Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 10.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 4 U 65/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05. März 2010 – Az. 10 O 89/09 – wird zurückgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe von Teilen der im Grundbuch von … Blatt 799 verzeichneten Flurstücke 619 und 620 sowie eines auf den Flurstücken 600, 619 und 620 gelegenen Bootsschuppens und eines auf dem Flurstück 619 gelegenen Netz- und Geräteraumes.
Eigentümer der Flurstücke 619 und 620 waren im Jahr 1959 die Herren K… W… und H… W… in ungeteilter Erbengemeinschaft. Herr H… W… verließ im Jahr 1960 das Gebiet der ehemaligen DDR. Zunächst wurde die Gemeinde … zum Treuhandverwalter seines Vermögens bestellt; später aufgrund der Eintragung vom 08. Juni 1961 der Rat des Bezirks M…. Mit Vertrag vom 10. November 1961 zwischen Herrn K… W… und dem Treuhandverwalter wurden die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft je zur ideellen Hälfte vereinbart. Mit gleichem Vertrag veräußerte Herr K… W… seinen Miteigentumsanteil an das Volkseigentum. Als Rechtsträger für diesen Anteil wurde unter dem 17. November 1962 der Rat des Bezirks M… eingetragen.
Der als Treuhandverwalter für den Miteigentumsanteil des H… W… handelnde Rat des Bezirkes M… veräußerte mit notariellem Vertrag vom 08. November 1971 dessen Miteigentumsanteil an den Rat des Kreises Z… zugunsten des Volkseigentums. Am 11. Januar 1976 wurde im Grundbuch “Eigentum des Volkes” als Alleineigentümer eingetragen.
Auf dem Flurstück 619 befindet sich ein von der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer “Da…” errichtetes Gebäude (früher Geräteschuppen und Netzraum) und auf den Flurstücken 619, 620 etwa die Hälfte eines Bootsschuppens. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf der Kopie eines Bestandsplanes des Vermessungsbüros M… vom September 2002 beträgt die auf dem Flurstück 600 aufstehende Fläche des Bootsschuppens 85 m² und die auf den Flurstücken 619 und 620 aufstehende Fläche 65 m² bzw. 22 m². Die vorgenannten Gebäude wurden in den 60-er bzw. 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet.
Mit notariellem Vertrag vom 13. März 1991 - UR-Nr. 23/1991 des Notars … in B… - veräußerte das Bundesvermögensamt … unter anderem die streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage einer Investitionsbescheinigung des Landkreises Z… vom 11. Dezember 1990 an Herrn H… A…, der am 24. September 1991 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Dieser veräußerte seinerseits mit notariellem Vertrag vom 05. August 1994 - UR-Nr. 172/1994 des Notars W… in B… - das aus den Flurstücken 601, 617, 618, 619, 620 und 623 der Flur 1 bestehende Seegrundstück “W… 5 …” mit einer Gesamtgröße von 5.389 m² an den Kläger. Der Kläger wurde am 07. März 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag der Notarin S… vom 27. Januar 1999 veräußerte die Da… GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer “Da…” an den Beklagten als ihrem damaligen Kommanditisten die
“den Vertragsbeteiligten nach Lage und Größe bekannten und näher spezifizierten Gebäude und baulichen Anlagen auf dem Flurstück 600 der Flur 1: |
Ziffer I. des vorgenannten Kaufvertrages weist die Verkäuferin als Eigentümerin der veräußerten Gebäude und Baulichkeiten aus. Weiter heißt es:
„2.1. Der Gebäudeverkäufer/Gebäudeeigentümer erklärt hiermit die Aufhebung und Aufgabe sämtlicher Rechte an allen Baulichkeiten auf dem vorbezeichneten Flurstück.
2.2 Eingetragene Eigentümerin des Grund und Bodens ist die B….
3.1. Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass Folge dieser Erklärung das Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums ist...
...
3.3. Den Beteiligten ist bekannt, dass die beurkundete Aufgabeerklärung lediglich zum gegebenen Zeitpunkt, d.h. im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grund und Bodens zu den Grundakten des Grundstücks genommen wird ohne Prüfung, ob die Erklärung vom Berechtigten abgegeben wurde und ob Gebäudeeigentum entstanden ist.“
In Ziffer II. des Vertrages heißt es weiter:
„4.1. Gebäudeverkäufer verkauft und überträgt mit dinglicher Wirkung an den dieses annehmenden Gebäudekäufer das Eigentum an sämtlichen ihm bzw. seinen Rechtsvorgängern auf dem vorgenannten Grund errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen mit der Maßgabe, dass der Gebäudekäufer das Eigentum erwirbt. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an den vorbezeichneten Anlagen/Gebäuden mit der Unterzeichnung dieses Vertrages an den Gebäudekäufer übergeht.“
Ein Gebäudegrundbuch war jedoch für die vorgenannten Gebäude nicht angelegt und ein Nutzungsrecht im Grundbuch nicht eingetragen.
Der Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 wurde gemeinsam mit einem notariellen Kauf- und Übereignungsvertrag des Notars K… in B… vom 29. November 1999, mit dem die B… GmbH, B… an den Beklagten das Flurstück 600 der Flur 1 mit allen Rechten, gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör mit Ausnahme des ehemaligen Geräte- und Netzraumes veräußert hatte, am 19. Juli 2000 beim Grundbuchamt Z… eingereicht.
Hinsichtlich des Geräte- und Netzraumes hatte der Beklagte im Vertrag vom 29. November 1999 mit der Angabe, Nutzer im Sinne von § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu sein, seinerseits die Eigentumsaufgabe erklärt. Dem Vertrag vom 29. November 1999 war eine Lageskizze beigefügt, wonach sich der Geräte- und Netzraum auf dem Flurstück 600 befindet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei Eigentümer beider Gebäude sowie der Flurstücke 619 und 620. Infolge der mit Vertrag vom 27. Januar 1999 erklärten Aufgabe des selbständigen Gebäudeeigentums seien die Gebäude wesentlicher Bestandteil der Flurstücke 619 bzw. 619 und 620 geworden.
Nur durch die manipulierte Einbeziehung der Grundstücksskizze in den notariellen Vertrag vom 29. November 1999 sei es dem Beklagten überhaupt ermöglicht worden, einen notariellen Kaufvertrag für Bootshaus und Netzschuppen mit der B… abzuschließen. Der Beklagte habe gewusst, dass die streitgegenständlichen Grundstücksteile nicht zum Flurstück 600 gehört hätten. Da der Geräte- und Netzraum auf dem Grundstück 619 stehe, habe die Lageskizze so manipuliert werden müssen, dass der Geräte- und Netzraum auf Grundstück 600 eingezeichnet worden sei. Ohne eine derartige Manipulation wäre der Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 nicht zustande gekommen, weil die Da… GmbH & Co. KG die Gebäude nur an den späteren Grundstückseigentümer verkauft hätte. Es wäre dann auch nicht der Vertrag vom 29. November 1999 zustande gekommen, weil die B… die Grundstücke nur an die Eigentümer der Baulichkeiten verkaufen wollte.
Der Kläger hat behauptet, der Bootsschuppen sei vom Wasser aus nur über das Flurstück 620 erreichbar, da sich vor dem Flurstück 600 ein Steg befinde. Vom Land aus sei der Bootsschuppen über die Flurstücke 600 und 619 erreichbar.
Der Beklagte hat behauptet, die streitgegenständlichen Teilstücke der Flurstücke 619 und 620 seien aufgrund eines Zuordnungsbescheides der Da… Fischerei bzw. der B… übertragen worden. Der Kläger könne daher jedenfalls nicht die Herausgabe der Flurstücke beanspruchen, soweit diese mit den an ihn, den Beklagten, übertragenen Gebäuden und baulichen Anlagen bebaut seien. In dem notariellen Kaufvertrag mit der B… vom 29. November 1999 sei zwar ausdrücklich nur das Flurstück 600 bezeichnet, die B… habe ihm jedoch diejenigen Flurstücke verkaufen wollen, auf denen die streitgegenständlichen Gebäude stehen. Insofern handele es sich lediglich um eine Falschbezeichnung.
Der Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, der Kläger habe auf die heraus verlangten Teile der Flurstücke 619 und 620 verzichtet, da in dem Kaufvertrag zwischen ihm und A… die Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit der veräußerten Grundstücke ausgeschlossen worden sei. Vielmehr sei das selbständige Eigentum an den Gebäuden aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 27. Januar 1999 auf ihn übertragen worden. Die Aufgabe sämtlicher Rechte an den Gebäuden habe der Verkäufer erklären müssen, damit das Eigentum auf ihn habe übergehen können. Auch im Vertrag vom 27. Januar 1999 sei lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung des Flurstücks erfolgt.
Zudem sei das Bootshaus aufgrund eines vom Flurstück 600 aus erfolgten Überbaues wesentlicher Bestandteil des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 600 geworden, da nur von dort aus ein Eingang zum Bootshaus vorhanden sei. Das im Jahr 1974 errichtete Boots- und Gerätehaus und der im Jahr 1977 errichtete Netzraum seien jeweils im Einvernehmen mit dem damaligen Grundstücksnachbarn errichtet worden. Das Flurstück 600 reiche zudem bis zur Wasserlinie, während das Flurstück 620 teilweise im Wasser liege, so dass etwas mehr als die Hälfte des Bootshauses sich auf dem Flurstück 600 auf festem Land befinden würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Teilbereiche der Flurstücke 619 und 620 sowie des auf dem Flurstück 619 befindlichen Geräte- und Netzraumes und der auf den Flurstücken 619 und 620 befindlichen Hälfte des Bootsschuppens zu. Der Kläger sei aufgrund der im Kaufvertrag vom 05. August 1994 erklärten Auflassung und der auf dieser Grundlage erfolgten Eintragung Eigentümer der Flurstücke 619 und 620 geworden. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass A… nicht Berechtigter gewesen sei. Durch einen mangels konkreten Vorbringens des Beklagten nicht näher nachvollziehbaren Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion werde Eigentum der Da… Fischerei bzw. der B… an den Flurstücken 619, 620 nicht originär begründet, sondern lediglich eine bestehende Eigentumslage festgestellt, wobei auch nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Da… GmbH & Co. KG Eigentümerin der Flurstücke geworden sein soll. Zudem hätte der Kläger selbst im Falle einer fehlenden Berechtigung des A… gutgläubig das Eigentum an den Flurstücken erworben, da A… im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen sei und keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass dem Kläger eine Unrichtigkeit des Grundbuches bekannt gewesen sei. Eine wirksame Übertragung der Flurstücke an den Beklagten aufgrund der im Kaufvertrag mit der B… erklärten Auflassung scheitere unabhängig von der Frage einer etwaigen Falschbezeichnung daran, dass die B… nicht zur Veräußerung berechtigt gewesen sei. Auch der Beklagte sei nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Der Beklagte habe auch kein Besitzrecht an den Flurstücken. Insbesondere sei eine Anspruchsberechtigung des Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob der damaligen Verkäuferin, der Da… GmbH & Co. KG überhaupt selbständiges Gebäudeeigentum zugestanden habe, ob diese ihr Eigentum wirksam aufgegeben habe oder das Eigentum aus sonstigen Gründen erloschen sei, bestehe kein selbständiges Gebäudeeigentum mehr. Verfügungen über selbständiges Gebäudeeigentum hätten sich ab dem 03. Oktober 1990 nach den §§ 873, 925 BGB gerichtet, wobei die notwendige Grundbucheintragung auf dem Gebäudegrundbuchblatt vorzunehmen sei. Ein Gebäudegrundbuchblatt sei hier jedoch nicht angelegt worden.
Der Kläger könne ferner auch die Herausgabe der auf den Flurstücken 619, 620 aufstehenden Gebäude bzw. Gebäudeteile beanspruchen, da diese wesentliche Bestandteile der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke seien. Insoweit könne offen bleiben, ob im Zeitpunkt des Beitritts unabhängiges Gebäudeeigentum zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Da… GmbH & Co. KG bestanden habe und ob dieses unter Berücksichtigung von § 8 Grundbuchbereinigungsgesetz bzw. der weiteren Regelungen zur Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs infolge der Nichtanlegung eines Gebäudegrundbuchs spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen wäre. Jedenfalls habe die Da… GmbH & Co. KG ein ihr gegebenenfalls zustehendes Gebäudeeigentum durch die im Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 abgegebenen Erklärungen, die beim Grundbuchamt gemeinsam mit dem Kaufvertrag vom 29. November 1999 eingereicht worden seien, aufgegeben, so dass dieses erloschen sei. Soweit die Da… GmbH & Co. KG der Ansicht gewesen sei, die Aufgabe erklären zu müssen, um anschließend wirksam das Eigentum an den Beklagten übertragen zu können, stände ein diesbezüglicher Motivirrtum der Aufgabeerklärung nicht entgegen.
Der Herausgabeanspruch bezüglich des auf den Flurstücken 619, 620 stehenden Teiles des Bootsschuppens scheitere nicht daran, dass dieser Teil infolge eines Überbaus wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 600 geworden sei. Der Überbau sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, von dem aus übergebaut worden sei. Werde ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers oder Nutzers errichtet, werde es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, zu dem es nach Absicht und Interesse des Erbauers gehören solle. Sei ein Stammgrundstück nicht festzustellen, werde jeder Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem er stehe. Hier lasse sich weder feststellen, dass der Überbau vom Flurstück 600 aus erfolgt sei, noch sei klärbar, zu welchem Flurstück er nach Absicht und Interesse des Erbauers gehören sollte. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, es sei mit Zustimmung des Grundstücksnachbarn über die Flurstücksgrenze 600 gebaut worden, sei der Vortrag schon mangels Konkretisierung der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Nutzungsverhältnisse und des damaligen Grenzverlaufs einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Vielmehr sei aufgrund der zur Akte gereichten Kopie des Teillageplanes davon auszugehen, dass die Produktionsgenossenschaft den Bootsschuppen und den Netzraum auf einer damals einheitlich ihrer Nutzung unterliegenden Grundstücksfläche mit einem Grenzabstand zum Nachbargrundstück von drei Metern errichtet habe. Es lasse sich jedenfalls kein Wille des Erbauers feststellen, das Gebäude dem einen oder dem anderen Grundstück zuzuordnen. Da der Bootsschuppen zu etwa gleichen Teilen auf dem Flurstück 600 einerseits und den Flurstücken 619, 620 andererseits stehe, lasse sich auch hierüber eine Zuordnung nicht bewerkstelligen. Eine Erreichbarkeit auf dem Landweg sei sowohl vom Flurstück 600 als auch vom Flurstück 619 gegeben. Ob sich ein Zugang nur an einer oder an mehreren Seiten befinde, habe keine ausschlaggebende Bedeutung. Maßgeblich sei, ob der Bootsschuppen vom Wasser aus sowohl über das Flurstück 600 als auch über das Flurstück 620 oder nur über das Flurstück 600 erreichbar gewesen sein sollte bzw. gewesen sei. Soweit der Kläger vortrage, eine Erreichbarkeit vom Wasser aus sei wegen der vorgebauten Steganlage vom Flurstück 600 nicht gegeben, sei nicht ersichtlich, dass der Steg schon im Zeitpunkt der Erbauung des Bootsschuppens insgesamt oder mit den heutigen Abmessungen vorhanden gewesen sei. Demnach sei jede Partei Eigentümer der auf ihrem Grundstück aufstehenden Teile des Bootsschuppens geworden. Der Kläger könne mithin nicht die Herausgabe des auf dem Flurstück 600 aufstehenden Gebäudeteiles beanspruchen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte, soweit er verurteilt worden ist, mit der Berufung. Zudem erhebt er eine auf Abschreibung der nördlich der Trennmauer liegenden Teile der Flurstücke 619 und 620 und Zuschreibung zum Flurstück 600 gerichtete Widerklage. Der Beklagte macht geltend, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung habe er, nachdem sich das Grundbuchamt zuvor strikt geweigert habe, ihm die Akte zur Verfügung zu stellen, den Kaufvertrag des Herrn A… vom 13. März 1991 einsehen können. Hieraus ergebe sich, dass Herr A… seine Kenntnis von dem zu erwerbenden Kaufgrundstück aus dem ihm nur bekannten Zustand in der Natur bezogen habe, nämlich aufgrund der die Flurstücke 619 und 620 teilenden Abgrenzungsmauer. Daneben sei nur von aufstehenden Gebäuden die Rede, wobei damit aber gerade nicht der Netzraum und der Bootsschuppen hätten gemeint gewesen sein können, weil von Gebäuden bei dem Flurstück 620 überhaupt nicht die Rede sei und die Größe des Grundstückes viel zu groß angegeben worden sei. Dass das Flurstück in der Reihe der Flurstücke stehe, hinter denen der Gebäudevermerk stehe, habe lediglich damit zu tun, dass die Flurstücke der Reihe nach aufgeschrieben worden seien. Auf die tatsächliche Lage der Flurstücke sei nicht abgestellt worden. Herr A… sei daher nicht Eigentümer der Teilflächen der Flurstücke 619 und 620 geworden. Dieser sei offenbar auch selbst davon ausgegangen, nicht Eigentümer zu sein, da die Angehörigen der Fischerei niemals darauf angesprochen worden seien, dass sie sich auf seinem Grundstück befänden.
Entgegen dem Vertrag und der Investitionsbescheinigung habe Herr A… die Grundstücke auch vor Ablauf von 3 Jahren weiter veräußert. Zudem sei fraglich, ob der Bundesrepublik Deutschland überhaupt die Verfügungsbefugnis zugestanden habe. Auch die Eigentumsverhältnisse vor 1933 seien bislang nicht geprüft worden.
Aus dem Kaufvertrag vom 05. August 1994 werde zudem deutlich, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass Gegenstand nur die Grundstücke bzw. Grundstücksteile diesseits der Trennmauer seien. Zwar stimme die Gesamtquadratmeterzahl überein, jedoch seien die Gebäude näher beschrieben. Es seien dort aber nur ein älteres Gastronomiegebäude einschließlich Saal und Einliegerwohnung, zwei Appartementtrakte und ein Nebengebäude erwähnt worden. Von einem Bootsschuppen und einem Netzhaus sei dort jedoch keine Rede.
Erst er, der Beklagte, habe aufgrund der von ihm beauftragten Vermessung festgestellt, dass die Trennmauer durch die Flurstücke 619 und 620 hindurch gehe.
Mithin hätten weder A… noch der Kläger Eigentum an den Grundstücksteilen der Flurstücke 619 und 620 erworben, sondern dieses sei bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der B… GmbH, B…, neben dem der B… auch gehörenden Flurstück 600 verblieben. Selbst wenn ihm durch den Vertrag vom 27. Januar 1999 das Gebäudeeigentum nicht wirksam übertragen worden wäre, sei ihm dieses jedenfalls durch den Vertrag mit der B… übertragen worden.
Aus der Akteneinsicht habe sich auch ergeben, dass Boots- und Netzhaus bereits im Jahr 1968 errichtet worden seien und zwar auf Grundstücksteilen, die Nachbarflurstücke teilweise mit einbezogen hätten. Demnach habe die Fischerei im Jahr 1978 das Eigentum an Gebäude und Grund und Boden erworben, nachdem sie sie 10 Jahre in Besitz gehabt habe. Die Da… GmbH & Co. KG sei durch Umwandlung der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer “Da…” entstanden und daher Gebäudeeigentümerin geworden.
Die südliche Außenwand des Bootsschuppens habe nur dadurch errichtet werden können, dass das Flurstück 620 aufgeschüttet worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 05. März 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zu 10 O 89/09 die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Beklagte widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, die Abschreibung der nördlich der Trennmauer liegenden Teile des Flurstückes 620 (117 qm) und des Flurstückes 619 (357 qm) und Zuschreibung zum Flurstück 600 in notarieller Urkunde zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt aus, die im Kaufvertrag vom 05. August 1994 benannten Daten hinsichtlich der Grundstücksgröße sowie die genaue Bezeichnung der Flurnummern seien die entscheidenden Details eines notariellen Kaufvertrages. Die Gesamtquadratmeterzahl stimme aber inklusive der Teile nördlich der Mauer überein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch die Widerklage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der in der Anlage K 1 zum landgerichtlichen Urteil gelb gekennzeichneten Grundstücksteile der Flurstücke 619 und 620 der Flur 1 des im Grundbuch des Amtsgerichts Z… von …, Blatt 799, verzeichneten Grundstücks sowie des auf dem Flurstück 619 aufstehenden Geräte- und Netzraumes (heute Gaststätte mit Verkaufsraum) und des auf den Flurstücken 619 und 620 aufstehenden Teils des Bootsschuppens zu.
Der Kläger ist Eigentümer der vorgenannten Flurstücke 619 und 620.
a) Aufgrund der mit Vertrag vom 05. August 1994 erklärten Auflassung sowie seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 24. September 1994 hat der Kläger das Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken 619 und 620 erworben. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 05. August 1994 bezog sich die Vereinbarung zwischen Herrn A… und dem Kläger unter anderem auch auf die Flurstücke 619, 620. Der Vereinbarung kann nicht entnommen werden, dass Teilbereiche der Flurstücke 619 und 620 von der Übertragung nicht erfasst sein sollten. Insbesondere ergibt sich die im Vertrag genannte Gesamtgröße der Grundstücke von 5.389 m² nur, wenn die Flurstücke 619 und 620 von der Vereinbarung voll umfasst werden. Dem steht auch nicht der Einwand des Beklagten entgegen, der Vertrag vom 05. August 1994 beinhalte nicht die streitgegenständlichen Gebäude und damit nicht die entsprechenden Teile der Flurstücke 619 und 620. Zum einen handelt es sich bei dem im Vertrag erwähnten Gastronomiegebäude gerade um den Geräte- und Netzraum. Ferner kommt es, da an den Gebäuden kein selbständiges Gebäudeeigentum besteht (hierzu wird auf die weiter unten zu 2. erfolgenden Ausführungen Bezug genommen), ohnehin nicht auf deren Bezeichnung an, da sie als wesentliche Bestandteile des Grundstücks mit veräußert werden.
Soweit in Ziffer V. des Vertrages vereinbart ist, dass der Verkauf des Grundbesitzes ohne Gewährleistung für Größe, Güte und Beschaffenheit erfolgt, kann dem entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entnommen werden, dass die streitgegenständlichen Teile der Flurstücke 619 und 620 (oder gar diese Flurstücke insgesamt) von der Vereinbarung nicht erfasst sein sollten. Vielmehr enthält die Regelung lediglich einen Gewährleistungsausschluss für den Fall des Vorliegens etwaiger Mängel.
b) Es ist auch davon auszugehen, dass Herr A… als Berechtigter an den Beklagten veräußert hat. Er hatte aufgrund der im Vertrag mit dem Bundesvermögensamt vom 13. März 1991 erfolgten Auflassung sowie der am 24. September 1991 vorgenommenen Eintragung im Grundbuch das Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken erworben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die ohnehin nicht näher belegte Behauptung des Beklagten, Herr A… habe seine Kenntnis von dem zu erwerbenden Kaufgrundstück nur aus dem ihm bekannten Zustand in der Natur bezogen und sei daher davon ausgegangen, dass die Abgrenzungsmauer die Grenze darstelle. Maßgeblich ist vielmehr die vertragliche Vereinbarung. Unstreitig enthält der nicht vorgelegte Vertrag vom 13. März 1991 aber die Vereinbarung, dass die Flurstücke 619 und 620 ohne jede Einschränkung an Herrn A… veräußert werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass hier lediglich eine Teilübertragung dieser Flurstücke, die auch eine entsprechende Neuvermessung bedingt hätte, erfolgen sollte. Darüber hinaus ist in dem Vertrag offenbar auch von aufstehenden Gebäuden die Rede. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, dass damit nicht die streitgegenständlichen Gebäude gemeint sein könnten, weil ein Gebäude auf dem Flurstück 620 überhaupt nicht erwähnt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Netz- und Geräteraum ohnehin nicht auf dem Flurstück 620 befindet und der Bootsschuppen zumindest teilweise auch auf dem Flurstück 619 aufsteht, mithin bereits hierüber erfasst wird.
Falls - der Investitionsbescheinigung des Landkreises Z… vom 01. März 1991 (Bl. 97 R d.A.) entsprechend - in diesem Vertrag in Ansehung eines dreijährigen Veräußerungsverbotes eine Rückfallklausel eingearbeitet sein sollte, steht auch dieses der Stellung von Herrn A… als Eigentümer nicht entgegen. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, wie eine etwaige Rückfallklausel hier ausgestaltet war – insbesondere, ob die dreijährige Veräußerungssperre erst ab der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch laufen sollte oder bereits ab dem Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages -, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass hier eine Rückauflassung von Herrn A… an das Bundesvermögensamt erfolgt ist. Selbst bei einer etwaigen Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheides würde gemäß § 12 Abs. 3 InVorG i.V.m. § 7 GVO kein automatischer Eigentumsverlust eintreten, sondern das Eigentum wäre zurück zu übertragen.
Soweit der Beklagte darüber hinaus meint, es sei zu klären, ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt verfügungsbefugt gewesen sei und wie die Eigentumsverhältnisse vor 1933 gewesen seien, verkennt er, dass das Zivilgericht nicht von Amts wegen zur Aufklärung verpflichtet ist. Tatsachen, die eine diesbezügliche Prüfung erfordern, hat der Beklagte gerade nicht beigebracht.
c) Selbst wenn aber Herr A… Nichtberechtigter gewesen wäre, hätte der Kläger, da A… im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger gegenteilige Erkenntnisse hatte, jedenfalls gemäß §§ 891, 892 BGB gutgläubig das Eigentum an den Flurstücken 619 und 620 erworben.
d) Dem Eigentumserwerb durch Herrn A… bzw. den Kläger steht auch nicht entgegen, dass nach der Behauptung des Beklagten durch die Präsidentin der Oberfinanzdirektion … ein Vermögenszuordnungsbescheid erlassen worden ist. Diese Behauptung ist vom Kläger bestritten worden. Die vom Beklagten vorgelegten Schreiben der B… GmbH, B… vom 16. September 2003 und des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 06. September 2005 (Bl. 133/134 d.A.) vermögen keine Überzeugung vom Vorliegen eines solchen Bescheides zu begründen. Der Bescheid ist vom Beklagten gerade nicht vorgelegt worden. Mithin ist, sofern es einen solchen überhaupt geben sollte, auch dessen konkreter Inhalt nicht bekannt.
Ohnehin stünde ein etwaig am 07. Januar 1992 ergangener Vermögenszuordnungsbescheid aber auch nicht dem Eigentumserwerb des Klägers entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Grundbuchvollzug des Bescheides gemäß § 3 VZOG stattgefunden hat. Vielmehr war Herr A… im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Von diesem konnte der Kläger jedenfalls gutgläubig das Eigentum an den Flurstücken gemäß §§ 891, 892 BGB erwerben (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 37, 39).
e) Der Beklagte hat hier auch nicht durch die von ihm abgeschlossenen Verträge das Eigentum an den vorgenannten Flurstücken erworben.
Der Vertrag zwischen der Da… GmbH & Co. KG und dem Beklagten vom 27. Januar 1999 kann schon deshalb nicht zum Eigentumserwerb an den Grundstücken geführt haben, weil dieser nur die Übertragung von Gebäudeeigentum beinhaltete.
Auch durch den Vertrag mit der B… GmbH, B…, vom 29. November 1999 ist der Beklagte nicht Eigentümer der Flurstücke 619 und 620 bzw. diesbezüglicher Teile geworden. Gegenstand des Vertrages war lediglich das Flurstück 600. Selbst wenn es sich hierbei um eine Falschbezeichnung gehandelt haben sollte – hiergegen spricht aber bereits die im Vertrag angegebene Grundstücksgröße von lediglich 259 m² - und tatsächlich die Flurstücke 600, 619 und 620 bzw. zumindest die Teile der Flurstücke 619 und 620 übertragen werden sollten, auf denen sich die streitgegenständlichen Gebäude befinden, kommt ein Eigentumserwerb des Beklagten an den Flurstücken 619 und 620 bzw. an Teilen von diesen nicht in Betracht. Denn die B… GmbH, B… war nicht Eigentümer der Flurstücke 619 und 620.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten an den streitgegenständlichen Teilen der Flurstücke 619 und 620 gemäß §§ 891, 892 BGB war ebenfalls nicht möglich. Denn die B… GmbH, B… war nicht als Eigentümer der Flurstücke 619 und 620 im Grundbuch eingetragen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann aber nur dann mit Erfolg geltend machen, er habe Grundeigentum in weiterem Umfang als aus den im Katasterplan ersichtlichen Grenzen erworben, wenn die von ihm beanspruchten angrenzenden Flächen zum Zeitpunkt der Auflassung im Eigentum des Veräußerers gestanden haben oder wenn einer seiner Voreigentümer in dieser Weise Eigentümer der Nachbarflächen geworden und dies ins Grundbuch eingetragen worden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJOZ 2007, 1113).
f) Soweit der Beklagte ferner meint, die Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer “Da…” habe durch Ersitzung das Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücksteilen erlangt, greift auch dieses nicht durch. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass die Produktionsgenossenschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, scheitert eine Ersitzung bereits daran, dass eine solche zu Lasten des Volkseigentums nicht möglich war (vgl. Stellwaag, VIZ 1996, 377, 379).
Selbst wenn aber die Produktionsgenossenschaft Eigentümerin geworden wäre, hätte der Kläger aus den bereits oben dargelegten Gründen jedenfalls gutgläubig das Eigentum erworben.
2. Dem Kläger steht ferner gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Netz- und Geräteraums sowie des auf den Flurstücken 619 und 620 aufstehenden Teils des Bootsschuppens zu. Der Kläger ist in dem dargelegten Umfang Eigentümer der Gebäude. Selbständiges Gebäudeeigentum, auf das sich gegebenenfalls gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB ein Nutzungsrecht - im ortsüblichen Umfang sogar hinsichtlich einer über den Gebäudegrundriss hinaus gehende Fläche – erstreckt, ist nicht entstanden.
Hierbei kann es dahin stehen, ob die Gebäude bereits im Jahr 1968 oder erst nach dem 01. Januar 1976 errichtet worden sind. Gemäß § 1 EGZGB der DDR ist das ZGB erst am 01. Januar 1976 in Kraft getreten. Zuvor galt auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR das Bürgerliche Gesetzbuch, so dass Gebäude grundsätzlich wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind und daher gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein konnten. Diesen Grundsatz formulierte aber § 295 Abs. 1 ZGB ebenfalls. Gleichwohl gab es vor und nach Inkrafttreten des ZGB hiervon zahlreiche Ausnahmen, welche hier aber alle nicht einschlägig sind.
a) Insbesondere ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht gemäß § 13 LPG-Gesetz vom 03. Juni 1959 (GBl. I Nr. 36 S. 577) entstanden. Dieser sah vor, dass die von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aufgrund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem bzw. übergebenem Boden errichteten Gebäude unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden genossenschaftliches Eigentum werden. Eine ähnliche Regelung enthält § 27 S. 1 LPG-Gesetz vom 02. Juli 1982.
Diese Vorschriften sind indes nicht anzuwenden, da sie sich nur auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften beziehen. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 LPG-Gesetz vom 03. Juni 1959 um landwirtschaftliche Großbetriebe, die durch den freiwilligen Zusammenschluss werktätiger Bauern und Bäuerinnen, werktätiger Gärtner, Landarbeiter und anderer Bürger entstehen, die bereit sind, an der genossenschaftlichen Produktion teilzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die Gebäude jedoch durch eine Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer errichtet worden. Für diese gelten die Regelungen des LPG-Gesetzes nicht. Vielmehr ist in § 29 des LPG-Gesetzes vom 03. Juni 1959 eine entsprechende Anwendung lediglich für Gärtnerische Produktionsgenossenschaften normiert. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Denn § 14 Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 Nr. 32 S. 233; Ber. Nr. 42 S. 299), zeigt, dass der Gesetzgeber, wenn er dies gewollt hat, die Regelungen für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ausdrücklich auch auf die Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer erstreckt hat. Wie bereits ausgeführt, fehlt eine derartige Regelung aber im LPG-Gesetz. Mithin konnte die Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer nur auf volkseigenen Grundstücken und nur unter der Voraussetzung einer Verleihung eines Nutzungsrechts selbständiges Gebäudeeigentum erwerben (vgl. auch Harder, Das verliehene Nutzungsrecht, S. 108, Rohde, Bodenrecht (1976), S. 283).
b) Selbständiges Gebäudeeigentum ist hier auch nicht infolge der Verleihung eines Nutzungsrechts entstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 03. April 1959 (GBl. I 1959 Nr. 21 S. 277) konnte sozialistischen Genossenschaften auf Antrag ein Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstücken verliehen werden, wenn sie diese nach dem 08. Mai 1945 aus eigenen Mitteln oder Krediten bebaut haben oder bebauen wollen. Unabhängig davon, dass sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude die streitgegenständlichen Grundstücke noch nicht vollständig im Eigentum des Volkes befanden, sondern nur in Bezug auf den ursprünglich auf K… W… entfallenden Miteigentumsanteil, ist hier jedenfalls auch keine Verleihung eines Nutzungsrechts ersichtlich. Eine derartige Verleihung wäre gemäß § 4 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes auf dem Grundbuchblatt des volkseigenen Grundstückes einzutragen gewesen. Ferner wäre gemäß § 5 Abs. 3 für die Gebäude ein eigenständiges Gebäudegrundbuchblatt anzulegen gewesen.
c) Die Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer „Da…“ kann auch nicht aufgrund der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl. I Nr. 53 S. 489; Ber. GBl. I 1975 Nr. 19 S. 344) Eigentümer der Gebäude geworden sein. Unabhängig davon, dass keine Anhaltspunkte für eine derartige Übertragung ersichtlich sind, führt eine solche nicht zum Entstehen selbständigen Gebäudeeigentums. Denn gemäß § 2 Abs. 3 der vorgenannten Anordnung bleiben die übertragenen Grundmittel im Eigentum des Volkes.
d) Ebenso ist kein selbständiges Gebäudeeigentum gemäß § 296 ZGB entstanden. Unabhängig davon, dass das ZGB unter Umständen zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung noch nicht galt, erfasst § 296 ZGB nur die von Bürgern in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichteten Baulichkeiten.
e) Auch die Regelung des § 459 ZGB führte hier nicht zur Begründung selbständigen Gebäudeeigentums. Einerseits müsste es sich um vertraglich genutzte Grundstücke handeln, was jedoch nicht ersichtlich ist. Andererseits sind hiervon gemäß § 459 Abs. 1 ZGB nur die durch die volkseigenen Betriebe, staatlichen Organe oder Einrichtungen errichteten Gebäude erfasst. Hierzu zählen die von einer Fischereigenossenschaft errichteten Gebäude nicht. Vielmehr könnte für diese an vertraglich genutzten Grundstücken, soweit diese nicht bereits im sozialistischen Eigentum ständen, gemäß § 459 Abs. 4 ZGB lediglich ein Miteigentumsanteil am Grundstück selbst entstehen.
f) Selbständiges Gebäudeeigentum ist auch nicht gemäß Art. 233 § 2 b EGBGB entstanden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gebäude von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften oder gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften oder Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet worden sind. Nicht unter die Vorschrift fallen jedoch Bauwerke, die – wie hier - von sonstigen Genossenschaften errichtet worden sind (MünchKommBGB/von Oefele, 4. Aufl., Art. 233 § 2 b Rn. 4 m.w.N.).
g) Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Gebäude gemäß § 95 BGB lediglich Scheinbestandteile des Grundstücks sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer „Da…“ diese nur zu einem vorüber gehenden Zweck errichten wollte.
h) Der Beklagte ist schließlich nicht aufgrund eines vom Flurstück 600 aus erfolgten Überbaus Eigentümer des auf den Flurstücken 619 und 620 befindlichen Teils des Bootsschuppens geworden, so dass sich auch keine diesbezügliche Duldungspflicht des Klägers gemäß § 912 BGB i.V.m. Art. 231 § 5 Abs. 5 EGBGB ergibt.
Die Vorschrift des § 912 BGB ist auf vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Überbauten ebenfalls anwendbar. Nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB finden auf das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich die Vorschriften des BGB Anwendung. Soweit keine gesetzlichen Abweichungen bestehen, beurteilt sich der Eigentumsinhalt ab dem 3. Oktober 1990 nach den §§ 903 ff. BGB. Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, wie z. B. eine Duldungspflicht wegen eines Überbaus, sind auch dann gegeben, wenn die sie begründenden Tatsachen bereits vor dem 3. Oktober 1990 geschaffen wurden, zumal auch das Zivilgesetzbuch der DDR (§ 320 ZGB/DDR) eine Überbau-Vorschrift kannte (Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 22.05.2008 – 5 U 58/07).
Von welchem Flurstück aus das Gebäude errichtet worden ist, richtet sich nach den Festlegungen des Geschäftsherrn. Als solcher ist hier die Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer anzusehen, auch wenn sie nicht Eigentümer der bebauten Grundstücke war. Es kommt mithin auf deren Absichten und wirtschaftliche Interessen an. Indizien hierfür können objektive Anknüpfungspunkte sein, wie etwa die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (Staudinger/Roth (2009), § 912 Rn. 14). Zwar kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Produktionsgenossenschaft davon ausging, ihr seien ohnehin sämtliche der bebauten Grundstücke zugewiesen. Gleichwohl ist der Rückgriff auf objektive Kriterien im Fall eines sogenannten Eigengrenzüberbaus nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH NJW 90, 1791, 1792). Hier lassen sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass das Flurstück 600 im Errichtungszeitpunkt als Stammgrundstück aufgefasst worden ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Belegenheit des Eingangs keine entscheidende Rolle beizumessen. Eine Erreichbarkeit des Gebäudes als solchem über den Landweg besteht sowohl vom Flurstück 600 als auch vom Flurstück 619 aus. Zudem hat aufgrund der Eigenschaft des Gebäudes als Bootsschuppen die Erreichbarkeit vom Wasser aus eine mindestens ebenso hohe Bedeutung. Diese besteht hier aber auch über das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 620.
Die auf den Flurstücken 600 einerseits und 619 sowie 620 andererseits aufstehenden Teile des Bootsschuppens sind zudem annähernd gleich groß. Die Flurstücke 619 und 620 sind insoweit als Einheit zu werten. Angesichts dessen, dass die Flurstücke im Eigentum derselben Eigentümer standen, kann schon wegen ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit ausgeschlossen werden, dass diese aus Sicht des Erbauers jemals einer getrennten Zuordnung unterliegen würden.
Soweit der Beklagte unter Zeugenbeweisantritt ausführt, der Bootsschuppen sei vom Flurstück 600 aus errichtet worden, hat bereits das Landgericht in seinem Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beweisantritt schon mangels Konkretisierung des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Nutzungsverhältnisses und des damaligen Grenzverlaufs nicht nachzugehen ist. Gleichwohl hat der Beklagte auch mit der Berufung keine diesbezüglichen Tatsachen vorgetragen. Ohne solche stellt sich der Vortrag, der Bootsschuppen sei vom Flurstück 600 aus errichtet worden, aber als bloße Wertung und nicht als Tatsachenbehauptung dar. Der weitere – vom Kläger bestrittene - Vortrag im Schriftsatz vom 04. Oktober 2010, dass die südliche Außenwand des Bootsschuppens nur durch Aufschüttung des Flurstücks 620 habe errichtet werden können, ändert unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zulassungsfähig wäre oder zumindest als verspätet gemäß § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen wäre, an der Beurteilung nichts, da, wie bereits ausgeführt, die Anbindung an das Wasser für die Eigenschaft als Bootsschuppen von mindestens ebenso großer Bedeutung ist.
Kann mithin ein Stammgrundstück nicht festgestellt werden, so wird der auf dem einzelnen Grundstück stehende Gebäudeteil wesentlicher Grundstücksbestandteil und damit Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers (Staudinger/Roth (2009), § 912 Rn. 55 m.w.N.). Dem Kläger steht daher auch ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des auf den Flurstücken 619 und 620 stehenden Teils des Bootsschuppens zu.
i) Da somit zugunsten der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer „Da…“ kein selbständiges Eigentum an den streitgegenständlichen Gebäuden entstanden ist, konnte der Beklagte ein solches auch nicht von der Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft erwerben. Vielmehr sind die Gebäude als wesentlicher Bestandteil der streitgegenständlichen Grundstücke mit der Übertragung des Eigentums an diesen Flurstücken an die jeweiligen Grundstückseigentümer übergegangen. Mithin hat der Kläger mit dem Erwerb der Grundstücke ebenfalls das Eigentum an den Gebäuden erworben. Mangels Auseinanderfallens von Grundstücks- und Gebäudeeigentum war eine getrennte Veräußerung des Gebäudeeigentums nicht möglich. Vielmehr lässt Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB nur bereits bestehendes selbständiges Gebäudeeigentum fortbestehen.
3. Der Beklagte ist auch Besitzer der streitgegenständlichen Teile der Flurstücke 619 und 620 sowie des Netz- und Geräteraumes und des auf den Flurstücken 619 und 620 aufstehenden Teils des Bootsschuppens.
4. Dem Herausgabeanspruch des Klägers kann der Beklagte kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB entgegen halten.
a) Da an den streitgegenständlichen Gebäuden kein selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des Beklagten entstanden ist, besteht kein Besitz- und Nutzungsrecht gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB.
b) Ein Besitzrecht folgt auch nicht aus anderen Vorschriften. Ein solches kann sogar unabhängig vom Gebäudeeigentum bestehen (Staudinger/Rauscher (2003), Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 24). Liegen die Voraussetzungen von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB vor, begründet die Vorschrift ein gesetzliches Besitzrecht im Sinne von § 986 BGB (MünchKommBGB/ Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 13). Der Umfang des Besitzrechts bestimmt sich dabei nach den Maßgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (MünchKommBGB/ Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 21). Es kann hier jedoch dahin stehen, ob der Da… GmbH & Co. KG ein derartiges Besitzrecht zugestanden hat. Denn diese ist nicht mehr Nutzer der Gebäude. Die Nutzung erfolgt vielmehr durch den Beklagten. Auf diesen ist ein etwaiges Besitzrecht aber nicht übertragen worden. Gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 2 EGBGB ist zwar eine Übertragung möglich. Das Recht kann auch durch formfreien Vertrag zediert werden (Staudinger/Rauscher (2003), Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 76). Eine solche Übertragung ist hier aber im Vertrag vom 27. Januar 1999 nicht zu erblicken. Ohnehin sollte mit dem vorgenannten Vertrag kein Besitzrecht übertragen, sondern das Gebäudeeigentum veräußert werden. Der diesbezügliche Vertrag war mangels selbständigen Gebäudeeigentums aber auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet und damit nichtig im Sinne des § 306 BGB a.F. Grundsätzlich ist zwar eine Umdeutung des Vertrages dahin möglich, dass hiermit gemäß § 14 Abs. 2 SachenRBerG die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz übertragen und dem Erwerber ein entsprechendes Besitzrecht verschafft werden sollte (vgl. hierzu BGH, VIZ 2004, 326). Einer solchen Umdeutung steht hier aber entgegen, dass die Da… GmbH & Co. KG die Aufhebung und Aufgabe sämtlicher Rechte an allen Baulichkeiten – gemeint sind hier auch Gebäude – erklärt hat. Gemäß Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB führt die Aufhebung des Nutzungsrechts dazu, dass der Nutzungsrechtsinhaber nicht nur das selbständige Gebäudeeigentum verliert, sondern auch etwaige Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der ursprüngliche Nutzungsrechtsinhaber unter Berufung auf seine fortbestehende Nutzung (ohne Nutzungsrecht) dann noch Ansprüche auf z.B. den Ankauf des Grundstückes und des Gebäudes geltend machen könnte.
Die von der Da… GmbH GmbH & Co. KG abgegebene Aufhebungserklärung ist auch als solche zu werten und nicht lediglich als eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Erklärung. Unabhängig davon, dass die Da… GmbH & Co. KG nicht Gebäudeeigentümerin war, hätte sie dem Beklagten durch die Aufhebung eines etwaigen Nutzungsrechts kein Gebäudeeigentum verschaffen können. Vielmehr führte die Aufhebung gerade zum Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums. Hierüber sind die Vertragsparteien ausweislich Ziffer 3.1 des Vertrages auch ausdrücklich belehrt worden. Der Auslegung als bloße Eigentumsübertragungserklärung steht zudem entgegen, dass die Vertragsparteien in Ziffer 4.1. des Vertrages gesondert geregelt haben, dass der Gebäudeverkäufer an den Gebäudekäufer mit dinglicher Wirkung das Eigentum an sämtlichen Gebäuden verkauft und überträgt und dass sich die Parteien darüber einig sind, dass das Eigentum an den Gebäuden mit der Unterzeichnung des Vertrages auf den Käufer übergeht. Die Aufhebungserklärung steht somit gesondert neben der Eigentumsübertragungserklärung. Dass die Vertragsparteien gegebenenfalls trotz der erfolgten Belehrung Fehlvorstellungen über die rechtlichen Wirkungen der abgegebenen Erklärung hatten, stellt sich als unbeachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen dar, die das Gesetz mit einer solchen Aufhebungserklärung verbindet.
Aufgrund der Aufhebungserklärung ist daher gemäß Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB ein etwaiges Besitzrecht der Da… GmbH & Co. KG erloschen, so dass diese auch keine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf den Beklagten übertragen konnte.
Nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann sich ein Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 3 EGBGB zudem nur bei Vorliegen eines Sachenrechtsbereinigungsfalls nach §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG ergeben (BGH VIZ 00, 157, 158; Staudinger/Rauscher (2003), Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 77 und 21). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
§§ 3 Abs. 3 und 121 SachenRBerG sind ersichtlich nicht einschlägig.
Ein Fall von § 4 Nr. 3 i.V.m. § 7 SachenRBerG ist ebenfalls nicht gegeben. Voraussetzung für die Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 6 oder 7 b) SachenRBerG ist jeweils eine handwerkliche oder gewerbliche Tätigkeit. Als Handwerk kann die Fischerei aber ersichtlich nicht eingeordnet werden. Auch eine Zuordnung zur gewerblichen Tätigkeit scheidet aus (so auch Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 7 Rn. 6). Vielmehr ist die Fischerei der sogenannten Urproduktion zuzurechnen, die ausweislich § 6 GewO dieser nicht unterfällt.
§ 7 Abs. 1 SachenRBerG ist auch nicht einschlägig, da die Fischereiwirtschaft mangels Bodennutzung nicht der Landwirtschaft zuzurechnen ist (Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 3 Rn. 15).
Zwar enthält § 7 SachenRBerG keine abschließende Regelung der der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Fälle. Hätte der Gesetzgeber aber die Möglichkeit der Nutzungsrechtsverleihung komplett in § 7 SachenRBerG nachzeichnen wollen, hätte es ihm freigestanden, § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG – genau so wie es das Nutzungsrechtsgesetz vorsah – auf Genossenschaften jeglicher Art zu erstrecken. Ersichtlich kam es dem Gesetzgeber jedoch auf einen handwerklichen oder gewerblichen Bezug beim Gebäudeerrichter an, der im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. Dies wird auch daran deutlich, dass das dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz voran gehende Moratorium gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a) und b) EGBGB im Gegensatz zu der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG gewählten Formulierung keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der in Betracht kommenden Genossenschaften enthielt.
Dass hier seitens der Produktionsgenossenschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin gegebenenfalls ein Besitzrecht nach dem Moratorium bis zum 31. Dezember 1994 bestanden hat (Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 2 EGBGB), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn der Anspruch des Nutzers auf Teilnahme an der Sachenrechtsbereinigung hängt nicht davon ab, dass ihm vor dem 01. Januar 1995 ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2 a EGBGB zugestanden hat (BGH, DtZ 1997, 348).
c) Ein Besitzrecht nach dem SchuldRAnpG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 1 SchuldRAnpG, dass die Nutzung durch die Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses erfolgt ist. Dieses ist jedoch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist weder die Produktionsgenossenschaft noch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin Nutzer der Grundstücke im Sinne des § 4 SchuldRAnpG. Vielmehr nutzt der Beklagte diese. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ein etwaig bestehender Nutzungsvertrag auf ihn übergegangen ist. Dafür ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich (BMJ DtZ 1996, 267, 268). Eine solche liegt hier nicht vor. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an den Beklagten begründet für diesen aber kein Besitzrecht.
5. Da der Beklagte aus den oben dargelegten Gründen nicht Eigentümer der streitgegenständlichen Teile der Flurstücke 619 und 620 geworden ist, steht ihm weder gemäß § 894 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch zu.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.280,00 €
Ausgehend von der durch das Landgericht am 08. April 2010 erfolgten Erläuterung des Streitwertes ergibt sich, da die Flurstücke 601 und 617 sowie die auf dem Flurstück 600 aufstehende Hälfte des Bootsschuppens nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO der vorgenannte Streitwert. Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den Streitwertermittlungsgrundlagen des Landgerichts rechtfertigen, bestehen nicht.
Eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der Widerklage kommt gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 GKG nicht in Betracht, da Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand betreffen.