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Einkommensteuer - FinanzgerichtsordnungKlagesubstantiierung bei Liquidationsverlusten


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 17.12.2014
Aktenzeichen 3 K 3228/14 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 17 EStG, § 65 Abs 1 S 1 FGO

Leitsatz

1. Zur Konkretisierung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) genügt die bloße Bezifferung (Eingrenzung des maximalen Gesamtergebnisses des Klageverfahrens) nicht, vielmehr muss der Sachverhalt für die Sachaufklärung des Gerichts ersichtlich sein.

2. Bei Liquidationsverlusten (§ 17 EStG) ist zumindest die Angabe erforderlich, aus der Liquidation welcher Gesellschaft der Verlust herrührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Liquidationsverlust gemäß § 17 EStG.

Es gibt zwei Gesellschaften mit der Bezeichnung „B…“ in der Firma: C… GmbH, D…, Handelsregister AG D… HRB …, Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen mit Beschluss des AG D… vom 02.09.2004 102 IN 4080/04, im Handelsregister gelöscht gemäß § 141a FGG am 30.11.2005. Es gibt ferner die E… GmbH in F…, Handelsregister AG G… HRB …, Insolvenzverfahren eröffnet mit Beschluss des AG G… vom 27.08.2008 35 IN 677/07; soweit ersichtlich ist dieses Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben.

In seiner ESt-Erklärung 2011, beim beklagten Finanzamt – FA – eingegangen am 03.12.2012, deklarierte der Kläger in der Anlage G nur positive Einkünfte aus einer H… GbR. Das FA veranlagte erklärungsgemäß und unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 01.02.2013, aufgrund einer geänderten Mitteilung über geänderte gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert durch ESt-Bescheid 2011 vom 11.03.2013 (ESt-Akte Bd. 11 = FG-A Bl. 9), mit dem zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben des Klägervertreters vom 13.03.2013, beim FA eingegangen am 15.03.2013, Einspruch ein (Rb-Hefter Bl. 2 = FG-A Bl. 6). Er beantragte die Berücksichtigung von Verlusten aus dem Untergang der Beteiligung an der „E… GmbH“ in Höhe von 38.827 € und verwies auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben des Klägers selbst an das Finanzamt vom 27.04.2011 (Rb-Hefter Bl. 3), welches sich im Original nicht in den Steuerakten finden lässt. In diesem Schreiben macht der Kläger Verluste geltend

- für C… GmbH

        

 37.566,54 €,

- für E… GmbH

        

 33.780,84 €,

- für H… GbR

        

 51.602,30 €,

mithin in der Summe

        

122.909,68 €,

wobei der Kläger für alle drei Gesellschaften einzelne Positionen aufführt.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 forderte das FA näher bestimmte Unterlagen an (Rb-Hefter Bl. 11) und erinnerte mangels Erledigung mit Schreiben vom 07.05.2013 daran. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.08.2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger die Feststellungslast trage und trotz Aufforderung weder Nachweise zur Höhe noch zum Zeitpunkt der Verlustentstehung vorgelegt habe.

Hiergegen wendet sich die Klage vom 23.09.2014, mit der Antrag und Begründung binnen eines Monats angekündigt, aber nicht vorgelegt wurden.

Mit Verfügung vom 04.11.2014, dem Klägervertreter zugestellt am 10.11.2014, forderte der Berichterstatter den Kläger auf, binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Nach Eingang der Steuerakten am 13.11.2014 wies der Berichterstatter mit Verfügung vom 18.11.2014, dem Klägervertreter zugestellt am 19.11.2014, darauf hin, dass auch aus den Unterlagen des Einspruchsverfahrens der Streitgegenstand nicht zu erkennen sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, aus welcher Beteiligung der mit der Einspruchsschrift geltend gemachte Verlust von 38.827 € herrühren solle. Es verbleibe deshalb bei der gesetzten Ausschlussfrist.

Weitere Eingänge von Klägerseite erfolgten nicht.

Die ESt-Akte Bd. 5, die Vertragsakte und der Rechtsbehelfs-Hefter lagen vor.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ersichtlich ist (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

1.

Mangels jedweder Klagebegründung ist aus dem Klageschriftsatz überhaupt nicht ersichtlich, in welchem Umfang und aus welchem Grund der Kläger eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer begehrt.

2.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – zur Bestimmung des Klagebegehrens auch das vorgerichtliche Vorbringen, namentlich im Einspruchsverfahren, heranzuziehen, und diesem kann entnommen werden, dass der Kläger die Berücksichtigung eines Verlusts aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38.827 € begehrt.

a)

Indes reicht eine bloße Bezifferung nicht aus. Der Kläger muss vielmehr angeben, worin seiner Ansicht nach die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Bescheid (Verwaltungsakt) rechtswidrig ist; er muss deshalb insoweit substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt (BFH Großer Senat, Beschluss vom 26.11.1979 GrS 1/78, DStR 1980, 205, Juris Rn. 47 f.). Die Bezeichnung des Klagebegehrens dient nämlich nicht nur der Eingrenzung, was als Gesamtergebnis des Verfahrens maximal in Betracht kommt, sondern gleichzeitig wird der für die Sachaufklärung des Gerichts maßgebliche Sachverhalt festgelegt, Ermittlungen ins Blaue hinein muss das Gericht nicht anstellen (BFH, Beschluss vom 18.11.2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371, Juris Rn. 4; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rn. 4). Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart.

b)

Der Senat ist der Auffassung, dass bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts aus § 17 EStG mindestens erkennbar sein muss, aus der Liquidation welcher Gesellschaft der Verlust (nach Auffassung des Klägers) herrührt.

c)

Dies ist aus der Einspruchsbegründung nicht ersichtlich.

Die Angabe „E… GmbH“ in der Einspruchsschrift selbst ist uneindeutig, da es zwei insolvente und aufgelöste Gesellschaften mit dieser Firma gibt. Auch aus der Zusammenschau mit dem in der Einspruchsschrift in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom 27.04.2011 ergibt sich dies nicht, da in diesem Schreiben zwei Gesellschaften dieser Firma aufgeführt sind und keiner der beiden dabei genannten Beträge mit dem Betrag in der Einspruchsschrift übereinstimmt.

II.

Darauf, dass die Klage auch unbegründet ist, weil der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts, nähere Angaben zu machen, insbesondere wann erworben, Anteil am Stammkapital, Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten, Liquidationserlös, sowie geeignete Nachweise vorzulegen, etwa Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals bzw. die Zahlung des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile, Nachweis über das Ergebnis der Liquidation, keine Angaben gemacht und keine Nachweise vorgelegt hat, kommt es nicht mehr an.

III.1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

2.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich.

3.

Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO.

IV.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass dem Kläger für die Bezeichnung des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist gesetzt war, so dass eine Nachholung nicht mehr möglich ist, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen vor.