| Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.08.2017 | |
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| Aktenzeichen | VG 12 L 878/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0830.12L878.17.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 53 Abs 3 SchulG BB, § 53 Abs 4 SchulG BB | |||
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2017/18 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L... aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahrs 2017/18 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L... aufzunehmen,
hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Ge-richt eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit des Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren kann ihm unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann, da ernsthaft zu befürchten ist, dass er seinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Leonardo-da-Vinci-Gesamtschule dadurch nicht rechtzeitig verwirklichen kann. Die Annahme eines Anordnungsgrundes ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller inzwischen auf Wunsch der Eltern der G... in P... zugewiesen wurde. Antragsteller müssen sich in gerichtlichen Verfahren, die auf die vorläufige Aufnahme an eine bestimmte Schule einer bestimmten Schulform gerichtet sind, nicht darauf verweisen lassen, dass sie sich im Zuweisungsverfahren nach § 7 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 25. März 2013 für eine der in diesem Verfahren vom Staatlichen Schulamt vorgeschlagenen Schulen ausgesprochen haben und deswegen an einer ursprünglich nicht gewünschten Schule aufgenommen wurden.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten und der vorliegenden Unterlagen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in die 7. Jahrgangsstufe der L... aufzunehmen und die entgegenstehende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 rechtswidrig ist.
Allerdings ist die für die einzurichtenden 7. Klassen ermittelte Kapazität entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei von der Festlegung des Schulträgers, wonach an der L... fünf Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Da acht Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden, begegnet es keinen Bedenken, dass zwei Integrationsklassen vorgesehen sind und die Klassenstärke in diesen sog. „Klassen mit gemeinsamem Unterricht“ auf jeweils 23 Schüler festgelegt wurden. Dies entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung in der bis zum 1. August 2017 geltenden Fassung vom 10. Juli 2009 (SopV a.F.), wonach in Klassen mit gemeinsamem Unterricht nicht mehr als 23 Schüler unterrichtet werden sollen. Daran hat sich für das Schuljahr 2017/2018 auch mit Inkrafttreten der Sonderpädagogikverordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung vom 20. Juli 2017 (SopV) nichts geändert (s. § 18 Abs. 2 SopV). Für die verbleibenden drei Klassen wurde eine Klassenstärke von 28 Schülern bestimmt. Dies entspricht der Obergrenze, die Nr. 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 in der Fassung vom 29. April 2015 i.V.m. der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation für Klassen der Sekundarstufe I an Gesamtschulen festlegt. Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – VG 12 L 625/07 und vom 22. August 2014, VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 – OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die Klassenstärke sei auf 30 Schüler anzuheben gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 3 VV-Unterrichtsorganisation darf der obere Wert überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und dem keine andere Bestimmung entgegensteht. Ein besonderes Bedürfnis für eine Anhebung der Klassenfrequenz vom oberen Wert auf den gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG zulässigen Höchstwert von 30 Schülern, der zu der vom Antragsteller allein herangezogenen Raumgröße hinzutreten muss, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Ein besonderes Bedürfnis ist nicht schon dann anzunehmen, wenn nicht sämtliche Schüler an ihrer Wunschschule aufgenommen werden konnten, sondern kann erst vorliegen, wenn nicht alle Schüler Aufnahme an einer Schule gefunden haben, die ihrem Bildungsgangwunsch entspricht. Dies ist aber nach den Angaben des Staatlichen Schulamtes, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, nicht der Fall. Dies ergibt eine Aufnahmekapazität von insgesamt 130 Schülern (2 x 23 + 3 x 28 = 130). Dem standen 192 Schüler ohne Förderbedarf und acht Schüler mit Förderbedarf gegenüber.
Da es sich bei der gewünschten Schule um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule) handelt, bestimmen sich die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) i.V.m. § 32 Sek I-V. Danach sind für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule übersteigt - wie dies vorliegend der Fall ist -, die zur Verfügung stehenden Plätze nach folgendem Aufnahmeverfahren zu vergeben:
Bis zu einem Drittel der Plätze können an Schüler vergeben werden, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt und die Eignung dafür nachgewiesen haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, 32 Sek I-V). Das Auswahlverfahren für diese Schüler wird entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Satz 2 Sek I-V). Das Auswahlverfahren für die verbleibenden Plätze, d.h. für den vom Antragsteller gewählten Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR), richtet sich nach § 53 Abs. 3 Satz 4 bis 7 sowie Abs. 4 BbgSchulG i.V.m. §§ 32, 49 und 50 Sek I-V nach der Auswahl an Oberschulen. Von der Gesamtzahl der im Bereich FOR/EBR bestehenden freien Plätze sind daher gemäß §§ 53 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 Ziff. 1 BbgSchulG vorrangig und vorab die sog. „besonderen Härtefälle“ abzuziehen. Darüber hinaus sind ebenfalls vorab die Plätze für Schüler abzuziehen, bei denen nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Gemäß § 4 Abs. 4 Sek I-V erfolgen die Aufnahmen und Zuweisungen dieser Schüler außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG (ebenfalls) vor. Schließlich sind nach § 7 Abs. 2 Sek I-V Wiederholer vorrangig aufzunehmen. Die verbleibenden Plätze sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 und 6 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zu vergeben, wobei bis zu 50 % an Schüler vergeben werden können, bei denen besondere Gründe vorliegen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufzunehmen gewesen wäre, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einer der für die EBR/FOR-Gruppe zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an den Antragsteller aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 53 Abs. 3 und Abs. 4 BbgSchulG zu vergeben gewesen wäre. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass die Eltern des Antragstellers in dem Anmeldeformular zum Besuch einer weiterführenden allgemein bildenden Schule in der Sekundarstufe I bei der Frage nach dem Vorliegen eines besonderen Härtefalls oder eines anderen besonderen Grundes das Kästchen „Ja“ nicht angekreuzt und in der Rubrik „Hinweise/Wünsche“ nicht die Entfernung ihres Wohnortes zu den in Betracht kommenden Schulen angegeben haben. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls kann nach Ansicht der Kammer auch in derartigen Fällen jedenfalls dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn – wie hier - die den Härtefall begründenden Umstände bereits im Auswahlverfahren erkennbar sind und die Kapazität der in Rede stehenden Schule nicht vollständig ausgeschöpft ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. August 2014 – VG 12 L 625714 -).
Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wohnt – aus den Angaben im Anmeldeformular unmittelbar erkennbar – im Ortsteil U... von P.... Aus diesem Wohnort ergeben sich im Sinne von § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 3 BbgSchulG Umstände, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen, weil eine ansonsten in Betracht kommende Schule, insbesondere die G... in P..., aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann. Zu der im vorliegenden Verfahren begehrten L... besteht dagegen eine zumutbare Verkehrsverbindung.
Der Antragsteller wurde nach Ablehnung (auch) seines Zweitwunsches der G... zugewiesen. Die Strecke zwischen seiner Wohnung und dieser Schule kann er mit Bus und Straßenbahn zurücklegen, wobei ihm zwei Alternativen zur Verfügung stehen. Er kann einmal umsteigen, was mit einem längeren Fußweg verbunden ist, oder zweimal umsteigen mit einem kürzeren Fußweg. Beim Hinweg muss er in der ersten Variante seine Wohnung ca. um 6:23 Uhr verlassen und nach einem 300 m langen Fußweg, für den der Routenplaner 4 Minuten einplant, an der Haltestelle Kirche U... um 6:27 Uhr den Bus in Richtung P...-H... nehmen, der dort um 7:00 Uhr ankommt. Nach Umstieg in die Tram erreicht er um 7:17 Uhr die Haltestelle M..., von wo aus er einen weiteren Fußweg von ca. 700 m, d.h. ca. 8 Minuten, zu laufen hat, so dass er ca. um 7.25 Uhr an der Schule ankommt. In der zweiten Variante muss er ebenfalls seine Wohnung ca. um 6:23 Uhr verlassen und an der Haltestelle Kirche U... um 6:27 Uhr den Bus in Richtung P... nehmen. Nach Umstieg in die Tram an der Haltestelle A... erreicht er um 7:12 Uhr die Haltestelle M... von wo aus er um 7:16 Uhr in den Bus Richtung S-Bahnhof B... umsteigen muss, so dass er um 7:17 Uhr an der Haltestelle P... S... ankommt. Damit beträgt die reine Wegezeit in der Variante 1) 63 und in der Variante 2) 54 Minuten. Davon ist in etwa auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass der Unterricht an der Gesamtschule A... um 8:00 Uhr beginnt. Die dadurch entstehende Wartezeit von zusätzlich 35 bzw. 43 Minuten geht über das übliche Maß hinaus und ist daher in den Schulweg einzubeziehen, so dass sich dieser in beiden Varianten auf ca. 97 Minuten summiert. Eine andere Verbindung, die die Wartezeit des Antragstellers verkürzen würde, besteht nicht. Auf der Rückfahrt erreicht der Antragsteller bei Schulschluss um 13:30 Uhr seine Wohnung frühestens um 14:51 Uhr, wobei für den Weg unterschiedliche Varianten mit verschiedenen Wege- und Wartezeiten möglich sind. Bei Schulschluss um 15:15 Uhr kommt der Antragsteller frühestens um 16:35 Uhr in seiner Wohnung an, wobei auch insoweit unterschiedliche Möglichkeiten mit verschiedenen Wege- und Wartezeiten bestehen. Für den Rückweg ist daher von rund 80 Minuten auszugehen.
Diese Bedingungen und dieser Zeitaufwand für das Absolvieren des Schulweges zur Gesamtschule A... in P... sind für den Antragsteller unzumutbar. Zwar enthält das Brandenburgische Schulgesetz keine näheren Angaben zur Frage, wann eine Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann, doch hält die Kammer einen Schulweg von deutlich mehr als einer Stunde für den einfachen Weg für nicht mehr zumutbar. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach juris). Dabei wird als äußerste Grenze für die einfache Strecke eine Schulwegzeit von 90 Minuten angesehen. Diese äußerste Grenze wird vorliegend auf dem Hinweg überschritten und auch beim Rückweg nicht so wesentlich unterschritten, dass der Schulweg bei einer Gesamtbetrachtung noch als zumutbar angesehen werden könnte.
Der (zusätzlichen) Aufnahme des Antragstellers steht die von der Antragsgegnerin vorgetragene Auslastung der Kapazität nicht entgegen. Nach ihrer Planung sollten in drei Klassen jeweils 28 Schüler und in zwei weiteren Klassen jeweils 23 Schüler aufgenommen werden. Den letztgenannten Klassen, wurden Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zugewiesen. Absolute Grenze für die Schülerzahl sind gemäß § 103 Abs. 4 BbgSchulG 30 Schüler.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufnahme eines weiteren Schülers in die im kommenden Schuljahr 5-zügige L... als zumutbar, auch weil eine Schule bei rechtswidriger Nichtberücksichtigung eines Schüler grundsätzlich verpflichtet ist, bis zur gesetzlichen Kapazitätsgrenze aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.