhalt für seine am ….10.2006 und am ….7.2010 geborenen Söhne Ju… und J… K… wie im Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 21.4.2013 zuerkannt. Diesen Kindesunterhalt kann der Antragsteller als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen aus übergegangenem Recht für die Vergangenheit und die Zukunft geltend machen. Bei seiner Entscheidung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Auf der Grundlage seiner vorgetragenen tatsächlichen Erwerbs- und Mieteinkünfte wäre der Antragsgegner nicht bzw. nur zeitweise und in geringem Umfang leistungsfähig. Seine (bereinigten) Einkünfte übersteigen den notwenigen Selbstbehalt von monatlich 950 € (bis 12/2012) bzw. 1.000 € (seit 1/2013) nicht bzw. nur relativ geringfügig, so dass danach keine ausreichenden Einkünfte für den Kindesunterhalt zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner muss sich jedoch ein fiktives Einkommen in einer Höhe zurechnen lassen, mit dem er die vom Antragsteller verlangten Unterhaltsbeträge seit Beginn des streitigen Anspruchszeitraums leisten kann.
a)
Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus dieser Vorschrift und aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne einer verstärkten Erwerbsobliegenheit. Wenn der gesteigert Unterhaltspflichtige eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbsmöglichkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 2.1.2014 – XII ZB 18/12, bei juris; FamRZ 2013, 616; FamRZ 2011, 1041). Die Zurechnung zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerfG, FamRZ 2010, 793; FamRZ 2012, 1283). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner verstärkten Erwerbsobliegenheit gerecht geworden ist, sondern auch für seine mangelnde Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).
Die besonderen Anforderungen, die an die verstärkte Erwerbsobliegenheit gesteigert unterhaltspflichtiger Eltern gestellt werden, legt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind aber nicht nur bei der Wahl, sondern auch bei der Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit Beschränkungen auf. Führt der unterhaltspflichtige Elternteil den Verlust einer Arbeitsstelle und daraus resultierend den Wegfall oder eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schuldhaft herbei, so kann dies im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern ein verantwortungsloses Verhalten darstellen. Darin kann ein schwerwiegender Grund liegen, so dass dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf das Fehlen oder die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben zu versagen ist (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 372). So liegt der Fall hier.
Mit Blick auf die verschärfte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners folgt der Senat nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegner im Zuge der elterlichen Trennung in 10/2010 unterhaltsrechtlich berechtigt war, seine Erwerbstätigkeit in Dänemark aufzugeben, um seinen Söhnen Ju… und J… „in einem größeren Rahmen zeitlich zur Verfügung zu stehen“ bzw. um diese „intensiver zu begleiten“. Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju… und J… stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju… und J… auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N… aus einer früheren Beziehung.
Im Ergebnis ist dem Antragsgegner wegen seiner unterhaltsrechtlich leichtfertigen Aufgabe seiner gut bezahlten Arbeitstelle auch über die Trennung von seiner Ehefrau in 10/2010 hinaus sein bis dahin in Dänemark als Maler und Lackierer erzieltes Einkommen fiktiv zuzurechnen.
b)
Der Antragsgegner hat im Senatstermin angegeben, er habe in Dänemark umgerechnet einen Stundenlohn von etwa 20 € und ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.400 € erzielt.
Da er unterhaltsrechtlich verpflichtet und es für ihn auch zumutbar war, diese Erwerbstätigkeit über die elterliche Trennung hinaus fortzuführen, muss sich der Antragsgegner wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verschärfte Erwerbsobliegenheit auch für die Zeit seit Beginn des Anspruchszeitraums so behandeln lassen, als würde er dieses Einkommen weiter erzielen. Zwar wird vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden kann, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22.1.2014 – XII ZB 185/12, bei juris; BVerfG, FamRZ 2010, 793). Im Streitfall steht aber mit Blick auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Antragsgegners in Dänemark in Verbindung mit seinen eigenen Einkommensangaben im Senatstermin fest, dass für ihn eine realistische Beschäftigungschance besteht, die ihm die Erzielung eines seines notwendigen Selbstbehalts deutlich übersteigenden Einkommens ermöglicht.
c)
Vor dem Hintergrund der gebotenen fiktiven Einkommenszurechnung in einer Größenordnung wie vom Antragsgegner in Dänemark erzielt, ist er - selbst unter Berücksichtigung erhöhter berufsbedingter Aufwendungen im Falle einer über die Trennung hinaus fortgeführten Auslandstätigkeit - ohne weiteres in der Lage, den vom Antragsteller für die beiden Kinder Ju… und J… verlangten Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 133 € bzw. 166 € für Ju… ab 1.10.2012 ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts von 950 € (bis 12/2012) bzw. 1.000 € (ab 1/2013) zu zahlen. Daran ändert auch seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N… nichts.
In welcher Höhe für den am ….7.2001 geborenen Sohn N… des Antragsgegners ein Unterhaltstitel besteht, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung. Vielmehr sind die Unterhaltsansprüche der gleichrangig berechtigten Kinder des Antragsgegners grundsätzlich so zu beurteilen, wie bei gleichzeitiger Entscheidung über sämtliche Unterhaltsansprüche (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1992, 797; FamRZ 2003, 363; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 340).
Selbst wenn man zugunsten des Sohnes N… des Antragsgegners im streitigen Anspruchszeitraum den vollen Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes - und damit zwischen monatlich 240 € und 334 € - und nicht nur den titulierten Betrag von monatlich 150 € ansetzen wollte, ermöglicht ihm die Zurechnung fiktiver Einkünfte in einer Höhe, wie er sie in Dänemark im Jahr 2010 tatsächlich erzielt hat, den vom Antragsteller verlangten und vom Amtsgericht in seinem Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 zuerkannten Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 133 € bzw. 166 € zu leisten. Das gilt erst recht unter Zugrundelegung der vom Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 9.11.2012 für die drei Söhne des Antragsgegners vorgenommene Mangelfallberechnung. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit Blick auf die eigenen Angaben des Antragsgegners im Senatstermin zu seinem in Dänemark erzielten Erwerbseinkommen und die hinter dem Mindestunterhalt zurückbleibende Unterhaltsforderungen des Antragstellers bedarf es im Streitfall auch keiner abschließenden Festlegung des Senats hinsichtlich der genauen Höhe des fiktiv zuzurechnenden bereinigten Einkommens des Antragsgegners.
d)
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf den Streit der Beteiligten über die unterhaltsrechtliche Behandlung der Mieteinkünfte des Antragsgegners ebenso wenig an wie auf die Frage, wie der erst mit Schriftsatz vom 14.2.2014 vorgelegte notarielle Übertragungsvertrag vom 25.6.2013 unterhaltsrechtlich zu würdigen ist. Entsprechendes gilt für eine etwaige Kürzung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners infolge von Haushaltsersparnissen.
2.
Der Antragsteller kann als Träger der erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche von Ju… und J… nach § 7 UVG nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft geltend machen. Dagegen sind vom Antragsgegner zu Recht keine Einwände vorgebracht worden. Vor einer doppelten Inanspruchnahme ist er auch hinreichend geschützt.
3.
Das Amtsgericht hat im Rahmen der angefochtenen Entscheidung vom 24.4.2013 seinen Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG gelten in Unterhaltssachen die Vorschriften über das Versäumnisurteil gemäß §§ 330 ff. ZPO entsprechend. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 hin hätte das Amtsgericht deshalb seine neue abändernde Entscheidung vom 24.4.2013 nach Maßgabe des § 343 ZPO treffen müssen. Diesem Umstand hat der Senat bei seiner Fassung des Tenors dieses Beschlusses Rechnung getragen.
Die dabei vorgenommene Änderung der Fassung des Versäumnisbeschlusses vom 24.1.2013 stellt eine bloße Berichtigung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO dar mit Blick auf den offensichtlichen Schreibfehler des Amtsgerichts betreffend den Zeitraum, in dem vom Antragsgegner rückständiger Kindesunterhalt für J… geschuldet wird. Hierfür ist der Senat als mit der Sache befasstes Beschwerdegericht zuständig (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319, Rn. 22). Mit der bloßen Berichtigung ist kein - auch nicht ein teilweiser - Erfolg des Einspruchs des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 24.1.2013 verbunden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 Satz 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 FamFG, 51 FamGKG.
III.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann dem Antragsgegner wegen der fehlenden Erfolgsaussicht seines Anschlussrechtsmittels nicht die hierfür beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, § 114 ZPO. Zudem lassen sich hier auch nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung betreffend seine Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers feststellen. Denn der Antragsgegner besitzt - wie im Senatstermin erörtert - eine auf seinen Namen lautende Kapitallebensversicherung, die er grundsätzlich für die Verfahrenskosten einzusetzen hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2010, 1643).