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Entscheidung 3 UF 74/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.11.2013
Aktenzeichen 3 UF 74/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 27 VersAusglG

Leitsatz

Die Streichung des sog. Pensionsprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts stellt sich mithin als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft dar, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist und deshalb im Zuge der Billigkeitsprüfung gemäß § 27 VersAusglG nur korrigiert werden kann, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen nachhaltig belastende Umstände hinzutreten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 30.5.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 16.7.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt für den Zeitraum bis zum 27.8.2013 14.280 €; für den Zeitraum ab 28.8.2013 beträgt er 4.080 €. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird abweichend ebenfalls auf 14.280 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im … 1958 geborene Antragsteller und die im … 1959 geborene Antragsgegnerin haben am 2.12.1977 geheiratet und leben seit dem 31.5.2011 getrennt, der Scheidungsantrag ist der mit einem neuen Partner zusammenlebenden Antragsgegnerin am 12.7.2012 zugestellt worden.

Die beteiligten Ehegatten streiten im jetzigen Stadium des Verfahrens nur noch über die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Der Antragsteller war seit 1977 bis zu seiner Pensionierung zum 31.12.2011 Soldat. Er bezieht eine Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften von der weiteren Beteiligten zu 2. in Höhe von ca. 1.800 € netto monatlich. Er lebt in der von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Immobilie, die noch nicht lastenfrei ist; das in diesem Zusammenhang aufgenommene Darlehen tilgt er derzeit alleine, erwägt aber aus Kostengründen einen Grundstücksverkauf.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Zootechnikerin und Köchin und seit 1987 vollschichtig in dem zuletzt genannten Beruf bei der Bundeswehr beschäftigt. Dafür erhält sie eine Vergütung von monatlich 1.600 €. Mit ihrem neuen Lebenspartner lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Scheidungsverbundbeschluss vom 30.5.2013 hat das Familiengericht die von den Eheleuten erworbenen Anrechte insgesamt ausgeglichen und insofern angeordnet, dass im Wege der internen Teilung

- zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,0785 Entgeltpunkten (Ost) – entsprechend einer Monatsrente von 172,50 € -,

- zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung … (jetzt: der weiteren Beteiligten zu 2.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 772,21 €,

- zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 15,0725 Entgeltpunkten (Ost) - entsprechend einer Monatsrente von 367,32 € - und

- zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 19,25 Versorgungspunkten – entsprechend 1,20 € monatlich -

bezogen auf das Ende der Ehezeit (30.6.2012) übertragen werde. Mit Beschluss vom 16.7.2013 berichtigte das Familiengericht die Gründe seiner Ausgangsentscheidung hinsichtlich offensichtlicher Unrichtigkeiten.

Der Antragsteller greift nach teilweiser Rücknahme seines Rechtsmittels allein noch die Regelung des Versorgungsausgleiches in dem Verbundbeschluss an. Er erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleiches, hilfsweise dessen Aussetzung bis zur Berentung der Antragsgegnerin bzw. Herabsetzung „in Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruches“. Hierzu macht er geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleiches belaste ihn über Gebühr, nämlich bis in den Bereich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes, während die Antragsgegnerin, die voraussichtlich noch 12 Jahre erwerbstätig sein werde, ihren Lebensunterhalt auch ohne die Übertragung von Rentenanwartschaften auf sie angemessen bestreiten könne; wegen verschiedener gesundheitlicher Gebrechen sei er auch nicht in der Lage, seine Pension durch Nebeneinkünfte aufzubessern, die im Übrigen ab einem Betrag von 450 € auf seine Pension angerechnet werden würden; soweit kein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches aus Billigkeitsgründen erfolge, müsse der Versorgungsausgleich jedenfalls aber bis zur Berentung der Antragsgegnerin ausgesetzt oder müssten in dessen Rahmen etwaige Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden

Die Antragsgegnerin stützt mit näheren Ausführungen die amtsgerichtliche Entscheidung.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss desselben im Sinne von § 27 VersAusglG oder eine Anpassung nach § 33 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

1. Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung eine Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom 1.12.1977 bis zum 30.6.2012 und die darauf beruhenden Versorgungsauskünfte der weiteren Beteiligten zugrunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind.

2. Mit seinen auf den Wegfall des sog. Pensionärsprivilegs und die sich hieraus ergebenden Folgen gründenden Rechtsmittelangriffen dringt der Antragsteller nicht durch.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von dem das Versorgungsausgleichsrecht bestimmenden Halbteilungsgrundsatz abzuweichen. Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach §§ 9 – 19 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleiches, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleiches geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 449 f). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind (Hoppenz, Familiensachen, 9.A., A.IV., § 27 Rz. 3 m.w.N.). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleiches unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2005, 1238; 2009, 205; OLG Stuttgart FamFR 2011, 178; OLG Saarbrücken aaO). Hierbei verbietet sich eine schematische Herangehensweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (OLG Köln NJW-RR 2011, 366). Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. A. § 27 VersAusglG Rz. 15).

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass ihm aufgrund der durch den Versorgungsausgleich eintretenden sofortigen Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein schwerwiegender Nachteil entstehe. Während er nach Rechtskrafteintritt der angefochtenen Entscheidung eine Kürzung seiner Pension in Höhe von derzeit ca. 1.800 € um den Ausgleichsbetrag aus der soldatenrechtlichen Versorgung, nämlich 772,21 €, hinnehmen müsse und keine Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften der Antragsgegnerin erhalten werde, werde die Antragsgegnerin möglicherweise erst in 12 Jahren bei Erreichen der Altersgrenze (66 Jahre) in den Genuss der übertragenen Anwartschaften gelangen. Damit werde er zum Sozialfall, während seine Ehefrau auch ohne die zusätzlichen Versorgungsanwartschaften ein zuträgliches Auskommen habe.

Hiermit kann der Beschwerdeführer in vorliegender Sache allerdings nicht gehört werden.

Das sog. Pensionärsprivileg, wonach die Pension des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um den Versorgungsausgleichsbetrag vermindert wurde, zu dem auch der Ausgleichsberechtigte eine Rente bzw. Pension bezog, ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) zum 1.9.2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleiches bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drs. 16/10144 S. 100 ff; zutr. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661 f). Die Streichung des sog. Pensionsprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts stellt sich mithin als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft dar, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist (BGH FamRZ 2013, 690 f) und deshalb im Zuge der Billigkeitsprüfung gemäß § 27 VersAusglG nur korrigiert werden kann, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen nachhaltig belastende Umstände hinzutreten (OLG Stuttgart aaO). Insofern kann sich nach allgemeiner Auffassung eine grobe Unbilligkeit daraus ergeben, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Absicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627; OLG Saarbrücken aaO). Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen allein genügt indes ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 u.H.a. BGH FamRZ 2006, 769; OLG Köln aaO). Die unterhaltsrechtlich erheblichen Selbstbehaltsgrenzen gelten in diesem Zusammenhang nämlich nicht. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann deshalb bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2010, 2067; 1999, 714; OLG Köln aaO; OLG Rostock aaO; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178; OLG Koblenz aaO).

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen – auch befristeten – völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht vor.

Der Antragsteller erfährt zwar durch den Versorgungsausgleich eine erhebliche finanzielle Einbuße. Es erweist sich aber bereits als zweifelhaft, ob dadurch sein Selbstbehalt (derzeit nach Maßgabe der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten 1.100 €) unterschritten wird, da ihm im Zuge des Versorgungsausgleiches gleichzeitig Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin übertragen werden. Der Antragsteller ist zudem hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses, was ihn zusätzlich absichert, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass auf dem dazugehörenden Grundstück noch dingliche Lasten ruhen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin bislang vergleichsweise geringe Anwartschaften erworben. Nachehelich kann sie zwar ihre Altersversorgung bis zum gesetzlichen Renteneintritt noch aufbauen. Ausgehend von ihrer Erwerbsbiographie wird sie aber keine überdurchschnittlichen Anwartschaften mehr erwerben können, so dass sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches letztlich angewiesen ist. Jedenfalls trifft die umfassende Durchführung des Versorgungsausgleiches den Beschwerdeführer nicht in einer Weise unverhältnismäßig hart, dass sie bereits die angesichts des Solidaritätsprinzips unter den Rentenversicherten zu Recht hohen Anforderungen an einen auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 27 VersAusglG rechtfertigte.

3. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsschutzziel auch nicht unter Berufung auf die Grundsätze der sog. phasenverschobenen Ehe erreichen. Dabei handelt es sich um Ehen, in denen ein Ehegatte (der Ausgleichspflichtige) während der Ehezeit noch berufstätig war, während der andere (Ausgleichsberechtigte) bereits das Rentenalter erreicht hatte und deshalb keine Renten- bzw. Pensionsanrechte mehr erwerben konnte. In solchen Konstellationen wäre der jüngere Ehegatte nur aufgrund des Altersunterschiedes allein ausgleichspflichtig, während dem anderen Ehegatten die eigenen Anrechte ungeschmälert erhalten blieben (BGH FamRZ 2004, 1181; jurisPK-BGB/Breuers, § 27 VersAusglG Rz.13). Die Ausgleichungspflicht des einen Ehegatten beruhte in diesen Fällen also nicht auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung während der Ehezeit, sondern darauf, dass der andere Ehegatte aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat, was die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach dem Halbteilungsgrundsatz unbillig erscheinen lässt.

So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil gerade der ausgleichspflichtige Beschwerdeführer während der Ehezeit in Ruhestand getreten ist. Zudem kann sich der genannte Umstand auch nicht nachhaltig auf die Versorgungsanwartschaften beider früheren Ehegatten ausgewirkt haben (und die Einschränkung des Versorgungsausgleiches deshalb gebieten), weil der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beschwerdeführers dem Ende der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 VersAusglG insgesamt 34 ½ Jahre umfassenden Ehezeit nur sechs Monate vorausging.

4. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 33 f VersAusglG liegen ebenfalls nicht vor. Dem Begehren auf Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingt vorgenommenen Kürzung der Versorgungsbezüge kann das Familiengericht nur nachkommen, soweit dem Ausgleichsberechtigten ohne die Kürzung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten zustünde. Auch hieran fehlt es aber, so dass der Senat die in Rechtsprechung und Lehre in diesem Zusammenhang umstrittene Rechtsfrage fallbezogen unentschieden lässt, ob §§ 33 f VersAusglG eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über den Versorgungsausgleich verlangen oder die Aussetzung auch bereits (wie hier) im Verfahren des Scheidungsverbunds erfolgen kann (vgl. OLG Naumburg OLGR 2006, 434; OLG Celle FamRZ 2013, 1313; Nomos-Komm. zum BGB/ Götsche, 2. A., § 33 VersAusglG Rz. 6; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 722; Gutdeutsch FamRZ 2010, 1140).

Grundsätzlich in Betracht kommt zwar ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung nachehelichen Unterhalts (§§ 1578 ff BGB). Dieser setzte aber voraus, dass die Beschwerdegegnerin entweder mit der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes befasst wäre (§ 1570 BGB), von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden könnte (§§ 1571, 1572 BGB) oder sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden in der Lage wäre bzw. daraus ihren vollen Unterhalt nicht würde bestreiten können (§ 1573 BGB). Davon kann aber vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Beschwerdeführer weder angekündigt, noch hat dieser Umstände vorgetragen, die ihr Vorhandensein bzw. baldiges Eintreten nahelegten. Im Gegenteil ist die Antragsgegnerin seit einer Vielzahl von Jahren bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt, genießt mutmaßlich langjährigen Kündigungsschutz und erzielt ein deutlich über dem sog. Selbstbehalt liegendes Nettomonatseinkommen. Gemeinsame minderjährige Kinder der früheren Eheleute sind im Übrigen nicht vorhanden, und die Antragsgegnerin hat auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei dieser Sachlage trifft den Antragsteller die sog. Feststellungslast, d.h. er hat die für ihn negativen Rechtsfolgen einer Nichterweislichkeit von Unterhaltsansprüchen seiner früheren Ehefrau ihm gegenüber zu tragen.

5. Schließlich ist der Senat nicht dazu berufen, im Sinne von §§ 35 f VersAusglG über eine eventuelle Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetreten Kürzung der vom Antragsteller nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze erzielten laufenden Versorgung zu entscheiden. Hierüber hat der Versorgungsträger zu befinden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzte Anrecht besteht (§ 36 Abs. 1 VersAusglG).

6. Nach allem hat es bei der angegriffenen Entscheidung zu verbleiben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

8. Die Festsetzung des Beschwerdewerts rechtfertigt sich - ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen der beteiligten Ehegatten von (1.800 € + 1.600 €=) 3.400 € - aus §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG, wobei die mit Schriftsatz vom 28.8.2013 erklärte teilweise Beschwerderücknahme zu beachten war.