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Akteneinsicht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 21.06.2017
Aktenzeichen VG 1 L 332/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0621.1L332.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 29 VwVfG, § 44a S 1 VwGO, Art 19 Abs 4 GG

Leitsatz

1. Die behördliche Verweigerung von Akteneinsicht ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO, wenn die Einsicht von einem Beteiligten im laufenden Verwaltungsverfahren und für dieses begehrt wird.

2. Auch wenn der grundgesetzlich verbürgte Anspruch eines Prüflings auf Einsicht in die Prüflingsunterlagen in Rede steht, kommt eine ausnahmsweise Nichtanwendung des § 44a S. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn dies verfassungsrechtlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm Akteneinsicht in die schriftlichen Arbeiten, einschließlich der Aufgabenstellungen und der Voten, sowie der Lösungsvorschläge des ersten Versuchs seiner Laufbahnprüfung zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es sich bei der begehrten Akteneinsicht um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt, die nach § 44a S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann.

Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in §44a S. 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich nur auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des §44a VwGO sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch sogenannte Negativakte, also die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn. 19).

Danach ist die Verweigerung von Akteneinsicht jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO, wenn die Einsicht von einem Beteiligten im laufenden Verwaltungsverfahren und für dieses begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn. 20; Urteil vom 12. April 1978 - 8 C 7/77 -, juris Rn. 14). So liegt es hier. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den von ihm anhängig gemachten Widerspruchsverfahren, in denen er die Prüfungsentscheidung im ersten und zweiten Versuch der Laufbahnprüfung sowie seine – auf das endgültige Nichtbestehen dieser Prüfung gestützte – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angreift. Allein um seine Rechte in diesen Widerspruchsverfahren effektiv verfolgen zu können, begehrt der Antragsteller die geltend gemachte Akteneinsicht und im Rahmen dieser Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner die Akteneinsicht verweigert (zur Anwendung des § 44a VwGO auf Verfahrenshandlungen im Widerspruchsverfahren vgl. auch Stelkens, in Schoch/Schneider/Bier, § 44a VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 44a Rn. 33).

Auch kommt eine ausnahmsweise Nichtanwendung des § 44a S. 1 VwGO entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Denn weder sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 44a S. 2 VwGO erfüllt noch besteht vorliegend im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Anlass, § 44a S. 1 VwGO verfassungskonform einschränkend auszulegen. Letzteres ist allerdings dann geboten, wenn die in Rede stehende vorbereitende Handlung oder deren Unterlassung im Einzelfall einen – über das Recht auf Einhaltung des Verfahrens hinausgehenden – materiell-rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris Rn. 27 ff; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn.25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, juris Rn. 2; Stelkens, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 44a Rn. 29).

Entsprechende Nachteile hat der Antragsteller indes nicht aufgezeigt. Dies gilt selbst dann, wenn man – der Argumentation des Antragstellers folgend – davon ausgehen würde, dass die Bewertung des ersten Versuchs der Laufbahnprüfung vom 5. September 2016 noch nicht bestandskräftig, der Antragsteller im anhängigen Widerspruchs- und gegebenenfalls noch einzuleitenden Klageverfahren mit Einwänden gegen diese Bewertung mithin nicht ohnehin ausgeschlossen wäre. Denn auch unter dieser Prämisse steht ein Rechtsverlust des Antragstellers nicht zu befürchten.

Wegen der Intensität, mit der Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil die nachträgliche gerichtliche Kontrolle – insbesondere wegen der Entscheidungsspielräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen – nur eingeschränkt erfolgt, besteht allerdings ein grundrechtlich fundierter Anspruch des Prüflings, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens seine Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen. Damit dieses Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss unter anderem gewährleistet sein, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann. Denn erst dies ermöglicht es ihm, – wie es die Rechtsprechung verlangt – substantiierte Einwände gegen die Bewertung der Prüfer zu formulieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39/12 -, juris Rn. 5 ff.).

Die Vereitelung dieses Rechts des Antragstellers steht indes auch bei Anwendung des § 44a S. 1 VwGO nicht zu befürchten (wie hier OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 B 10209/00 -, juris Rn. 3). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20. November 2009 - 4 K 2096/09 -, juris Rn. 3 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 9. April 1987 - 1 F 3/87 -, NVwZ 1987, 730; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, § 17 Rn. 418; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Kap. C Rn. 202; Steike, NVwZ 2001, 868, 872) lässt unberücksichtigt, dass der Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht ausschließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfüllt werden kann. Für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens bietet sich zwar das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris Rn. 33 ff.); da indes auch die Widerspruchsbehörde in ihren Kontrollbefugnissen hinsichtlich der Beurteilung von Prüfungsleistungen auf die Überprüfung beschränkt ist, ob die Prüfer sich an die jeweiligen Verfahrensbefugnisse gehalten und die Grenzen ihres Bewertungsspielraums nicht überschritten haben, sie mithin – ebenso wie das Gericht – nicht in die wertende Entscheidung des Prüfers eingreifen, geschweige denn diese ersetzen darf, ist die Kombination von Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren keineswegs zwingend (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. April 1998 – 7 B 97.2986 -, juris Rn. 27). Das Überdenkungsverfahren kann vielmehr – jedenfalls wenn wie vorliegend schriftliche Prüfungsleistungen in Rede stehen – auch noch während eines gegen die Sachentscheidung eingeleiteten gerichtlichen (Eil-)Verfahrens durchgeführt werden; zumal es dem Antragsteller unbenommen bleibt im Rahmen eines solchen Verfahrens auf die (zeitnahe) Gewährung der begehrten Akteneinsicht zu drängen und den entsprechenden Anspruch – notfalls unter Zuhilfenahme des Verwaltungsgerichts – auch durchzusetzen. Da nämlich ein anzuerkennendes Bedürfnis für die Geheimhaltung von Prüfungsakten jedenfalls nach Abschluss der Prüfung nicht besteht, unterliegen Prüfungsarbeiten der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO, so dass der Antragsteller spätestens im gerichtlichen Verfahren nach § 100 Abs. 2 S. 1 VwGO Einsicht in die Prüfungsakten erlangen und auf dieser Grundlage Einwände gegen die Prüfungsentscheidung erheben kann. Sollte die Akteneinsicht bei dem Antragsteller wiederum zu der Einsicht führen, dass die Prüfungsentscheidung rechtmäßig war und erklären die Beteiligten das Verfahren daraufhin für erledigt, so könnten der Antragsgegnerin in einem solchen Verfahren die Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn sie – wie es hier der Fall sein dürfte – die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert hat (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 -, juris Rn. 28 sowie – zur Kostenfrage – VG Potsdam, Beschluss vom 8 Juli 2005 - 2 L 185/05 -, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass der Antragsteller gewissermaßen gezwungen wird, Klage „ins Blaue hinein“ zu erheben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Steike, NVwZ 2001, 868, 872; Plagemann, NJW 1978, 2261). Denn auch wenn der grundgesetzlich verbürgte Anspruch eines Prüflings auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen in Rede steht, kommt eine Nichtbeachtung der in § 44a S. 1 VwGO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung nach Auffassung der Kammer allein dann in Betracht, wenn dies verfassungsrechtlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Mangels drohender Rechtsvereitelung ist dies vorliegend indes nicht der Fall.

Die von dem Antragsteller – wohl hilfsweise für den Fall des Unterliegens – beantragte Auslegung seines unzulässigen Antrags auf die Gewährung von Akteneinsicht in einen „Eilantrag in der Sache“ kommt abgesehen davon, dass der von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig formulierte Antrag einer solchen Auslegung nicht zugänglich ist, auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich um einen gänzlich anderen Streitgegenstand handelt.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten nimmt die Kammer das Vorbringen des Antragsgegners dennoch zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass allein der Verweis auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung vom 5. September 2016 die Verweigerung der Einsicht in die diesbezüglichen Prüfungsakten – und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Akteneinsichtsanspruch nur bei Vorliegen eines „rechtlichen Interesses“ gewährt und dass dieser Anspruch nur in einem (laufenden) Verwaltungsverfahren besteht, das mit Erlass des Verwaltungsaktes endet – schon deshalb nicht zu rechtfertigen vermag, weil die abschließende Prüfung der Bestandskraft der Entscheidungen des Antragsgegners nicht ihm selbst, sondern den Verwaltungsgerichten obliegt und weil der Anspruch mit Widerspruchserhebung in einem Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO neu entsteht, § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 79 2. Hs. VwVfG (vgl. etwa Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 29 Rn. 38 und Rn. 91; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 8 Juli 2005 - 2 L 185/05 -, juris Rn. 2, wonach im Vorverfahren stattdessen § 100 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden sein soll).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für eine Reduzierung des Auffangwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keinen Raum sieht, da der Antrag des Antragstellers auf eine – zumal endgültige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).