Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.05.2010 | |
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Aktenzeichen | 6 Sa 350/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256 Abs 1 ZPO, Art 6 EGV 561/2006, Art 8 EGV 561/2006, § 21a Abs 4 ArbZG |
1. Die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer begründen als bloße Nebenpflichten des Arbeitgebers keinen einklagbaren Leistungsanspruch des Arbeitnehmers.
2. An einer Feststellung, dass der Arbeitgeber die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten zu beachten hat, besteht kein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Interesse, wenn darüber kein Streit zwischen den Parteien herrscht, dieser sich vielmehr darauf beschränkt, ob aufgetretene Verstöße auf der Disposition der Touren durch den Arbeitgeber beruhen.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.12. 2009 – 1 Ca 881/09 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Klage im Umfang von 881,00 € brutto nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.12.2009 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben bei einem Streitwert von 8.046,42 € der Kläger zu 89,05 % und die Beklagte zu 10,95 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 9.046,42 € dem Kläger zu 90,26 % und der Beklagten zu 9,74 % auferlegt werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
das angefochtene Urteil wie folgt zu ändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 881,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden unter der Maßgabe zu gewähren, dass die Ruhezeit höchstens drei mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, sofern dieser keine Ruhezeit nimmt, eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Gesamtlenkdauer von 270 Minuten zu gewähren, wobei die tägliche Lenkzeit neun Stunden und die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten darf.
4. Vorsorglich, für den Fall der Unzulässigkeit der Klageanträge 2 und 3 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Schicht – Dienstplaneinteilung des Klägers zu gewährleisten,
a) dass der Kläger innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einlegen kann,
b) dass die Ruhezeit dabei höchstens drei mal pro Woche auch nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende zum Ausgleich gewährt wird,
c) dass nach einer Gesamtlenkdauer 270 Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten eingelegt werden kann, sofern der Kläger keine Ruhezeit nimmt,
d) dass die tägliche Lenkzeit neun Stunden und die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreitet.
5. Äußerst vorsorglich, für den Fall der Unzulässigkeit auch dieses Antrages – festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, nach einer Gesamtlenkdauer von 270 Minuten eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten einzulegen, sofern der Kläger keine Ruhezeit nimmt, sowie dass der Kläger berechtigt ist, innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzulegen, wobei die Ruhezeit höchstens drei mal pro Woche auch nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
6. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung auch dieses Antrages wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Einteilung des Klägers zu dienstlichen Fahrten in der Zeit vom 02.04.2009 bis 31.08.2009 sowie am 04.11.2009 gegen die gesetzlichen Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Fahrtunterbrechungen verstoßen hat.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gericht gestelltes Schmerzensgeld – jedoch nicht unter 2.500,00 € - nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.