| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.08.2019 | |
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| Aktenzeichen | 6 K 1758/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0808.6K1758.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 130 AO 1977 | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger begehren die Rücknahme eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks O..., Flur 20, Flurstück 442/7 in 0....
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 zog der Beklagte die Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung E I des Beklagten zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.300,01 DM heran. Auf den hiergegen am 7. Dezember 1998 eingelegten Widerspruch reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2000, den Klägern jeweils zugestellt am 21. August 2000, die Beitragsforderung auf 1.108,69 DM und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 7. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 8. März 2016, und erneut mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, beim Beklagten eingegangen am 16. Dezember 2016, beantragten die Kläger beim Beklagten unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (- 9 B 43.15 und 9 B 1.16 -) die Aufhebung bzw. Rücknahme des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides vom 1. Dezember 1998 und die Rückerstattung der darauf bereits geleisteten Zahlungen. Den Antrag begründete sie im Einzelnen damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit o.g. Beschlüssen entschieden habe, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - neue Fassung – (KAG n.F.) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und der Beitragsbescheid somit auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe und selbst verfassungswidrig sei. Infolge des vorliegend offensichtlichen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes sei das Rücknahmeermessen auf Null reduziert. Der Bescheid stehe wegen der Verfassungswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem unerträglichen Konflikt. Es sei aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zwingend geboten, diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Dies gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes sei schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil hier der Grad des grundgesetzwidrigen Verwaltungshandelns weitaus größer sei. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes habe die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden müssen. Rechtsmittel gegen den Bescheid seien im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts nicht eingelegt worden. Der Beklagte habe zudem selbst auf diese Rechtsprechung verwiesen und damit die Kläger veranlasst, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Für die Kläger sei die Grundgesetzwidrigkeit nicht erkennbar gewesen. Sie hätten daher keine weitergehenden Überlegungen anstellen müssen, als dies die erkennenden Gerichte getan hätten.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2017, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Anschlussbeitrag sei gemäß der gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes dafür erhoben worden, dass durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese Vorteilslage halte an. Weiterhin habe die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Folge, dass die Nutzungsgebühren in den folgenden Jahren geringer bemessen werden könnten. Auch dieser Vorteil komme den Klägern zugute. Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses der Kläger an der Aufhebung des Bescheides und des Rückerhalts des Geldbetrages sowie der Tatsache, dass sich über die Jahre der o.g. wirtschaftliche Vorteile zugunsten der Kläger ausgewirkt habe und unter Beachtung der Bestandskraft des Bescheides komme eine Aufhebung des Bescheides und Rückerstattung des Beitrags nicht in Betracht.
Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, beim Beklagten eingegangen am 24. Mai 2017 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017, den Klägern zugestellt am 27. Juni 2017, zurückwies. Zur Begründung führte er aus: Gründe, die für eine Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Dezember 1998 und eine Rückzahlung des Beitrags sprächen, lägen nicht vor. Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei bestandskräftig geworden. Dass die Kläger primären Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hätten, hätten sie selbst zu verantworten. Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides seien alle wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden. Welche Umstände der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, habe der Beklagte dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe in den von den Klägern zitierten Entscheidungen lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004 beanstandet, die Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auch auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte. Das Bundesverfassungsgericht hätte in den genannten Entscheidungen nicht die Vorteilsvermittlung gemäß § 8 Abs. 2 KAG als solche in Frage gestellt. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen seien zudem Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig gewesen seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sei rechtlich beachtlich und bedeute, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Die Voraussetzungen des § 130 Abgabenordnung (AO) lägen nicht vor. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch beruhe der Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen, dass sich viele Jahre später aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ändern würde. Der aufgrund des wirksamen Bescheides bezahlte Beitrag sei gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung (§ 8 Abs. 2 KAG) verwendet worden, nämlich für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Wie in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ausdrücklich festgestellt worden sei, handele es sich bei der Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Anschlussmöglichkeit an diese um einen Vorteil, der den Wert eines Grundstücks dauerhaft erhöhe und für den grundsätzlich die volle Gegenleistung zu erbringen sei. Der Erhebung des Anschlussbeitrages habe eine konkrete Leistung des Beklagten gegenübergestanden, welche auch entgegengenommen worden sei.
Mit ihrer am 26. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Ablehnung des Antrages sei ermessensfehlerhaft erfolgt.
Die Kläger beantragen,
(sinngemäß) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 aufzuheben und den gezahlten Beitrag in Höhe von 1.108,69 DM (566,86 Euro) verzinslich an die Kläger zu erstatten,
hilfsweise den Bescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Auffassung der Kläger, dass der Beklagte sein Ermessen bei der ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Aufhebung des Abwasseranschlussbeitragsbescheides rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, treffe nicht zu. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe, habe der Beklagte die verschiedenen Aspekte abgewogen und dann entschieden, dass die bestandskräftigen Bescheide nicht aufgehoben würden. Dies sei nicht zu beanstanden.
Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden und Berichterstatter gemäß § 87 a Abse. 2, 3 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils in ihren Schriftsätzen vom 30. April 2019 (Klägervertreter) und vom 11. April 2019 (Beklagter) einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 7. März 2016 bzw. 15. Dezember, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der klagenden Partei ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Diese Vorschriften finden im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 2 A 197/97 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten). |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da sie ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (SthG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, Kitz 2019, 135).
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat sie das ihr bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere war es ihr entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, ihre finanziellen Interessen zu berücksichtigen. Wenn insoweit eine Behörde unter anderem finanzielle Interessen berücksichtigt hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben und nur sehr wenige Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Dementsprechend basierte die folgende haushälterische Planung in Bezug auf die Festsetzung der laufenden Gebühren auf der erfolgten Refinanzierung. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.