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Entscheidung OVG 2 N 51.16


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 16.12.2016
Aktenzeichen OVG 2 N 51.16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2a Abs 1 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2a Abs 2 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2a Abs 3 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2 Abs 7 REgPlBrKohlSanPlG BB, § 2b Abs 1 REgPlBrKohlSanPlG BB 2006, § 2b Abs 3 S 1 REgPlBrKohlSanPlG BB 2006, § 2b Abs 3 S 2 REgPlBrKohlSanPlG BB 2006, § 7 Abs 2 ROG, § 12 Abs 3 S 1 ROG, § 12 Abs 5 S 1 Nr 3 ROG, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, § 124a VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2016 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung einer Abweichung von dem Ziel 1 des Regionalplans Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 5. März 2003 und den auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag abgewiesen, da der Teilplan unwirksam sei. Auf den zweiten Hilfsantrag der Klägerin hat es festgestellt, diese müsse bei ihrer Bauleitplanung den Teilplan nicht beachten.

Der hiergegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist allein in Bezug auf die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag der Klägerin zulässig. Im Übrigen ist die Beklagte angesichts der Abweisung der Klage nicht beschwert.

Der in diesem Umfang zulässige Zulassungsantrag ist unbegründet. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen der Beklagten ergibt keinen Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO).

1. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) über den Feststellungsantrag. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Das hat die Beklagte nicht erfolgreich dargelegt.

a) Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dem Regionalplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil der Satzungsgeber nicht in nachvollziehbarer Weise zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden habe mit der Folge, dass nicht erkennbar sei, welche Flächen zwingend aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung ausscheiden, in welchen Bereichen der planende Gemeindeverband nach von ihm selbst festgelegten abstrakten Kriterien keine Windkraftnutzung zulassen will und wo er aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung anderen Nutzungen den Vorrang einräumen will. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei an den Maßstäben der Rechtsprechung zur Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen orientiert (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 8, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 10, und vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 5; Urteile des Senats vom 14. September 2010 – OVG 2 A 5.10 –, juris Rn. 28, und vom 24. November 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 40).

Ernstliche Richtigkeitszweifel an der Feststellung eines Abwägungsmangels hat die Beklagte nicht mit ihrem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die dem Plangeber eingeräumte Planungshoheit und das ihm mangels einschränkender gesetzlicher Regelungen zustehende Planungsermessen missachtet, indem es die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 2009 geforderte Herangehensweise als absolut zwingend und endgültig angesehen habe. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss. Ferner muss er seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O., Rn. 6). Dass diese Prüfungsschritte als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen sind, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile vom 14. September 2010, a.a.O. Rn. 43, und vom 24. Februar 2011, a.a.O., Rn. 43 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.). Ebenso geht danach der Einwand der Beklagten fehl, die Anforderungen beruhten nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Die genannten Anforderungen ergeben sich aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. für die Regionalplanung § 2 Abs. 7 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung – RegBkPlG – in der bis zum 21. September 2011 geltenden Fassung bzw. nunmehr § 7 Abs. 2 ROG), wobei die Konzentrationsplanung angesichts der damit verbundenen Ausschlusswirkung insbesondere die gesetzliche Privilegierung der Windkraftnutzung im Außenbereich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigen hat (vgl. näher Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O., Rn. 43 ff.). Die Hinweise der Beklagten auf Entscheidungen zum Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 4. Oktober 2000 (am 3. März 2004 erneut als Satzung beschlossen, vgl. ABl. vom 29. September 2004, S. 718) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Beklagte geltend macht, die diesem Plan zugrunde liegende Abwägung sei im Normenkontrollverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 – OVG 10 A 3.05 –) unbeanstandet geblieben, hat sie ihre Behauptung, dieser Plan sei aufgrund so gut wie gleicher Verfahrens- und Abwägungsschritte erstellt worden wie der hier streitige Teilplan, nicht nachvollziehbar belegt. Unabhängig davon bindet die zu diesem Plan ergangene Entscheidung den Senat im vorliegenden Verfahren nicht. Unerheblich ist ferner, dass der Senat im Beschluss vom 9. Juni 2016 – OVG 2 S 3.16 – (juris Rn. 6) von der Gültigkeit des genannten Teilplans ausgegangen ist, denn diese in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Annahme, die nicht entscheidungstragend war, beruhte nicht auf einer sachlichen Überprüfung des Teilplans, gegen dessen Gültigkeit im dortigen Verfahren keine Einwendungen erhoben worden waren.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung habe im Zeitpunkt der Abwägung über den Teilplan im Jahre 2003 noch nicht existiert. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelungen, aus denen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen, wie oben dargelegt, abzuleiten sind, bereits in dem für die rechtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung galten. Die Rechtslage hat sich durch die spätere Ausdifferenzierung der Rechtsprechung zum Abwägungsvorgang, die an die im Planungsrecht schon zuvor geläufige Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen an die Planung und dem der Abwägung zugänglichen Bereich angeknüpft, nicht geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 – 4 B 7.16 –, juris Rn. 7). Ohne jeden Anhaltspunkt ist daher auch die Auffassung der Beklagten, die Rechtsprechung sehe die von ihr formulierten Anforderungen nicht gleichsam „rückwirkend“ auch für alte, vor 2009 erlassene Pläne als maßgeblich an. Dagegen spricht bereits die bisherige Rechtsprechung (vgl. zu einem Teilflächennutzungsplan aus dem Jahre 2006 BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.; zu einem Teilflächennutzungsplan von 2008 Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012, jeweils a.a.O.; zu einem Regionalplan aus dem Jahre 2004 Urteil des Senats vom 14. September 2010, a.a.O.).

Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags nicht erfolgreich dargelegt, dass die von der Beigeladenen im Aufstellungsverfahren vorgenommene Unterscheidung verschiedener Flächenkategorien der Sache nach den Anforderungen an eine fehlerfreie Konzentrationsflächenplanung genügt. Soweit die Beklagte geltend macht, die im Erläuterungsbericht zum Regionalplan mit den beiden Flächenlisten A und B vorgenommene Unterscheidung („A Tabu- und Ausschlussflächen, Potentiale des Naturraums und weitere raumbedeutsame Nutzungen – nicht abwägungsrelevant“ und „B Restriktionsflächen, bewertete Potentiale des Naturraumes und weitere raumbedeutsame Nutzungen – abwägbar“, vgl. Erläuterungsbericht zu Z 1, ABl. 2003, S. 848 f.) komme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu harten und weichen Tabuzonen und den danach erforderlichen Abwägungsschritten bereits sehr nahe, setzt sie sich nicht ausreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander.

Das Verwaltungsgericht hat u.a. beanstandet, dass die „Tabelle A“ nicht allein Flächen benenne, die als harte Tabuzonen zu bezeichnen seien. Es fänden sich dort Bereiche, deren Zuordnung zu den harten Tabuzonen zweifelhaft seien. Außerdem würden gegenüber Bereichen, die als harte Tabuzonen angenommen werden könnten, zusätzliche Abstands- und Pufferflächen angenommen, wobei es sich indes um rechtfertigungsbedürftige weiche Tabuzonen handle. Hinsichtlich der „Tabelle B“ beanstandet das Verwaltungsgericht vor allem, es erschließe sich nicht, weshalb die dort bezeichneten Restriktionsflächen den weichen Tabuzonen zuzurechnen seien, denn nach dem Erläuterungsbericht würden Eignungsgebiete ganz oder teilweise innerhalb von Restriktionsflächen dargestellt. Es handle sich daher nicht um Tabuzonen, in denen eine Windenergienutzung nach dem Willen des Satzungsgebers von vornherein ausgeschlossen werden müsse. Mit diesen Einwänden setzt sich der Zulassungsantrag nicht ausreichend auseinander.

Der Vorwurf der Beklagten, das Verwaltungsgericht beziehe sich lediglich formal auf die Kriterien und Einteilungen nach der Rechtsprechung, es habe aber nicht geprüft, ob nicht dennoch eine nachvollziehbare und sachgerechte Abwägung erfolgt sei, sondern den Plan allein deshalb für unwirksam erklärt, weil die „Terminologie des Jahres 2009“ nicht berücksichtigt worden sei, greift zu kurz. Vielmehr ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts deutlich zu entnehmen, dass es den Sinn und Zweck berücksichtigt hat, den die von der Rechtsprechung geforderte Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und die gestufte Prüfung haben: Zum einen soll dadurch erkennbar werden, welche Bereiche zwingend aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung ausscheiden und in welchen Bereichen dies erst aufgrund einer Wertung durch den Plangeber der Fall ist. Ferner soll deutlich werden, in welchen Bereichen der Plangeber aufgrund von ihm festgelegten abstrakten Kriterien keine Windkraftnutzung zulassen will und wo er aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung anderen Nutzungen den Vorrang einräumen will. Werden diese Unterscheidungen nicht getroffen und ist nicht nachvollziehbar, welche Ausschlussbereiche sich daraus jeweils ergeben, so lässt sich für die am Planungsverfahren beteiligten Personen nicht nachvollziehen, welcher Gestaltungsspielraum dem Plangeber verbleibt und welche Alternativen gegebenenfalls zu der beabsichtigten Planung bestehen; zudem können dann die Mitglieder der Regionalversammlung die Abwägung in der Regel nicht verantwortlich nachvollziehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O., Rn. 46).

Dass dem Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidungen und Verfahrensschritte durch die vom Plangeber verfolgte Vorgehensweise jedenfalls im Ergebnis genügt worden wäre, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar. Soweit sie geltend macht, innerhalb der Tabelle A sei aus der rechten Spalte ablesbar, für welche Flächenkategorien Einzelfallbewertungen für erforderlich gehalten worden seien und soweit sie die Entscheidung verteidigt, im Rahmen dieser Tabelle bestimmten Flächen zusätzliche Abstände und Puffer hinzuzurechnen, genügt dies nicht, um den Vorwurf zu entkräften, es sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden, welche Flächen nach Auffassung des Plangebers bereits zwingend aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Windkraftnutzung ausscheiden und für welche Bereiche er einen eigenen Wertungsspielraum angenommen hat. Ebenso wenig legt die Beklagte dar, dass im Planungsverfahren nachvollziehbar die Bereiche dargestellt worden wären, die aufgrund abstrakter eigener Kriterien des Plangebers nicht für eine Windkraftnutzung in Betracht kommen sollten, und in welchen Bereichen er eine ortsbezogene Einzelfallentscheidung vorgenommen hat.

b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergibt das Vorbringen der Beklagten ebenso wenig, soweit sie die fehlerhafte Anwendung von Planerhaltungsvorschriften rügt.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den gesetzlichen Planerhaltungsvorschriften auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal festgestellt, der Mangel im Abwägungsvorgang sei erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei, vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts orientiert sich erkennbar an den Kriterien der landesrechtlichen Planerhaltungsvorschrift für Abwägungsmängel (§ 2 a Abs. 2 RegBkPlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002, GVBl. 2003 I S. 2 – im Folgenden: RegBkPlG 2002 – bzw. § 2 b Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG in der mit Gesetz vom 28. Juni 2006, GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006 – mit Rückwirkung auf bereits aufgestellte Pläne geänderten Fassung, vgl. § 21 a RegBkPlG 2006; vgl. nunmehr § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG). Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Abwägungsmangel sei offensichtlich und ergebnisrelevant, legt die Beklagte nicht dar.

Sie zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht von falschen Anforderungen an das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgegangen ist noch legt sie nachvollziehbar dar, dass es die zugrunde gelegten Anforderungen zu Unrecht bejaht hat. Vielmehr erschöpfen sich ihre diesbezüglichen Einwendungen im Wesentlichen darin, die Annahme eines Abwägungsfehlers nochmals zu bestreiten. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das oben Ausgeführte (vgl. unter 1.a) verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Planerhaltung nochmals auf ihren Einwand zurückkommt, für die Beurteilung von Abwägungsfehlern sei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Abwägung abzustellen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ROG). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Abweichung von den erst im Jahre 2009 formulierten Anforderungen der Rechtsprechung könne unmöglich einen offensichtlichen Mangel darstellen, liegt dem ein Missverständnis des Begriffs der Offensichtlichkeit zugrunde, der nicht im Sinne einer „leichten Erkennbarkeit“ zu verstehen ist, sondern Mängel der äußeren Seite des Abwägungsvorgangs im Sinne objektiver Umstände bezeichnet, die ohne Ausforschung der inneren Motive und Vorstellungen der Entscheidungsträger feststellbar sind. Gemessen hieran kann das Verfehlen der Anforderungen einer sich ausdifferenzierenden Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang ein offensichtlicher Mangel sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 6).

Ebenso wenig ergibt das Vorbringen der Beklagten ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers. Dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abstellt, es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, ist entgegen den unklaren Einwendungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Ihr Einwand, es sei denkbar, dass der Plangeber zu den gleichen Gebietsausweisungen gekommen wäre, schließt die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht aus. Soweit die Beklagte die ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts beanstandet, der von der Beigeladenen inzwischen erarbeitete Entwurf eines neuen Sachlichen Teilplans „Freiraum und Windenergie“ solle zu einer Erhöhung des Flächenanteils der Windenergie von bisher ca. 1,8% der Regionalfläche auf ca. 2% führen, genügt dies ebenfalls nicht, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein ergänzendes Argument des Verwaltungsgerichts handelt, das die Möglichkeit einer anderen Planung zusätzlich plausibilisieren soll. Der hiergegen gerichtete Einwand, die größere Fläche müsse nicht auf einer an die Rechtsprechung angepassten Methodik, sondern könne auf geänderten Umständen und Voraussetzungen beruhen, da z.B. bisherige Schongebiete weggefallen seien, ist wenig aussagekräftig. Die Beklagte begibt sich damit auf die Ebene eines genaueren Vergleichs der beiden Planungen, ohne indes in dem dafür gebotenen Maße darzulegen, welche quantitativen Auswirkungen die inzwischen geänderten, die Ausweisung größerer Windeignungsgebiete begünstigenden Umstände haben und inwieweit dies ggf. durch die Änderung sich gegenläufig auswirkender Umstände oder durch strengere Schutzkriterien, etwa zum Schutz von Siedlungsbereichen kompensiert wird (vgl. etwa den zum Schutz von Siedlungsflächen inzwischen zugrunde gelegten 1 km-Schutzabstand nach Tabelle 9 Nr. 18 des Entwurfs vom 21. April 2015, S. 34).

Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Beklagte nicht mit ihrem Vorbringen dar, das Verwaltungsgericht habe die Planerhaltungsvorschrift des § 2 a Abs. 1 RegBkPlG 2002 (vgl. inhaltlich unverändert § 2 b Abs. 1 RegBkPlG 2006) außer Acht gelassen, nach der eine Verletzung der für Regionalpläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, unbeachtlich ist. Die Beklagte legt bereits nicht nachvollziehbar dar, weshalb der vom Verwaltungsgericht angenommene Abwägungsfehler als Verletzung einer für Regionalpläne geltenden Verfahrens- oder Formvorschrift anzusehen sein sollte. Dagegen spricht bereits, dass die durch die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs geprägte Terminologie zwischen Unbeachtlichkeitsregelungen für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und solchen für Mängel des Abwägungsvorgangs unterscheidet (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB; ebenso nunmehr § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG). Dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG vorlägen, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend (vgl. dazu nur § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 ROG, der für vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getretene Raumordnungspläne der Länder nur § 12 Abs. 1 bis 4 ROG für anwendbar erklärt).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Beklagte auch nicht dargelegt, soweit sie eine Missachtung der Vorschrift des § 2 a Abs. 3 RegBkPlG 2002 rügt. Diese Regelung sah vor, dass Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 der Vorschrift unbeachtlich sind und durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit des Regionalplanes führen und dass der Regionalplan bis zur Behebung der Mängel keine Bindungswirkung entfaltet. Die bereits mit Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96) mit Rückwirkung auch für ältere Pläne abgeänderte Vorschrift (vgl. § 2 b Abs. 3 Satz 2, § 21 a RegBkPlG 2006) gilt indes nicht mehr, seitdem § 2 b RegBkPlG (in der Fassung des Gesetzes vom 21. September 2011, GVBl. I Nr. 21) im Wesentlichen nur noch auf § 12 ROG verweist. Davon abgesehen verstößt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin müsse den Teilplan bei ihrer Bebauungsplanung nicht beachten, inhaltlich nicht gegen die Vorschrift, deren Regelungszweck darin zu sehen war, die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung behebbarer Abwägungsmängel durch ein ergänzendes Verfahren (vgl. nunmehr § 12 Abs. 6 ROG) abzusichern. Diese Möglichkeit bleibt durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung unbenommen. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt oder für ruhend gestellt hat, um der Beigeladenen die Möglichkeit zu geben, den Abwägungsfehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rückwirkenden Heilung des Abwägungsmangels durch ein ergänzendes Verfahren nicht entgegensteht, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Beigeladene, die inzwischen ein Verfahren zur Neuaufstellung eines u.a. die Windkraftnutzung regelnden Teilregionalplans betreibt, die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens beabsichtigt.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforde-rungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür er-forderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Soweit die Beklagte auf mehrere die Genehmigung von Windenergieanlagen im Gebiet des Teilplans betreffende Klage- und Verwaltungsverfahren sowie drei gegen den Teilplan gerichtete Normenkontrollverfahren hinweist, von denen nach Auskunft des zuständigen Senats eines (OVG 10 A 18.12, zuvor OVG 10 A 4.05) nach Antragsrücknahme bereits eingestellt wurde und die anderen beiden (OVG 10 A 4.05 und OVG 10 A 18.05) im Jahre 2007 für ruhend gestellt worden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht und es daher im Interesse der Rechtseinheit im vorliegenden Verfahren der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Ebenso wenig ergibt ihr Vorbringen, dass das Verfahren entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung ein Interesse an der Durchführung eines Berufungsverfahrens begründen.

Die beiden ersten von der Beklagten dazu gestellten Fragen lassen sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Abwägungsvorgang, wie bereits oben ausgeführt, zwingend einzuhalten sind. Dies bedeutet indes nicht, dass der Plangeber bei der gebotenen Unterscheidung notwendig dieselben Bezeichnungen („harte und weiche Tabuzonen“) verwenden muss. Im Übrigen wird mit den Fragen kein über die dargelegten Erkenntnisse der Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt.

Die dritte Frage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass die in der Rechtsprechung formulierten Maßstäbe auch für ältere Regionalpläne gelten. Dies wurde ebenfalls bereits ausgeführt (vgl. oben unter 1.a).

Die vierte Frage, ob der streitgegenständliche Teilplan unwirksam sei, stellt lediglich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage, ohne zu erläutern, weshalb dies aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit einer Überprüfung im Berufungsverfahren bedarf.

Auch mit den weiteren, die Anwendung der Planerhaltungsvorschriften betreffenden Fragen wiederholt die Beklagte lediglich ihre bereits zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragenen Einwendungen. Auch dazu kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (s.o. unter 1.b). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Beklagte hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Verfahren überdurchschnittlich schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, nachdem die rechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang, wie dargelegt, in wesentlichen Punkten geklärt sind. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt zudem eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache voraus, die sich auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben unter 1.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).