Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 13.03.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 S 25.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 8 Abs 2 S 1 KAG BB, Art 101 Abs 1 S 2 GG |
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend 1.048,18 EUR in der Hauptsache erledigt hat. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2014 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerin zu 64 % und der Antragsgegner zu 36 %.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.942,34 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemeinde B.... Der Antragsgegner zog sie nach dem Abschluss der Baumaßnahme „Verbesserung/Erneuerung der Fahrbahn“ in der M... mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 9.227,47 EUR und nach Abschluss der Baumaßnahme „Herstellung der Straßenentwässerung“ in der M... mit Bescheid vom 19. November 2013 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.944,53 EUR heran. Die Antragstellerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013 in Ansehung eines Teilbetrages in Höhe von 4.613,74 EUR und gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. November 2013 in Ansehung eines Teilbetrages in Höhe von 7.155,62 EUR bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 31. März 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. November 2013 insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zu einem höheren Beitrag als 3.591,32 EUR herangezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juli 2014 abgelehnt. Die Antragstellerin hat am 31. Juli 2014 Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner reduzierte mit einem „Abhilfe- und Widerspruchsbescheid“ vom 31. Juli 2014 den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn von 9.227,47 EUR um 19,58 EUR auf 9.207,89 EUR. Den Beitrag für die Straßenentwässerung sah er nunmehr nicht mehr als Erschließungsbeitrag, sondern auch als Straßenbaubeitrag an und reduzierte ihn von 8.944,53 EUR um 4.173,15 EUR auf 4.771,38 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück, verlangte nunmehr also insgesamt einen Straßenbaubeitrag von 13.979,27 EUR. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, soweit für die Herstellung der Straßenentwässerung ein Erschließungsbeitrag erhoben worden sei, habe die Überprüfung ergeben, dass die Straßenentwässerung in wesentlichen Teilen bereits vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt worden sei. Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB könne daher nur ein Straßenbaubeitrag erhoben werden, so dass sich die Beitragsfestsetzung schon von daher ermäßige. Im Übrigen habe der Widerspruch nur insoweit Erfolg, als die Antragstellerin geltend mache, der Sportplatz auf dem kommunalen Grundstück (Flurstück 9...) könne nicht nur mit dem Nutzungsfaktor 0,5 an der Beitragsverteilung beteiligt werden. Auf dem Grundstück sei ein eingeschossiges Gebäude vorhanden, das nicht nur untergeordnet der Nutzung des Sportplatzes diene, sondern als Vereinsheim und zu Veranstaltungszwecken genutzt werden könne. Dieser Nutzung entsprechend sei eine Teilfläche des Flurstücks von 3.783,55 m² als baulich bzw. gewerblich nutzbare Innenbereichsfläche in die Beitragsverteilung mit dem Nutzungsfaktor der eingeschossigen Bebaubarkeit einbezogen worden. Der übrige Teil des Grundstücks könne wegen der untergeordneten Freizeit- und Sport-Nutzung (Flächenanteil von 27.563,45 m²) nur mit dem reduzierten Nutzungsfaktor von 0,5 berücksichtigt werden. Für den nicht lediglich für Sport- und Freizeitzwecke genutzten Teil sei eine Bebauung und Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zugrunde gelegt (Nutzungsfaktor 1,2) und zusätzlich ein Aufschlag von 0,5 für die gewerbliche Nutzungsmöglichkeit einberechnet worden.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde am 21. August 2014 erstmals begründet und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013 in Ansehung eines Teilbetrages in Höhe von 4.594,16 EUR und gegen den „Erschließungsbeitragsbescheid“ vom 19. November 2013 in Ansehung eines Teilbetrages in Höhe von 2.982,47 EUR bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 19,58 EUR (Fahrbahn) bzw. hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 4.173,15 EUR (Entwässerung) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.
II.
1. Die Erledigung des Rechtsstreits ist festzustellen, soweit die Antragstellerin die Beitragsreduzierung von 9.227,47 EUR um 19,58 EUR auf 9.207,89 EUR bzw. von 8.944,53 EUR um 4.173,15 EUR auf 4.771,38 EUR zum Anlass für eine Erledigungserklärung genommen und der Antragsgegner sich dem nicht angeschlossen hat. Bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin wandelt sich der Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 5 BS 104/07 -, SächsVBl 2007, 266, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 3 S 375/11 -, NVwZ-RR 2011, 932, juris; OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 1 M 16/12 -, juris und vom 31. Juli 2014 - 2 M 36/14 -, NVwZ-RR 2014, 822, juris). Die begehrte Feststellung ist auch auszusprechen. Die teilweise Bescheidaufhebung führt in dem entsprechenden Umfang zur Erledigung des Eilverfahrens. In entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären.
2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, möglicherweise sei es mit dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht vereinbar, dass der Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden, der Beschluss vom 23. Juli 2014 aber durch den Vorsitzenden der Kammer ergangen sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um eine unbeachtliche Besetzungsrüge auf Verdacht handeln dürfte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 12 L 4893/99 -, juris Rn. 23 m.w.N.), da sich ihr Vorbringen in einer Mutmaßung erschöpft, ist die Wirkung der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO nicht an die fortdauernde Zuständigkeit des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses geschäftsplanmäßig zuständigen Mitgliedes der Kammer geknüpft. Die Zuweisung an einen bestimmten Richter dient allein der Wahrung der Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie macht die Übertragung nicht personengebunden (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 6 Rn.59).
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht der angegriffene Beschluss nicht auf der Annahme, ihr Rechtsschutzbedürfnis sei dadurch entfallen, dass der Antragsgegner ihren Widersprüchen hinsichtlich von Teilbeträgen in Höhe von 19,58 EUR bzw. in Höhe von 4.173,15 EUR „durch seinen Widerspruchsbescheid“ abgeholfen habe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der „Abhilfe- und Widerspruchsbescheid“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - im Übrigen auch nur hinsichtlich des Erschließungsbeitragsbescheides - darauf abgestellt, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. März 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid insoweit angeordnet hat, als die Antragstellerin zu einem höheren Beitrag als 3.591,32 EUR herangezogen wird, so dass insoweit nur noch die Vollziehung in Höhe von 1.802,41 EUR im Streit sei und für den darüber hinausgehenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.
c) Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe in seinem Schriftsatz vom 31. März 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet; ihr Rechtsschutzinteresse auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei dadurch nicht entfallen. Das greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob diese Rüge zutrifft. Denn auch bei Annahme der Zulässigkeit des gesamten Antrages der Antragstellerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Begründetheit ihres Antrages keine Gesichtspunkte, die zu einer Änderung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen würden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
d) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgetragenen Tatsachen zu Unrecht mit dem Argument unberücksichtigt gelassen, eine Prüfung überspanne den Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie macht geltend, das Gericht habe den Sachverhalt und die Rechtslage intensiver prüfen müssen, da alle wesentlichen Vorgänge aktenkundig seien, sie Unterlagen beigefügt und der Antragsgegner diesen nicht widersprochen habe.
Diese Rüge greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit bestehende Beschränkung des Prüfungsumfangs - das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen - beachtet und ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Intensität der Prüfung im Aussetzungsverfahren nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes richtet und daher weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden können noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären sind. Es hat festgestellt, dass eine Verbesserung der Fahrbahn, des Straßenbegleitgrüns und der Straßenentwässerung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG eingetreten ist. Es hat ausgeführt und begründet, dass bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Höhe des geltend gemachten beitragsfähigen Aufwands bestehen. Soweit die Antragstellerin bestimmte Rechnungsposten bemängele, müsse eine endgültige Entscheidung, ob möglicherweise bestimmte Kostenbestandteile nicht dem beitragsfähigen Aufwand zugerechnet werden könnten, dem Widerspruchsverfahren bzw. ggf. einem sich daran anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; Fehler bei der Kostenzuordnung drängten sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht auf. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Die Antragstellerin macht zum einen geltend, aufgrund ihres Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren habe festgestanden, dass für die Straßenentwässerung kein Erschließungsbeitrag habe erhoben werden dürfen; der entsprechende Bescheid des Antragsgegners habe den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB erfüllt. Dieses Vorbringen ist überholt und kann zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses führen, da der Antragsgegner diesen Punkt durch seinen „Abhilfe- und Widerspruchsbescheid“ korrigiert hat.
Zum anderen wiederholt die Antragstellerin lediglich ihre Einwendungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dass der Umlage zahlreiche Rechnungen zugrunde gelegt worden seien, die der Maßnahme nicht zugeordnet werden könnten, z.B. Rechnungen über eine Objektplanung des Unternehmens V..., bzw. dass zahlreiche der Umlage zugrunde gelegten Rechnungen anderen Vorhaben in der K..., der A...bzw. dem F... in D... und nicht der M... zuzuordnen seien, z.B. Rechnungen über gärtnerische Leistungen des Herrn R.... Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass sämtliche Maßnahmen der Beitragspflicht unterlägen, die kausal mit der Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns in der M... verbunden gewesen seien. Dies seien beispielsweise verpflichtend vorgesehene archäologische Voruntersuchungen, Kosten für die Umverlegung von Medien in Zusammenhang mit dem Ausbau und aus Gründen des Naturschutzes erforderliche Ersatzpflanzungen, auch wenn diese in anderen Straßen durchgeführt worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsgegner die für Maßnahmen an verschiedenen Straßen gemeinsam erteilten Rechnungen, wie beispielsweise für Pflanzkosten, erkennbar auf diese Straßen aufgeteilt habe. Mit dieser Argumentation setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.
e) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die M... fehlerhaft als Haupterschließungsstraße und nicht als Hauptverkehrsstraße angesehen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz ankommt. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der aufgrund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt dabei für sich genommen keine ausschlaggebende, sondern nur ergänzende Bedeutung zu, weil sich diese jederzeit ändern können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2015 - OVG 9 N 9.14 -, juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31).
Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Verbindungsfunktion der M..., ihre Breite und ihren Ausbau in der Bauklasse III sowie ihre Einordnung in dem Verkehrskonzept der Gemeinde zum Stand März 2006 bzw. August 2013 als Haupterschließungsstraße abgestellt und ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 25. Juni 2009, die Straße von einer Haupterschließungsstraße in eine Hauptverkehrsstraße umzuwidmen, zwar eine gewisse Indizwirkung für ihre Einstufung habe, für das Gericht aber nicht bindend sei, so dass sich insoweit keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs feststellen ließen.
f) Die Antragstellerin macht geltend, dass die S-Bahnstation M... und der vorgelagerte Park-and-Ride-Parkplatz allein von der M... erschlossen würden, und es nicht sein könne, dass die Ausbaukosten der Straße nur von den privaten Anliegern getragen würden. Insoweit übersieht die Antragstellerin Folgendes: Der Verkehr durch die ausgebaute Straße, der kein Anliegerverkehr ist, d.h. kein Quell- oder Zielverkehr in Bezug auf die von der ausgebauten Straße erschlossenen Grundstücke, wird bei der Kostenverteilung sehr wohl zugunsten der Anlieger berücksichtigt, nämlich als Durchgangsverkehr, der sich in einem entsprechenden Gemeindeanteil an den Ausbaukosten niederschlägt; die Anlieger zahlen zugunsten dieses Verkehrs nichts. Abgesehen davon wird der Parkplatz als Erschließungsanlage ohnehin nicht von der Verteilung erfasst. Die Frage, ob das Bahnhofsgelände von der M... erschlossen werde und deswegen der Beitragspflicht unterliege, hat das Verwaltungsgericht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht Überwiegendes dafür spreche, da nach den überreichten Luftbildern die rückwärtige Erschließung des S-Bahnhofs über einen Weg stattfinde, der von der S... und nicht von der M... abzweige. Mit dieser Argumentation setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.
g) Das Vorbringen der Antragstellerin, das Sportplatzgelände sei von der Gemeinde mit einem mindestens 50 m langen, im Mittel 10 bis 12 m breiten sowie 12 m hohen Mehrzweckgebäude bebaut worden, das nicht nur für sportliche Veranstaltungen, sondern auch für gastronomische Zwecke und gesellschaftliche Veranstaltungen genutzt werde, und es stehe fest, dass nach der maßgeblichen Satzung bei der Umlage ausschließlich auf die vorhandene höchstmögliche Bebauung des Grundstücks im Rechtssinne abzustellen sei, so dass hier mindestens von einer zweigeschossigen Bebauung für das gesamte Grundstück auszugehen sei, führt ebenfalls zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin berücksichtigt nämlich nicht genügend, dass der Antragsgegner mit seinem „Abhilfe- und Widerspruchsbescheid“ sowohl ihren Bedenken Rechnung getragen als auch die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen teilweise bereits zu ihren Gunsten beantwortet hat. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, zumal entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausweislich der von ihr eingereichten Aufnahmen keineswegs von einer mindestens zweigeschossigen Bebauung auszugehen ist und auch nichts Überwiegendes dafür spricht, dass für das gesamte Grundstück ein noch höherer Nutzungsfaktor anzunehmen wäre.
h) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 2.942,34 EUR festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu Recht von den von der Antragstellerin in ihren Anträgen angegebenen Beträgen (7.155,62 EUR bzw. 4.613,74 EUR) ausgegangen und hat die sich hieraus ergebende Summe gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel ermäßigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).