Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 7 K 1132/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 5 BauO BB, § 55 Abs 2 Nr 1 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 S 1 VwGO |
1. Unter den Begriff der (objektiven) Eignung eines Raums für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalts i. S. v. § 2 Abs. 5 BbgBO fällt ein nicht ganz kurzer Aufenthalt, der allerdings auch tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit stattfinden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Raum zu einem längeren Aufenthalt, etwa zum Bewohnen, geeignet ist.
Die Eignung als Aufenthaltsraum der Größe nach richtet sich nach den in § 40 Abs. 1 BbgBO aufgestellten objektiven Anforderungen, wobei als Mindestanforderung aber die erleicherten Voraussetzungen für die lichte Raumhöhe von Dachräumen in Sätzen 2 und 3 der Vorschrift genügen
2. Für die Erfüllung der Genehmigunsfreistellung für ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum im Innenbereich nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO kommt es hinsichtlich des Merkmals des maximal umbauten Raums von 75 m³ allein auf das konkrete Einzelvorhaben an. Eine Anrechnung des umbauten Raums von weiteren auf demselben Grundstück bereits errichteten Baulichkeiten, die der Vorschrift grundsätzlich unterfallen, findet nicht statt.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 2 und 4 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird festgestellt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung, soweit ihm mit dieser die Beseitigung eines Gartenhauses (sog. Blockbohlen- oder Gartengerätehaus) von seinem Grundstück in der Gemeinde XXX, Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX aufgegeben wird.
Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte die streitbefangene Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2008, mit der er dem Kläger aufgab, einen Wohnwagen vom Grundstück mit der Flurstücksnummer XXX (Nr. 1 der Ordnungsverfügung) sowie ein Blockbohlenhaus mit Grundmaßen von 4 mal 4 m² von dem Flurstück Nr. XXX (Nr. 2 der Ordnungsverfügung) binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € betreffend den Wohnwagen und in Höhe von 400 Euro betreffend das Blockbohlenhaus an (Nr. 3 und 4 der Ordnungsverfügung) und erhob Verwaltungsgebühren. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid bezüglich des Blockbohlenhauses, dass dieses ohne die nach § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei und ausnahmsweise bereits die formelle Illegalität für den Erlass der Beseitigungsanordnung genüge, weil die Beseitigung ohne Substanzverlust möglich sei. Das nach der gültigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde im unbeplanten Innenbereich gelegene Gebäude sei insbesondere nicht nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO genehmigungsfrei zulässig, weil auf dem Grundstück bereits mehr als 75 m³ an Nebengelassen vorhanden seien.
Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO nicht auf den Umfang der sonst bereits vorhandenen Bebauung Bezug nehme. Außerdem sei die angeordnete Beseitigung unverhältnismäßig, weil sie jedenfalls mit Blick auf das Dach und die aus Beton gegossene Fundamentplatte mit einem Substanzverlust und erheblichem Aufwand verbunden sei. Im Übrigen sei das Vorhaben genehmigungsfähig und sei die Anordnung der Beseitigung auch von daher unverhältnismäßig, zumal eine negative Vorbildwirkung mit Blick auf die Bebauung in der Umgebung nicht gegeben sei.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009, zugestellt am 27. November 2009, setzte der Beklagte die Vollstreckung der Ordnungsverfügung bezüglich des Wohnwagens bis zum 30. Juni 2012 aus und wies den Widerspruch des Klägers kostenpflichtig als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Beseitigung des Blockbohlenhauses vertiefte er die Begründung und führte insbesondere bezüglich der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO unter Berufung auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift sinngemäß aus, diese sei dem Zweck des Gesetzes entsprechend dahin auszulegen, dass die dort freigestellten Gebäude in der maximal zulässigen Größe jeweils nur einmal auf dem Grundstück vorhanden sein dürften. Mit der Vorschrift des § 55 BbgBO sollten nämlich grundsätzlich nur Vorhaben von geringer bodenrechtlicher Relevanz freigestellt werden und insofern eine „Bagatellgrenze“ gezogen werden. Die Häufung mehrerer solcher Gebäude auf einem Grundstück werfe hingegen die Frage der bodenrechtlichen Relevanz auf.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2009 Anfechtungsklage erhoben. Er führt ergänzend zur Widerspruchsbegründung aus, dass die bodenrechtliche Relevanz des Blockbohlengerätehauses nicht zuletzt im Verhältnis zur Grundstücksgröße von 4.000 m² gering sei. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des §§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO finde keine Stütze im Gesetz. Dieses sehe die Baugenehmigungsfreiheit eines Gebäudes unter den genannten Voraussetzungen unabhängig von dem Vorhandensein weiterer, möglicherweise bestandsgeschützter Gebäude auf dem Grundstück vor. Ferner handele es sich bei dem Blockbohlenferienhaus um ein Gebäude oder einen Aufenthaltsraum, welches der Kläger nur als Abstellraum für Gartengeräte und -möbel nutze. Hiervon sei auch der Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht zuletzt aufgrund des Protokolls zur Ortsbesichtigung vom 28 August 2006 ausgegangen, indem er das Gebäude ausdrücklich als Blockbohlengerätehaus bezeichnet habe.
Der vom Beklagten beanstandete Wohnwagen ist zwischenzeitlich von dem klägerischen Grundstück entfernt und im Übrigen verkauft worden. Nach Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der ehemalige Eigentümer des Wohnwagens mittlerweile verstorben. Nachdem der Beklagte außerdem in der mündlichen Verhandlung den Kostenbescheid vom 19. Mai 2008 und den Kostenbescheid im Widerspruchsbescheid (dort Nr. 4) aufgehoben hat, soweit in diesen jeweils Gebühren von mehr als 100 € erhoben wurden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Nr. 1, 3 und 5 der Beseitigungsanordnung vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie gegen die Gebührenerhebung im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 selbst richtet.
Der Kläger beantragt,
die Beseitigungsanordnung vom 19. Mai 2008 hinsichtlich der Nr. 2 und 4 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und ergänzt, dass das Blockbohlenhaus ein Gebäude mit einem Aufenthaltsraum und auch als solches nicht nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO genehmigungsfrei, sondern gemäß § 54 BbgBO genehmigungspflichtig sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
Die angefochtene Beseitigungsanordnung vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2009 ist in Nr. 2 und 4 des Entscheidungsausspruches betreffend das so genannte Blockbohlenhaus rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Rechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist § 74 Abs. 1 BbgBO in der seit dem 1. September 2003 unverändert geltenden Fassung. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Zwar kann die Beseitigungsanordnung im Ausnahmefall bereits im Fall der bloßen formellen Illegalität einer baulichen Anlage ergehen, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust möglich ist. Ob letztgenannte Voraussetzung im Fall des Blockbohlenhauses des Klägers aufgrund des massiven Betonfundamentes – das von der Beseitigungsanordnung mit umfasst und Teil des Gebäudes ist – überhaupt erfüllt ist, bleibt dahingestellt. Denn die Beseitigungsanordnung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens rechtsfehlerhaft von der formellen Illegalität des Gebäudes ausgegangen ist. Dieses ist aber nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO genehmigungsfrei zu errichten.
1. Das Gebäude liegt nach den Angaben des Beklagten zur Ergänzungssatzung der Gemeinde XXX nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Es weist weder eine Toilette oder Feuerstätte auf, noch hat es einen Aufenthaltsraum. Der zu letztgenanntem Punkt im Klageverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung des Beklagten folgt das Gericht nicht. Ein Aufenthaltsraum ist nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 BbgBO ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet ist. Dafür, dass der Kläger das Gartenhaus (Blockbohlenhaus) zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt hat, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass er das Gebäude nur als Abstellraum genutzt. Das Gartenhaus ist aber auch nicht - objektiv - nach Lage und Größe für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Dabei ist unter einem vorübergehenden Aufenthalt ein nicht ganz kurzer Aufenthalt zu verstehen, der allerdings auch nur tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit stattfinden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Juli 1982 - 72 XV 77 -, BRS 39 Nr. 147). Nicht erforderlich ist, dass der Raum zu einem längeren Aufenthalt, etwa zum Bewohnen, geeignet ist (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Förster/u. a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand August 2012, § 2 BbgBO Rz. 99). Die vorausgesetzte Eignung als Aufenthaltsraum muss sich indes nach dem Gesetzeswortlaut auf die Lage und Größe beziehen. Im Fall des Klägers fehlt es an der Eignung der Größe nach. Denn insofern bilden jedenfalls die in § 40 Abs. 1 BbgBO genannten Anforderungen grundsätzlich den objektiven Maßstab (vgl. Jäde a. a. O., Rz. 101). Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen lichten Raumhöhe. Zwar sind in Bezug auf die Frage der objektiven Eignung (überhaupt) zu Aufenthaltszwecken nach Auffassung des Gerichts bereits die erleichterten Anforderungen in Satz 2 und 3 der Vorschrift für Dachräume auch für ebenerdige Räume zugrunde zu legen. Denn insoweit mag ein Aufenthaltsraum materiell nicht in jeder Hinsicht weitergehenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Jedoch dürfte ein solcher Raum damit die vom Gesetz aufgestellten Mindestanforderungen an eine Eignung zu Aufenthalts- und nicht notwendig zu Wohnzwecken erfüllen (im Fall einer Nutzung zu Aufenthaltszwecken wird dann die Frage der erforderlichen Erteilung einer Abweichung nach § 60 BbgBO aufgeworfen). Davon ausgehend ist ab einer lichten Raumhöhe von 2,30 m über wenigstens die Hälfte der nach der Vorschrift maßgeblichen Grundfläche des Raumes eine Eignung zu Aufenthaltszwecken anzunehmen.
Diese lichte Raumhöhe wird im Fall des streitbefangenen Blockbohlen- bzw. Gartenhauses jedoch nicht erreicht. Der Beklagte selbst hat die Höhe des Gebäudes (außen) mit rund 2 m angegeben. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieses Maß wohl die geschätzte Traufhöhe bezeichnet, kann mit Blick auf das aktenkundige Lichtbild (Bl. 18 d. Beiakte) wegen der flachen Dachneigung davon ausgegangen werden, dass eine lichte Raumhöhe von 2,30 m über die Hälfte der ansetzbaren Grundfläche nicht erreicht wird.
2. Der Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO steht schließlich nicht das Höchstmaß des umbauten Raumes von 75 m³ entgegen. Unstreitig wird dieses Maß durch das Gebäude selbst nicht ausgeschöpft. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insofern nicht darauf an, ob weitere auf dem klägerischen Grundstück vorhandene, grundsätzlich unter § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO fallende Nebengebäude in der Summe das gesetzliche Höchstmaß des umbauten Raumes ausschöpfen bzw. bereits übersteigen. Denn eine solche Auslegung der Vorschrift findet auch bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung keine Stütze im Gesetz. Zunächst spricht gegen eine solche Auslegung bereits der Wortlaut, der eine Zusammenrechnung des umbauten Raumes mehrerer auf einem Grundstück vorhandener Gebäude nicht vorsieht. Ferner zeigt in systematischer Hinsicht insbesondere der Vergleich mit der Regelung in § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO, dass der Gesetzgeber dort eine entsprechende Zusammenrechnung der Grundflächen der zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen auf dem gleichen Grundstück ausdrücklich vorsieht, indem er die Genehmigungsfreiheit an eine maximale Grundfläche von „insgesamt nicht mehr als 50 m²“ (Hervorhebung durch das Gericht) knüpft. Eine dem entsprechende Regelung enthält § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO indes nicht. Schließlich folgt eine andere Auslegung nicht aus dem Gesetzeszweck und ist auch eine Regelungslücke nicht vorhanden. Zwar ist es zutreffend, dass mit der Regelung der ausnahmsweisen Freistellung vom allgemeinen Genehmigungserfordernis (vgl. § 54 BbgBO) grundsätzlich bezweckt wird, für Vorhaben von zumeist geringerer bau- oder bodenrechtlichen Relevanz – sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht – zur Entlastung der Behörden und Bürger auf ein Baugenehmigungsverfahren zu verzichten (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/ u. a., a. a. O., § 55 BbgBO, Stand: Oktober 2011, Rz. 1). Jedoch bestimmt insofern der Gesetzgeber durch seinen umfangreichen Katalog zugleich darüber, welchen einzelnen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) Vorhaben er keine besondere bau- oder bodenrechtliche Relevanz beimisst. Es gibt daneben in § 55 BbgBO kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer (objektiven) Bagatellgrenze, wie sie der Beklagte hier anwenden will. Das folgt auch aus dem Bestimmtheitsgebot, denn für die Bauherren müssen die entsprechenden Freistellungstatbestände hinreichend klar erkennbar sein. Unerheblich ist daher, ob die - jeweils als Einzelvorhaben - genehmigungsfrei errichtete Bebauung insgesamt die Frage der bau- oder bodenrechtlichen Relevanz aufwirft. Es liegt vielmehr in der Natur einer solchen gesetzlichen katalogartigen Regelung, dass eine gehäufte Realisierung bestimmter genehmigungsfreier Vorhaben auf einem Grundstück oder in einer bestimmten Umgebung letztlich eine in quantitativer oder qualitativer Hinsicht erhebliche bodenrechtliche Relevanz entwickeln kann. Dem kann der Gesetzgeber jedoch nur selbst durch hinreichend klar bestimmte Einschränkungen (wie in § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO) Einhalt gebieten, wobei allerdings beispielsweise eine Zusammenrechnung mehrerer Baulichkeiten auf demselben Grundstück das Problem wegen der erheblich variierenden Grundstücksgrößen ebenfalls nicht durchweg lösen wird. Im Übrigen bleibt den zuständigen Bauaufsichtsbehörden nur, die errichteten Baulichkeiten gegebenenfalls nachträglich auf ihre materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Ob das Blockbohlenhaus des Klägers materiell rechtmäßig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beklagte seine Ermessensausübung lediglich auf die formelle Illegalität der baulichen Anlage gestützt hat.
II. Ist die Beseitigungsanordnung rechtswidrig und daher aufzuheben, erweist sich auch die auf diese bezogene Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig und verletzt sie den Kläger in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Dabei wird die teilweise Klagerücknahme und im Verhältnis dazu das Obsiegen des Klägers im Übrigen berücksichtigt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nach nicht zumutbar war, dass Verfahren selbst zu führen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327; dort Nr. II.9.5), wobei hier wegen der bloß auf die formelle Illegalität gestützten Beseitigungsanordnung lediglich die geschätzten Beseitigungskosten mit 500 Euro für den Wohnwagen und 1.000 Euro für das Blockbohlenhaus angesetzt werden.